Kanzlei J. Melchior, 23970 Wismar - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht


Verwaltungsverordnung zu § 15 Straßenverkehrszulassungsordnung

§ 1 Allgemeines

(1) Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern. Sie erfolgt auf Grund einer eingehenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhaber.

(2) Besteht wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen eines Fahrerlaubnisinhabers Anlass zur Annahme, daß er zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, so hat die Verwaltungsbehörde im Interesse der einheitlichen Behandlung gleichliegender Fälle ihrer Entscheidung das Punktsystem der §§ 2 und 3 zugrunde zu legen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn die Nichteignung erwiesen ist.

(3) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.

§ 2. Punktsystem

(1) Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind zu bewerten:

1. mit sieben Punkten folgende Straftaten:


2. mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
3. mit fünf Punkten alle anderen Straftaten, soweit sie nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen;

4. mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: 5. mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten
6. mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
7. mit einem Punkt

alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.

2) Ist die Fahrerlaubnis bereits einmal entzogen worden, so bleibt die Punktbewertung die vor der Entziehung begangenen Zuwiderhandlungen unberücksichtigt. § 1 Abs. 2 Satz 2 ist in diesen Fällen besonders zu beachten.


§ 3 Maßnahmen der Verwaltungsbehörde

Gegen Fahrerlaubnisinhaber, die wiederholt Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, hat die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen, zu ergreifen, wenn sich nicht im Einzelfall die Notwendigkeit eines früheren Einschreitens ergibt:

1. Ergeben sich neun Punkte, so ist der Betroffene schriftlich zu verwarnen. In der Verwarnung ist auf die Verkehrszuwiderhandlung hinzuweisen, auf welche sich die Punktzahl bezieht.

Der Betroffene ist eindringlich zu künftigem verkehrsgerechten Verhalten zu ermahnen. Er ist ferner darauf hinzuweisen, daß er bei weiteren Verkehrszuwiderhandlungen mit einer Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechnen müsse, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann.

2. Ergeben sich vierzehn Punkte, so ist zu prüfen, ob der Betroffene noch ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften besitzt und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Hierbei sollen die für die Prüfung von Fahrerlaubnisbewerbern zugelassenen Fragebogen verwendet werden. Besteht Anlass zur Annahme, daß der Betroffene sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht, so ist zusätzlich eine Fahrprobe anzuordnen. Die Begutachtung erfolgt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Vor der Begutachtung soll dem Betroffenen eine Vorbereitungszeit von einem Monat gewährt werden; die Begutachtung muss spätestens nach zwei Monaten durchgeführt sein. Bei negativem Ergebnis ist die Begutachtung zu wiederholen; jedoch ist § 1 Abs. 2 Satz 2 besonders zu beachten. Die Wiederholung hat frühestens nach einem Monat und spätestens nach zwei Monaten zu erfolgen. Bei unzureichendem Ergebnis ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.

3. Ergeben sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren achtzehn Punkte, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die Zweifel offen lassen, ob der Betroffene ungeeignet ist. In diesem Fall ist die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Hält die Verwaltungsbehörde hiernach die Nichteignung des Betroffenen für erwiesen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Frist nach Satz 1 berechnet sich nach dem Tag der Begehung der ersten und der letzten Tat.

4. Ergeben sich innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren 18 Punkte, so ist die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Hält die Verwaltungsbehörde hiernach die Nichteignung des Betroffenen für erwiesen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt am Tage der Begehung der ersten Tat.

5.Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle ist ferner anzuordnen, wenn sich nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vom Tage der Neuerteilung an neun Punkte ergeben.

6. Ist in den Fällen der Nummern 3 bis 5 die letzte Erhöhung des Punktestandes Folge einer gerichtlichen Verurteilung wegen einer in § 42 m StGB genannten rechtswidrigen Tat, so dürfen die Maßnahmen nur angeordnet werden, wenn keine Bindung der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 STVG besteht; dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht im Urteil die Frage der Eignung offengelassen oder zwar bejaht hat, aber dabei nicht von dem Umfassenden Sachverhalt ausgegangen ist, den die Verwaltungsbehörde ihrer Eignungsprüfung zugrunde legt.

7. Kommt in den Fällen der Nummern 2 bis 5 der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht nach, so ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, daraus auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, und hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf diese Folge ist der Betroffene zusammen mit der Aufforderung hinzuweisen.


§ 4 Mehrere Verkehrszuwiderhandlungen in Tateinheit

Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.


§ 5 Meldepflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes

(1) Ergeben sich bei der Wertung der im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen mindestens neun Punkte, so setzt das Kraftfahrtbundesamt die nach § 68 Abs. 2 StVZO zuständige Behörde hiervon und von jeder Erhöhung des Punktestandes in Kenntnis, ab achtzehn Punkten zusätzlich die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Mitteilung soll einen vollständigen Auszug aus dem Verkehrszentralregister enthalten.

(2) Nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bereits nach vier Punkten.


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