Kanzlei J. Melchior, 23970 Wismar - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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www.ra-melchior.de

Rechtsanwalt
Jürgen Melchior
Schweriner Str. 4

23970 Wismar

Telefon: 0 38 41 / 21 36 17
Fax: 0 38 41 / 21 43 44
e-mail: mail@ra-melchior.de

Fachanwalt für Verkehrsrecht?

Verkehrsunfälle regulieren kann doch jeder - so eine weit verbreitete Meinung. Wozu dann der Fachanwalt für Verkehrsrecht bzw. wer oder was ist das eigentlich?

Fachanwälte müssen grundsätzlich ein vertieftes Wissen (besondere theoretische Kenntnisse) und erhebliche praktische Erfahrung in dem jeweiligen Fachgebiet nachweisen.

Die besondere theoretischen Kenntnisse werden in der Regel durch Teilnahme an einem Fachlehrgang erworben, vgl. § 4 FAO (Fachanwaltsordnung):
... Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. ...
Die praktischen Erfahrungen werden durch bearbeitete Fälle belegt, vgl. § 5 FAO:
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

k) Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14 d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
§ 14 d FAO lautet wiederum
Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
  1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
  2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
  3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
  4. Recht der Fahrerlaubnis,
  5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
Nicht zu vergessen die jährliche Fortbildung gemäß § 15 FAO:
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. ...

(2) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 10 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Leider nicht zu diesem Anforderungskatalog gehören Führerscheine aller Klassen. Um so besser ist es jedoch, wenn ein Fachanwalt für Verkehrsrecht diese nicht nur hat, sondern auch über entsprechende Fahrerfahrungen verfügt.

Wer „nur" einen Führerschein für PKW hat, kennt das Fahrverhalten eines LKW und die dort herrschenden Sichtverhältnisse eben nicht aus eigener Erfahrung, dies gilt entsprechend und insbesondere für Motorräder. Ohne diese Kenntnisse bzw. eigenen Erfahrungen lassen sich manche Fälle - sei es in zivilrechtlicher, sei es in ordnungs- bzw. strafrechtlicher Hinsicht - nur schwer überblicken. Hier sind eigenen Er"fahrungen" - im wahrsten Sinne des Wortes - von ganz erheblichem Vorteil.

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