Kanzlei J. Melchior, 23970 Wismar - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt
Jürgen Melchior
Schweriner Str. 4

23970 Wismar

Telefon: 0 38 41 / 21 36 17
Fax: 0 38 41 / 21 43 44
e-mail: mail@ra-melchior.de

(Nicht mehr ganz) Aktuelles - Ältere Meldungen
(ohne Haftung für die Richtigkeit)



Keine „Abgeltung” von Renovierungskosten bei unwirksamem Fristenplan


Nach einem aktuellen Urteil des BGH (VIII ZR 178/05 vom o5. April 2006) müssen Mieter keine Schönheitsreparaturen und insbesondere keine Schlussrenovierung vornehmen, wenn ihre Formularmietverträge starre Renovierungsfristen enthalten. Mit der Ungültigkeit der Renovierungsklausel entfallen auch - an sich zulässige - Bestimmungen, die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme verpflichten, wenn er vorzeitig auszieht.

Mit dem Urteil gab der BGH einem Mieter Recht, der laut Vertrag Küche Bad und WC alle drei, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Außerdem sollte er beim Auszug anteilig die Kosten für die Abnutzung seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Renovierung tragen. Der Vermieter verlangte nach dessen Auszug Erstattung von Renovierungskosten.

Der BGH bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein starrer Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung den Mieter unangemessen benachteiligt. Solche Klauseln seien daher unwirksam. Damit aber entfalle auch die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. Der BGH geht aber noch weiter: Auch von der anteiligen Kostenübernahme - obwohl diese für sich gesehen eigentlich erlaubt sei - sei der Mieter in einem solchen Falle frei, da diese Klausel in engem Zusammenhang mit dem starren Fristenplan stehe und deshalb ebenfalls unwirksam sei.



Hans Nyenhuis gestern als neuer Amtsgerichtsdirektor eingeführt

- so war es in der OZ vom 31.o1.2006 zu lesen. Das AG Wismar hat also nach über einem Jahr (vgl. unten) wieder einen neuen Direktor. Schade nur, dass die örtliche Anwaltschaft von derartigen Veranstaltungen weder informiert noch gar zu diesen eingeladen wird, sondern die frohe Kunde nur aus der Zeitung erfährt.



Vorsätzliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ?!

Anzeigenblatt "Markt" 4. KW 2006: Wismar (da). „Kaum sind Schnee und Eis verschwunden, erleben die Autofahrer auf der Lübschen Straße, Höhe Burgwall-Center, eine böse Überraschung: Die Autos holpern durch Schlaglöcher. Manche Löcher sind so tief, dass die Fahrer um Reifen, Felgen und Achsen fürchten müssen. Der Frost der vergangenen Wochen hat deutlich sichtbare Spuren hinterlassen. Das Regenwasser dringt im Herbst durch Risse im Straßenbelag in den Asphalt ein. Es unterspült den Aufbau, Hohlräume entstehen. Minustemperaturen lassen das Wasser zu Eis gefrieren, das den Asphalt sprengt. Schlaglöcher tun sich auf. Der mittlere Abschnitt der Lübschen Straße zwischen Aral-Tankstelle und Burgwall-Center wird nicht mehr geflickt. Im Frühjahr soll dieser Bereich komplett saniert werden, so Dieter Deutsch, Abteilungsleiter Straßen - und Grünflächenunterhaltung Wismar. Solange müssen sich die Kraftfahrer noch gedulden."

Anders ausgedrückt, die Hansestadt Wismar, die sonst die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" erklärtermaßen für ein bevorzugt schützenswertes Rechtsgut hält, verletzt hier auf einer der wichtigsten Hauptverkehrsstraßen über Monate hinweg vorsätzlich ihre Verkehrssicherungspflicht.

Auf die Schadensersatzprozesse geschädigter Autofahrer darf man gespannt sein. Überwiegend scheitern derartige Amtshaftungsansprüche daran, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur schwer nachweisbar ist. Das Problem stellt sich hier nicht. Die Stadt wird sich aber wahrscheinlich darauf herausreden, dass der Straßenzustand für den Autofahrer doch erkennbar war.



Risiko: Kein vollständiger Ausschluss der Sachmängelhaftung bei Privat-PKWs möglich

Mit Urteil 28 U 147/04 vom 10.o2.2005 hat das OLG Hamm entschieden, dass auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht standhält und wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a BGB und § 309 Nr. 7 b BGB nichtig ist.

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufes darf der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges grundsätzlich die Sachmängelhaftung formularmäßig ausschließen, so insbesondere beim Verkauf durch eine Privatperson. Das OLG Hamm hat jedoch festgestellt, dass ein umfassender Sachmängelhaftungsausschluss auf Grund der Änderungen durch die Schuldrechtsreform formularmäßig nicht mehr zulässig ist. Eine Klausel wie "Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft" ohne weitere Einschränkungen ist daher im Ganzen nichtig. Ist die Ausschlussklausel vollständig nichtig, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Das bedeutet, dass auch der Privatverkäufer grundsätzlich zwei Jahre für Mängel an dem verkauften Kraftfahrzeug haftet. Nach ständiger Rechtsprechung findet die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB auch bei Formularverträgen zwischen Privaten statt, unabhängig davon, ob der Verkäufer das Vertragsformular mehrfach verwenden möchte. Die Juristische Zentrale des ADAC hat daher bereits zum o1.o1.2002 die Verträge an die neue Rechtslage angepasst und eine entsprechende Begrenzung des Haftungsausschlusses vorgenommen:

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei Körperschäden."

ADAC-Mitglieder können diesen Vertrag auf der ADAC-Homepage herunterladen.

Es empfiehlt sich daher, in Kaufverträgen entweder diese Klausel zu verwenden oder aber zumindest den vorstehend genannten generellen Sachmangelhaftungsausschluss ausdrücklich individualvertraglich zu vereinbaren, d.h. als gesonderte Vereinbarung außerhalb des vorgedruckten Vertragsformulars.



Restwert bei Totalschadensabrechnung

Der BGH hat mit Urteil (VI ZR 132/04) vom 12. Juli 2005 nochmals bestätigt, dass ein Geschädigter, der den Restwert seines Fahrzeugs durch dessen Verkauf realisiert, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den tatsächlich erzielten Erlös zugrundelegen darf. Macht die gegnerische Haftpflichtversicherung demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihr.

Ein Geschädigter ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.


Ein ganz alltäglicher Fall ?

Am 22.o9.2005 gab es vor dem AG Wismar eine Gerichtsverhandlung, die eigentlich nie hätte stattfinden dürfen, aber nicht zuletzt dank der guten Nerven des Angeklagten mit einem Freispruch endete. Näheres hier >>>


Nochmals: „Unfallersatztarif" bei Mietwagen
Am 19. April 2005 ist eine weitere Entscheidung des BGH (VI ZR 37/04 ) zur Problematik der Mietwagenkosten bei Verkehrsunfällen ergangen. Demnach ist ein „Unfallersatztarif ... nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind."

Nachdem die Rechtsprechung bisher Mietwagenkosten überwiegend ohne Weiteres als erstattungsfähig angesehen hatte, festigt sich nunmehr eine Rechtsprechung des BGH, wonach eine Erstattung von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif wohl nur noch in Ausnahmefällen unproblematisch ist. Z.B. das LG Bielefeld hat sich in seinem Urteil21 S 264/04 vom o4.o5.2005 dieser Rechtsprechung bereits angeschlossen. Im Klartext heißt das: Nehmen Sie nach einem Unfall auf keinen Fall einen Mietwagen in Anspruch, ohne sich zu vergewissern, dass Ihnen der günstigste Tarif angeboten wird. Anderenfalls riskieren Sie, jedenfalls einen Teil dieser Kosten selbst tragen zu müssen.

Neuer Amtsgerichtsdirektor !?

Am o3.11.2004 war der OZ zu entnehmen, dass der bisherige Direktor des Amtsgerichts Wismar dasselbe verlassen hatte, um Staatssekretär des Justizministeriums Brandenburg zu werden. Was die OZ bisher nicht berichtet hat - seit April 2005 wird das Amtsgericht Wismar von dem Richter am OLG Hans Nyenhuis geleitet. Ob allerdings auch offiziell als Direktor des Amtsgerichts, ist bisher nicht bekannt.

Toll-Collect = Big Brother ?1

Im Mautgebührensystem Toll-Collect stecken große Gefahren für den Durchschnittsbürger. Davor warnt der ehemalige Verkehrsminister von Sachsen, Martin Gillo.

Der Politiker stellte wenige Tage vor dem offiziellen Start von Toll Collect fest, dass bei dem System lediglich fünf Prozent der technischen Möglichkeiten genutzt würden. Weil man mit der Maut-Erfassung mehr bewerkstelligen könne, als nur den Verkehrsfluss von Lkw zu verwalten, sei die automobile Freiheit in Gefahr. Beispielsweise wäre es möglich, mit Hilfe von Toll Collect genauen Aufschluss über den Weg jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers und die Zeit, die er dafür braucht, zu erhalten. Bußgelder für zu schnelle Geschwindigkeit und falsches Parken könnten so automatisch ausgestellt werden.

Gillo forderte Agenturberichten zufolge, dass schon jetzt die Nutzung dieser Zusatzmöglichkeiten von Toll Collect gesetzlich verboten werde. Geschehe das nicht, sei es nur eine Frage der Zeit, bevor die Regierung angesichts chronisch leerer Kassen auf jene 95 Prozent der ungenutzten Möglichkeiten zurückgreifen werde, für die man bei Toll Collect bezahlt habe.

Der ehemalige sächsische Verkehrsminister ist kein Theoretiker. Vor seinem Gang in die Politik war Gillo viele Jahre lang Manager beim Chiphersteller AMD.

Interessant wird diese Meldung auch und gerade im Zusammenhang mit der nachfolgenden Nachricht vom Dezember 2003. Was muss noch alles passieren, bevor die ehemals so datenschutzbewussten Deutschen (Stichwort Volkszählungsurteil) endlich wieder auf die Barrikaden gehen?

Big Brother im Tunnel

Auf deutschen Straßen sollen Autokennzeichen per Video registriert und mit Daten aus dem Fahndungscomputer abgeglichen werden. Weiteres hierzu finden Sie hier:
http://www.datenschutz-berlin.de/prima/03/12/29.htm


Mietwagen nach Unfall - Kostenrisiko nach zwei neuen BGH-Urteilen !

Nach Verkehrsunfällen gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung, weil der Geschädigte vorübergehend einen Mietwagen fahren muss. Die dadurch entstehenden Kosten werden grundsätzlich ersetzt, soweit ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die durch die Anmietung entstehenden Aufwendungen für zweckmäßig und notwendig halten darf.

In der Praxis hat sich in den letzten Jahren ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt, der gegenüber einem ansonsten angebotenen „Normaltarif" teurer ist. Dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liegen dazu mehrere Revisionen vor, in denen die Erstattungsfähigkeit dieses teureren „Unfallersatztarifs" in Frage gestellt wird.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen jeweils die Berufungsurteile aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Tatrichter prüfen kann, ob bzw. in welcher Höhe der geltend gemachte „Unfallersatztarif" gerechtfertigt ist, der in einem Fall um 89 % über dem „Normaltarif" lag.

BGH-Urteile VI ZR 151/03 vom 12. Oktober 2004 und VI ZR 300/03 vom 26. Oktober 2004.
Aus einer Pressemitteilung des BGH vom 11.11.2004 - Urteile zum Download unter www.bundesgerichtshof.de


Keine Miete - kein Wasser

Nach der fristlosen Kündigung eines Gewerbemietvertrages wegen erheblicher Zahlungsrückstände kann der Vermieter dem Mieter die Wasserzufuhr absperren. Dies gilt jedenfalls dann - so das Gericht - wenn der Vermieter Vertragspartner der Wasserwerke ist. Ob die Frage einer verbotenen Eigenmacht anders zu beurteilen ist, wenn der Vermieter bei Bestehen einer direkten Vertragsbeziehung zwischen Mieter und Versorgungsunternehmen die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas etc. unterbricht, hat der Senat ebenso wenig zu entscheiden wie die weitere Frage, ob die Besonderheiten des Wohnraummietrechtes eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
Kammergericht 12 W 21/04 vom o8.o7.2004


Amtsgerichtsdirektor zum Staatssekretär ernannt

Günter Reitz, bisheriger Direktor des Amtsgerichtes Wismar, wurde gestern zum Staatssekretär des Justizministeriums Brandenburg ernannt. Reitz, der am 21. Januar 1943 in Meyen/Eifel geboren wurde, war seit 1992 Amtsgerichtsdirektor in der Hansestadt. OZ vom o3.11.2004



10 Jahre Strafrichter

Wie neulich in der OZ zu lesen war, ist der Richter am Amtsgericht Wismar Kai Jacobsen nun seit 10 Jahren als Strafrichter tätig. Wie viele Verfahren er in dieser Zeit bearbeitet hat, wurde nicht mitgeteilt, es dürften jedoch einige hundert, eher wohl aber über 1.000 gewesen sein, wovon wiederum in einem nicht unerheblichen Teil der Fälle eine sog. notwendige Verteidigung vorgelegen haben dürfte, d.h. dass der oder die Angeklagte zwingend einen Verteidiger haben musste. Das gibt Anlass zu einer kurzen Überlegung:

§ 142 Abs. I StPO lautet wie folgt:

„Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen."


In Wismar gibt es ca. 50 Anwältinnen und Anwälte - eigentlich nicht vorstellbar, dass in diesen 10 Jahren eine oder einer von diesen von dem Richter Jacobsen gerade ein einziges Mal zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, oder? Und wenn doch - woran mag das wohl liegen?

Justitia geht online

Die Bundesregierung hat am 17.11.2004 die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof“ erlassen. Damit kann ab dem 1. Dezember 2004 der Schriftverkehr mit diesen beiden Gerichten rechtswirksam auch in elektronischer Form abgewickelt werden. „Von den neuen technischen Möglichkeiten werden Rechtssuchende und Justiz gleichermaßen profitieren. Elektronisch übersandte Dokumente sind schneller beim Empfänger als Briefe und Faxe, und sie haben den Vorteil, dass man damit elektronische Akten anlegen kann. So können gerichtsinterne Arbeitsabläufe effizienter gestaltet werden. Das ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Bürgerinnen und Bürger letztlich schneller zu ihrem Recht kommen“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Vorteile des Elektronischen Rechtsverkehrs. Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 17. November 2004

So weit - so gut. Stellt sich nur die Frage, weshalb wird so eine nicht nur Papier und Zeit sparende Neuerung nicht gleich bei allen Gerichten eingeführt? Immerhin haben schon seit dem o5.o2.2004 das OVG Rheinland-Pfalz sowie ab dem o1.o1.2005 auch das VG Koblenz den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet.

Nachtrag: An den deutschen Gerichten kann nun auch das Internet-Zeitalter beginnen. Mit den Stimmen aller Parteien verabschiedete der Bundestag am 25.02.2005 ein Gesetz, das in der Justiz eine elektronische Aktenbearbeitung ermöglichen soll. Damit könnten in Zukunft nicht nur die Papierberge und die bekannten Aktenwagen in den deutschen Gerichten verschwinden - Na also, geht doch!

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