Kanzlei J. Melchior, 23970 Wismar - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt
Jürgen Melchior
Schweriner Str. 4

23970 Wismar

Telefon: 0 38 41 / 21 36 17
Fax: 0 38 41 / 21 43 44
e-mail: mail@ra-melchior.de

www-strafrecht-wismar.de

Hier finden Sie Informationen speziell zum Thema Strafrecht und Pflichtverteidigung,
nicht nur am Amtsgericht Wismar, aber insbesondere grins.


Pflichtverteidigung - was ist das überhaupt?

Zunächst die sog. notwendige Verteidigung, geregelt in § 140 Abs. I StPO. Demnach ist u.a. ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder - seit einiger Zeit neu - gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird.

Ansonsten gilt Abs. II dieser Norm:
In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

Nach Ansicht z.B. des Kammergerichts Berlin kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers sogar schon dann geboten sein, wenn ohne eine genaue Aktenkenntnis eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist (vgl. z.B. KG Beschluss (2) 1 Ss 438/07 (33/07) vom 14.o1.2007). Eine Auffassung, die u.a. bei hiesigen Gerichten aus verständlichen Gründen wenig Gegenliebe findet.

Pflichtverteidigung ist aber nicht zu verwechseln mit der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten spielen keine Rolle, Mittellosigkeit ist kein Grund zur Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Die Auswahl des Pflichtverteidigers

Zeigt sich, das ein Fall der Pflichtverteidigung gegeben ist, sollte der Beschuldigte unbedingt die sich jetzt bietende (nahezu einzige !) Chance nutzen, auf die Auswahl des Pflichtverteidigers Einfluss zu nehmen und von seinem Recht aus § 142 Abs. I S. 1 StPO Gebrauch machen:
Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen.
Wird diese Chance vertan und auf eine diesbezügliche Anfrage des Gerichts nicht oder nicht fristgerecht reagiert, bestellt der Vorsitzende eine(n) Pflichtverteidiger(in) seiner Wahl (dass auch schon Pflichtverteidiger bestellt worden sind, ohne den Beschuldigten überhaupt zu befragen, steht auf einem anderen Blatt). Nur sehr naive Gemüter glauben, die Auswahl des Pflichtverteidigers getrost dem Gericht überlassen zu können, da der Richter sicherlich einen Verteidiger bestimmen werde, mit dem „die Chemie stimmt" - und dass könne ja nur zum Nutzen des Beschuldigten sein.

„Verteidigung ist Kampf", wie der bekannte Strafverteidiger Hans Dahs einmal formuliert hat. Sicherlich nicht Kampf um jeden Preis und/oder nur um des Streitens willen, aber jedenfalls engagierte Verteidigung mit allen zur Verfügung stehenden legalen Mitten zur Wahrung der Rechte des Mandanten - der bekanntlich gem. Art. 6 Abs. II EMRK so lange als unschuldig gilt, wie er nicht rechtskräftig verurteilt ist. Verteidigung in diesem Sinne heißt, unbequem zu sein, eine Anklage eben nicht für ein Indiz der Schuld zu halten, sondern diese vielmehr zu hinterfragen, ggf. Beweisanträge zu stellen - auch wenn die Verhandlung dadurch länger dauert, als vom Gericht geplant.
  • Längere Verhandlungen und die Abarbeitung von Beweisanträgen verursachen mehr Arbeit - auch und gerade für das Gericht. Dass Richter derartige „Mehrarbeitsverursacher" nicht gerade gerne als Pflichtverteidiger bestellen, dürfte naheliegend sein.
  • Ebenso dürfte es nicht unbedingt zu den idealen Voraussetzungen einer engagierten (Pflicht-)Verteidigung gehören, wenn Richter und Verteidigerin privat miteinander liiert sind - dumm nur, dass der Beschuldigte von derartigen Verbindungen meist nichts weiß. Zwar sollte m.E. eine mit einem Strafrichter liierte Anwältin anständigerweise Pflichtverteidigungen bei „ihrem" Richter ablehnen - leider zeigt die Praxis anderes.
Die Neuregelung des § 142 StPO

Der erste Satz des § 142 Abs. I StPO lautete bis September 2009 wie folgt:
Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
Dieser Satz ist entfallen, was überwiegend begrüßt wird, da somit das Merkmal der Ortsansässigkeit des beizuordnenden Rechtsanwalts entfallen sei. In der Tat wurde bisher die Meinung vertreten, dass bevorzugt ortsansässige Verteidiger auszuwählen waren.

Die Frage ist allerdings, ob in diesem Satz nicht noch ein anderes Auswahlkriterium enthalten war: Die Formulierung könnte auch darauf hingedeutet haben, dass jeweils aus allen in Betracht kommenden Rechtsanwälten auszuwählen war - und nicht nur aus einer kleinen Gruppe dem Gericht besonders genehmer Anwälte. Genau das ist aber jedenfalls am hiesigen Amtsgericht offensichtlich der Fall. In Wismar gibt es ca. 60 Rechtsanwälte, hiervon werden maximal ca. 10 regelmäßig als Pflichtverteidiger bestellt - jedenfalls dann, wenn die Beschuldigten nicht rechtzeitig von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

Dass auch die hiesige Presse diesen Missstand seit deutlich über 10 Jahren völlig unkritisch begleitet, sei nur am Rande erwähnt. Offensichtlich ist dem Gerichtsreporter unseres Käseblättchens das gute Verhältnis zum Gericht wichtiger als kritische Berichterstattung.

Fortsetzung folgt ...

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