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www-strafrecht-wismar.de
Hier finden Sie Informationen speziell zum Thema Strafrecht und
Pflichtverteidigung,
nicht nur am Amtsgericht Wismar, aber insbesondere .
Pflichtverteidigung - was
ist das überhaupt?
Zunächst die sog. notwendige Verteidigung, geregelt in § 140 Abs. I StPO. Demnach ist u.a. ein
Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Beschuldigten ein
Verbrechen zur Last gelegt wird oder - seit einiger Zeit neu -
gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige
Unterbringung vollstreckt wird.
Ansonsten gilt Abs. II dieser Norm:
In
anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von
Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die
Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn
ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst
verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den
§§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt
beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder
sprachbehinderten Beschuldigten ist zu
entsprechen.
Nach Ansicht z.B. des Kammergerichts Berlin kann die Bestellung
eines Pflichtverteidigers sogar schon dann geboten sein, wenn ohne
eine genaue Aktenkenntnis eine sachgerechte Verteidigung nicht
möglich ist (vgl. z.B. KG Beschluss (2) 1 Ss 438/07 (33/07) vom 14.o1.2007). Eine
Auffassung, die u.a. bei hiesigen Gerichten aus verständlichen
Gründen wenig Gegenliebe findet.
Pflichtverteidigung ist aber nicht zu verwechseln mit der
Prozesskostenhilfe im Zivilrecht. Die finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten spielen keine Rolle,
Mittellosigkeit ist kein Grund zur Bestellung eines
Pflichtverteidigers.
Die Auswahl des Pflichtverteidigers
Zeigt sich, das ein Fall der Pflichtverteidigung gegeben ist,
sollte der Beschuldigte unbedingt die sich jetzt bietende (nahezu
einzige !) Chance nutzen, auf die Auswahl des Pflichtverteidigers
Einfluss zu nehmen und von seinem Recht aus § 142 Abs. I S. 1 StPO Gebrauch
machen:
Vor der Bestellung eines Verteidigers
soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer
zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu
bezeichnen.
Wird diese Chance vertan und auf eine
diesbezügliche Anfrage des Gerichts nicht oder nicht
fristgerecht reagiert, bestellt der Vorsitzende eine(n)
Pflichtverteidiger(in) seiner Wahl (dass auch schon
Pflichtverteidiger bestellt worden sind, ohne den Beschuldigten
überhaupt zu befragen, steht auf einem anderen Blatt). Nur
sehr naive Gemüter glauben, die Auswahl des
Pflichtverteidigers getrost dem Gericht überlassen zu
können, da der Richter sicherlich einen Verteidiger bestimmen
werde, mit dem „die Chemie stimmt" - und dass könne ja
nur zum Nutzen des Beschuldigten sein.
„Verteidigung ist Kampf", wie der bekannte Strafverteidiger
Hans Dahs einmal formuliert hat. Sicherlich nicht Kampf um jeden
Preis und/oder nur um des Streitens willen, aber jedenfalls
engagierte Verteidigung mit allen zur Verfügung stehenden
legalen Mitten zur Wahrung der Rechte des Mandanten - der
bekanntlich gem. Art. 6 Abs. II EMRK so lange als unschuldig
gilt, wie er nicht rechtskräftig verurteilt ist. Verteidigung
in diesem Sinne heißt, unbequem zu sein, eine Anklage eben
nicht für ein Indiz der Schuld zu halten, sondern diese
vielmehr zu hinterfragen, ggf. Beweisanträge zu stellen - auch
wenn die Verhandlung dadurch länger dauert, als vom Gericht
geplant.
- Längere Verhandlungen und die Abarbeitung
von Beweisanträgen verursachen mehr Arbeit - auch und gerade
für das Gericht. Dass Richter derartige
„Mehrarbeitsverursacher" nicht gerade gerne als
Pflichtverteidiger bestellen, dürfte naheliegend
sein.
- Ebenso dürfte es nicht unbedingt zu den
idealen Voraussetzungen einer engagierten (Pflicht-)Verteidigung
gehören, wenn Richter und Verteidigerin privat miteinander
liiert sind - dumm nur, dass der Beschuldigte von derartigen
Verbindungen meist nichts weiß. Zwar sollte m.E. eine mit
einem Strafrichter liierte Anwältin anständigerweise
Pflichtverteidigungen bei „ihrem" Richter ablehnen - leider
zeigt die Praxis anderes.
Die Neuregelung des § 142 StPO
Der erste Satz des § 142 Abs. I StPO lautete bis September
2009 wie folgt:
Der zu bestellende Verteidiger wird
durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der
in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte
ausgewählt.
Dieser Satz ist entfallen, was überwiegend
begrüßt wird, da somit das Merkmal der
Ortsansässigkeit des beizuordnenden Rechtsanwalts entfallen
sei. In der Tat wurde bisher die Meinung vertreten, dass bevorzugt
ortsansässige Verteidiger auszuwählen waren.
Die Frage
ist allerdings, ob in diesem Satz nicht noch ein anderes
Auswahlkriterium enthalten war: Die Formulierung könnte auch
darauf hingedeutet haben, dass jeweils aus allen in Betracht
kommenden Rechtsanwälten auszuwählen war - und nicht nur
aus einer kleinen Gruppe dem Gericht besonders genehmer
Anwälte. Genau das ist aber jedenfalls am hiesigen
Amtsgericht offensichtlich der Fall. In Wismar gibt es ca. 60
Rechtsanwälte, hiervon werden maximal ca. 10
regelmäßig als Pflichtverteidiger bestellt - jedenfalls
dann, wenn die Beschuldigten nicht rechtzeitig von ihrem Wahlrecht
Gebrauch machen.
Dass auch die hiesige Presse diesen Missstand seit deutlich über 10 Jahren
völlig unkritisch begleitet, sei nur am Rande erwähnt. Offensichtlich
ist dem Gerichtsreporter unseres Käseblättchens das gute Verhältnis
zum Gericht wichtiger als kritische Berichterstattung.
Fortsetzung folgt ...
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