Kanzlei J. Melchior, 23970 Wismar - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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www.ra-melchior.de

Rechtsanwalt
Jürgen Melchior
Schweriner Str. 4

23970 Wismar

Telefon: 0 38 41 / 21 36 17
Fax: 0 38 41 / 21 43 44
e-mail: mail@ra-melchior.de

Informationen zu Nettopolicen
und Vermittlungsgebührenvereinbarungen


Insbesondere die luxemburgische Atlanticlux S.A. bot bzw. bietet Lebensversicherungsverträge in Form sog. Nettopolicen an, d.h. die Versicherungsprämien enthalten (angeblich) keinen Provisionsanteil. Stattdessen wird neben dem Lebensversicherungsvertrag eine davon rechtlich unabhängige Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen, in welcher der Versicherungsnehmer sich verpflichtet, an den Vermittler eine Provision in deutlich vierstelliger, gelegentlich aber auch fünfstelliger Höhe zu zahlen - meist in 60 monatlichen Raten.

Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer einmal an die Lebensversicherung und zum anderen an den Vermittler Zahlungen erbringen soll, wird allerdings dadurch „kaschiert", dass das Inkasso der monatlichen Zahlungen einheitlich über eine extra hierzu über einen „Treuhandauftrag" eingeschaltete Firma erfolgt, im Falle Atlanticlux über die ebenfalls zur FWU Group gehörende „FWU Payment Services GmbH".

Wird nun der Lebensversicherungsvertrag beitragsfrei gestellt oder auch gekündigt, endet zwar die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Lebensversicherung, die Vermittlungsgebühren sind hingegen weiterhin zu zahlen. Diese werden im Falle der Nichtzahlung auch nachdrücklich geltend gemacht, was regelmäßig in zwei Schritten erfolgt:

Zunächst macht eine Anwaltskanzlei die ersten ausgebliebenen Raten geltend. Erfolgt weiterhin keine Zahlung, werden die gesamten dann noch offenen Vermittlungsgebühren insgesamt fällig gestellt und eingefordert, allerdings unter Abzug der dem Vermittler zur Sicherung abgetretenen Rückkaufswerte der Lebensversicherung. Diese zieht der Vermittler ein, so dass dort häufig kein Rückkaufswert mehr verbleibt.

Erfolgt auch weiterhin keine Zahlung seitens des (ehemaligen) Versicherungsnehmers, machen die (angeblich) mit dem Inkasso beauftragten Anwälte die Restforderung nunmehr per gerichtlichem Mahnbescheid geltend. Hierbei ist zu beachten, dass Mahn- und Vollstreckungsbescheide regelmäßig nur dem (angeblichen) Schuldner zugestellt werden, nicht hingegen seinem Anwalt. Dieser muss also unbedingt unverzüglich informiert werden, falls derartige Bescheide eingehen!

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes anzumerken:

Der BGH hat zwar in mehreren Urteilen derartige Vermittlungsgebührenvereinbarungen grundsätzlich für zulässig erklärt, zuletzt - soweit ersichtlich - mit Urteil III ZR 269/06 vom 14.o6.2007. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass diese damit rechtlich unangreifbar wären. So heißt es auch dort am Ende:

„Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu der Frage, ob die angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. .... Auf dieser Grundlage wäre ... unter dem Gesichtspunkt der erörterten umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hinsichtlich des abzuschließenden Versicherungsvertrags eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. ... Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Notwendige nachzuholen."

Und unter eben diesem Gesichtspunkt haben bereits diverse Gerichte einen Provisionsanspruch der Vermittler aus Vermittlungsgebührenvereinbarungen im Ergebnis verneint (vgl. z.B. OLG Frankfurt/Main Beschluss 7 U 38/08 vom 11.02.2009; LG Stuttgart Urteil 5 S 185/05 vom 19.04.2006; LG Offenburg Urteil 1 S 15/03 vom 20.04.2004; LG Schwerin 2 S 40/07 vom 28.08.2007 u.v.a.m. Derzeit liegen hier ca. 30 solcher Urteile vor. Dies führt dazu, dass einerseits die (angeblich) noch offenen Vermittlungsgebühren nicht mehr zu zahlen sind und andererseits ggf. auch die bereits gezahlten Gebühren zurückverlangt werden können.

Daneben ist anzumerken, dass diverse Vermittlerfirmen, die vor einigen Jahren diese Verträge angeboten bzw. abgeschlossen haben, heute nicht mehr existieren. In diesen Fällen wird die Forderung i.d.R. aufgrund angeblicher Abtretungen von anderen Firmen geltend gemacht. Es erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob diese tatsächlich jeweils Inhaber der (angeblichen) Rechte aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung ist. Auch aus diesem Grunde wurden bereits Klagen abgewiesen. Schließlich hat sich gezeigt, dass in mehreren Fällen Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, die nach den Versicherungsbedingungen der Atlanticlux überhaupt nicht zulässig waren (vgl. z.B. AG Lünen 7 C 170/09 vom 18.o3.2010).

Zusammenfassend zeigt sich, dass es durchaus Angriffspunkte gibt, die allerdings sorgfältig und auf den jeweiligen Einzelfall bezogen begründet werden müssen.

Oft werden Fragen gestellt, wie „was kann man tun" oder „hat man hier überhaupt eine Chance?" Tatsächlich lassen sich solche Fragen nicht pauschal beantworten, weil es - gerade im Hinblick auf die Verletzung von Maklerpflichten - auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass häufig gute Erfolgsaussichten bestehen. So haben in letzter Zeit auch das Landgericht Mannheim (3 O 47/09 vom o2.o9.2009), das Amtsgericht Bensheim (6 C 969/09 vom 25.o3.2010; rkr.), das AG Krefeld (5 C 277/09 vom 24.o6.2010; rkr.), das Amtsgericht Leipzig (109 C 1835/10 vom 10.11.2010, bestätigt duch LG Leipzig), das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (409 C 225/10 vom 23.11.2010), das Amtsgericht Königstein/Ts. (21 C 779/10 (17) vom 19.o1.2011), das AG Westerburg (21 C 208/10 vom o7.o4.2011) sowie das AG Aalen (5 C 568/10 vom 11.o4.2011; rkr.) Klagen auf Zahlung von Vermittlungsgebühren abgewiesen. Das Landgericht Koblenz erklärte die Vermittlungsgebührenvereinbarung in einer aktuellen Entscheidung (1 O 264/10 vom 12.o8.2010; rkr.) sogar von vornherein für unwirksam, ohne überhaupt weiter auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. Insgesamt sind hier derzeit über 40 Fälle bekannt, in denen Gerichte Ansprüche aus Vermittlungsgebührenvereinbarungen verneint - und teils auch die jeweilige Gegenseite zur Rückzahlung bereits vereinnahmter Vermittlungsgebühren verurteilt haben.

Sollte Ihnen an einer ersten Einschätzung der Sach- und Rechtslage in Ihrem Fall gelegen sein, füllen Sie bitte unseren Fragebogen aus und übersenden uns diesen nebst der dort erbetenen Unterlagen.

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