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Informationen zu Nettopolicen
und Vermittlungsgebührenvereinbarungen
Insbesondere die luxemburgische Atlanticlux S.A. bot bzw. bietet
Lebensversicherungsverträge in Form sog. Nettopolicen an, d.h.
die Versicherungsprämien enthalten (angeblich) keinen
Provisionsanteil. Stattdessen wird neben dem
Lebensversicherungsvertrag eine davon rechtlich unabhängige
Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen, in welcher der
Versicherungsnehmer sich verpflichtet, an den Vermittler eine
Provision in deutlich vierstelliger, gelegentlich aber auch
fünfstelliger Höhe zu zahlen - meist in 60 monatlichen
Raten.
Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer einmal an die
Lebensversicherung und zum anderen an den Vermittler Zahlungen
erbringen soll, wird allerdings dadurch „kaschiert", dass das
Inkasso der monatlichen Zahlungen einheitlich über eine extra
hierzu über einen „Treuhandauftrag" eingeschaltete Firma
erfolgt, im Falle Atlanticlux über die ebenfalls zur FWU Group gehörende „FWU Payment Services
GmbH".
Wird nun der Lebensversicherungsvertrag beitragsfrei gestellt oder
auch gekündigt, endet zwar die Zahlungsverpflichtung
gegenüber der Lebensversicherung, die
Vermittlungsgebühren sind hingegen weiterhin zu zahlen. Diese
werden im Falle der Nichtzahlung auch nachdrücklich geltend
gemacht, was regelmäßig in zwei Schritten erfolgt:
Zunächst macht eine Anwaltskanzlei die ersten ausgebliebenen
Raten geltend. Erfolgt weiterhin keine Zahlung, werden die gesamten
dann noch offenen Vermittlungsgebühren insgesamt fällig
gestellt und eingefordert, allerdings unter Abzug der dem
Vermittler zur Sicherung abgetretenen Rückkaufswerte der
Lebensversicherung. Diese zieht der Vermittler ein, so dass dort
häufig kein Rückkaufswert mehr verbleibt.
Erfolgt auch weiterhin keine Zahlung seitens des (ehemaligen)
Versicherungsnehmers, machen die (angeblich) mit dem Inkasso
beauftragten Anwälte die Restforderung nunmehr per
gerichtlichem Mahnbescheid geltend. Hierbei ist zu beachten, dass
Mahn- und Vollstreckungsbescheide regelmäßig nur dem
(angeblichen) Schuldner zugestellt werden, nicht hingegen seinem
Anwalt. Dieser muss also unbedingt unverzüglich informiert
werden, falls derartige Bescheide eingehen!
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes anzumerken:
Der BGH hat zwar in mehreren Urteilen derartige
Vermittlungsgebührenvereinbarungen grundsätzlich für
zulässig erklärt, zuletzt - soweit ersichtlich - mit
Urteil III
ZR 269/06 vom 14.o6.2007. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass
diese damit rechtlich unangreifbar wären. So heißt es
auch dort am Ende:
„Der Beklagte hat sich außerdem auf
mangelnde Beratung beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags
berufen, insbesondere zu der Frage, ob die angebotene
Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf und seiner
finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. .... Auf dieser
Grundlage wäre ... unter dem Gesichtspunkt der erörterten
umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des
Versicherungsmaklers hinsichtlich des abzuschließenden
Versicherungsvertrags eine Schadensersatzpflicht der Klägerin
nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. ... Die
Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das
Notwendige nachzuholen."
Und unter eben diesem Gesichtspunkt haben bereits
diverse Gerichte einen Provisionsanspruch der Vermittler aus
Vermittlungsgebührenvereinbarungen im Ergebnis verneint (vgl.
z.B. OLG Frankfurt/Main Beschluss 7 U 38/08 vom 11.02.2009; LG
Stuttgart Urteil 5 S 185/05 vom 19.04.2006; LG Offenburg Urteil 1 S
15/03 vom 20.04.2004; LG
Schwerin 2 S 40/07 vom 28.08.2007 u.v.a.m. Derzeit liegen hier
ca. 30 solcher Urteile vor. Dies führt dazu, dass einerseits
die (angeblich) noch offenen Vermittlungsgebühren nicht mehr
zu zahlen sind und andererseits ggf. auch die bereits gezahlten
Gebühren zurückverlangt werden können.
Daneben ist anzumerken, dass diverse Vermittlerfirmen, die vor
einigen Jahren diese Verträge angeboten bzw. abgeschlossen
haben, heute nicht mehr existieren. In diesen Fällen wird die
Forderung i.d.R. aufgrund angeblicher Abtretungen von anderen
Firmen geltend gemacht. Es erscheint jedoch zumindest zweifelhaft,
ob diese tatsächlich jeweils Inhaber der (angeblichen) Rechte
aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung ist. Auch aus diesem
Grunde wurden bereits Klagen abgewiesen. Schließlich hat sich
gezeigt, dass in mehreren Fällen Versicherungsverträge
abgeschlossen wurden, die nach den Versicherungsbedingungen der
Atlanticlux überhaupt nicht zulässig waren (vgl. z.B. AG
Lünen 7 C 170/09 vom 18.o3.2010).
Zusammenfassend zeigt sich, dass es durchaus Angriffspunkte gibt,
die allerdings sorgfältig und auf den jeweiligen Einzelfall
bezogen begründet werden müssen.
Oft werden Fragen gestellt, wie „was kann man tun" oder
„hat man hier überhaupt eine Chance?" Tatsächlich
lassen sich solche Fragen nicht pauschal beantworten, weil es -
gerade im Hinblick auf die Verletzung von Maklerpflichten - auf die
Umstände des Einzelfalles ankommt. Die bisherigen Erfahrungen
zeigen jedoch, dass häufig gute Erfolgsaussichten bestehen. So
haben in letzter Zeit auch das Landgericht Mannheim (3 O 47/09 vom
o2.o9.2009), das Amtsgericht Bensheim (6
C 969/09 vom 25.o3.2010; rkr.), das AG Krefeld (5 C 277/09 vom
24.o6.2010; rkr.), das Amtsgericht Leipzig (109 C 1835/10 vom
10.11.2010, bestätigt duch LG Leipzig), das Amtsgericht
Hamburg-Bergedorf (409 C 225/10 vom 23.11.2010), das Amtsgericht
Königstein/Ts. (21 C 779/10 (17) vom 19.o1.2011), das AG
Westerburg (21 C 208/10 vom o7.o4.2011) sowie das AG Aalen (5 C
568/10 vom 11.o4.2011; rkr.) Klagen auf Zahlung von
Vermittlungsgebühren abgewiesen. Das Landgericht Koblenz
erklärte die Vermittlungsgebührenvereinbarung in einer
aktuellen Entscheidung (1 O 264/10 vom 12.o8.2010; rkr.) sogar von
vornherein für unwirksam, ohne überhaupt weiter auf die
konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. Insgesamt sind
hier derzeit über 40 Fälle bekannt, in denen Gerichte
Ansprüche aus Vermittlungsgebührenvereinbarungen verneint
- und teils auch die jeweilige Gegenseite zur Rückzahlung
bereits vereinnahmter Vermittlungsgebühren verurteilt
haben.
Sollte Ihnen an einer ersten Einschätzung der Sach- und
Rechtslage in Ihrem Fall gelegen sein, füllen Sie bitte
unseren Fragebogen aus und übersenden uns diesen nebst
der dort erbetenen Unterlagen.
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