Aktuelles
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BGH-Newsticker:
Es existiert keine Vorschrift, wonach einem
Geschädigten, der im Rahmen der 130 %-Grenze konkret nach
Reparaturrechnung abrechnet, zunächst nur der
Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, die Differenz zu den vollen
Reparaturkosten aber erst nach weiterer Nutzung des Fahrzeugs
für sechs Monate fällig ist.
LG Hamburg Urteil 331 O 28/07 vom 24.o8.2007
U.a. die HUK Coburg zieht aus dem BGH-Urteil VI ZR 192/05 vom
23.o5.2006 bekanntlich den Schluss, ein Geschädigter, der
einen Unfallschaden im Rahmen der 130 %-Grenze konkret abrechnet,
könne zunächst nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands
verlangen, die Differenz zu den vollen Reparaturkosten aber erst
nach Nutzung seines Fahrzeugs für sechs weitere sechs Monate.
Wie schon das AG Bergheim mit Urteil vom 21 C 25/07 vom 19. April
2007, das LG Hanau mit Urteil vom 1 O 179/07 vom 30. Mai 2007 sowie
das LG Aachen mit Beschluss 1 O 187/07 vom 11. Juli 2007 hat
nunmehr auch das LG Hamburg mit Urteil 331 O 28/07 vom 24.o8.2007
dieser krausen Theorie eine deutliche Absage erteilt. Die
Urteilsgründe sind kurz, prägnant und
überzeugend:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH VI ZR 70/04) kann der Geschädigte einen Reparaturaufwand
bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang
durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur
Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Dass diese
Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird von den
Beklagten nicht mehr bestritten. Die sechsmonatige Nutzungsdauer
wurde vom BGH für den Nachweis des so genannten
Integritätsinteresses in den Fällen gefordert, in denen
fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes geltend gemacht
werden (BGH Vl ZR 192/05).
Für den vorliegenden Fall gibt es keine Voraussetzung
für den Schadensersatzanspruch des Klägers derart, dass
er die Nutzung seines Fahrzeuges auch noch ein halbes Jahr nach dem
Unfall nachweisen müsse. Die Erwägungen, die den BGH
hierzu veranlasst haben, lassen sich auf einen Fall einer
Abrechnung auf Basis einer konkret erfolgten Reparatur nicht
übertragen. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf
sofortige Entschädigung. Er musste die Kosten für die
Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten
auf die Entschädigung warten. Eine Vorschrift, welche den
Geschädigten eine solche Wartepflicht auferlegt, gibt es
nicht." (Hervorhebungen durch den
Uz.)
Bleibt abzuwarten, wann HUK Coburg u.a. nun endlich aufhören,
Geschädigten mit ihrer Fehlinterpretation des BGH-Urteils die
diesen sofort zustehende vollständige Entschädigung
vorzuenthalten.
(vgl. auch LG Nürnberg-Fürth 8 O 861/07 vom o8.o5.2007,
und AG Gießen 43 C 798/07 vom 22.o5.2007
Wertminderung auch für PKWs mit einer Laufleistung von ca.
200.000 km
Am o1. März 2007 hat das OLG Oldenburg
ein bemerkenswertes Berufungsurteil (8 U 246/06) verkündet, wonach eine hohe
Laufleistung eines PKWs der Zuerkennung einer merkantilen
Wertminderung nicht entgegensteht. Der PKW der Klägerin, ein
zum Unfallzeitpunkt ca. 3 ½ Jahre alter Audi A 6 Avant TDI
wies schon eine Fahrleistung von 195.648 km auf. Die Beklagten
meinten, wegen dieser hohen Laufleistung sei eine Wertminderung
nicht mehr gerechtfertigt. Dem trat das Gericht deutlich
entgegen:
„Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober
2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A
6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648
km aufwies. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht
es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei
Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km
als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts
anzusetzen ist. Diese früher vertretene Auffassung beruhte
darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart
geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach
Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat.
Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des
Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des
Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im
Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden
Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel
auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der
Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen
wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen
bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf
hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf
unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279).
Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt
werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall
gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der
Unfallschaden wertmindernd auswirkt.
Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das
Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen
Laufleistung von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt. Der
Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und
Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs hinten sowie die
Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer
Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Es geht
um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel). Die
tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von
100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist. Unter diesen
Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen
Minderwerts nicht versagt werden."
Bleibt zu hoffen, dass sich bald noch mehr Obergerichte dieser zu
Recht im Vordringen begriffenen Auffassung anschließen und
die insbesondere von Versicherern (aber leider auch noch von
einigen Gerichten) immer noch vertretene angebliche Grenze von 5
Jahren / 100.000 km endlich der Vergangenheit angehört!
Autokäufer unverzüglich und
zutreffend mitteilen
Anforderungen an die Veräußerungsanzeige gem. § 27
III StVZO
Um nicht nach dem Verkauf eines Kfz weiterhin Steuern hierfür
entrichten zu müssen, sollte die Zulassungsstelle
unverzüglich und zutreffend informiert werden:
- Der Verkäufer eines zugelassenen Kfz muss die dafür
anfallende Steuer bis zu dem Zeitpunkt entrichten, in dem die
ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige i.S.d.
§ 27 III StVO mit der genauen Anschrift des Käufers bei
der Zulassungsstelle eingeht.
- Da die Nennung einer unrichtigen Adresse seitens des
Käufers zu Lasten des Verkäufers geht, hat dieser zur
Beweissicherung die Pass- oder Ausweisnummer zu notieren oder eine
Kopie des Ausweises zu fertigen. Dies gilt vor allem bei einem
ausländischen Erwerber.
Aus den Gründen: Der Kläger kann sich nicht darauf
berufen, der Käufer sei seiner vertraglichen Verpflichtung zur
Ummeldung des Fahrzeugs nicht nachgekommen. Die Anzeigepflicht nach
§ 27 III StVZO ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht,
die ausschließlich den Veräußerer eines Fahrzeugs
trifft, nicht aber auch den Erwerber. Der Veräußerer
muss sich ein Versäumnis des Erwerbers als eigenes Verschulden
zurechnen lassen.
FG Hannover 14 K 315/06 vom 22.o2.2007, ADAJUR-ARCHIV
#73179
Mietwagenkosten - die Anforderungen
steigen.
Während der Geschädigte nach älterer Rechtsprechung
nicht gezwungen war, vor der Inanspruchnahme eines Mietwagens
Preisvergleiche anzustellen, wird dieses von der neueren
Rechtsprechung gefordert, so z.B. vom OLG Bamberg:
Pflicht des Geschädigten zur Einholung von Vergleichsangeboten
und zur Vorfinanzierung bei Ersatzfahrzeuganmietung
- Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem
Verkehrsunfall, besteht für den Geschädigten die
Verpflichtung ein bis zwei Angebote anderer Mietwagenfirmen zum
Vergleich heranzuziehen. ...
- Für den Geschädigten besteht die Pflicht, die
Mietwagenkosten im voraus auszulegen. Die dafür anfallenden
Kosten, sog. Mehrleistungen, sind vom Schädiger zu
erstatten.
- Aus den Gründen: Entgegen den Ausführungen des
angefochtenen Urteils zum Komplex Mietwagenkosten liegen
Umstände, aus denen sich eine Rechtfertigung für den
geltend gemachten Unfallersatztarif ergeben können, nicht vor.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr ein wesentlich
günstigerer "Normaltarif" - Selbstzahlertarif - nicht
zugänglich war.
OLG Bamberg 5 U 115/06 vom 19.09.2006, ADAJUR #72934 - SP
2006, 424
Drängeln im Stadtverkehr - auch innerorts - kann strafbare
Nötigung sein.
Mit Beschluss 2 BvR 932/06 vom 29.o3.2007 hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Drängeln im
Stadtverkehr - auch innerorts - strafbare Nötigung sein
kann.
Das Gericht betont aber auch, das hier eine kritische Prüfung
des Einzelfalles erforderlich ist, wie es auch in der Pressemitteilung hierzu heißt:
„Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Von Bedeutung sind unter anderem die Dauer und Intensität des
bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die
allgemeine Verkehrssituation zum Zeit-punkt des dichten Auffahrens
und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder
Lichthupe betätigt hat. All diese Faktoren lassen einzeln oder
im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf
seine strafrecht-liche Relevanz zu überprüfenden
Verhaltens des Betroffenen zu. Werden die-se Auswirkungen
körperlich empfunden, führen sie also zu physisch
merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der Gewalt sein kann.
Auch innerorts ist ein nötigendes Verhalten grundsätzlich
möglich. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall
niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen
Prüfung, ob Nötigungsunrecht - insbesondere in Abgrenzung
zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des
Sicherheitsabstandes - vorliegt."
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung u.a. die hiesige
Staatsanwaltschaft dazu bewegt, künftig nicht jedes
Fehlverhalten im Straßenverkehr, dass bei anderen
Verkehrsteilnehmern Schreckreaktionen hervorruft, als Nötigung
zu verfolgen.
BVerfG schränkt den Anwendungsbereich des § 142 Abs. 2
Nr. 2 StGB ein
Das unvorsätzliche Entfernen vom
Unfallort ist dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen im
Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht
gleichzusetzen.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 19. März 2007 - 2 BvR 2273/06
- die bisherige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des §
142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gekippt. Das unvorsätzliche Entfernen
vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen im
Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichzusetzen,
verstößt gegen das Analogieverbot.
Schon einmaliger Konsum harter Drogen rechtfertigt in aller
Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis
Wie eine Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom
o8.o3.2007 zeigt, kostet schon der einmalige Genuss sog.
„harter Drogen" - zu denen auch Ecstasy (XTC) gerechnet wird
(!), die Fahrerlaubnis. DAS OVG NRW hat die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann gegen die
Entziehung seiner Fahrerlaubnis beantragte hatte:
„Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei
offensichtlich rechtmäßig. Bereits der einmalige Konsum
von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen Cannabis - (harte
Drogen) schließe in aller Regel nach dem einschlägigen
Fahrerlaubnisrecht die Kraftfahreignung aus. Dass sei auch die
Auffassung der Mehrzahl der anderen Oberverwaltungsgerichte.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die
Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könne,
bestünden nicht. Insoweit seien eine nachgewiesene mindestens
einjährige Abstinenz sowie die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. Der
Antragsteller habe zwar verschiedene Ergebnisse von
Drogenscreenings vorgelegt, die sein Hausarzt durchgeführt
habe. Solchen auf Eigeninitiative des Betreffenden
durchgeführten Drogenscreenings fehle aber in der Regel die
erforderliche Aussagekraft, weil der Betreffende sich
gegebenenfalls bei fortbestehendem Drogenkonsum einen ihm
günstig erscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben
könne. Eine aussagekräftige Untersuchung setze vielmehr
voraus, dass sie zu einem für den Betreffenden nicht
vorhersehbaren Zeitpunkt erfolge, er also z. B. kurzfristig und
unvorhersehbar von der Behörde zur Untersuchung aufgefordert
werde."
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die
Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren steht
allerdings noch aus. Sie würde voraussichtlich aber ebenso
ausfallen.
Um es nochmals zu verdeutlichen: Bei einem Strafverfahren wegen
Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 bzw. 315c StGB) wird durch
gerichtliches Urteil eine zeitlich fest bestimmte Sperrfrist
für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgelegt. Danach
ist die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen (falls nicht vorher noch
eine MPU erforderlich ist).
Eine (i.d.R. sofortige) Entziehung der Fahrerlaubnis durch die
Verwaltungsbehörde hingegen dauert so lange an, bis die
Behörde überzeugt ist, dass der Betroffene seine
Kraftfahreignung wiedererlangt hat - was im günstigsten Fall
mindestens sechs bis neun Monate, im Regelfall aber mindestens ein
Jahr oder länger dauern kann. Die Beweislast liegt hier allein
bei dem Betroffenen.
Führerscheintourismus
passé
Am 30.12.2006 wurde die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über den
Führerschein (Dritte Führerschein-Richtlinie)
veröffentlicht. Diese ist in Deutschland am 19.o1.2007 in
Kraft getreten. Art. 11 der Richtlinie enthält Bestimmungen
über die Anerkennung im europäischen Ausland erworbener
Führerscheine und soll der Umgehung nationaler
Eignungsvorschriften durch einen Fahrerlaubniserwerb im Ausland
entgegenwirken. Mit dieser Vorschrift dürfte in Deutschland
die Diskussion um die EU-Rechts-konforme Anwendung des § 28
Abs. 4 und 5 FeV beendet sein, den der EuGH durch seine
Entscheidung in den Fällen Kapper und Halbritter
ausgelöst hatte Damals hatte der EuGH auf der Grundlage der
Zweiten Führerschein-Richtlinie entschieden, dass eine
EU-Fahrerlaubnis trotz früherer Entziehung in Deutschland und
weiter bestehender Eignungszweifel "ohne jede Formalität"
anzuerkennen ist. Die neue Führerschein-Richtlinie
enthält nun eine ausdrückliche Ausnahme von diesem
unbedingten Anerkennungsgrundsatz und schafft somit für
Neufälle eine veränderte Rechtslage. Damit dürfte
der Anreiz für den "Führerscheintourismus" zukünftig
entfallen.
Pfändungsfreigrenzen unverändert
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2
Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1.
Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 unverändert.
Weiteres und Download der aktuellen Tabelle des BMJ hier.
Die „Halbjahresklausel" des BGH - als Begründung
für neue Schadensregulierungs-Verzögerungstaktik der
Versicherungen.
Es ging um folgenden häufig vorkommenden Fall:
Der Kläger benutzte nach einem Unfall seinen zwar
beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren
PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die Versicherung zahlte an den
Kläger den Differenzbetrag zwischen dem
Nettowiederbeschaffungswert und dem Restwert. Der Kläger
verlangte hingegen die Zahlung der vollen kalkulierten
Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes.
Ein Problem lag hier allerdings darin, dass der Kläger sein
Fahrzeug unstreitig ca. vier Monate nach dem Unfall
veräußert hatte. Dazu äußerte der BGH in
seinem Urteil VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006 Folgendes:
„Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf
die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des
Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug
weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch
verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen
schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und
den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig
verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und
solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen
hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz
nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.
m.w.N.).
...
Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a)
dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht
die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem
Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein
Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Ver- kauf
den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen
grundsätzlich anrechnen lassen muss (m.w.N.). Da er am
Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein
Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung
begrenzt (m.w.N.).
Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das
Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse
an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird
vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen
Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung
dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs
Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so
langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein
ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung,
das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten
Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können.
...
Dieses ausdrücklich auf den Fall einer fiktiven Abrechnung
eines Schadens bezogene Urteil nimmt nun u.a. die HUK Coburg nun
zum Anlass, zu behaupten, vollständigen Schadensersatz in
Höhe der vollen Reparaturkosten wäre - auch bei
tatsächlicher Durchführung der Reparatur (!) - erst nach
einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate
zu zahlen, bis dahin aber nur die Differenz von
Wiederbeschaffungswert und Restwert. Eine ausführliche
Schilderung eines solchen Falles findet sich im Unfall-Blog.
Die entsprechende Klage ist bereits beim LG Hamburg
eingereicht...
... und eine weitere beim AG Hamburg ...
Umgebauter VW-Bus kann steuerrechtlich als LKW einzustufen
sein
Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges
als PKW oder LKW macht das Fehlen einer vollständigen
Trennwand zwischen dem Fahrgast- und dem Laderaum eine umfassende
tatrichterliche Würdigung sämtlicher technischen Merkmale
nicht entbehrlich.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2006 - VII R 11/06
Unberechtigte Forderung kann teuer werden - oder auch
nicht
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt,
Ansprüche, die ein Dritter gegen den Auftraggeber behauptet zu
haben, außergerichtlich abzuwehren, sind die Kosten des
Anwaltes nach den ehemaligen Regeln aus c.i.c. bzw. PVV i.S.d.
jetzigen § 280 I BGB von dem Dritten zu erstatten, wenn die
Ansprüche tatsächlich nicht bestehen.
Aus den Gründen: ... Davon, dass diese geltend gemachten
Ansprüche in Höhe von 201.800.- DM unberechtigt sind, hat
die Kammer auszugehen, nachdem der Beklagte selbst sie nicht
weiterverfolgt und auch nicht zu verfolgen beabsichtigt, sie von
der Klägerin weiterhin bestritten werden und der Beklagte auch
im vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Nachweis für ihr
Bestehen erbracht hat. Der Einwand des Beklagten, ein
Schuldverhältnis zwischen ihm und der Klägerin, auf das
sich eine den Schadensersatzanspruch auslösende
Pflichtverletzung seinerseits beziehen könne, bestehe nicht,
ändert hieran nichts. Das Verschulden des Beklagten ist durch
die Pflichtverletzung indiziert...).
LG Landau 1 S 62/05 vom 25.10.2005 (AGS 2006, 308)
Anders sieht das der BGH im hierauf ergangenen Revisionsurteil VI ZR 224/05 vom 12.12.2006. Der BGH a.a.O.:
„Soweit auf die Möglichkeit einer negativen
Feststellungsklage abgestellt wird, überzeugt auch dies nicht.
Es steht dem Betroffenen frei, eine solche Klage zu erheben, wenn
er eine Klärung der Rechtslage und eine gerichtliche
Kostenentscheidung herbeiführen will. Nimmt er diese
Möglichkeit nicht wahr, kann das Vorliegen eines
materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch ersetzt werden, dass
an die Voraussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage,
also an eine Norm des Prozessrechts (§ 256 ZPO),
angeknüpft wird."
Was lernen wir daraus - Nicht außergerichtlich verteidigen,
gleich negative Feststellungsklage erheben (um sich dann ggf. sagen
lassen zu müssen, die Klage sei mutwillig gewesen, man
hätte ja zunächst die Forderung einfach ablehnen
können, daher gäbe es keine Kostenerstattung). Ziemlich
unbefriedigend ! Es bleibt abzuwarten, was nach
Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
LG Landau daraus wird.
Abrechnung auf Totalschadensbasis schließt Nachforderungen
i.d.R. nicht aus
Der durch einen Verkehrsunfall
Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der
Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten
Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der
Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der
rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung
und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr
tatsächlich durchgeführten Reparatur des
beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund
der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas
Abweichendes ergibt, vgl. BGH VI ZR 249/05 vom 17.10.2006
Unfallersatztarif - die Kehrseite
Wie berichtet, wird ein Unfallersatztarif als
Schadensersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung
nur noch schwer zu realisieren sein. Die Kehrseite ist - bei
mangelnder diesbezüglicher Beratung - ein entsprechender
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Autovermieter:
Vermietet eine Autovermietung einem Unfallgeschädigten ein
Fahrzeug zum Unfallersatztarif ohne diesen darauf hinzuweisen, dass
die Kosten wahrscheinlich nicht in voller Höhe von der
Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen werden,
so steht diesem ein Schadensersatzanspruch in Höhe der
Differenz zwischen dem von der Versicherung erstattetem Betrag und
dem Mietpreis zu, so das AG Saarbrücken vom 26.04.2006, 5 C
460/05 - ADAJUR-ARCHIV #70447:
Aus den Gründen: „Es kann dahinstehen, ob der zwischen
den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit gem.
§ 138 II BGB nichtig ist, oder ob der Vertrag wegen eines
Irrtums auf Seiten des Beklagten anfechtbar war. Selbst wenn der
Vertrag zwischen den Parteien wirksam geschlossen war und blieb, so
stand dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch
auf Zahlung von Schadenersatz gem. § 280 I BGB in dem Umfang
zu, wie der Beklagte von der Streitverkündeten als
Geschädigter nach einem Unfall keinen Ersatz erlangen
kann."
Nochmals: Unfallersatztarif
Der sog. Unfallersatztarif dürfte
inzwischen endgültig Geschichte sein. Der BGH hat in mehreren
Entscheidungen (zuletzt VI ZR 237/05 vom o4. Juli 2006) klargestellt,
dass "... der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls
beweisen (muss), dass ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der
gerade für ihn bestehen- den Schwierigkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in
seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest
auf Nachfrage - zugänglich war".
Dieser Beweis wird meist nur schwer zu führen sein,
jedenfalls kann nur nochmals dringend empfohlen werden, vor
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (nachweisbare) Alternativangebote
einzuholen.
Die frühere Rechtsprechung, wonach der Geschädigte
„keine Marktforschung" (z.B. OLG FfM MDR 1995, 150) und nur
eventuell Preisvergleiche anstellen musste (BGH MDR 1986, 305; MDR
1996, 793; OLG Hamm, NZV 1994, 358; OLG Köln, VersR 1993, 767;
OLG Nürnberg, NZV 1994, 24; OLG München, NZV 1994, 359),
ist damit endgültig überholt.
Das Ende des Unfallersatztarifs?
Nimmt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall einen
Mietwagen in Anspruch, berechnen die Vermieter gerne einen sog.
"Unfallersatztarif", der weit über den Normaltarifen liegt. In
mehreren Urteilen seit Oktober 2004 hat der BGH die
Ersatzfähigkeit dieses Tarifs immer mehr in Frage gestellt,
vgl. z.B. BGH VI ZR 37/04 vom 19. April 2005:
Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher"
Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2
BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber
dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher
Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters
beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt
und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind."
sowie BGH VI ZR 9/05 vom 25. Oktober 2005: Ein Unfallersatztarif
ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein
gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen
dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus
betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies
der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu
schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den
"Normaltarif" in Betracht kommt."
Diese Urteile betrafen in erster Linie die Frage, ob und ggf. in
welchem Umfang ein Geschädigter Ersatz der Mietwagenkosten von
dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung verlangen
konnte.
Das aktuelle Urteil des BGH XII ZR 50/04 vom 28. Juni 2006
beschäftigt sich nun mit der quasi spiegelbildlichen
Problematik, inwieweit der Geschädigte als direkter
Vertragspartner des Mietwagenunternehmers unter dem Gesichtspunkt
des sog. „Beratungsverschuldens" überhaupt verpflichtet
ist, den Unfallersatztarif zu zahlen.
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, das dem Geschädigten gegen den
Vermieter ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz
zwischen dem Normal- und dem Unfallersatztarif zusteht, wenn der
Mietwagenunternehmer nicht hinreichend über das Risiko
aufgeklärt hat, der Unfallersatztarif werde von der Gegenseite
evtl. nicht in vollem Umfang getragen werden.
Leitsätze:
Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein
Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif
auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb
die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif
übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber
aufklären.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen
einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend
ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf
hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den
angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang
erstatten werde.
Aus den Gründen:
... Der Senat hält es deshalb nicht für erforderlich,
dass der Autovermieter auf günstigere (eigene) oder gar fremde
Angebote hinweist. Lediglich dann, wenn er dem
Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich
über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt
liegt, und dadurch die Gefahr besteht, dass die
Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss
er den Mieter darüber aufklären. Deshalb kommt es nicht
darauf an, ob der Vermieter mehrere oder - wie im vorliegenden Fall
von ihm behauptet - nur einen einheitlicher Tarif anbietet.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und
unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische)
Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise
nicht in vollem Umfang erstattet.
... Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus
c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) in
Höhe der Klageforderung zu, mit dem er wirksam gegen diese
aufgerechnet hat.
Diese Entscheidung dürfte wohl mehr oder weniger das Ende
des Unfallersatztarifs einläuten. Es bleibt abzuwarten, wie
die Mietwagenbranche reagiert.
Übernahme der Selbstbeteiligung durch
Reparaturwerkstätten ist rechtswidrig
Insbesondere Autoglasereien werben häufig damit, bei
Glasreparaturen die Selbstbeteiligung des Kunden zu übernehmen
- schlichtweg illegal, wie das OLG Frankfurt/Main mit einem
aktuellen rechtskräftigem Urteil 6 U 7/06 vom 11.05.2006 festgestellt hat:
Aus dem Gründen :
Wird die in einer teilweisen Übernahme der Selbstbeteiligung
liegende Ermäßigung des Werklohns der Versicherung
verschwiegen und wird somit die für die Berechnung der
Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe nicht zutreffend
mitgeteilt, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber
der Versicherung, was zugleich zur Annahme eines
Wettbewerbsverstoßes gemäß §§ 3, 4 Nr.
11 UWG i.V.m. § 263 StGB führt. Zumindest liegt ein
Wettbewerbsverstoß gemäß §·3 UWG
deshalb vor, weil der Kunde im Rahmen einer planmäßigen
Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seiner
Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die
Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen
verschweigt.
vgl. auch OLG Schleswig, Urteil 6 U 19/06 vom 6.6.2006:
Unlauterer Wettbewerb durch das Angebot einer anteiligen
Übernahme an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten eines
teilkaskoversicherten Autofahrers beim Austausch einer
Windschutzscheibe
Leitsätze:
Das Angebot und die Durchführung des Austauschs einer
Autoglasscheibe dergestalt, dass dem betroffenen Autofahrer und
Versicherungsnehmer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung an
den Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder
mittels Gutscheinen angeboten oder gewährt wird, sind ohne
Ausweis dieser Beteiligung auf der Reparaturkostenrechnung bereits
deshalb unlautere Wettbewerbshandlungen, weil der
Versicherungsnehmer zum Bruch des Versicherungsvertrages verleitet
wird.
Nachtrag: Diese Rechtsprechung wurde inzwischen vom BGH
bestätigt, vgl. Pressemitteilung des BGH vom o9.11.2007.
Tateinheit oder Tatmehrheit bei Ordnungswidrigkeiten
Die Frage, ob das Fahren ohne Sicherheitsgurt und eine weitere
Ordnungswidrigkeit auf einer solchen Fahrt wie z.B. eine
Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß
in Tateinheit (§ 19 OwiG) oder in Tatmehrheit (§ 20 OwiG)
stehen, ist zwar umstritten, kann aber jedenfalls für
Mecklenburg-Vorpommern als in ersterem Sinne geklärt angesehen
werden:
Keine Tatmehrheit bei zu schnellem Fahren ohne Sicherheitsgurt
OLG Rostock, Beschluss vom 27.08.2004, Az. 2 Ss (OWi) 19/03 I
37/03:
Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschreitet und dabei gleichzeitig den Sicherheitsgurt nicht
angelegt hat, handelt nicht in Tatmehrheit.
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichtanlegens des
vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt in
Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der
außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße in Höhe von 30 Euro verurteilt (§§ 21
a Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 Nr. 7 [Zeichen 274], 49 Abs. 1 Nr. 20 a,
Abs. 3 Nr. 4 StVO; § 24 StVG; § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
OWiG; Nr. 100 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV).
Diese Auffassung hat sich nunmehr auch das OLG Hamm unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Rostock zu
eigen gemacht:
OLG Hamm Beschluss 2 Ss OWi 63/06 vom 17.o2.2006 (DAR 2006, 338):
s. auch =>Burhoff online
Leitsätze:
1. ... 2. Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des
Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten
Sicherheitsgut begangenen Verkehrsverstoß.
Diese Unterscheidung ist durchaus nicht nur von theoretischem
Interesse: Stehen die Taten in Tateinheit, wird nur eine einzige
Geldbuße festgesetzt, die sich nach der Norm richtet, welche
die höchste Geldbuße androht, bei Tatmehrheit hingegen
jede Geldbuße gesondert, was zu höheren Geldbußen
führt. Es wäre wünschenswert, dass die hiesigen
Bußgeldstellen und auch die Amtsgerichte diese Rechtsprechung
endlich zur Kenntnis nehmen würden, anstatt weiterhin zu
versuchen, durch die großzügige Annahme von Tatmehrheit
höhere Bußgelder zu erzielen.
Verkehrs- und Tötungsdelikt
Die Entscheidung des BGH 4 StR 109/05 vom 27.07.2005 (NZV 2005, 538)
ist zwar fast ein Jahr alt, aber durchaus noch erwähnenswert:
Grob verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr wird nicht
nur unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsdelikte beurteilt, sondern
als versuchtes Tötungsdelikt:
Bedingt vorsätzlicher Totschlagsversuch bei abruptem
Fahrbahnwechsel und Verursachung des Sturzes eines Kradfahrers.
Nimmt ein Fahrzeugführer, der sich auf der linken von drei
Fahrbahnen in beschleunigender Fahrt befindet, einen Wechsel auf
die mittlere Fahrspur vor, obwohl sich dort in einer Entfernung von
1,7 Metern vor ihm ein Motorradfahrer befindet, so dass er das Krad
mit der vorderen Stossstange am Hinterreifen berührt und
dieses zum Sturz gelangt, so ist davon auszugehen, dass der
Fahrzeugführer den Sturz und dadurch den Tod des Kradfahrers
bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat.
Aus den Gründen: ...Der auf der Grundlage der
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen aus dem Fahrverhalten des Angeklagten bei dem abrupten
Spurwechsel gezogene Schluss, der Angeklagte habe dabei mit der
Voraussicht gehandelt, dass es zur Kollision der Fahrzeuge und
damit zum Sturz des Nebenklägers kommen könnte, ist nicht
nur möglich, sondern liegt bei einem Spurwechsel während
der Beschleunigung nahe. ...
vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe DAR 2006, 340 f.
Prozesskostenhilfe wird eingeschränkt
Der chronisch klamme Staat will jetzt auch bei den Aufwendungen
für die Prozesskostenhilfe erheblich sparen. Wer über ein
höheres Einkommen als das im Sozialhilferecht definierte
Existenzminimum verfügt, soll Prozesskostenhilfe künftig
nur noch als Darlehen erhalten.
Grund und Gelegenheit, nochmals dringend den Abschluss einer
Rechtsschutzversicherung zu empfehlen, da die Prozesskostenhilfe
ohnehin nur die eigenen, niemals aber die Kosten des Gegners
trägt.
Die „Unfallflucht" gem. § 142 StGB ist kein (!)
Fahrlässigkeitsdelikt
Eine nicht mehr ganz neue Entscheidung des Thüringer OLG Jena
(1 SS 161/04 vom o7.o7.2005), die aber eine Erwähnung allemal
wert ist:
Anforderungen an den Vorsatz im Rahmen des § 142 I StGB;
- Vorsatz nach § 142 I StGB ist nur gegeben, wenn dieser
sich auf alle äußeren Tatbestandsmerkmale bezieht.
- Der Täter muss es zumindest für möglich halten,
dass er eine Sache an- oder überfahren, jemandem eine
Verletzung zugefügt oder jemanden getötet hat bzw. dass
ein mehr als nur unerheblicher Sachschaden eingetreten ist.
- Sofern der Angeklagte den Eintritt eines nicht nur
bedeutungslosen Schadens hätte erkennen können und
müssen, ist Fahrlässigkeit, nicht aber bedingter Vorsatz
nachgewiesen worden.
Aus den Gründen: ... "Das Landgericht stellt nicht fest,
welche Vorstellungen der Angeklagte hinsichtlich des angerichteten
Schadens tatsächlich hatte, als er die Unfallstelle
verließ. Es führt lediglich aus, welche Vorstellungen er
hätte haben können oder müssen, wenn er aus dem Pkw
ausgestiegen und sich näher vergewissert hätte. Die
Feststellungen des Urteils belegen damit lediglich
Fahrlässigkeit ...
Fundstellen: VRS 110, 14 Z; ADAJUR-Dokument
67888
Endlich einmal ein Obergericht, das in erfrischender Deutlichkeit
hervorhebt, was andere und auch hiesige) Gerichte gerne
geflissentlich übersehen, nämlich dass ein strafbares
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB - oft auch
Unfallflucht genannt - ausschließlich vorsätzlich
begangen werden kann.
Die klassische Situation: Der (spätere) Angeklagte bemerkt
beim Rangieren auf dem Parkplatz einen Anstoß, steigt aus und
besieht sich den möglicherweise gerammten PKW. Er stellt aber
keinen Schaden fest und verlässt ohne jedes Schuldbewusstsein
den Unfallort - wobei er natürlich von Zeugen beobachtet
wird.
Die hiesigen Gerichte neigen nun dazu, dem Angeklagten genau das
vorzuwerfen, nämlich den Schaden nicht gesehen zu haben bzw.
ihm vorzuhalten, er hätte den Schaden erkennen können und
müssen und ihn zu verurteilen - was de facto bedeutet, dass
die Unfallflucht zu einem Fahrlässigkeitsdelikt
„umgebogen" wird. Nach zutreffender Auffassung des OLG Jena
liegt hingegen nur Fahrlässigkeit vor mit der Folge, dass
mangels Vorsatzesmit der Folge, dass mangels Vorsatzes
freizusprechen ist, liebe Richter !
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