Kanzlei J. Melchior, 23970 Wismar - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt
Jürgen Melchior
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23970 Wismar

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Aktuelles
(ohne Haftung für die Richtigkeit)

Um aktuelle Meldungen schneller publizieren zu können, erscheinen diese jetzt
- vorerst ausschließlich - mit entsprechenden Links im Blog ra-melchior.blog.de.

BGH-Newsticker:





Es existiert keine Vorschrift, wonach einem Geschädigten, der im Rahmen der 130 %-Grenze konkret nach Reparaturrechnung abrechnet, zunächst nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, die Differenz zu den vollen Reparaturkosten aber erst nach weiterer Nutzung des Fahrzeugs für sechs Monate fällig ist.
LG Hamburg Urteil 331 O 28/07 vom 24.o8.2007

U.a. die HUK Coburg zieht aus dem BGH-Urteil VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006 bekanntlich den Schluss, ein Geschädigter, der einen Unfallschaden im Rahmen der 130 %-Grenze konkret abrechnet, könne zunächst nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen, die Differenz zu den vollen Reparaturkosten aber erst nach Nutzung seines Fahrzeugs für sechs weitere sechs Monate. Wie schon das AG Bergheim mit Urteil vom 21 C 25/07 vom 19. April 2007, das LG Hanau mit Urteil vom 1 O 179/07 vom 30. Mai 2007 sowie das LG Aachen mit Beschluss 1 O 187/07 vom 11. Juli 2007 hat nunmehr auch das LG Hamburg mit Urteil 331 O 28/07 vom 24.o8.2007 dieser krausen Theorie eine deutliche Absage erteilt. Die Urteilsgründe sind kurz, prägnant und überzeugend:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 70/04) kann der Geschädigte einen Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird von den Beklagten nicht mehr bestritten. Die sechsmonatige Nutzungsdauer wurde vom BGH für den Nachweis des so genannten Integritätsinteresses in den Fällen gefordert, in denen fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes geltend gemacht werden (BGH Vl ZR 192/05).

Für den vorliegenden Fall gibt es keine Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Klägers derart, dass er die Nutzung seines Fahrzeuges auch noch ein halbes Jahr nach dem Unfall nachweisen müsse. Die Erwägungen, die den BGH hierzu veranlasst haben, lassen sich auf einen Fall einer Abrechnung auf Basis einer konkret erfolgten Reparatur nicht übertragen. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf sofortige Entschädigung. Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten auf die Entschädigung warten. Eine Vorschrift, welche den Geschädigten eine solche Wartepflicht auferlegt, gibt es nicht." (Hervorhebungen durch den Uz.)
Bleibt abzuwarten, wann HUK Coburg u.a. nun endlich aufhören, Geschädigten mit ihrer Fehlinterpretation des BGH-Urteils die diesen sofort zustehende vollständige Entschädigung vorzuenthalten.

(vgl. auch LG Nürnberg-Fürth 8 O 861/07 vom o8.o5.2007, und AG Gießen 43 C 798/07 vom 22.o5.2007




Wertminderung auch für PKWs mit einer Laufleistung von ca. 200.000 km

Am o1. März 2007 hat das OLG Oldenburg ein bemerkenswertes Berufungsurteil (8 U 246/06) verkündet, wonach eine hohe Laufleistung eines PKWs der Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung nicht entgegensteht. Der PKW der Klägerin, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 3 ½ Jahre alter Audi A 6 Avant TDI wies schon eine Fahrleistung von 195.648 km auf. Die Beklagten meinten, wegen dieser hohen Laufleistung sei eine Wertminderung nicht mehr gerechtfertigt. Dem trat das Gericht deutlich entgegen:

„Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat.

Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.

Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistung von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt. Der Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel). Die tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt werden."

Bleibt zu hoffen, dass sich bald noch mehr Obergerichte dieser zu Recht im Vordringen begriffenen Auffassung anschließen und die insbesondere von Versicherern (aber leider auch noch von einigen Gerichten) immer noch vertretene angebliche Grenze von 5 Jahren / 100.000 km endlich der Vergangenheit angehört!



Autokäufer unverzüglich und zutreffend mitteilen
Anforderungen an die Veräußerungsanzeige gem. § 27 III StVZO

Um nicht nach dem Verkauf eines Kfz weiterhin Steuern hierfür entrichten zu müssen, sollte die Zulassungsstelle unverzüglich und zutreffend informiert werden:
  1. Der Verkäufer eines zugelassenen Kfz muss die dafür anfallende Steuer bis zu dem Zeitpunkt entrichten, in dem die ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige i.S.d. § 27 III StVO mit der genauen Anschrift des Käufers bei der Zulassungsstelle eingeht.
  2. Da die Nennung einer unrichtigen Adresse seitens des Käufers zu Lasten des Verkäufers geht, hat dieser zur Beweissicherung die Pass- oder Ausweisnummer zu notieren oder eine Kopie des Ausweises zu fertigen. Dies gilt vor allem bei einem ausländischen Erwerber.
Aus den Gründen: Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Käufer sei seiner vertraglichen Verpflichtung zur Ummeldung des Fahrzeugs nicht nachgekommen. Die Anzeigepflicht nach § 27 III StVZO ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die ausschließlich den Veräußerer eines Fahrzeugs trifft, nicht aber auch den Erwerber. Der Veräußerer muss sich ein Versäumnis des Erwerbers als eigenes Verschulden zurechnen lassen.

FG Hannover 14 K 315/06 vom 22.o2.2007, ADAJUR-ARCHIV #73179



Mietwagenkosten - die Anforderungen steigen.

Während der Geschädigte nach älterer Rechtsprechung nicht gezwungen war, vor der Inanspruchnahme eines Mietwagens Preisvergleiche anzustellen, wird dieses von der neueren Rechtsprechung gefordert, so z.B. vom OLG Bamberg:

Pflicht des Geschädigten zur Einholung von Vergleichsangeboten und zur Vorfinanzierung bei Ersatzfahrzeuganmietung
  1. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall, besteht für den Geschädigten die Verpflichtung ein bis zwei Angebote anderer Mietwagenfirmen zum Vergleich heranzuziehen. ...
  2. Für den Geschädigten besteht die Pflicht, die Mietwagenkosten im voraus auszulegen. Die dafür anfallenden Kosten, sog. Mehrleistungen, sind vom Schädiger zu erstatten.
  3. Aus den Gründen: Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Komplex Mietwagenkosten liegen Umstände, aus denen sich eine Rechtfertigung für den geltend gemachten Unfallersatztarif ergeben können, nicht vor. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr ein wesentlich günstigerer "Normaltarif" - Selbstzahlertarif - nicht zugänglich war.
OLG Bamberg 5 U 115/06 vom 19.09.2006, ADAJUR #72934 - SP 2006, 424



Drängeln im Stadtverkehr - auch innerorts - kann strafbare Nötigung sein.

Mit Beschluss 2 BvR 932/06 vom 29.o3.2007 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Drängeln im Stadtverkehr - auch innerorts - strafbare Nötigung sein kann.

Das Gericht betont aber auch, das hier eine kritische Prüfung des Einzelfalles erforderlich ist, wie es auch in der Pressemitteilung hierzu heißt:

„Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von Bedeutung sind unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeit-punkt des dichten Auffahrens und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt hat. All diese Faktoren lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf seine strafrecht-liche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens des Betroffenen zu. Werden die-se Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der Gewalt sein kann. Auch innerorts ist ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht - insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes - vorliegt."

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung u.a. die hiesige Staatsanwaltschaft dazu bewegt, künftig nicht jedes Fehlverhalten im Straßenverkehr, dass bei anderen Verkehrsteilnehmern Schreckreaktionen hervorruft, als Nötigung zu verfolgen.



BVerfG schränkt den Anwendungsbereich des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB ein

Das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort ist dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht gleichzusetzen.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 19. März 2007 - 2 BvR 2273/06 - die bisherige Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gekippt. Das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichzusetzen, verstößt gegen das Analogieverbot.



Schon einmaliger Konsum harter Drogen rechtfertigt in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis

Wie eine Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom o8.o3.2007 zeigt, kostet schon der einmalige Genuss sog. „harter Drogen" - zu denen auch Ecstasy (XTC) gerechnet wird (!), die Fahrerlaubnis. DAS OVG NRW hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis beantragte hatte:

„Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen Cannabis - (harte Drogen) schließe in aller Regel nach dem einschlägigen Fahrerlaubnisrecht die Kraftfahreignung aus. Dass sei auch die Auffassung der Mehrzahl der anderen Oberverwaltungsgerichte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könne, bestünden nicht. Insoweit seien eine nachgewiesene mindestens einjährige Abstinenz sowie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. Der Antragsteller habe zwar verschiedene Ergebnisse von Drogenscreenings vorgelegt, die sein Hausarzt durchgeführt habe. Solchen auf Eigeninitiative des Betreffenden durchgeführten Drogenscreenings fehle aber in der Regel die erforderliche Aussagekraft, weil der Betreffende sich gegebenenfalls bei fortbestehendem Drogenkonsum einen ihm günstig erscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben könne. Eine aussagekräftige Untersuchung setze vielmehr voraus, dass sie zu einem für den Betreffenden nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolge, er also z. B. kurzfristig und unvorhersehbar von der Behörde zur Untersuchung aufgefordert werde."

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus. Sie würde voraussichtlich aber ebenso ausfallen.

Um es nochmals zu verdeutlichen: Bei einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 bzw. 315c StGB) wird durch gerichtliches Urteil eine zeitlich fest bestimmte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgelegt. Danach ist die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen (falls nicht vorher noch eine MPU erforderlich ist).

Eine (i.d.R. sofortige) Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde hingegen dauert so lange an, bis die Behörde überzeugt ist, dass der Betroffene seine Kraftfahreignung wiedererlangt hat - was im günstigsten Fall mindestens sechs bis neun Monate, im Regelfall aber mindestens ein Jahr oder länger dauern kann. Die Beweislast liegt hier allein bei dem Betroffenen.



Führerscheintourismus passé

Am 30.12.2006 wurde die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über den Führerschein (Dritte Führerschein-Richtlinie) veröffentlicht. Diese ist in Deutschland am 19.o1.2007 in Kraft getreten. Art. 11 der Richtlinie enthält Bestimmungen über die Anerkennung im europäischen Ausland erworbener Führerscheine und soll der Umgehung nationaler Eignungsvorschriften durch einen Fahrerlaubniserwerb im Ausland entgegenwirken. Mit dieser Vorschrift dürfte in Deutschland die Diskussion um die EU-Rechts-konforme Anwendung des § 28 Abs. 4 und 5 FeV beendet sein, den der EuGH durch seine Entscheidung in den Fällen Kapper und Halbritter ausgelöst hatte Damals hatte der EuGH auf der Grundlage der Zweiten Führerschein-Richtlinie entschieden, dass eine EU-Fahrerlaubnis trotz früherer Entziehung in Deutschland und weiter bestehender Eignungszweifel "ohne jede Formalität" anzuerkennen ist. Die neue Führerschein-Richtlinie enthält nun eine ausdrückliche Ausnahme von diesem unbedingten Anerkennungsgrundsatz und schafft somit für Neufälle eine veränderte Rechtslage. Damit dürfte der Anreiz für den "Führerscheintourismus" zukünftig entfallen.



Pfändungsfreigrenzen unverändert
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 unverändert.

Weiteres und Download der aktuellen Tabelle des BMJ hier.


Die „Halbjahresklausel" des BGH - als Begründung für neue Schadensregulierungs-Verzögerungstaktik der Versicherungen.

Es ging um folgenden häufig vorkommenden Fall:

Der Kläger benutzte nach einem Unfall seinen zwar beschädigten, aber funktionsfähigen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die Versicherung zahlte an den Kläger den Differenzbetrag zwischen dem Nettowiederbeschaffungswert und dem Restwert. Der Kläger verlangte hingegen die Zahlung der vollen kalkulierten Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes.

Ein Problem lag hier allerdings darin, dass der Kläger sein Fahrzeug unstreitig ca. vier Monate nach dem Unfall veräußert hatte. Dazu äußerte der BGH in seinem Urteil VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006 Folgendes:


„Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).
...

Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Ver- kauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (m.w.N.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (m.w.N.).

Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. ...


Dieses ausdrücklich auf den Fall einer fiktiven Abrechnung eines Schadens bezogene Urteil nimmt nun u.a. die HUK Coburg nun zum Anlass, zu behaupten, vollständigen Schadensersatz in Höhe der vollen Reparaturkosten wäre - auch bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur (!) - erst nach einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate zu zahlen, bis dahin aber nur die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert. Eine ausführliche Schilderung eines solchen Falles findet sich im Unfall-Blog.

Die entsprechende Klage ist bereits beim LG Hamburg eingereicht...
... und eine weitere beim AG Hamburg ...



Umgebauter VW-Bus kann steuerrechtlich als LKW einzustufen sein

Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW macht das Fehlen einer vollständigen Trennwand zwischen dem Fahrgast- und dem Laderaum eine umfassende tatrichterliche Würdigung sämtlicher technischen Merkmale nicht entbehrlich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2006 - VII R 11/06




Unberechtigte Forderung kann teuer werden - oder auch nicht

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, Ansprüche, die ein Dritter gegen den Auftraggeber behauptet zu haben, außergerichtlich abzuwehren, sind die Kosten des Anwaltes nach den ehemaligen Regeln aus c.i.c. bzw. PVV i.S.d. jetzigen § 280 I BGB von dem Dritten zu erstatten, wenn die Ansprüche tatsächlich nicht bestehen.

Aus den Gründen: ... Davon, dass diese geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 201.800.- DM unberechtigt sind, hat die Kammer auszugehen, nachdem der Beklagte selbst sie nicht weiterverfolgt und auch nicht zu verfolgen beabsichtigt, sie von der Klägerin weiterhin bestritten werden und der Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Nachweis für ihr Bestehen erbracht hat. Der Einwand des Beklagten, ein Schuldverhältnis zwischen ihm und der Klägerin, auf das sich eine den Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung seinerseits beziehen könne, bestehe nicht, ändert hieran nichts. Das Verschulden des Beklagten ist durch die Pflichtverletzung indiziert...).
LG Landau 1 S 62/05 vom 25.10.2005 (AGS 2006, 308)

Anders sieht das der BGH im hierauf ergangenen Revisionsurteil VI ZR 224/05 vom 12.12.2006. Der BGH a.a.O.: „Soweit auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage abgestellt wird, überzeugt auch dies nicht. Es steht dem Betroffenen frei, eine solche Klage zu erheben, wenn er eine Klärung der Rechtslage und eine gerichtliche Kostenentscheidung herbeiführen will. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, kann das Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch ersetzt werden, dass an die Voraussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage, also an eine Norm des Prozessrechts (§ 256 ZPO), angeknüpft wird."

Was lernen wir daraus - Nicht außergerichtlich verteidigen, gleich negative Feststellungsklage erheben (um sich dann ggf. sagen lassen zu müssen, die Klage sei mutwillig gewesen, man hätte ja zunächst die Forderung einfach ablehnen können, daher gäbe es keine Kostenerstattung). Ziemlich unbefriedigend ! Es bleibt abzuwarten, was nach Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG Landau daraus wird.



Abrechnung auf Totalschadensbasis schließt Nachforderungen i.d.R. nicht aus

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt, vgl. BGH VI ZR 249/05 vom 17.10.2006



Unfallersatztarif - die Kehrseite

Wie berichtet, wird ein Unfallersatztarif als Schadensersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung nur noch schwer zu realisieren sein. Die Kehrseite ist - bei mangelnder diesbezüglicher Beratung - ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Autovermieter:

Vermietet eine Autovermietung einem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif ohne diesen darauf hinzuweisen, dass die Kosten wahrscheinlich nicht in voller Höhe von der Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen werden, so steht diesem ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem von der Versicherung erstattetem Betrag und dem Mietpreis zu, so das AG Saarbrücken vom 26.04.2006, 5 C 460/05 - ADAJUR-ARCHIV #70447:

Aus den Gründen: „Es kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 II BGB nichtig ist, oder ob der Vertrag wegen eines Irrtums auf Seiten des Beklagten anfechtbar war. Selbst wenn der Vertrag zwischen den Parteien wirksam geschlossen war und blieb, so stand dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gem. § 280 I BGB in dem Umfang zu, wie der Beklagte von der Streitverkündeten als Geschädigter nach einem Unfall keinen Ersatz erlangen kann."



Nochmals: Unfallersatztarif

Der sog. Unfallersatztarif dürfte inzwischen endgültig Geschichte sein. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt VI ZR 237/05 vom o4. Juli 2006) klargestellt, dass "... der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen (muss), dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehen- den Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war".

Dieser Beweis wird meist nur schwer zu führen sein, jedenfalls kann nur nochmals dringend empfohlen werden, vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (nachweisbare) Alternativangebote einzuholen.

Die frühere Rechtsprechung, wonach der Geschädigte „keine Marktforschung" (z.B. OLG FfM MDR 1995, 150) und nur eventuell Preisvergleiche anstellen musste (BGH MDR 1986, 305; MDR 1996, 793; OLG Hamm, NZV 1994, 358; OLG Köln, VersR 1993, 767; OLG Nürnberg, NZV 1994, 24; OLG München, NZV 1994, 359), ist damit endgültig überholt.



Das Ende des Unfallersatztarifs?


Nimmt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen in Anspruch, berechnen die Vermieter gerne einen sog. "Unfallersatztarif", der weit über den Normaltarifen liegt. In mehreren Urteilen seit Oktober 2004 hat der BGH die Ersatzfähigkeit dieses Tarifs immer mehr in Frage gestellt, vgl. z.B. BGH VI ZR 37/04 vom 19. April 2005:

Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind." sowie BGH VI ZR 9/05 vom 25. Oktober 2005: Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif" höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt."

Diese Urteile betrafen in erster Linie die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Geschädigter Ersatz der Mietwagenkosten von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung verlangen konnte.

Das aktuelle Urteil des BGH XII ZR 50/04 vom 28. Juni 2006 beschäftigt sich nun mit der quasi spiegelbildlichen Problematik, inwieweit der Geschädigte als direkter Vertragspartner des Mietwagenunternehmers unter dem Gesichtspunkt des sog. „Beratungsverschuldens" überhaupt verpflichtet ist, den Unfallersatztarif zu zahlen.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, das dem Geschädigten gegen den Vermieter ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem Normal- und dem Unfallersatztarif zusteht, wenn der Mietwagenunternehmer nicht hinreichend über das Risiko aufgeklärt hat, der Unfallersatztarif werde von der Gegenseite evtl. nicht in vollem Umfang getragen werden.

Leitsätze:

Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.

Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.


Aus den Gründen:

... Der Senat hält es deshalb nicht für erforderlich, dass der Autovermieter auf günstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinweist. Lediglich dann, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss er den Mieter darüber aufklären. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder - wie im vorliegenden Fall von ihm behauptet - nur einen einheitlicher Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

... Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) in Höhe der Klageforderung zu, mit dem er wirksam gegen diese aufgerechnet hat.


Diese Entscheidung dürfte wohl mehr oder weniger das Ende des Unfallersatztarifs einläuten. Es bleibt abzuwarten, wie die Mietwagenbranche reagiert.



Übernahme der Selbstbeteiligung durch Reparaturwerkstätten ist rechtswidrig

Insbesondere Autoglasereien werben häufig damit, bei Glasreparaturen die Selbstbeteiligung des Kunden zu übernehmen - schlichtweg illegal, wie das OLG Frankfurt/Main mit einem aktuellen rechtskräftigem Urteil 6 U 7/06 vom 11.05.2006 festgestellt hat:

Aus dem Gründen :

Wird die in einer teilweisen Übernahme der Selbstbeteiligung liegende Ermäßigung des Werklohns der Versicherung verschwiegen und wird somit die für die Berechnung der Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe nicht zutreffend mitgeteilt, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber der Versicherung, was zugleich zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 263 StGB führt. Zumindest liegt ein Wettbewerbsverstoß gemäß §·3 UWG deshalb vor, weil der Kunde im Rahmen einer planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt wird, sich gegenüber seiner Versicherung vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.

vgl. auch OLG Schleswig, Urteil 6 U 19/06 vom 6.6.2006:

Unlauterer Wettbewerb durch das Angebot einer anteiligen Übernahme an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten eines teilkaskoversicherten Autofahrers beim Austausch einer Windschutzscheibe

Leitsätze:
Das Angebot und die Durchführung des Austauschs einer Autoglasscheibe dergestalt, dass dem betroffenen Autofahrer und Versicherungsnehmer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung an den Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Gutscheinen angeboten oder gewährt wird, sind ohne Ausweis dieser Beteiligung auf der Reparaturkostenrechnung bereits deshalb unlautere Wettbewerbshandlungen, weil der Versicherungsnehmer zum Bruch des Versicherungsvertrages verleitet wird.

Nachtrag: Diese Rechtsprechung wurde inzwischen vom BGH bestätigt, vgl. Pressemitteilung des BGH vom o9.11.2007.



Tateinheit oder Tatmehrheit bei Ordnungswidrigkeiten

Die Frage, ob das Fahren ohne Sicherheitsgurt und eine weitere Ordnungswidrigkeit auf einer solchen Fahrt wie z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß in Tateinheit (§ 19 OwiG) oder in Tatmehrheit (§ 20 OwiG) stehen, ist zwar umstritten, kann aber jedenfalls für Mecklenburg-Vorpommern als in ersterem Sinne geklärt angesehen werden:

Keine Tatmehrheit bei zu schnellem Fahren ohne Sicherheitsgurt OLG Rostock, Beschluss vom 27.08.2004, Az. 2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03:

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet und dabei gleichzeitig den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, handelt nicht in Tatmehrheit.

Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 30 Euro verurteilt (§§ 21 a Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 Nr. 7 [Zeichen 274], 49 Abs. 1 Nr. 20 a, Abs. 3 Nr. 4 StVO; § 24 StVG; § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 OWiG; Nr. 100 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV).


Diese Auffassung hat sich nunmehr auch das OLG Hamm unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Rostock zu eigen gemacht:

OLG Hamm Beschluss 2 Ss OWi 63/06 vom 17.o2.2006 (DAR 2006, 338): s. auch =>Burhoff online

Leitsätze:

1. ... 2. Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgut begangenen Verkehrsverstoß.


Diese Unterscheidung ist durchaus nicht nur von theoretischem Interesse: Stehen die Taten in Tateinheit, wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt, die sich nach der Norm richtet, welche die höchste Geldbuße androht, bei Tatmehrheit hingegen jede Geldbuße gesondert, was zu höheren Geldbußen führt. Es wäre wünschenswert, dass die hiesigen Bußgeldstellen und auch die Amtsgerichte diese Rechtsprechung endlich zur Kenntnis nehmen würden, anstatt weiterhin zu versuchen, durch die großzügige Annahme von Tatmehrheit höhere Bußgelder zu erzielen.



Verkehrs- und Tötungsdelikt

Die Entscheidung des BGH 4 StR 109/05 vom 27.07.2005 (NZV 2005, 538) ist zwar fast ein Jahr alt, aber durchaus noch erwähnenswert: Grob verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr wird nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsdelikte beurteilt, sondern als versuchtes Tötungsdelikt:

Bedingt vorsätzlicher Totschlagsversuch bei abruptem Fahrbahnwechsel und Verursachung des Sturzes eines Kradfahrers.

Nimmt ein Fahrzeugführer, der sich auf der linken von drei Fahrbahnen in beschleunigender Fahrt befindet, einen Wechsel auf die mittlere Fahrspur vor, obwohl sich dort in einer Entfernung von 1,7 Metern vor ihm ein Motorradfahrer befindet, so dass er das Krad mit der vorderen Stossstange am Hinterreifen berührt und dieses zum Sturz gelangt, so ist davon auszugehen, dass der Fahrzeugführer den Sturz und dadurch den Tod des Kradfahrers bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat.

Aus den Gründen: ...Der auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aus dem Fahrverhalten des Angeklagten bei dem abrupten Spurwechsel gezogene Schluss, der Angeklagte habe dabei mit der Voraussicht gehandelt, dass es zur Kollision der Fahrzeuge und damit zum Sturz des Nebenklägers kommen könnte, ist nicht nur möglich, sondern liegt bei einem Spurwechsel während der Beschleunigung nahe. ...

vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe DAR 2006, 340 f.



Prozesskostenhilfe wird eingeschränkt

Der chronisch klamme Staat will jetzt auch bei den Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe erheblich sparen. Wer über ein höheres Einkommen als das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum verfügt, soll Prozesskostenhilfe künftig nur noch als Darlehen erhalten.

Grund und Gelegenheit, nochmals dringend den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen, da die Prozesskostenhilfe ohnehin nur die eigenen, niemals aber die Kosten des Gegners trägt.



Die „Unfallflucht" gem. § 142 StGB ist kein (!) Fahrlässigkeitsdelikt


Eine nicht mehr ganz neue Entscheidung des Thüringer OLG Jena (1 SS 161/04 vom o7.o7.2005), die aber eine Erwähnung allemal wert ist:

Anforderungen an den Vorsatz im Rahmen des § 142 I StGB;
  1. Vorsatz nach § 142 I StGB ist nur gegeben, wenn dieser sich auf alle äußeren Tatbestandsmerkmale bezieht.
  2. Der Täter muss es zumindest für möglich halten, dass er eine Sache an- oder überfahren, jemandem eine Verletzung zugefügt oder jemanden getötet hat bzw. dass ein mehr als nur unerheblicher Sachschaden eingetreten ist.
  3. Sofern der Angeklagte den Eintritt eines nicht nur bedeutungslosen Schadens hätte erkennen können und müssen, ist Fahrlässigkeit, nicht aber bedingter Vorsatz nachgewiesen worden.
Aus den Gründen: ... "Das Landgericht stellt nicht fest, welche Vorstellungen der Angeklagte hinsichtlich des angerichteten Schadens tatsächlich hatte, als er die Unfallstelle verließ. Es führt lediglich aus, welche Vorstellungen er hätte haben können oder müssen, wenn er aus dem Pkw ausgestiegen und sich näher vergewissert hätte. Die Feststellungen des Urteils belegen damit lediglich Fahrlässigkeit ...

Fundstellen: VRS 110, 14 Z; ADAJUR-Dokument 67888

Endlich einmal ein Obergericht, das in erfrischender Deutlichkeit hervorhebt, was andere und auch hiesige) Gerichte gerne geflissentlich übersehen, nämlich dass ein strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB - oft auch Unfallflucht genannt - ausschließlich vorsätzlich begangen werden kann.

Die klassische Situation: Der (spätere) Angeklagte bemerkt beim Rangieren auf dem Parkplatz einen Anstoß, steigt aus und besieht sich den möglicherweise gerammten PKW. Er stellt aber keinen Schaden fest und verlässt ohne jedes Schuldbewusstsein den Unfallort - wobei er natürlich von Zeugen beobachtet wird.

Die hiesigen Gerichte neigen nun dazu, dem Angeklagten genau das vorzuwerfen, nämlich den Schaden nicht gesehen zu haben bzw. ihm vorzuhalten, er hätte den Schaden erkennen können und müssen und ihn zu verurteilen - was de facto bedeutet, dass die Unfallflucht zu einem Fahrlässigkeitsdelikt „umgebogen" wird. Nach zutreffender Auffassung des OLG Jena liegt hingegen nur Fahrlässigkeit vor mit der Folge, dass mangels Vorsatzesmit der Folge, dass mangels Vorsatzes freizusprechen ist, liebe Richter !


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