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(Nicht mehr ganz) Aktuelles - Ältere Meldungen
(ohne Haftung für die Richtigkeit)
Keine „Abgeltung” von Renovierungskosten bei
unwirksamem Fristenplan
Nach einem aktuellen Urteil des BGH (VIII ZR 178/05 vom o5. April 2006) müssen
Mieter keine Schönheitsreparaturen und insbesondere keine
Schlussrenovierung vornehmen, wenn ihre Formularmietverträge
starre Renovierungsfristen enthalten. Mit der Ungültigkeit der
Renovierungsklausel entfallen auch - an sich zulässige -
Bestimmungen, die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme
verpflichten, wenn er vorzeitig auszieht.
Mit dem Urteil gab der BGH einem Mieter Recht, der laut Vertrag
Küche Bad und WC alle drei, die übrigen Räume alle
fünf Jahre renovieren sollte. Außerdem sollte er beim
Auszug anteilig die Kosten für die Abnutzung seit Beginn des
Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Renovierung tragen.
Der Vermieter verlangte nach dessen Auszug Erstattung von
Renovierungskosten.
Der BGH bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach
ein starrer Fristenplan ohne Rücksicht auf den
tatsächlichen Zustand der Wohnung den Mieter unangemessen
benachteiligt. Solche Klauseln seien daher unwirksam. Damit aber
entfalle auch die Pflicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen. Der BGH geht aber noch weiter: Auch von
der anteiligen Kostenübernahme - obwohl diese für sich
gesehen eigentlich erlaubt sei - sei der Mieter in einem solchen
Falle frei, da diese Klausel in engem Zusammenhang mit dem starren
Fristenplan stehe und deshalb ebenfalls unwirksam sei.
Hans Nyenhuis gestern als neuer Amtsgerichtsdirektor
eingeführt
- so war es in der OZ vom 31.o1.2006 zu lesen. Das AG Wismar hat
also nach über einem Jahr (vgl. unten)
wieder einen neuen Direktor. Schade nur, dass die örtliche
Anwaltschaft von derartigen Veranstaltungen weder informiert noch
gar zu diesen eingeladen wird, sondern die frohe Kunde nur aus der
Zeitung erfährt.
Vorsätzliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
?!
Anzeigenblatt "Markt" 4. KW 2006: Wismar (da).
„Kaum sind Schnee und Eis verschwunden, erleben die
Autofahrer auf der Lübschen Straße, Höhe
Burgwall-Center, eine böse Überraschung: Die Autos
holpern durch Schlaglöcher. Manche Löcher sind so tief,
dass die Fahrer um Reifen, Felgen und Achsen fürchten
müssen. Der Frost der vergangenen Wochen hat deutlich
sichtbare Spuren hinterlassen. Das Regenwasser dringt im Herbst
durch Risse im Straßenbelag in den Asphalt ein. Es
unterspült den Aufbau, Hohlräume entstehen.
Minustemperaturen lassen das Wasser zu Eis gefrieren, das den
Asphalt sprengt. Schlaglöcher tun sich auf. Der mittlere
Abschnitt der Lübschen Straße zwischen Aral-Tankstelle
und Burgwall-Center wird nicht mehr geflickt. Im Frühjahr soll
dieser Bereich komplett saniert werden, so Dieter Deutsch,
Abteilungsleiter Straßen - und
Grünflächenunterhaltung Wismar. Solange müssen sich
die Kraftfahrer noch gedulden."
Anders ausgedrückt, die Hansestadt Wismar, die sonst die
„Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs"
erklärtermaßen für ein bevorzugt
schützenswertes Rechtsgut hält, verletzt hier auf einer
der wichtigsten Hauptverkehrsstraßen über Monate hinweg
vorsätzlich ihre Verkehrssicherungspflicht.
Auf die Schadensersatzprozesse geschädigter Autofahrer darf
man gespannt sein. Überwiegend scheitern derartige
Amtshaftungsansprüche daran, dass eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht nur schwer nachweisbar ist. Das Problem
stellt sich hier nicht. Die Stadt wird sich aber wahrscheinlich
darauf herausreden, dass der Straßenzustand für den
Autofahrer doch erkennbar war.
Risiko: Kein vollständiger Ausschluss der
Sachmängelhaftung bei Privat-PKWs möglich
Mit Urteil 28 U 147/04 vom 10.o2.2005 hat das OLG Hamm
entschieden, dass auch beim Privatverkauf eines gebrauchten
Fahrzeuges ein formularmäßig vereinbarter umfassender
Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht standhält und
wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a BGB und § 309
Nr. 7 b BGB nichtig ist.
Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufes darf der
Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges grundsätzlich
die Sachmängelhaftung formularmäßig
ausschließen, so insbesondere beim Verkauf durch eine
Privatperson. Das OLG Hamm hat jedoch festgestellt, dass ein
umfassender Sachmängelhaftungsausschluss auf Grund der
Änderungen durch die Schuldrechtsreform
formularmäßig nicht mehr zulässig ist. Eine Klausel
wie "Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung
verkauft" ohne weitere Einschränkungen ist daher im Ganzen
nichtig. Ist die Ausschlussklausel vollständig nichtig, gelten
die gesetzlichen Regelungen.
Das bedeutet, dass auch der Privatverkäufer
grundsätzlich zwei Jahre für Mängel an dem
verkauften Kraftfahrzeug haftet. Nach ständiger Rechtsprechung
findet die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB auch bei
Formularverträgen zwischen Privaten statt, unabhängig
davon, ob der Verkäufer das Vertragsformular mehrfach
verwenden möchte. Die Juristische Zentrale des ADAC hat daher
bereits zum o1.o1.2002 die Verträge an die neue Rechtslage
angepasst und eine entsprechende Begrenzung des
Haftungsausschlusses vorgenommen:
"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht
für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung,
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei
Körperschäden."
ADAC-Mitglieder können diesen Vertrag auf der ADAC-Homepage
herunterladen.
Es empfiehlt sich daher, in Kaufverträgen entweder diese
Klausel zu verwenden oder aber zumindest den vorstehend genannten
generellen Sachmangelhaftungsausschluss ausdrücklich
individualvertraglich zu vereinbaren, d.h. als gesonderte
Vereinbarung außerhalb des vorgedruckten
Vertragsformulars.
Restwert bei Totalschadensabrechnung
Der BGH hat mit Urteil (VI ZR 132/04) vom 12. Juli 2005 nochmals
bestätigt, dass ein Geschädigter, der den Restwert seines
Fahrzeugs durch dessen Verkauf realisiert, seiner
Schadensberechnung grundsätzlich den tatsächlich
erzielten Erlös zugrundelegen darf. Macht die gegnerische
Haftpflichtversicherung demgegenüber geltend, auf dem
regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt
werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei
ihr.
Ein Geschädigter ist grundsätzlich auch nicht
verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im
Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch
nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden,
der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte
Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Ein ganz alltäglicher Fall ?
Am 22.o9.2005 gab es vor dem AG Wismar eine Gerichtsverhandlung,
die eigentlich nie hätte stattfinden dürfen, aber nicht
zuletzt dank der guten Nerven des Angeklagten mit einem Freispruch
endete. Näheres hier >>>
Nochmals: „Unfallersatztarif" bei Mietwagen
Am 19. April 2005 ist eine weitere Entscheidung des BGH (VI ZR 37/04 ) zur Problematik der
Mietwagenkosten bei Verkehrsunfällen ergangen. Demnach ist ein
„Unfallersatztarif ... nur insoweit ein erforderlicher
Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2
BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber
dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher
Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters
beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt
und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind."
Nachdem die Rechtsprechung bisher Mietwagenkosten überwiegend
ohne Weiteres als erstattungsfähig angesehen hatte, festigt
sich nunmehr eine Rechtsprechung des BGH, wonach eine Erstattung
von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif wohl nur noch in
Ausnahmefällen unproblematisch ist. Z.B. das LG Bielefeld hat
sich in seinem Urteil21 S 264/04 vom o4.o5.2005 dieser
Rechtsprechung bereits angeschlossen. Im Klartext heißt das:
Nehmen Sie nach einem Unfall auf keinen Fall einen Mietwagen in
Anspruch, ohne sich zu vergewissern, dass Ihnen der günstigste
Tarif angeboten wird. Anderenfalls riskieren Sie, jedenfalls einen
Teil dieser Kosten selbst tragen zu müssen.
Neuer Amtsgerichtsdirektor !?
Am o3.11.2004 war der OZ zu entnehmen, dass der bisherige Direktor
des Amtsgerichts Wismar dasselbe verlassen hatte, um
Staatssekretär des Justizministeriums Brandenburg zu werden.
Was die OZ bisher nicht berichtet hat - seit April 2005 wird das
Amtsgericht Wismar von dem Richter am OLG Hans Nyenhuis geleitet.
Ob allerdings auch offiziell als Direktor des Amtsgerichts, ist
bisher nicht bekannt.
Toll-Collect = Big Brother ?1
Im Mautgebührensystem Toll-Collect stecken große
Gefahren für den Durchschnittsbürger. Davor warnt der
ehemalige Verkehrsminister von Sachsen, Martin Gillo.
Der Politiker stellte wenige Tage vor dem offiziellen Start von
Toll Collect fest, dass bei dem System lediglich fünf Prozent
der technischen Möglichkeiten genutzt würden. Weil man
mit der Maut-Erfassung mehr bewerkstelligen könne, als nur den
Verkehrsfluss von Lkw zu verwalten, sei die automobile Freiheit in
Gefahr. Beispielsweise wäre es möglich, mit Hilfe von
Toll Collect genauen Aufschluss über den Weg jedes einzelnen
Verkehrsteilnehmers und die Zeit, die er dafür braucht, zu
erhalten. Bußgelder für zu schnelle Geschwindigkeit und
falsches Parken könnten so automatisch ausgestellt werden.
Gillo forderte Agenturberichten zufolge, dass schon jetzt die
Nutzung dieser Zusatzmöglichkeiten von Toll Collect gesetzlich
verboten werde. Geschehe das nicht, sei es nur eine Frage der Zeit,
bevor die Regierung angesichts chronisch leerer Kassen auf jene 95
Prozent der ungenutzten Möglichkeiten zurückgreifen
werde, für die man bei Toll Collect bezahlt habe.
Der ehemalige sächsische Verkehrsminister ist kein
Theoretiker. Vor seinem Gang in die Politik war Gillo viele Jahre
lang Manager beim Chiphersteller AMD.
Interessant wird diese Meldung auch und gerade im Zusammenhang mit
der nachfolgenden Nachricht vom Dezember 2003. Was muss noch alles
passieren, bevor die ehemals so datenschutzbewussten Deutschen
(Stichwort Volkszählungsurteil) endlich wieder auf
die Barrikaden gehen?
Big Brother im Tunnel
Auf deutschen Straßen sollen Autokennzeichen per Video
registriert und mit Daten aus dem Fahndungscomputer abgeglichen
werden. Weiteres hierzu finden Sie hier:
http://www.datenschutz-berlin.de/prima/03/12/29.htm
Mietwagen nach Unfall - Kostenrisiko nach zwei neuen
BGH-Urteilen !
Nach Verkehrsunfällen gehören Mietwagenkosten
regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung, weil der
Geschädigte vorübergehend einen Mietwagen fahren muss.
Die dadurch entstehenden Kosten werden grundsätzlich ersetzt,
soweit ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in
der Lage des Geschädigten die durch die Anmietung entstehenden
Aufwendungen für zweckmäßig und notwendig halten
darf.
In der Praxis hat sich in den letzten Jahren ein besonderer Tarif
für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt, der
gegenüber einem ansonsten angebotenen „Normaltarif"
teurer ist. Dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liegen dazu
mehrere Revisionen vor, in denen die Erstattungsfähigkeit
dieses teureren „Unfallersatztarifs" in Frage gestellt
wird.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen jeweils die
Berufungsurteile aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Tatrichter
prüfen kann, ob bzw. in welcher Höhe der geltend gemachte
„Unfallersatztarif" gerechtfertigt ist, der in einem Fall um
89 % über dem „Normaltarif" lag.
BGH-Urteile VI ZR 151/03 vom 12. Oktober 2004 und VI ZR 300/03 vom
26. Oktober 2004.
Aus einer Pressemitteilung des BGH vom 11.11.2004 - Urteile zum
Download unter www.bundesgerichtshof.de
Keine Miete - kein Wasser
Nach der fristlosen Kündigung eines Gewerbemietvertrages
wegen erheblicher Zahlungsrückstände kann der Vermieter
dem Mieter die Wasserzufuhr absperren. Dies gilt jedenfalls dann -
so das Gericht - wenn der Vermieter Vertragspartner der Wasserwerke
ist. Ob die Frage einer verbotenen Eigenmacht anders zu beurteilen
ist, wenn der Vermieter bei Bestehen einer direkten
Vertragsbeziehung zwischen Mieter und Versorgungsunternehmen die
Versorgung mit Wasser, Strom, Gas etc. unterbricht, hat der Senat
ebenso wenig zu entscheiden wie die weitere Frage, ob die
Besonderheiten des Wohnraummietrechtes eine andere rechtliche
Beurteilung rechtfertigen.
Kammergericht 12 W 21/04 vom o8.o7.2004
Amtsgerichtsdirektor zum Staatssekretär ernannt
Günter Reitz, bisheriger Direktor des Amtsgerichtes Wismar,
wurde gestern zum Staatssekretär des Justizministeriums
Brandenburg ernannt. Reitz, der am 21. Januar 1943 in Meyen/Eifel
geboren wurde, war seit 1992 Amtsgerichtsdirektor in der
Hansestadt. OZ vom o3.11.2004
10 Jahre Strafrichter
Wie neulich in der OZ zu lesen war, ist der Richter am Amtsgericht
Wismar Kai Jacobsen nun seit 10 Jahren als Strafrichter
tätig. Wie viele Verfahren er in dieser Zeit bearbeitet hat,
wurde nicht mitgeteilt, es dürften jedoch einige hundert, eher
wohl aber über 1.000 gewesen sein, wovon wiederum in einem
nicht unerheblichen Teil der Fälle eine sog. notwendige
Verteidigung vorgelegen haben dürfte, d.h. dass der oder die
Angeklagte zwingend einen Verteidiger haben musste. Das gibt Anlass
zu einer kurzen Überlegung:
§ 142 Abs. I StPO lautet wie folgt:
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„Der zu bestellende Verteidiger
wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der
Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen
Rechtsanwälte ausgewählt. Dem Beschuldigten soll
Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist
einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom
Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige
Gründe entgegenstehen."
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In Wismar gibt es ca. 50 Anwältinnen und Anwälte -
eigentlich nicht vorstellbar, dass in diesen 10 Jahren eine oder
einer von diesen von dem Richter Jacobsen gerade ein einziges Mal
zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, oder? Und wenn doch -
woran mag das wohl liegen?
Justitia geht online
Die Bundesregierung hat am 17.11.2004 die „Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim
Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof“ erlassen.
Damit kann ab dem 1. Dezember 2004 der Schriftverkehr mit diesen
beiden Gerichten rechtswirksam auch in elektronischer Form
abgewickelt werden. „Von den neuen technischen
Möglichkeiten werden Rechtssuchende und Justiz
gleichermaßen profitieren. Elektronisch übersandte
Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe,
und sie haben den Vorteil, dass man damit elektronische Akten
anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe
effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche
Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger
letztlich schneller zu ihrem Recht kommen“, erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Vorteile des
Elektronischen Rechtsverkehrs. Pressemitteilung des
Bundesministeriums der Justiz vom 17. November 2004
So weit - so gut. Stellt sich nur die Frage, weshalb wird so eine
nicht nur Papier und Zeit sparende Neuerung nicht gleich bei allen
Gerichten eingeführt? Immerhin haben schon seit dem o5.o2.2004
das OVG Rheinland-Pfalz sowie ab dem o1.o1.2005 auch das VG Koblenz
den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet.
Nachtrag: An den deutschen Gerichten kann nun auch das
Internet-Zeitalter beginnen. Mit den Stimmen aller Parteien
verabschiedete der Bundestag am 25.02.2005 ein Gesetz, das in der
Justiz eine elektronische Aktenbearbeitung ermöglichen soll.
Damit könnten in Zukunft nicht nur die Papierberge und die
bekannten Aktenwagen in den deutschen Gerichten verschwinden - Na
also, geht doch!
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