Insbesondere Bußgeldstellen fordern immer
wieder eine schriftliche Vollmacht an, wenn ich mich dort melde und
meine ordnungsgemäße Bevollmächtigung „nur"
anwaltlich versichere. Um nicht immer wieder schriftlich
erläutern zu müssen, weshalb diese Versicherung
ausreicht, sei auf nachfolgende Darstellung verwiesen:
Die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde durch einen
Verteidiger schreibt das Gesetz nicht vor - außer in
bestimmten, hier nicht relevanten Einzelfällen. Vielmehr
reicht die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer
Bevollmächtigung in aller Regel aus, insbesondere zur
Akteneinsicht (vgl. LG Bremen StV 1982, 505; LG Cottbus StraFo
2002, 233; LG Dortmund AnwBl. 1977, 118; LG Ellwangen NStZ 2003,
331; LG Oldenburg StV 1990, 59; Burhoff, HdB. für das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl. Rn. 60;
Burhoff/Stephan, OWiG, Rn. 130.), zur Einlegung von Rechtsmitteln
sowie zur Verteidigung des Mandanten allgemein.
Tatsächlich knüpft das Gesetz aber einige Rechtsfolgen
daran, ob sich eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers
bei den Akten befindet (vgl. § 51 Abs. III OwiG, § 145a StPO).
Soll z.B. der Betroffene bzw. Beschuldigte zu einem Termin geladen
werden, muss ihm die Ladung zugestellt werden. Falls er aber nicht
erreichbar ist, kann die Ladung stattdessen auch seinem Verteidiger
zugestellt werden, wenn sich dessen schriftliche Vollmacht
bei der Ermittlungsakte befindet. Kann der Verteidiger aber nun
seinen Mandanten - aus welchen Gründen auch immer - nicht
erreichen, können sich aus dessen Nichterscheinen im Termin
negative Folgen ergeben: So kann z.B. ein Einspruch gegen einen
Strafbefehl oder Bußgeldbescheid zurückgewiesen oder
eine Berufung verworfen werden.
Ähnliche Probleme kann es bei Zustellungen geben, die Fristen
in Gang setzen. Verstreichen diese, weil wirksam an den Anwalt
zugestellt worden ist, dieser aber den Mandanten nicht erreicht
hat, geht das oft zu Lasten des Mandanten (vgl. hierzu OLG Hamm 4 Ss OWi 524/04 vom o5.10.2004: Leitsatz:
„Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt nur der
gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten
befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen.
Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den
Betroffenen nachteilige Wirkung haben kann und die deshalb nicht
großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden kann."). S.
hierzu auch BGH 2 StR 500/08 vom o3.12.2008: "Eine Zustellung an
einen Verteidiger ist unwirksam, wenn sich seine Vollmacht nicht
bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO)."
Schließlich bestehen eindeutige Vorschriften, wie zu
verfahren ist, wenn Schreiben, Verfügungen Und ähnliches
von Behörden an den Betroffenen gerichtet werden, so z.B. § 51 Abs. III OwiG:
„Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides."
Einfach ausgedrückt: Hat der Betroffene
einen Verteidiger, müssen Schreiben sowohl an ihn als auch den
Verteidiger gesandt werden.
Dennoch neigen diverse Behörden dazu, entgegen dieser klaren
gesetzlichen Regelung alle Schreiben nur noch an den Verteidiger zu
schicken, entweder in doppelter Ausfertigung oder aber einfach
„zur Weiterleitung". Ein Verteidiger ist jedoch nicht der
Postbote der Behörden, die ganz offensichtlich versuchen, auf
dessen Kosten Geld zu sparen.
Eine diesbezügliche telefonische Nachfrage beim hiesigen
Landkreis ergab z.B., dieses sei „so üblich", es
gäbe „entsprechende Anweisungen", zudem sei das
„Programm so eingestellt" (Schlicht und ergreifend
gesetzwidrig, s.o.).
Und genau aus vorstehenden Gründen empfiehlt es sich i.d.R.
eben nicht, als Verteidiger eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Vorlage einer
schriftlichen Verteidigervollmacht im Regelfall weder gesetzlich
vorgesehen noch ansonsten erforderlich, s. z.B.
KK-StPO5-Laufhütte § 138 Rn. 15;
Meyer-Goßner, StPO47 Rn. 9 vor § 137 m.w.N.;
KK-OwiG3-Lampe § 51 Rn. 85 m.w.N.;
KK-OwiG3-Kurz § 60 Rn. 5 m.w.N. sowie BGHSt 36,
259, 260:
„Der gewählte Verteidiger erlangt seine Rechtsstellung
mit dem Abschluß des Verteidigervertrags (Schnarr, NStZ 1986,
490; Dahs, Hdb. des Strafverteidigers, 5. Aufl., Rn. 87). Einer
zusätzlichen schriftlichen Bevollmächtigung bedarf es
nicht. Die „Verteidigervollmacht" dient lediglich zum
Nachweis, daß ein Verteidigervertrag besteht (Schnarr, NStZ
1986, 493; Weiß, NJW 1983, 89 -90-)."
So kann der Verteidiger auch Rechtsmittel einlegen oder - mit
ausdrücklicher Ermächtigung - zurücknehmen, ohne
dass es gleichzeitig des Nachweises einer Vollmacht bedürfte,
s. KK-StPO5-Laufhütte vor § 137 Rn. 3;
Meyer-Goßner a.a.O. § 297 Rn. 2 und § 302 Rn. 33;
sowie OLG Hamm 2 Ws 7/05 vom 17. o1. 2005: Leitsatz:
„Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den
Verteidiger setzt dabei nicht voraus, dass dieser seine Befugnis
hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist."