Nachfolgend finden Sie einige Stichworte aus
dem juristischen Alltag in alphabetischer Reihenfolge. Vielleicht
ist etwas für Sie dabei ?! Die Liste wird in
unregelmäßigen Abständen aktualisiert:
130 %-Grenze - was bedeutet die ?
Liegen die Reparaturkosten eines PKWs höher als der
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, kann
grundsätzlich nur dieser Betrag als Schadensersatz verlangt
werden. Hat der Geschädigte allerdings ein besonderes
Interesse, seinen PKW zu erhalten und reparieren zu lassen,
dürfen die Reparaturkosten bis zu 130 % des
Wiederbeschaffungswerts betragen, wobei der Restwert dann nicht
angerechnet wird. Voraussetzung ist allerdings eine
vollständige Reparatur in einer Fachwerkstatt.
Liegen die Kosten noch höher, kommt eine Aufspaltung in einem
vom Schädiger auszugleichenden Teil (bis zu 130 %) und einen
darüber hinausgehenden - vom Geschädigten selbst zu
tragenden - Teil nicht in Betracht. In diesem Fall kann der
Geschädigte nur Erstattung des Wiederbeschaffungswertes
verlangen.
Dialer eingefangen - was tun?
Unterbrechen Sie die Internetverbindung, notfalls auch durch
Ausschalten des PCs. Dann aber
auf gar keinen Fall irgendwelche
Dateien löschen. Am besten gehen Sie mit ihrem PC sofort
zur Polizei damit dieser dort untersucht werden kann. Falls das
nicht möglich sein sollte, sollten Sie zumindest alle
verdächtigen Dateien zunächst auf Diskette oder Stick
kopieren, bevor sie diese löschen. Anderenfalls wird die
Beweisführung äußerst schwierig.
Eurokennzeichen - wozu das ?
Die hässlichen Schriftzeichen mögen Geschmackssache sein
- wichtiger ist, dass die Kennzeichen maschinenlesbar sind, d.h.
sie können auf Fotos von Blitzanlagen oder durch
Überwachungskameras direkt von Computern gelesen werden, was
in manchen Bundesländern schon geschieht. Dies erleichtert
sowohl die Ausstellung von Bußgeldbescheiden als auch die
Anfertigung von sog. "Bewegungsprofilen" enorm. Big Brother
lässt grüßen!
Forderungseinzug: - Sollte man ein Inkassobüro
beauftragen?
Inkassobüros dürfen keine Rechtsberatung darüber
erteilen, ob und inwieweit Ihnen eine Forderung zusteht und auch
nur außergerichtlich tätig werden. Dennoch nehmen sie
gerade bei kleineren Forderungen oft deutlich höhere
Gebühren als Rechtsanwälte.
Wenn es doch noch zum Rechtsstreit kommt, hält z.B. das
hiesige Amtsgericht Inkassogebühren grundsätzlich
für nicht erstattungsfähig, weil durch die Einschaltung
eines Inkassobüros zusätzliche Kosten verursacht wurden,
die bei sofortiger Einschaltung eines Anwalts vermieden worden
wären. Demnach tragen Sie die Inkassokosten selbst, auch wenn
Sie den Prozess gewinnen. Ein Anwalt dagegen berät Sie
zunächst umfassend über Bestand der Forderung und
Erfolgsaussichten und vertritt Sie dann ggf. sowohl
außergerichtlich als auch bei Gericht.
Haushaltsführungsschaden - was ist das ?
Sind Sie infolge unfallbedingter Verletzungen bei der Führung
Ihres Haushalts eingeschränkt und benötigen eventuell
sogar zusätzliche Hilfe, kann hierfür eine finanzielle
Entschädigung verlangt werden.
Mahnung - sind drei Mahnungen erforderlich?
Klare Antwort - Nein! Zahlt der Schuldner nicht spätestens
nach der zweiten Mahnung, dürfte sich die Einschaltung eines
Anwalts empfehlen. Im Übrigen gerät der Schuldner jetzt
i.d.R. ohnehin 30 Tage nach - nachweisbarem - Zugang der Rechnung
in Verzug. Bei Verbrauchern i.S.
§ 13
BGB ist allerdings ein entsprechender Hinweis erforderlich
Mahnbescheid - was ist das?
Eine (manchmal) schnelle Art, eine Forderung zu sichern bzw.
durchzusetzen, ist der gerichtliche Mahnbescheid. Er kann per
Formular oder
online beantragt werden. Zu den Einzelheiten kurz
Folgendes:
Das Gericht prüft nicht, ob die angebliche Forderung
tatsächlich besteht. Es erlässt den Mahnbescheid nach
Antrag.
Dieser Mahnbescheid wird per Zustellungsurkunde offiziell
zugestellt. Mit dem Zustellungsdatum beginnt eine Frist von zwei
Wochen, innerhalb derer Widerspruch gegen den Mahnbescheid
eingelegt werden kann. Hierfür reicht ein Kreuzchen auf dem
beigefügten Formblatt. Eine Begründung ist nicht
erforderlich und sollte auch nicht abgegeben werden. Damit ist das
Mahnverfahren beendet. Will der Gläubiger seine Forderung
weiter verfolgen, muss er Klage erheben.
Wird kein Widerspruch eingelegt, ergeht nach Ablauf der
Widerspruchsfrist ein Vollstreckungsbescheid. Hat man die
Widerspruchsfrist verpasst, kann man gegen den
Vollstreckungsbescheid noch Einspruch einlegen, auch dieses
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung.
ABER: „Der Vollstreckungsbescheid steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil
gleich",
§ 700 Abs. I ZPO. Das bedeutet, er ist sofort und
ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Es kann also durchaus
passieren, dass der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid
gleich durch den Gerichtsvollzieher zustellen lässt und dieser
auch sofort vollstreckt!
Deshalb: Kommt Post im gelben Umschlag (Zustellungsurkunde), sofort
reagieren (s.o.) - unabhängig davon, ob man die Forderung
für berechtigt hält oder nicht.
„Motorradrecht" - gibt es das?
Der österreichische Ingenieur
Dr.
Heinz Kraschl nimmt für sich anscheinend das Urheberrecht
für diesen Begriff in Anspruch. Tatsächlich existiert ein
spezielles Motorradrecht allerdings nicht. Beauftragt allerdings
ein Motorradfahrer nach einem Unfall einen Anwalt, ist es
sicherlich hilfreich, wenn dieser nicht nur Fachanwalt für
Verkehrsrecht ist, sondern auch selbst aktiver Motorradfahrer und
die speziellen Anforderungen an das Fahren von Motorrädern und
die spezifischen fahr- und bremsdynamischen Vorgänge aus
eigener Erfahrung kennt.
Pflichtverteidigung - was ist das ?
Insbesondere dann, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last
gelegt wird, d.h. eine Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr bedroht ist, wird ihm ein Pflichtverteidiger
beigeordnet, wenn er selbst keinen Verteidiger benennt. Hierzu ist
der Beschuldigte zunächst zu befragen. Nennt er keinen Anwalt,
wählt das Gericht einen aus. Ob es von Vorteil ist, auf das
eigene Wahlrecht zu verzichten und dem Gericht die Wahl eines (ggf.
ihm genehmen) Verteidigers zu überlassen, mag bezweifelt
werden.
Postulationsfähigkeit:
Die Berechtigung, vor einem Gericht aufzutreten. Rechtsanwälte
werden zunächst bei einem Landgericht zugelassen, nach einer
Berufstätigkeit von fünf Jahren können sie auch bei
dem dazugehörigen Oberlandesgericht zugelassen werden. Aus
diesen Zulassungen folgt dann die Postulationsfähigkeit bei
allen anderen deutschen Land- und ggf. Oberlandesgerichten.
Punktesystem:
Punkte werden nach dem sog.
"Punktekatalog" vergeben für
Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von mindestens
40.- € geahndet werden und für Verkehrsstraftaten. Die
Punkte werden bei Bußgeldsachen 2 Jahre nach Rechtskraft der
entsprechenden Entscheidung wieder gelöscht; bei Strafsachen
erst nach 5 Jahren, wenn eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu
90 Tagessätzen verhängt wurde, ansonsten nach 10 Jahren.
Voraussetzung ist jeweils, dass zwischenzeitlich keine weiteren
Eintragungen erfolgten.
Ab 8 Punkten erfolgt eine schriftliche (gebührenpflichtige)
Verwarnung. Durch eine Teilnahme an einem Aufbauseminar können
dann 4 Punkte abgebaut werden. Sind schon 9 bis 13 Punkte
eingetragen, werden nur 2 Punkte abgezogen. Sind schon bis zu 17
Punkte vermerkt, ist das Seminar Pflicht, ohne dass Punkte
abgezogen werden. Falls der Betroffene allerdings innerhalb der
letzten 5 Jahre bei einem Aufbauseminar war, kann er mit einer
freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung 2 Punkte abbauen. Ab
18 Punkten wird die Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate
entzogen und erst nach einer positiven medizinisch-psychologischen
Untersuchung (MPU - auch Idiotentest genannt) wieder erteilt.
Rechtsschutzversicherung - brauche ich die ?
Auf einen kurzen Nenner gebracht - wer ohne Rechtsschutz Auto
fährt, ist leichtsinnig! So kann z.B. das Anwaltshonorar in
einer Bußgeldsache mit anschließender gerichtlicher
Verhandlung durchaus diverse Hundert Euro kosten; das Kostenrisiko
in einem Zivilprozess z.B. über 2.500.- € beträgt
mindestens ca. 950.- €; es kann aber auch ca. 1.300.- €
und mehr erreichen. Prozesskostenhilfe ist kein Ersatz, sie wird
ohnehin nur Bedürftigen bei hinreichender Erfolgsaussicht
gewährt und trägt nur die eigenen Anwalts- und
Gerichtskosten, nicht aber die des Gegners.
Schadensmanagement - was ist das?
Neuerdings gehen diverse Kfz-Haftpflichtversicherungen dazu
über, nicht zu warten, bis der Geschädigte Ansprüche
stellt, sondern sofort auf ihn zuzugehen und umfassende Hilfe bei
der Schadensregulierung anzubieten bis hin zur Auswahl der
Werkstatt. Dass dieses Angebot nicht uneigennützig ist,
dürfte auf der Hand liegen. Vertrauen Sie lieber auf die
sachkundige Hilfe eines Anwalts und suchen Sie diesen sofort auf,
nicht erst dann, wenn die Verhandlungen mit der Gegenseite nicht so
laufen, wie Sie es sich vorstellen.
Selbstbeteiligung bei Rechtsschutzversicherungen - sinnvoll
?
Diverse Rechtsschutzversicherungen gehen zunehmend dazu über,
Selbstbeteiligungen von ca. 100.- oder 150.- € anzubieten. Die
Prämienersparnis gegenüber Verträgen ohne
Selbstbeteiligung ist meist eher gering. Insbesondere sollten Sie
folgendes bedenken:
Bei Verkehrsunfällen kommt es häufig zur Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer
Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Wird ihr Anwalt in beiden Sachen
tätig, gehen die Rechtsschutzversicherungen hier oft von zwei
Fällen aus mit der Folge, dass auch die Selbstbeteiligung zwei
Mal in Ansatz gebracht wird, d.h. ggf. von ihnen zu tragen ist.
Aber auch sonst bei kleineren Bußgeldsachen bringt eine
Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung wenig Freude, da
diese oft höher ist als das in Rede stehende Bußgeld.
Daher ist ein Vertrag ohne Selbstbeteiligung vorzuziehen.
Textform - was ist das ?
In Gesetzen wird neuerdings für diverse Erklärungen die
"Textform" vorgeschrieben. Dieser Rechtsbegriff ist neu und
erstmalig durch das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des
Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen
Rechtsverkehr" (BT-Drucks. 14/4987) normiert worden. So ist im
allgemeinen Teil des BGB eine neue Formvorschrift eingeführt
worden, nämlich
§
126 b BGB:
"Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die
Erklärung einem anderen gegenüber so abgegeben werden,
dass sie in Schriftzeichen lesbar, die Person des Erklärenden
angegeben und der Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise
erkennbar gemacht ist."
Im Gegensatz zur bislang im Privatrecht geltenden Schriftform soll
die "Textform" die eigenhändige Unterschrift der
erklärenden Person in bestimmten Fällen entbehrlich
machen. Bei der "Textform" bedarf es im Unterschied zur ebenfalls
neuen "elektronischen Form" keiner elektronischen Signatur.
Erforderlich sind demnach drei Voraussetzungen:
- Lesbare Schriftzeichen.
- Angabe des Erklärenden.
- Erkennbarkeit des Abschlusses der Erklärung.
Rein nach dem Wortlaut des Gesetzes können daher fast alle
modernen Kommunikationsmittel das Erfordernis der Textform
erfüllen, wie z.B.:
- Telefax, Telex, Teletext,
- e-mail, SMS,
- Übergabe von Disketten, CD-Roms o.ä.
Ob es allerdings wirklich ausreicht, dass der Empfänger eine
auf elektronischem Wege erhaltene Erklärung ausdrucken kann,
ist streitig. Das
LG
Kleve (8 O 128/06 vom o2.o3.2007) z.B. legt den
Gesetzeswortlaut sehr eng aus: "Die Kammer folgt
nicht der
in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, diese
Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn der Empfänger
einer elektronischen Widerrufsbelehrung diese speichern oder
ausdrucken und damit dauerhaft machen könne. "
Vermittlungsgebührenvereinbarungen - wirklich
bindend?
Insbesondere die luxemburgische Atlanticlux S.A. bot bzw. bietet
Lebensversicherungsverträge in Form sog. Nettopolicen an, d.h.
die Versicherungsprämien enthalten (angeblich) keinen
Provisionsanteil. Stattdessen wird neben dem
Lebensversicherungsvertrag eine davon rechtlich unabhängige
Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen, in welcher der
Versicherungsnehmer sich verpflichtet, an den Vermittler eine
Provision in deutlich vierstelliger, gelegentlich aber auch
fünfstelliger Höhe zu zahlen - meist in 60 monatlichen
Raten. Mehr dazu
hier.
Verkehrsunfall - brauche ich einen Anwalt ?
Auch wenn die Sachlage klar scheint und der Gegner seine Schuld
einräumt - oft zeigen sich die Tücken erst im Laufe der
Verhandlungen mit der - juristisch erfahrenen - Versicherung des
Gegners. Hier kann schon eine unbedachte Formulierung Ihre
Ansprüche gefährden. Zudem ist die Bezifferung z.B. eines
tatsächlich angemessenen Schmerzensgeldes oder gar eines sog.
Haushaltsführungsschadens (vgl. oben) ohne anwaltlichen Rat
kaum möglich, s. auch unsere
Unfalltipps