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Kraftfahrzeug geführt mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder einer
Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration geführt hat,
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zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener
Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener
Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen
Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von
Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40
km/h,
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erforderlichen Abstand von einem
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand
von weniger als 2/10 des halben Tachowertes, oder bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand
von weniger als 3/10 des halben Tachowertes,
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überholt, obwohl nicht übersehen
werden konnte, daß während des ganzen
Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei
Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder
überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen
Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder mit einem
Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50 m betrug,
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gewendet, rückwärts oder entgegen
der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der
Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden
Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,
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an einem Fußgängerüberweg, den
ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren
der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit
mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt,
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in anderen als den Fällen des
Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer
rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht
befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes
Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde
andauernder Rotphase nicht befolgt;
5. mit
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als Führer eines
kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeuges mit gefährlichen
Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder
Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so
verhalten, daß die Gefährdung eines anderen
ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den
nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht, mit zu hoher,
nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter
Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen,
Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder
Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte
Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50m bei Nebel,
Schneefall oder Regen überschritten,
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als Fahrzeugführer ein Kind, einen
Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet,
insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit,
mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim
Vorbeifahren oder Überholen,
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zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer
4.2 genannten Fällen,
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erforderlichen Abstand von einem
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand
von weniger als 3/10 des halben Tachowertes, oder bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand
von weniger als 4/10 des halben Tachowertes,
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mit Lastkraftwagen (zulässiges
Gesamtgewicht aber 2,8t) oder Kraftomnibus bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn
Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten,
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außerhalb geschlossener Ortschaft rechts
überholt,
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überholt, obwohl nicht übersehen
werden konnte, daß während des ganzen
Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als
den in Nummer 4.4 genannten Fällen,
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Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen
Vorfahrtberechtigten gefährdete
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bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,
Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
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auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an
dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen
anderen gefährdet,
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beim Einfahren auf Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn
nicht beachtet,
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mit einem Fahrzeug den Vorrang eines
Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter
Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO
überquert,
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Ladung oder Ladeeinrichtung nicht
verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders
gesichert und dadurch einen anderen gefährdet,
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als Fahrzeugführer nicht dafür
gesorgt, daß das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die
Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die
Besetzung wesentlich litt,
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Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten
nicht befolgt,
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als Kraftfahrzeugführer rotes
Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderer als den
Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nr.
4.7 genannten Fällen nicht befolgt,
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unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht
befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294)
gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,
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eine für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder
für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen
269) gesperrte Straße befahren,
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ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem
in § 15d Abs. 1 StVZO genannten Fahrzeug befördert,
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als Halter die Fahrgastbeförderung
angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die
erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht
besaß,
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Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger
ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis auf
öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt,
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Kraftfahrzeug, Anhänger oder
Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20%
überschritten war,
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als Halter die Inbetriebnahme eines
Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das
zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige
Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10%
überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit
Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht
übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20%,
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Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in
einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die
Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,
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als Halter die Inbetriebnahme eines
Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der
Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder
das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht
vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigt war - insbesondere unter
Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen,
Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen - oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die
Besetzung wesentlich litt,
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Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder
Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profil- oder Einschnitte, besaß,
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als Halter die Inbetriebnahme eines
Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers
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angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen
keine ausreichenden Profilrillen
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oder Einschnitte oder keine ausreichende
Profi1- oder Einschnittiefe besaß,
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als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen
bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht
angehalten,
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beim Rechtsabbiegen mit grünem
Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr,
Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten behindert oder gefährdet;
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gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei
Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder
bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen
gefährdet,
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beim Führen von kennzeichnungspflichtigen
Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von
Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten um, mehr als 20 km/h,
außer in den in Nr. 4.2 und 5.4 genannten Fällen,
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erforderlichen Abstand von einem
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehaltet bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand
von weniger als 4/10 des halben Tachowertes, oder bei einer
Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand
von weniger als 5/10 des halben Tachowertes,
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zum Überholen ausgeschert und dadurch
nachfolgenden Verkehr gefährdet,
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abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen
und dadurch einen anderen gefährdet,
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beim Abbiegen auf einen Fußgänger
keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch
gefährdet oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim
Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen
gefährdet,
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liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht
oder nicht wie, vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder
kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,
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auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Fahrzeug geparkt,
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Seitenstreifen von Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren
Vorwärtskommens benutzt,
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an einem an einer Haltestelle (Zeichen 224)
haltenden öffentlichen Verkehrsmittel mit ein- oder
aussteigenden Fahrgästen rechts nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit oder ausreichendem Abstand vorbeigefahren und
dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert,
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an einem gekennzeichneten Schulbus, der
gehalten und Warnblinklicht eingeschaltet hatte, nicht mit
mäßiger Geschwindigkeit oder ausreichendem Abstand
vorbeigefahren und dadurch ein Schulkind gefährdet oder
behindert,
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als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder
Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht
angemeldet oder vorgeführt bei einer Fristüberschreitung
des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht
Monate;
2) Ist die Fahrerlaubnis bereits einmal entzogen
worden, so bleibt die Punktbewertung die vor der Entziehung
begangenen Zuwiderhandlungen unberücksichtigt. § 1 Abs. 2
Satz 2 ist in diesen Fällen besonders zu beachten.
§ 3 Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
Gegen Fahrerlaubnisinhaber, die wiederholt
Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, hat die
Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen, zu ergreifen,
wenn sich nicht im Einzelfall die Notwendigkeit eines früheren
Einschreitens ergibt:
1. Ergeben sich neun Punkte, so ist der Betroffene schriftlich zu
verwarnen. In der Verwarnung ist auf die Verkehrszuwiderhandlung
hinzuweisen, auf welche sich die Punktzahl bezieht.
Der Betroffene ist eindringlich zu künftigem
verkehrsgerechten Verhalten zu ermahnen. Er ist ferner darauf
hinzuweisen, daß er bei weiteren Verkehrszuwiderhandlungen
mit einer Überprüfung seiner Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen rechnen müsse, die zu einer Entziehung der
Fahrerlaubnis führen kann.
2. Ergeben sich vierzehn Punkte, so ist zu prüfen, ob der
Betroffene noch ausreichende Kenntnisse der für den
Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften besitzt und mit den Gefahren des Straßenverkehrs
und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut
ist. Hierbei sollen die für die Prüfung von
Fahrerlaubnisbewerbern zugelassenen Fragebogen verwendet werden.
Besteht Anlass zur Annahme, daß der Betroffene sein Fahrzeug
nicht genügend beherrscht, so ist zusätzlich eine
Fahrprobe anzuordnen. Die Begutachtung erfolgt durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr. Vor der Begutachtung soll dem Betroffenen
eine Vorbereitungszeit von einem Monat gewährt werden; die
Begutachtung muss spätestens nach zwei Monaten
durchgeführt sein. Bei negativem Ergebnis ist die Begutachtung
zu wiederholen; jedoch ist § 1 Abs. 2 Satz 2 besonders zu
beachten. Die Wiederholung hat frühestens nach einem Monat und
spätestens nach zwei Monaten zu erfolgen. Bei unzureichendem
Ergebnis ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.
3. Ergeben sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren achtzehn
Punkte, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung des
Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.
Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände
vorliegen, die Zweifel offen lassen, ob der Betroffene ungeeignet
ist. In diesem Fall ist die Beibringung eines Gutachtens einer
amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
anzuordnen. Hält die Verwaltungsbehörde hiernach die
Nichteignung des Betroffenen für erwiesen, so ist die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Frist nach Satz 1 berechnet sich
nach dem Tag der Begehung der ersten und der letzten Tat.
4. Ergeben sich innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren
18 Punkte, so ist die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
anzuordnen. Hält die Verwaltungsbehörde hiernach die
Nichteignung des Betroffenen für erwiesen, so ist die
Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt
am Tage der Begehung der ersten Tat.
5.Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle ist ferner
anzuordnen, wenn sich nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren vom Tage der Neuerteilung an neun Punkte ergeben.
6. Ist in den Fällen der Nummern 3 bis 5 die letzte
Erhöhung des Punktestandes Folge einer gerichtlichen
Verurteilung wegen einer in § 42 m StGB genannten
rechtswidrigen Tat, so dürfen die Maßnahmen nur
angeordnet werden, wenn keine Bindung der Verwaltungsbehörde
nach § 4 Abs. 3 STVG besteht; dies ist insbesondere der Fall,
wenn das Gericht im Urteil die Frage der Eignung offengelassen oder
zwar bejaht hat, aber dabei nicht von dem Umfassenden Sachverhalt
ausgegangen ist, den die Verwaltungsbehörde ihrer
Eignungsprüfung zugrunde legt.
7. Kommt in den Fällen der Nummern 2 bis 5 der Betroffene der
Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht nach, so ist
die Verwaltungsbehörde berechtigt, daraus auf die Nichteignung
des Betroffenen zu schließen, und hat dann die Fahrerlaubnis
zu entziehen. Auf diese Folge ist der Betroffene zusammen mit der
Aufforderung hinzuweisen.
§ 4 Mehrere Verkehrszuwiderhandlungen in Tateinheit
Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden,
so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl
berücksichtigt.
§ 5 Meldepflicht des Kraftfahrt-Bundesamtes
(1) Ergeben sich bei der Wertung der im Verkehrszentralregister
erfassten Entscheidungen mindestens neun Punkte, so setzt das
Kraftfahrtbundesamt die nach § 68 Abs. 2 StVZO zuständige
Behörde hiervon und von jeder Erhöhung des Punktestandes
in Kenntnis, ab achtzehn Punkten zusätzlich die oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die
Mitteilung soll einen vollständigen Auszug aus dem
Verkehrszentralregister enthalten.
(2) Nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt die
Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 bereits nach vier Punkten.