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Informationen zu Nettopolicen und
Vermittlungsgebühren- bzw. Vergütungsvereinbarungen




Insbesondere die luxemburgische Atlanticlux S.A. bietet bzw. bot Lebensversicherungsverträge in Form sog. Nettopolicen an, d.h. die Versicherungsprämien enthalten keine Anteile für eine Vermittlungsprovision. Stattdessen wird neben dem Lebensversicherungsvertrag eine davon rechtlich unabhängige Vergütungs- bzw. Vermittlungsgebühren­vereinbarung abgeschlossen, in welcher der Versicherungsnehmer sich verpflichtet, an den Vermittler eine Provision in deutlich vierstelliger, gelegentlich aber auch fünfstelliger Höhe zu zahlen - meist in 60 monatlichen Raten.

Das Inkasso der monatlichen Zahlungen sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Vermittlungsgebühren erfolgt in einem Betrag über eine extra hierzu über einen „Treuhandauftrag" eingeschaltete Firma, im Falle Atlanticlux über die ebenfalls zur FWU Group gehörende „FWU Payment Services GmbH".

Wird nun der Lebensversicherungsvertrag beitragsfrei gestellt oder auch gekündigt, endet zwar die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Lebens­versicherung, die Vermittlungsgebühren sollen hingegen weiterhin zu zahlen sein. Diese werden im Falle der Nichtzahlung auch nachdrücklich geltend gemacht, was regelmäßig in zwei Schritten erfolgt:

Zunächst macht eine Anwaltskanzlei die ersten ausgebliebenen Raten geltend. Erfolgt weiterhin keine Zahlung, werden die gesamten dann noch offenen Vermittlungsgebühren insgesamt fällig gestellt und eingefordert, allerdings unter Abzug der dem Vermittler zur Sicherung abgetretenen Rück­kaufswerte der Lebensversicherung. Diese zieht der Vermittler ein, so dass dort häufig kein Rückkaufswert mehr verbleibt.

Erfolgt auch weiterhin keine Zahlung seitens des (ehemaligen) Ver­sicherungsnehmers, machen die mit dem Inkasso beauftragten Anwälte die Restforderung nunmehr per gerichtlichem Mahnbescheid geltend. Wird hiergegen Widerspruch eingelegt, folgt in aller Regel früher oder später eine Klage. In diesem Verfahren kommt es dann darauf an, dem Gericht zu verdeutlichen, aus welchen Gründern der geltend gemachte Anspruch im konkreten Fall nicht besteht.

Hier kann allerdings vor Alleingängen nur dringend gewarnt werden. Viel­mehr sollte unbedingt eine Anwaltskanzlei konsultiert werden, die nach­weislich über hinreichende eigene Erfahrungen mit dieser speziellen Materie verfügt und auch deren interne Strukturen kennt.

Bis Januar 2016 hatte ich über 160 derartiger Fälle bearbeitet, die meisten (auch) gerichtlich, davon den ganz über­wiegenden Teil gewonnen. Einzelheiten und Erfahrungen aus diesen Verfahren gebe ich gerne weiter.




Die nachstehenden (und andere) Gerichte haben in den letzten Jahren Ansprüche aus Vergütungs- bzw. Vermittlungsgebühren­vereinbarungen verneint und teils auch die jeweilige Gegenseite zur Rück­zahlung bereits vereinnahmter Vermittlungsgebühren verurteilt:

  1. OLG Karlsruhe
  2. OLG Koblenz*
  3. OLG Koblenz*
  4. OLG Koblenz*
  5. OLG Saarbrücken
  6. LG Aachen*
  7. LG Aschaffenburg
  8. LG Augsburg*
  9. LG Darmstadt*
  10. LG Düsseldorf
  11. LG Hamburg*
  12. LG Hannover*
  13. LG Heidelberg
  14. LG Heilbronn*
  15. LG Karlsruhe**
  16. LG Koblenz*,
  17. - bestätigt durch OLG Koblenz*
  18. - vom BGH zurückverwiesen
  19. - durch OLG Koblenz* erneut bestätigt
  20. LG Koblenz*
  21. - bestätigt durch OLG Koblenz*
  22. LG Koblenz*
  23. LG Landshut
  24. LG Landshut*
  25. LG Leipzig*
  26. LG Lüneburg**
  27. LG Mannheim
  28. LG München
  29. LG Paderborn
  30. LG Saarbrücken
  31. LG Schwerin* (womit 2007 alles anfing)
  32. LG Siegen, Berufung nach Beschluss des OLG Hamm gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgenommen
  33. LG Stuttgart
  34. LG Stralsund
  35. LG Stuttgart*
  36. LG Tübingen
  37. LG Wiesbaden*
  38. LG Wuppertal
  39. AG Aalen*,
  40. - bestätigt durch LG Ellwangen*
  41. AG Aichach*
  42. AG Alzey*
  43. AG Andernach*
  44. AG Aschaffenburg
  45. - bestätigt durch LG Aschaffenburg
  46. AG Augsburg**
  47. AG Backnang*
  48. AG Bad Iburg*
  49. AG Bad Schwalbach*
  50. - bestätigt durch LG Wiesbaden*
  51. AG Bautzen
  52. AG Bensheim*
  53. AG Bergen/Rügen**
  54. AG Betzdorf*
  55. AG Brackenheim*
  56. - bestätigt durch LG Heilbronn*
  57. AG Bremerhaven
  58. AG Burgdorf**
  59. AG Celle*
  60. AG Dachau*
  61. AG Dresden
  62. AG Düsseldorf*
  63. LG Düsseldorf*
  64. AG Eisleben*
  65. AG Erding*
  66. - bestätigt durch LG Landshut*
  67. AG Erding**
  68. AG Erkelenz
  69. AG Esslingen
  70. AG Friedberg/H.
  71. AG Germersheim*
  72. AG Geislingen**,
  73. - in beiden Fällen bestätigt durch LG Ulm**
  74. AG HH-Bergedorf*,
  75. - bestätigt durch LG Hamburg*
  76. AG Hannover*
  77. - Berufung nach Beschluss des LG Hannover* gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgenommen
  78. AG Haßfurt**
  79. AG Hechingen
  80. AG Heidelberg*
  81. - bestätigt durch LG Heidelberg
  82. AG Heidelberg*
  83. AG Heidenheim*
  84. AG Heilbad Heiligenstadt*
  85. AG Heilbronn**
  86. AG Hersbruck
  87. AG Kaiserslautern*
  88. - Berufung nach Beschluss des LG Kaiserslautern* gem. § 522 Abs. II ZPO zurückge­nommen
  89. AG Kelheim*
  90. - Berufung nach Beschluss des LG Regensburg* gem. § 522 Abs. II ZPO zurückge­nommen
  91. AG Kirchhain
  92. AG Kitzingen
  93. AG Königstein**
  94. - Berufung nach Hinweis des LG Frankfurt/Main* auf die Aus­sichtslosigkeit des Einspruchs gegen das zweitinstanzliche Versäumnis­urteil zurückgenommen
  95. AG Krefeld
  96. AG Leipzig*
  97. - bestätigt durch LG Leipzig*
  98. AG Lünen
  99. AG Meinerzhagen*,
  100. - Berufung mit Beschluss des LG Hagen* gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgewiesen
  101. AG Miesbach*
  102. - Berufung wurde im Termin vor dem LG München* zurückgenommen.
  103. AG München*
  104. AG Münsingen*
  105. - bestätigt durch LG Tübingen*
  106. AG Nauen*
  107. AG Oldenburg
  108. - Berufung nach Beschluss des LG Oldenburg gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgenom­men
  109. AG Nauen*
  110. AG Oberhausen
  111. AG Oranienburg
  112. AG Pankow
  113. - bestätigt durch LG Berlin
  114. AG Pforzheim*
  115. - bestätigt durch LG Karlsruhe*
  116. AG Pirna*
  117. AG Reutlingen
  118. AG Stuttgart*
  119. - bestätigt durch LG Stuttgart*
  120. AG Trier
  121. - Berufung nach Beschluss des LG Trier gem. § 522 Abs. II ZPO zurückgenommen
  122. AG Westerburg**
  123. - bestätigt durch LG Koblenz*
  124. AG Wiesbaden**, Berufung wurde zurückgenommen.

Die mit * gekennzeichneten knapp 100 Verfahren wurden von hier aus betrie­ben. Aktenzeichen und Daten aller Entscheidungen sind hier natürlich bekannt - aber ein bisschen „Betriebsgeheimnis" muss bleiben, oder?

Und zudem: Auch wenn hier diverse Informationen zu der Thematik zusammengetragen sind, die auf jahrelangen Recherchen und insbesondere eigenen Erfahrungen aus über 100 Rechtsstreitigkeiten beruhen, kann nur dringend davor gewarnt werden, sich ohne solche Kenntnisse auf diesem Gebiet auf einen Rechtsstreit mit Vertreibern von Nettopolicen und Vergütungs- bzw. Vermittlungs­gebührenvereinbarungen einzulassen.

Die Erfahrung zeigt, dass solche Prozesse zwar durchaus zugewinnen sind, dies aber genaue Kenntnisse der Materie und Hintergründe dieses sehr seltenen Vertriebsmodells voraussetzt. So existieren z.B. diverse Varianten der Vergütungs- bzw. Vermittlungsgebührenvereinbarungen, zu deren Inhalt jeweils konkret argumentiert werden muss.

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Kontaktieren Sie bei Bedarf also unbedingt eine Anwaltskanzlei, die über hinreichende eigene Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt. Sollten Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eine Rechtsschutzversicherung verfügt haben, trägt diese ggf. die Kosten des Verfahrens.




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