Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
- GVGA -
AV d. JM vom 18. März 1980 (2344 - I B. 124)
in der Fassung vom 1. Juli 2003
Soweit im nachstehenden Text die männliche
Bezeichnung verwendet wird, gilt diese ebenso für weibliche
Beschäftigte
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 GVGA
Zweck der Geschäftsanweisung
Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen
dem Gerichtsvollzieher obliegen und welches Verfahren er dabei zu
beachten hat.
Diese Geschäftsanweisung soll dem Gerichtsvollzieher das
Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Sie
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und befreit den
Gerichtsvollzieher nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue
Kenntnis der Bestimmungen aus dem Gesetz und den dazu ergangenen
gerichtlichen Entscheidungen selbst anzueignen.
Die Beachtung der Vorschriften dieser Geschäftsanweisung
gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers.
§ 2 GVGA
Ausschließung von der dienstlichen Tätigkeit
(§ 155 GVG)
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen:
1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
a)
wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist
oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht;
b)
wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei ist, auch wenn die Ehe
oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
c)
wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt
oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt
oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war;
2.
in Strafsachen:
a)
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
b)
wenn er der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten oder
Verletzten ist oder gewesen ist;
c)
wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nr. 1
Buchstabe c bezeichneten Verwandtschafts- oder
Schwägerschaftsverhältnis steht oder stand.
§ 3 GVGA
Amtshandlungen gegen Exterritoriale und die ihnen
gleichgestellten Personen sowie gegen
NATO-Angehörige
1.
Aufträge zur Vornahme von Amtshandlungen
a)
auf exterritorialem Gebiet oder
b)
gegen
aa)
Mitglieder diplomatischer Missionen, ihre Familienmitglieder und
privaten Hausangestellten sowie Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der
Mission (§ 18 GVG),
bb)
Mitglieder konsularischer Vertretungen, Bedienstete des
Verwaltungs- und technischen Personals der Vertretung, die im
gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied der konsularischen
Vertretung lebenden Familienangehörigen und die Mitglieder
seines Privatpersonals (§ 19 GVG),
cc)
sonstige Personen, die nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen
oder sonstiger Rechtsvorschriften von der deutschen Gerichtsbarkeit
befreit sind, insbesondere Mitglieder von Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen sowie die Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (§ 20
GVG),
legt der Gerichtsvollzieher unerledigt seiner vorgesetzten
Dienststelle vor und wartet deren Weisung ab. Er benachrichtigt
hiervon den Auftraggeber.
2.
Hat der Gerichtsvollzieher Amtshandlungen gegen
NATO-Angehörige innerhalb der Anlage einer Truppe
durchzuführen, so muss er die besonderen Bestimmungen der Art.
32, 34 und 36 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3.
August 1959 (BGBl. 1961 II, S. 1218) beachten.
§ 4 GVGA
Form des Auftrags
(§ 161 GVG; §§ 167, 168, 753 Abs. 2, 754, 755, 900
Abs. 1 ZPO)
1.
Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form.
Es genügt die mündliche Erklärung des Auftraggebers
oder seines Bevollmächtigten oder der Geschäftsstelle,
die den Auftrag vermittelt. Nicht schriftlich erteilte
Aufträge sind jedoch aktenkundig zu machen.
2.
Dem ausdrücklichen Auftrag ist es in der Regel gleich zu
achten, wenn die Schriftstücke, die sich auf den Auftrag
beziehen, in dem Abholfach des Gerichtsvollziehers in der
Geschäftsstelle oder in der Verteilungsstelle für
Gerichtsvollzieheraufträge niedergelegt werden. Satz 1 gilt
nicht für Aufträge auf Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung.
§ 5 GVGA
Verhalten bei Entgegennahme des Auftrags
1.
Bei der Entgegennahme von Aufträgen muss der
Gerichtsvollzieher mit der nach den Umständen des
Falles gebotenen Vorsicht verfahren, um zu verhindern, dass er
über die Person des Auftraggebers oder seines
Bevollmächtigten getäuscht wird (vgl. auch § 111 Nr.
1).
2.
Auf die Echtheit der Unterschrift unter einem Schriftstück
darf er sich in der Regel verlassen. Er ist jedoch zu weiteren
Nachforschungen verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine
Fälschung vorhanden sind.
3.
Die Übernahme eines Auftrags ist abzulehnen, wenn der Auftrag
mit den bestehenden Vorschriften unvereinbar ist. Von der Ablehnung
ist der Auftraggeber unter Bekanntgabe der Gründe zu
benachrichtigen.
§ 6 GVGA
Zeit der Erledigung des Auftrags
Die Erledigung der Aufträge darf nicht verzögert werden.
Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge
nach ihrer Dringlichkeit zu erledigen sind. Er muss in jedem Fall
besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache handelt oder
nicht. Die Eilbedürftigkeit kann sich aus der Art der
vorzunehmenden Amtshandlung ergeben; dies gilt insbesondere
für die Vollziehung von Arresten oder einstweiligen
Verfügungen, für Proteste, Benachrichtigungen des
Drittschuldners nach § 845 ZPO und für Zustellungen,
durch die eine Notfrist oder eine sonstige gesetzliche Frist
gewahrt werden soll. Aufträge, deren eilige Ausführung
von der Partei verlangt wird, müssen den für die
besondere Beschleunigung maßgebenden Grund erkennen
lassen.
§ 7 GVGA
Post
(§ 168 Abs. 1 ZPO)
Post im Sinne der nachstehenden Bestimmungen ist jeder nach §
33 Abs. 1 des Postgesetzes mit Zustellungsaufgaben beliehene
Unternehmer.
§ 8 GVGA
Amtshandlungen an Sonnabenden sowie an Sonn - und Feiertagen und
zur Nachtzeit
(§ 758 a Abs. 4 ZPO)
1.
Der Gerichtsvollzieher hat die besonderen Vorschriften zu beachten,
die für die Vornahme bestimmter Amtshandlungen an Sonnabenden,
an Sonn - und Feiertagen und zur Nachtzeit gelten (vgl.
§§ 65, 217, 253, 264).
2.
Die Nachtzeit im Sinne des Gesetzes umfasst die Stunden von
einundzwanzig bis sechs Uhr.
§ 9 GVGA
Berechnung von Fristen
(§§ 186 -193 BGB; §§ 222, 223 ZPO; §§
42, 43 StPO; § 17 FGG)
1.
Bei der Berechnung einer Frist wird - sofern es sich nicht um
Stundenfristen handelt – regelmäßig der Tag nicht
mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis (z. B. die
Zustellung eines Schriftstückes) fällt, nach
dem sich der Anfang der Frist richten soll.
2.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten
Tages der Frist. Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt
ist, endet regelmäßig mit dem Ablauf des Tages der
letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung
oder Zahl dem Tage entspricht, in welchen der die Frist in Lauf
setzende Zeitpunkt oder das Ereignis fällt. Sind z. B.
bewegliche Sachen - die nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage
der Pfändung versteigert werden dürfen (vgl. § 142
Nr. 3) - am Mittwoch, dem 13. Juli, gepfändet, so dürfen
sie frühestens am Donnerstag, dem 21. Juli, versteigert
werden.
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat
der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist
mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Ist z. B. ein
Arrestbefehl am 31. März verkündet, so muss der Arrest
spätestens am 30. April vollzogen werden (vgl. § 192 Nr.
3).
3.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen
Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist
regelmäßig mit Ablauf des nächsten Werktages.
Bei der Berechnung von Stundenfristen werden Sonntage, allgemeine
Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Fällt also das
für den Fristbeginn maßgebende Ereignis auf einen
Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so
läuft die Frist vom Beginn des nächsten Werktages ab;
hatte die Frist bereits vor dem Sonnabend oder Feiertag begonnen,
so läuft sie erst mit dem Beginn des nächsten Wochentags
weiter.
§ 10 GVGA
Allgemeine Vorschriften über die Beurkundung
1.
Bei der Aufnahme von Protokollen und anderen Urkunden hat der
Gerichtsvollzieher neben den für einzelne Urkunden getroffenen
besonderen Vorschriften folgende allgemeine Regeln zu beachten:
a)
Jede Urkunde muss die Zeit und den Ort ihrer Abfassung enthalten
und von dem Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner
Amtseigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes
unterschrieben werden. Zur Unterschriftsleistung dürfen
Faksimilestempel nicht verwendet werden.
b)
Die Urkunden sind vollständig, deutlich und klar abzufassen.
In Vordrucken sind die zur Ausfüllung bestimmten
Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen
Eintragungen nicht ausgefüllt werden, durch Füllstriche
zu weiteren Eintragungen ungeeignet zu machen. Die Schrift muss
haltbar sein; der Bleistift darf auch bei Abschriften nicht
verwendet werden.
c)
In dem Protokoll über ein Geschäft, das nach der
aufgewendeten Zeit vergütet wird, ist die Zeitdauer unter
Beachtung der für die Berechnung der Kosten maßgebenden
Grundsätze nach den einzelnen Zeitabschnitten genau anzugeben.
d)
Abschriften sind als solche zu bezeichnen. Die dem
Gerichtsvollzieher obliegende Beglaubigung erfolgt durch den
Vermerk „Beglaubigt" unter Beifügung der Unterschrift
und des Abdrucks des Dienststempels. Bei mehreren
selbständigen Abschriften muss, sofern nicht jede Abschrift
besonders beglaubigt wird, aus ihrer äußeren
Aufeinanderfolge oder aus dem Beglaubigungsvermerk erkennbar sein,
welche Abschriften die Beglaubigung umfasst. Die Beglaubigung darf
erst erfolgen, nachdem sich der Gerichtsvollzieher davon
überzeugt hat, dass die Abschrift mit der Urschrift
wörtlich übereinstimmt.
e)
Auf den Urschriften und Abschriften der Urkunden hat der
Gerichtsvollzieher eine Berechnung seiner Gebühren und
Auslagen aufzustellen und die Geschäftsnummer anzugeben, die
das beurkundete Geschäft bei ihm hat.
f)
Besteht eine Urkunde aus mehreren Bogen oder einzelnen
Blättern, so sind diese zusammenzuheften oder sonst in
geeigneter Weise zu verbinden.
g)
Radierungen sind untersagt. Nachträgliche Berichtigungen von
Urkunden müssen in der Urkunde selbst oder - soweit dies nicht
tunlich ist - in einer besonderen Anlage erfolgen. Sie müssen
den Grund der Berichtigung erkennen lassen, sind mit Datum und
Unterschrift zu versehen und nötigenfalls den Parteien
zuzustellen.
2.
Der Gerichtsvollzieher muss sich beständig
vergegenwärtigen, dass die von ihm aufgenommenen Urkunden
öffentlichen Glauben haben; er soll sie daher mit
größter Sorgfalt abfassen. Die Urkunde muss dem
tatsächlichen Hergang in jedem einzelnen Punkt
entsprechen.
§ 10 a GVGA
Amtshandlungen gegenüber Personen, die der deutschen
Sprache nicht mächtig sind
1.
Ist derjenige, dem gegenüber der Gerichtsvollzieher eine
Amtshandlung vorzunehmen hat, der deutschen Sprache nicht
hinreichend mächtig, um Grund und Inhalt der Amtshandlung zu
erfassen sowie etwaige Einwendungen dagegen vorzubringen, so zieht
der Gerichtsvollzieher, sofern er die fremde Sprache nicht selbst
genügend beherrscht, eine dieser Sprache kundige Person hinzu,
die dazu bereit ist. Der Gerichtsvollzieher bedient sich dabei in
erster Linie solcher Personen, die sofort erreichbar sind und den
Umständen nach eine Vergütung nicht beanspruchen. Ist die
Zuziehung eines Dolmetschers mit Kosten verbunden, so veranlasst
der Gerichtsvollzieher sie erst nach vorheriger Verständigung
mit dem Auftraggeber, es sei denn, dass es mit Rücksicht auf
die Eilbedürftigkeit nicht tunlich erscheint oder die Kosten
verhältnismäßig gering sind.
2.
Ist ein zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichteter
Schuldner der deutschen Sprache nicht mächtig, so hat der
Gerichtsvollzieher einen Dolmetscher zuzuziehen. Sind für die
fremde Sprache Dolmetscher allgemein beeidigt, so sollen andere
Personen nur zugezogen werden, wenn besondere Umstände es
erfordern. § 185 Abs. 2, § 186 GVG sind entsprechend
anzuwenden. Nr. 1 Satz 3 ist zu beachten.
ZWEITER TEIL
Einzelne Geschäftszweige
Erster Abschnitt
Zustellung
A. Allgemeine Vorschriften
§ 11 GVGA
Zuständigkeit im Allgemeinen
1.
Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, im Auftrag eines
Beteiligten Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in Strafsachen und in nichtgerichtlichen Angelegenheiten
durchzuführen, soweit eine Zustellung auf Betreiben der
Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist. Ferner hat er im
Auftrag des Verhandlungsleiters Schiedssprüche nach dem
Arbeitsgerichtsgesetz zuzustellen. Schiedssprüche nach der ZPO
stellt der Gerichtsvollzieher zu, wenn er mit der Zustellung
beauftragt wird.
2.
Für Zustellungen von Amts wegen ist der Gerichtsvollzieher im
Allgemeinen nicht zuständig. Sind ihm solche Zustellungen
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung
übertragen oder hat ihn der Vorsitzende des Prozessgerichts
oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts mit der
Ausführung der Zustellung beauftragt, so führt er sie
nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften aus.
§ 12 GVGA
Zustellungsaufträge im Verfahren vor einer
ausländischen Behörde
Gehen dem Gerichtsvollzieher Aufträge in einem Verfahren vor
einer ausländischen (nicht deutschen) Behörde unmittelbar
von einer ausländischen Behörde, einem Beteiligten oder
einem Beauftragten (z. B. einem deutschen Rechtsanwalt oder Notar)
zu, so legt er sie unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor
und wartet ihre Weisungen ab.
Soweit ausländische Schuldtitel zur Vollstreckung geeignet
sind (§ 71), steht ihrer Zustellung nichts im
Wege.
§ 13 GVGA
aufgehoben
§ 14 GVGA
Durchführung der Zustellung
1.
Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden
soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in
der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks.
2.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die auf das Urteil und die
Ausfertigung gesetzt sind, werden nicht besonders zugestellt
(§ 105 ZPO).
§ 15 GVGA
Zustellung eines Schriftstücks an mehrere
Beteiligte
1.
Eine Zustellung an mehrere Beteiligte ist durch Übergabe einer
Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift an jeden einzelnen
Beteiligten zu bewirken. Dies gilt auch, wenn die
Zustellungsempfänger in häuslicher Gemeinschaft leben (z.
B. Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder).
2.
Bei der Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter (z. B. den
gesetzlichen Vertreter oder Prozessbevollmächtigten)
genügt es, wenn dem Vertreter nur eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift übergeben wird. Einem bloßen
Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind jedoch
in einer einzigen Zustellung so viele Ausfertigungen oder
Abschriften zu übergeben, wie Beteiligte vorhanden sind.
3.
Ist der Zustellungsadressat der Zustellung zugleich für seine
eigene Person und als Vertreter beteiligt, so muss die Zustellung
an ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter besonders erfolgen.
§ 16 GVGA
Zustellung mehrerer Schriftstücke an einen
Beteiligten
1.
Sind einem Beteiligten mehrere Schriftstücke zuzustellen, die
verschiedene Rechtsangelegenheiten betreffen, so stellt der
Gerichtsvollzieher jedes Schriftstück besonders zu.
2.
Betreffen die Schriftstücke dieselbe Rechtsangelegenheit, so
erledigt der Gerichtsvollzieher den Auftrag durch eine einheitliche
Zustellung, wenn die Schriftstücke durch äußere
Verbindung zusammengehörig gekennzeichnet sind oder wenn der
Auftraggeber eine gemeinsame Zustellung beantragt hat.
§ 17 GVGA
Bezeichnung des Zustellungsadressaten
Sache des Auftraggebers ist es, Namen, Beruf, Wohnort und Wohnung
der Personen genau zu bezeichnen, an die zugestellt werden soll
(Zustellungsadressat).
§ 18 GVGA
Vorbereitung der Zustellung
Die Zustellung ist mit Sorgfalt vorzubereiten. Der
Gerichtsvollzieher prüft dabei auch, ob die Schriftstücke
unterschrieben und ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften
in der erforderlichen Zahl vorhanden sind. Er sorgt dafür,
dass Mängel auf dem kürzesten Wege abgestellt werden,
möglichst sofort bei Entgegennahme des Auftrags. Soweit es
angängig ist, beseitigt er die Mängel selbst.
§ 19 GVGA
Arten der Zustellung
Für den Gerichtsvollzieher kommen folgende Zustellungsarten in
Betracht:
a)
Zustellungen, die er selbst vornimmt (persönliche
Zustellungen, §§ 27 - 38),
b)
Zustellungen durch die Post (§§ 39 - 46),
c)
Zustellungen durch Aufgabe zur Post (§ 47).
§ 20 GVGA
Örtliche Zuständigkeit
Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in
dem Bezirk ausführen, für den er örtlich
zuständig ist. Bei gerichtlichen
Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann im
Fall des § 840 ZPO der für die Zustellung an den im
Pfändungsbeschluss an erster Stelle genannten Drittschuldner
zuständige Gerichtsvollzieher auch die Zustellung an die
anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner
vornehmen.
Zustellungen durch die Post darf der örtlich zuständige
Gerichtsvollzieher (§§ 16 Nr. 2 Satz 1, 22 GVO) nach
jedem Ort im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit ausführen.
Aufträge zu Zustellungen nach Orten außerhalb des
Bereichs deutscher Gerichtsbarkeit legt er unerledigt seiner
vorgesetzten Dienstbehörde vor und wartet ihre Weisungen ab.
Dies gilt jedoch nicht für Zustellungen durch Aufgabe zur
Post; solche Zustellungen kann der Gerichtsvollzieher auch nach
Orten außerhalb des Bereichs deutscher Gerichtsbarkeit
bewirken.
§ 21 GVGA
Wahl der Zustellungsart
1.
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur in den gesetzlich
bestimmten Fällen zulässig (z. B. §§ 829 Abs.
2, 835 Abs. 3 ZPO). Sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen
des Auftraggebers vorgenommen werden. Satz 2 gilt nicht für
die Zustellung eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses an einen Schuldner im Ausland
(§§ 829 Abs. 2 Satz 4, 835 Abs. 3 ZPO); ist der
Pfändungsbeschluss jedoch in einem anderen Schuldtitel, z. B.
in einem Arrestbefehl enthalten, so legt der Gerichtsvollzieher den
Auftrag nach der Zustellung an den Drittschuldner im Inland seiner
vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab.
2.
Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch
die Post hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden
Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Er
hat insbesondere persönlich zuzustellen, sofern
a)
die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es
erfordern,
b)
der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die
Post höhere Kosten entstehen würden; dies gilt nur,
soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen
Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und
die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der
Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt.
3.
Lässt der Gerichtsvollzieher eilige Zustellungen durch die
Post ausführen, so muss er ihre rechtzeitige Erledigung
überwachen (vgl. § 46 Nr. 1).
4.
Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen:
a)
gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840
ZPO,
b)
Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde
vorzulegen ist.
5.
Während eines Konkursverfahrens, eines
Gesamtvollstreckungsverfahrens oder eines Insolvenzverfahrens
behandelt die Post Sendungen an den Gemeinschuldner oder den
Schuldner als unzustellbar, wenn das Gericht die Aushändigung
der für den Gemeinschuldner oder den Schuldner bestimmten
Briefe an den Konkursverwalter, den Verwalter im
Gesamtvollstreckungsverfahren oder den Insolvenzverwalter
angeordnet hat (§ 121 KO, § 6 GesO, § 99 InsO ). Der
Gerichtsvollzieher stellt daher Sendungen an den Gemeinschuldner
oder den Schuldner nicht durch die Post zu, solange die Postsperre
nicht aufgehoben ist.
§ 22 GVGA
Fristen für die Erledigung des
Zustellungsauftrags
1.
Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung aus:
a)
Innerhalb von drei Tagen nach dem Empfang des Auftrags,
möglichst jedoch schon am darauffolgenden Tag, wenn an seinem
Amtssitz oder unter seiner Vermittlung durch die Post zuzustellen
ist,
b)
auf der ersten Reise, spätestens jedoch binnen einer Woche,
wenn außerhalb seines Amtssitzes durch ihn selbst zuzustellen
ist.
Die Fristen gelten nicht, wenn die Eilbedürftigkeit der Sache
eine noch frühere Erledigung des Auftrags erfordert. Sonntage,
allgemeine Feiertage und Sonnabende werden bei den Fristen nicht
mitgerechnet.
2.
Nr. 1 findet keine Anwendung auf die Zustellung von
Vollstreckungstiteln zur Einleitung der Zwangsvollstreckung
gemäß § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie von Urkunden,
welche die rechtliche Grundlage für eine gleichzeitig
vorzunehmende Zwangsvollstreckung bilden.
B. Zustellung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
I. Zustellungen auf Betreiben der Parteien
1. Allgemeines
§ 23 GVGA
Zuständigkeit
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat der
Gerichtsvollzieher insbesondere zuzustellen:
a)
Schuldtitel, die ausschließlich im Parteibetrieb zuzustellen
sind, und zwar Vergleiche, vollstreckbare Urkunden, Urkunden zur
Einleitung der Zwangsvollstreckung (§§ 750 Abs. 2, 751
Abs. 2, 756, 765, 795 ZPO), Arreste und einstweilige
Verfügungen, sofern diese durch Beschluss angeordnet worden
sind (§§ 922 Abs. 2, 936 ZPO), Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse (§§ 829 Abs. 2, 835 Abs.
3, 846, 857 Abs. 1, 858 Abs. 3 ZPO) sowie Benachrichtigungen nach
§ 845 ZPO, Verzichte der Gläubiger auf die Rechte aus der
Pfändung und Überweisung (§ 843 ZPO).
b)
Vollstreckungsbescheide, die das Gericht dem Antragsteller zur
Zustellung im Parteibetrieb übergeben hat (§ 699 Abs. 4
Satz 2 und 3 ZPO; § 46 a Abs. 1 ArbGG).
c)
Schuldtitel zum Zwecke der Einleitung der Zwangsvollstreckung, und
zwar Urteile und Beschlüsse einschließlich der
Entscheidungen in Ehe- und anderen Familiensachen,
Lebenspartnerschaftssachen sowie in Kindschaftssachen, sofern diese
einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, ferner Urteile und
Beschlüsse der Arbeitsgerichte (§ 62 Abs. 2 ArbGG).
§ 24 GVGA
Anzuwendende Vorschriften
Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung nach den
Bestimmungen der §§ 191 - 194 ZPO aus.
§ 25 GVGA
Auftrag
(§ 192 ZPO)
1.
Der Auftrag zu einer Zustellung wird dem Gerichtsvollzieher von der
Partei oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrem
Bevollmächtigten entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Geschäftsstelle erteilt.
2.
Der unter Vermittlung der Geschäftsstelle beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar von der Partei
beauftragt.
§ 26 GVGA
Empfangnahme und Beglaubigung der Schriftstücke
(§§ 192 Abs. 2, 193 Abs. 2 ZPO)
1.
Beim Empfang der zuzustellenden Schriftstücke vermerkt der
Gerichtsvollzieher den Zeitpunkt der Übergabe auf den
Urschriften, Ausfertigungen und allen Abschriften. Bei unmittelbar
erteilten Aufträgen bescheinigt er der Partei auf Verlangen
den Zeitpunkt der Übergabe.
2.
Der Rechtsanwalt, der eine Partei vertritt, hat dem
Gerichtsvollzieher die zur Ausführung des Zustellungsauftrags
erforderlichen Abschriften mit zu übergeben. Dies gilt auch
für den Rechtsanwalt, der einer Partei im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordnet ist. Ist der Partei, der
Prozesskostenhilfe bewilligt ist, kein Rechtsanwalt beigeordnet, so
hat die mit der Vermittlung der Zustellung beauftragte
Geschäftsstelle die fehlenden Abschriften herstellen zu
lassen. Wenn der Rechtsanwalt oder die Geschäftsstelle die
erforderlichen Abschriften nicht übergeben hat, fordert der
Gerichtsvollzieher sie nach. Er stellt sie selbst her,
a)
wenn durch die Nachforderung die rechtzeitige Erledigung
gefährdet würde oder
b)
wenn eine Partei, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
und der auch Prozesskostenhilfe nicht bewilligt ist, dem
Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften nicht
mitübergeben hat.
Auch im Übrigen kann der Gerichtsvollzieher die Abschriften
selbst herstellen, wenn der Partei dadurch nicht wesentlich
höhere Kosten entstehen.
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftrag von einem Notar,
Prozessagenten oder Rechtsbeistand erteilt wird.
3.
Besteht die Zustellung in der Übergabe einer beglaubigten
Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, so achtet der
Gerichtsvollzieher darauf, dass ein ordnungsgemäßer
Beglaubigungsvermerk vorhanden ist.
Die Beglaubigung geschieht
a)
bei allen von der Partei unmittelbar oder durch Vermittlung der
Geschäftsstelle erteilten Aufträgen durch den
zustellenden Gerichtsvollzieher, soweit sie nicht schon durch einen
Rechtsanwalt erfolgt ist,
b)
bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in
Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den
betreibenden Anwalt (§ 191, 169 Abs. 2 ZPO), soweit nicht etwa
der Gerichtsvollzieher die Abschriften selbst hergestellt hat.
Für die Beglaubigung sind gemäß § 25 EGZPO
auch in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der
Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommenen Erlaubnisinhaber
(Kammerrechtsbeistände) zuständig, jedoch nicht
Prozessagenten sowie Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer
Rechtsanwaltskammer sind, und Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel
1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 RBerG.
4.
Bei der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids (§ 23
Buchstabe b) hat der Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Abschrift
der Ausfertigung auf Blatt 4 des Vordrucksatzes (Anlage 1 der
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren vom 6. Mai 1977, BGBl. I S. 693) zu übergeben.
Übergibt ihm der Antragsteller außerdem Blatt 5 des
Vordrucksatzes, so verwendet der Gerichtsvollzieher als Abschrift
dieses Blatt; in diesem Fall hat er - erforderlichenfalls nach
Ergänzung durch den Ausfertigungsvermerk - nur die Vorderseite
des Blattes 5 zu beglaubigen.
Übergibt ihm der Antragsteller nur Blatt 4 des Vordrucksatzes,
so händigt der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner mit der
beglaubigten Abschrift des Blattes 4 ein Blatt mit Hinweisen des
Gerichts aus (vgl. Anlage 4 zur GVO).
2. Die Zustellungsarten
a) Persönliche Zustellung
§ 27 GVGA
Ort der Zustellung
(§ 171, 177 ZPO)
Die Zustellung kann an jedem Orte erfolgen, an welchem die Person
angetroffen wird, der zugestellt werden soll. Jedoch sollen ein
angemessener Ort und eine passende Gelegenheit gewählt werden,
die unter Vermeidung überflüssigen Aufsehens eine
ungehinderte und sichere Übergabe und Annahme der
Schriftstücke gewährleisten.
§ 28 GVGA
Personen, an welche die Zustellung zu erfolgen hat
(§§ 191, 170, 171 ZPO)
1.
Die Zustellung erfolgt in der Regel an den Zustellungsadressaten in
Person, für eine nicht prozessfähige Person an den
gesetzlichen Vertreter.
2.
Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person (z. B.
Behörde, Gemeinde, Körperschaft, Stiftung, Verein,
eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft), erfolgt die Zustellung
an den Leiter oder gesetzlichen Vertreter (vgl. § 30 Nr. 2).
Sind mehrere Leiter oder gesetzliche Vertreter vorhanden, so
genügt die Zustellung an einen von ihnen. In den Fällen
der §§ 246 Abs. 2 Satz 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 3, 251
Abs. 3, 253 Abs. 2, 254 Abs. 2, 255 Abs. 3, 256 Abs. 7, 257 Abs. 2,
275 Abs. 4 AktG und § 51 GenG hat die Zustellung jedoch sowohl
an den Vorstand als auch an den Aufsichtsrat zu erfolgen; das
Gleiche gilt in den Fällen des § 75 GmbHG, wenn ein
Aufsichtsrat bestellt ist.
3.
Gesetzliche Vertreter sind
a)
bei Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen der Vorstand
(§§ 26, 86 BGB),
b)
bei Aktiengesellschaften der Vorstand (§ 78 AktG); bei Klagen
nach §§ 246 Abs. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 3, 251 Abs. 3,
253 Abs. 2, 254 Abs. 2, 255 Abs.3, 256 Abs. 7, 257 Abs. 2 und 275
Abs. 4 AktG jedoch der Vorstand und Aufsichtsrat oder der
Aufsichtsrat allein, wenn der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied
klagt, und der Vorstand allein, wenn ein Aufsichtsratsmitglied
klagt; Vorstandsmitgliedern gegenüber der Aufsichtsrat
(§112 AktG),
c)
bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich
haftenden Gesellschafter (§ 278 AktG; §§ 161 Abs. 2,
170, 125, 126 HGB); im Übrigen gilt Nr. 3 Buchstabe b)
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Vorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter treten
(§ 278 Abs. 3 AktG),
d)
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die
Geschäftsführer (§ 35 GmbHG); in den Fällen des
§ 75 GmbHG gilt, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, §
246 Abs. 2 AktG - vgl. Nr. 3 Buchstabe b) - entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstandes die
Geschäftsführer treten,
e)
bei eingetragenen Genossenschaften der Vorstand (§ 24 GenG);
bei Klagen nach § 51 GenG jedoch der Vorstand und Aufsichtsrat
oder der Aufsichtsrat allein, wenn der Vorstand klagt,
f)
bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter (§§
125, 126 HGB),
g)
bei Kommanditgesellschaften die persönlich haftenden
Gesellschafter (§§ 161 Abs. 2, 170, 125, 126 HGB).
4.
Ist im Schuldtitel oder im Auftrag eine bestimmte Person als
gesetzlicher Vertreter bezeichnet, so darf der Gerichtsvollzieher
an diese zustellen; er braucht nicht nachzuprüfen, ob sie auch
wirklich der gesetzliche Vertreter des Empfängers ist. Ist der
gesetzliche Vertreter nicht namentlich bezeichnet und sind die
gesetzlichen Vertretungsverhältnisse auch sonst nicht in einer
Weise angegeben, die es dem Gerichtsvollzieher ermöglicht, von
sich aus die zur Entgegennahme der Zustellung berufene Person oder
die hierzu berufenen mehreren Personen zu ermitteln, so veranlasst
der Gerichtsvollzieher den Auftraggeber zu einer entsprechenden
Ergänzung und stellt bis dahin die Ausführung des
Zustellungsauftrags zurück.
5.
Ist im Auftrag eine bestimmte Person als rechtsgeschäftlich
bestellter Vertreter mit den nach § 17 erforderlichen Angaben
bezeichnet, so darf der Gerichtsvollzieher auch an diese zustellen;
er hat sich jedoch zuvor die schriftliche Vollmacht vorlegen zu
lassen. Das gleiche gilt, wenn ein rechtsgeschäftlich
bestellter Vertreter des Adressaten anlässlich der Zustellung
auf den Gerichtsvollzieher zukommt und seine schriftliche Vollmacht
vorweist. § 5 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der
Gerichtsvollzieher braucht keine Ermittlungen darüber
anzustellen, ob ein Dritter bevollmächtigt ist oder ob die ihm
vorgelegte Vollmacht ordnungsgemäß ist. Hat er Zweifel
an der Echtheit oder dem Umfang der Vollmacht, kommt eine
Zustellung an den Vertreter nicht in Betracht. So wird z. B. eine
Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Postsendungen in der
Regel nicht die Entgegennahme von Zustellungen umfassen. Der
Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§ 38),
dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.
§ 29 GVGA
Ersatzzustellung
1.
Kann die Zustellung nicht an den Adressaten oder seinen
gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter
(§ 28) in Person erfolgen, so bewirkt sie der
Gerichtsvollzieher an bestimmte andere Personen
(Ersatzempfänger), durch Einlegen in den Briefkasten oder eine
ähnliche Vorrichtung oder durch Niederlegung. Die näheren
Bestimmungen hierüber enthalten die §§ 191, 178 -
181 ZPO und die nachfolgenden §§ 30 - 33.
2.
Hat der Gerichtsvollzieher den Adressaten an dem Ort, an dem er ihn
zuerst aufgesucht hat, nicht angetroffen, so kann er, statt die
Zustellung nach den §§ 30 - 33 durchzuführen, auch
den Versuch wiederholen, dem Adressaten in Person zuzustellen. Ob
er dies tun will, hängt von seinem Ermessen ab; es darf jedoch
nicht geschehen, wenn dadurch das Interesse des Auftraggebers an
rascher Durchführung der Zustellung gefährdet oder die
Besorgung anderer Geschäfte in nachteiliger Weise
verzögert würde.
§ 30 GVGA
Ersatzzustellung in der Wohnung oder in
Geschäftsräumen des
Zustellungsadressaten sowie in Gemeinschaftseinrichtungen
(§ 191, 178 ZPO)
1.
Zum Zweck der Zustellung begibt sich der Gerichtsvollzieher -
vorbehaltlich der Nummern 2 und 3 - in der Regel in die Wohnung des
Zustellungsadressaten. Trifft er den Adressaten dort nicht an, so
kann er die Zustellung in der Wohnung bewirken:
a)
an einen erwachsenen Familienangehörigen des Adressaten (z.B.
Ehemann oder Ehefrau, Lebenspartnerin oder Lebenspartner einer
Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Sohn, Tochter); es ist nicht
erforderlich, dass der erwachsene Familienangehörige
ständig in demselben Haushalt wohnt;
b)
an eine in der Familie beschäftigte Person (z. B.
Reinigungskraft, Hausangestellte); es ist nicht erforderlich, dass
die beschäftigte Person in demselben Haus wohnt;
c)
an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner des Adressaten.
Ob eine Person erwachsen ist oder nicht, ist nach ihrem Alter und
ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zu entscheiden;
Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Die Zustellung an den
in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter ist nicht
zulässig.
2.
Hat der Gerichtsvollzieher an einen Zustellungsadressaten
zuzustellen, der einen Geschäftsraum unterhält (z.B.
Gewerbetreibender, Rechtsanwalt, Notar, Kammerrechtsbeistand
(§ 26 Nr. 3), Gerichtsvollzieher, gesetzlicher Vertreter oder
Leiter einer Behörde, einer Gemeinde, einer Gesellschaft oder
eines Vereins), so begibt sich der Gerichtsvollzieher in der Regel
in die Geschäftsräume (Laden, Büro, Werkstatt und
dergleichen). Trifft er den Adressaten dort nicht an, so kann er
die Zustellung in den Geschäftsräumen an eine anwesende,
bei dem Adressaten beschäftigte Person bewirken.
Beschäftigte Personen können ein Gewerbegehilfe, ein
Gehilfe oder eine Büro- oder Schreibkraft eines Rechtsanwalts,
Kammerrechtsbeistands oder Notars oder ein Beamter oder
Bediensteter sein. Gewerbegehilfe ist, wer dauernd zur
Unterstützung des Geschäftsherrn in dessen
Geschäftsbetrieb angestellt ist (z.B. Handlungsgehilfe,
Buchhalter, Geselle). Gehilfen im Sinne dieser Bestimmungen sind
auch dem Rechtsanwalt während ihres Vorbereitungsdienstes
zugewiesene Referendare. Aus dem Umstand, dass der
Geschäftsinhaber dem Beschäftigten das
Geschäftslokal überlässt, kann der
Gerichtsvollzieher schließen, dass der Geschäftsinhaber
dem Beschäftigten auch das für Zustellungen notwendige
Vertrauen entgegen bringt. Dies gilt nicht für Reinigungs-
oder Bewachungspersonal, das nicht im weitesten Sinne mit
Postangelegenheiten des Adressaten befasst ist. Liegen die
Geschäftsräume des Adressaten innerhalb seiner Wohnung,
so kann die Ersatzzustellung sowohl an eine dort beschäftigte
Person als auch an eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
erfolgen.
3.
Wohnt der Zustellungsadressat in einer Gemeinschaftseinrichtung
(z.B. einem Altenheim, Lehrlingsheim, Arbeiterwohnheim,
Schwesternheim, einer Kaserne, einer Unterkunft für
Asylbewerber oder einer ähnlichen Einrichtung) und trifft der
Gerichtsvollzieher ihn dort nicht an, kann der Gerichtsvollzieher
die Zustellung auch an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder
einen dazu ermächtigten Vertreter bewirken.
4.
Dem Nichtantreffen des Zustellungsadressaten in der Wohnung, dem
Geschäftsraum oder der Gemeinschaftseinrichtung steht es
gleich, wenn der Adressat zwar anwesend, jedoch wegen Erkrankung,
unabwendbarer Dienstgeschäfte oder aus vergleichbaren
Gründen an der Entgegennahme verhindert ist. Dasselbe gilt,
wenn bei der Zustellung an Anstaltsinsassen, insbesondere an
Pflegebefohlene, im Einzelfall eine Anordnung der Anstaltsleitung
einer Zustellung an die verwahrte Person selbst entgegen steht.
5.
Der Grund, der eine Zustellung an einen Ersatzempfänger nach
Nummern 1 bis 4 rechtfertigt, ist in der Zustellungsurkunde (§
38) zu vermerken.
§ 31 GVGA
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
oder eine ähnliche Vorrichtung
(§ 191, 180 ZPO)
1.
Sind die Zustellung unmittelbar an den Zustellungsadressaten und
eine Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 30 Nr. 1) oder in
Geschäftsräumen (§ 30 Nr. 2) nicht ausführbar,
so kann der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in einem
Umschlag in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum
gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung
einlegen, die der Zustellungsadressat für den Postempfang
eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art
für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (z. B. Briefschlitz
in der Tür eines Einfamilienhauses). Der Gerichtsvollzieher
vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das
Datum der Zustellung (§ 36 Nr. 3). Der Gerichtsvollzieher hat
sich zuvor davon zu überzeugen, dass sich der Briefkasten bzw.
das Behältnis in einem ordnungsgemäßen Zustand
befindet und dem Adressaten eindeutig zugeordnet ist. Liegt ein
ordnungsgemäßer Zustand nicht vor, so ist das
Schriftstück durch Niederlegung (§ 32) zuzustellen.
2.
Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§
38), dass er eine Zustellung in der Wohnung oder im
Geschäftsraum nicht ausführen konnte und deshalb die
Sendung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung
eingelegt hat und wann das geschehen ist. Eine Ersatzzustellung
durch Einlegen in den Briefkasten einer Gemeinschaftseinrichtung
ist unzulässig.
§ 32 GVGA
Zustellung durch Niederlegung
1.
Der Gerichtsvollzieher bewirkt die Zustellung durch Niederlegung,
wenn die Zustellung nach § 30 Nr. 3 oder nach § 31 nicht
ausführbar ist.
2.
Das zu übergebende Schriftstück ist auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts niederzulegen, in dessen
Bezirk der Ort der Zustellung liegt. Ist bei dem Amtsgericht ein
Eildienst für Entscheidungen außerhalb der
gewöhnlichen Geschäftszeiten eingerichtet, kann die
Niederlegung und Abholung des Schriftstücks auch bei diesem
erfolgen.
3.
Der Gerichtsvollzieher teilt dem Adressaten die Niederlegung
schriftlich mit. Die Mitteilung erfolgt unter der Anschrift des
Zustellungsadressaten durch Abgabe in der bei gewöhnlichen
Briefen üblichen Weise, z.B. durch Einwerfen in den
Briefkasten oder in den Briefeinwurf an der Wohnungstür oder
der Tür des Geschäftsraumes. Ist die Abgabe der
Mitteilung ausnahmsweise auf diese Weise nicht durchführbar,
z.B. weil kein Briefkasten vorhanden ist, der dem Adressaten
zugeordnet werden kann, oder weil der Adressat keine abgeschlossene
Wohnung hat, so heftet der Gerichtsvollzieher die Mitteilung an der
Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der
Gemeinschaftseinrichtung an. In der Mitteilung ist anzugeben, wo
das Schriftstück niedergelegt ist; ferner ist zu vermerken,
dass das Schriftstück mit dieser Hinterlegung der
schriftlichen Mitteilung als zugestellt gilt. Der
Gerichtsvollzieher vermerkt auf der Zustellungsurkunde (§ 38),
wie die Mitteilung über die Niederlegung abgegeben wurde.
§ 33 GVGA
Behandlung der niedergelegten Schriftstücke
1.
Die Geschäftsstellen der Amtsgerichte geben die bei ihnen
niedergelegten Schriftstücke drei Monate nach der Niederlegung
an den Gerichtsvollzieher zurück.
2.
Die an ihn zurückgelangenden Schriftstücke öffnet
der Gerichtsvollzieher. Er muss diejenigen Teile, die einen
selbständigen Wert als Urkunden haben (z.B.
Schuldverschreibungen) an den Auftraggeber zurückgeben. Die
übrigen Teile darf er an den Auftraggeber zurücksenden;
tut er dies nicht, so muss er sie vernichten.
§ 34 GVGA
aufgehoben
§ 35 GVGA
aufgehoben
§ 36 GVGA
Besondere Vorschriften über die
Ersatzzustellung
1.
Bevor der Gerichtsvollzieher die Zustellung an einen
Ersatzempfänger (§ 30), durch Einlegen in den Briefkasten
oder eine ähnliche Vorrichtung (§ 31) oder durch
Niederlegung (§ 32) bewirkt, überzeugt er sich davon,
dass
a)
die Wohnung oder die Geschäftsräume, worin die Zustellung
vorgenommen oder versucht wird, auch tatsächlich die Wohnung
oder die Geschäftsräume des Adressaten sind,
b)
die Gemeinschaftseinrichtung, in der die Zustellung vorgenommen
oder versucht wird, auch tatsächlich die Einrichtung ist, in
der der Zustellungsadressat wohnt,
c)
die Personen, mit denen er verhandelt, auch tatsächlich die
sind, für die sie sich ausgeben, und dass sie zu dem
Adressaten in dem angegebenen Verhältnis stehen, wobei eine
Glaubhaftmachung im Zweifel genügt.
Bei Zustellungen an Gewerbetreibende, die ein offenes Geschäft
haben oder eine Gaststätte betreiben, hat der
Gerichtsvollzieher den Namen zu beachten, der zur Bezeichnung des
Geschäftsinhabers an der Außenseite oder dem Eingang des
Geschäfts oder der Gaststätte angebracht ist. Bei
Handelsfirmen hat er sich zu vergewissern, ob der Inhaber ein
Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft ist. Ist der Inhaber ein
Einzelkaufmann, so gibt der Gerichtsvollzieher in der
Zustellungsurkunde zusätzlich den bürgerlichen Namen
(Vor- und Zunamen) des Firmeninhabers an.
2.
Eine Ersatzzustellung ist unzulässig, wenn der
Zustellungsadressat verstorben ist.
3.
Bei jeder Zustellung, die nicht an den Zustellungsadressaten in
Person, sondern durch Übergabe an einen Ersatzempfänger
(§ 30), durch Einlegen in den Briefkasten oder eine
ähnliche Vorrichtung (§ 31) oder durch Niederlegung
(§ 32) geschieht, verschließt der Gerichtsvollzieher das
zu übergebende Schriftstück in einem Umschlag, nachdem er
auf dem Umschlag das Datum, die Dienstregister-Nummer und
gegebenenfalls die Uhrzeit der Zustellung vermerkt und den Vermerk
unterschrieben hat. Das Schriftstück ist so zu
verschließen, dass es ohne Öffnung nicht eingesehen
werden kann.
Die Außenseite des Briefumschlages ist mit dem Namen und der
Amtsbezeichnung des Gerichtsvollziehers sowie mit dem Namen des
Zustellungsadressaten zu versehen. Wird die Ersatzzustellung mit
der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 840 Abs.
1 ZPO verbunden und ist der Ersatzempfänger zur Abgabe der
Erklärung bereit oder schließt sich an die Zustellung
sofort eine Vollstreckungshandlung an, so braucht das zuzustellende
Schriftstück nicht in einem verschlossenen Umschlag
übergeben zu werden.
4.
Der Gerichtsvollzieher weist den Ersatzempfänger darauf hin,
dass er verpflichtet ist, die Schriftstücke dem
Zustellungsadressaten alsbald auszuhändigen.
5.
Unzulässig ist die Ersatzzustellung an eine Person, die an dem
Rechtsstreit als Gegner der Partei beteiligt ist, an die zugestellt
werden soll (§ 178 Abs. 2 ZPO).
6.
Personen, die bei der Zustellung in der Wohnung oder im
Geschäftslokal als Ersatzempfänger in Betracht kommen
würden (z. B. erwachsene Hausgenossen, Gewerbegehilfen), sind
als Ersatzempfänger nicht geeignet, wenn sie außerhalb
der Wohnung oder des Geschäftslokals angetroffen werden.
§ 37 GVGA
Verweigerung der Annahme der Zustellung
(§ 191, 179 ZPO)
1.
Verweigert der Zustellungsadressat oder - soweit eine
Ersatzzustellung statthaft ist - der Ersatzempfänger in der
Wohnung oder in einem Geschäftsraum die Annahme einer
Zustellung unberechtigt, so lässt der Gerichtsvollzieher das
zu übergebende Schriftstück mit dem Zustellungsvermerk
darauf oder der beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde am
Ort der Zustellung zurück. Das Zurücklassen soll in der
Weise erfolgen, dass das zu übergebende Schriftstück wie
ein gewöhnlicher Brief behandelt und z.B. in einen zu der
Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten
eingeworfen wird.
2.
Verweigert der Zustellungsadressat die Annahme in einer
Gemeinschaftseinrichtung oder an einem anderen Zustellungsort als
der Wohnung oder dem Geschäftsraum, ist ein Zurücklassen
des Schriftstücks an diesem Ort nicht möglich. Hat der
Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum
vorhanden, so ist das Schriftstück an die Partei
zurückzusenden, für die zugestellt wurde.
3.
Die Annahmeverweigerung und das Zurücklassen oder
Zurücksenden des Schriftstücks sind in der
Zustellungsurkunde (§ 38) zu vermerken. Mit der
Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
4.
Der Gerichtsvollzieher soll den Zustellungsadressaten oder
Ersatzempfänger auf die Wirkung einer Annahmeverweigerung
hinweisen, wenn er die Zustellung versucht.
5.
Der Zustellungsadressat oder der Ersatzempfänger dürfen
die Annahme der Zustellung insbesondere verweigern, wenn bei
unangemessenen Gelegenheiten gemäß § 30 Nr. 4
zugestellt werden soll.
§ 38 GVGA
Zustellungsurkunde
(§§ 193, 182 ZPO)
1.
Der Gerichtsvollzieher nimmt über jede von ihm bewirkte
Zustellung am Zustellungsort eine Urkunde auf, die den Bestimmungen
der §§ 193 Abs. 1, 182 ZPO entsprechen muss.
2.
Hat der Auftraggeber die genaue Angabe der Zeit der Zustellung
verlangt oder erscheint diese Angabe nach dem Ermessen des
Gerichtsvollziehers im Einzelfall von Bedeutung, so ist die Zeit
auch nach Stunden und Minuten zu bezeichnen. Dies gilt z. B. bei
der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den
Drittschuldner, bei der Benachrichtigung des Drittschuldners nach
§845 ZPO sowie dann, wenn durch die Zustellung eine nach
Stunden berechnete Frist in Lauf gesetzt wird.
3.
Die Zustellungsurkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks oder auf einen damit zu verbindenden Vordruck
nach Anlage 1 der ZustVV zu setzen.
4.
Auf der Zustellungsurkunde vermerkt der Gerichtsvollzieher die
Person, in deren Auftrag er zugestellt hat.
5.
Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der
Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu
übergebende Schriftstück oder auf einen mit ihm zu
verbindenden Bogen zu setzen.
Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann
dadurch ersetzt werden, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der
Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt.
Jedoch soll der Gerichtsvollzieher von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch machen, wenn der Zustellungsadressat ein
anzuerkennendes Interesse daran hat, die Wirksamkeit der Zustellung
an Hand einer Zustellungsurkunde nachzuprüfen.
6.
Ist die Zustellungsurkunde auf einem Vordruck oder die für den
Empfänger beglaubigte Abschrift auf einen besonderen Bogen
geschrieben, so ist besonders darauf zu achten, dass die
herzustellende Verbindung mit dem Schriftstück haltbar ist.
Auf der Urkunde ist in diesem Fall auch die Geschäftsnummer
anzugeben, die das zuzustellende Schriftstück trägt.
7.
Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die
Zustellung erfolgt, unverzüglich zu übergeben oder zu
übersenden. War der Auftrag von mehreren Personen erteilt, so
übermittelt der Gerichtsvollzieher beim Fehlen einer
besonderen Anweisung die Urkunde an eine von ihnen, die er nach
seinem Ermessen auswählt. Hatte die Geschäftsstelle den
Auftrag vermittelt, so übermittelt der Gerichtsvollzieher die
Zustellungsurkunde unmittelbar dem Auftraggeber, der die
Vermittlung der Geschäftsstelle in Anspruch genommen
hatte.
b) Zustellung durch die Post
§ 39 GVGA
Zustellungsauftrag
(§§ 194, 191, 176 Abs. 1 ZPO)
1.
Stellt der Gerichtsvollzieher durch die Post zu, so übergibt
er der Post die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
zuzustellenden Schriftstücks verschlossen in dem
Umschlagvordruck nach Anlage 2 der ZustVV mit dem Auftrag, einen
Postbediensteten des Bestimmungsorts mit der Zustellung zu
beauftragen. Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt
sodann nach §§ 177 - 182 ZPO.
2.
Der Postzustellungsauftrag ist der Post als gewöhnlicher Brief
in dem Umschlagvordruck nach Anlage 3 der ZustVV zu übergeben.
Für jeden Auftrag ist im Allgemeinen ein besonderer Umschlag
zu benutzen. Für mehrere Aufträge zur Zustellung an
verschiedene Zustellungsadressaten in einem Zustellungsbereich
genügt jedoch ein Umschlag. Die Einlieferung der
vorschriftsmäßig beschrifteten und verschlossenen
Sendung durch Briefkasten oder bei einer Annahmestelle der Post
gilt als Übergabe. Sie ersetzt den Zustellungsauftrag des
Gerichtsvollziehers. Es bedarf keines besonderen Anschreibens oder
ausdrücklichen Auftrags.
3.
Den Entwurf zu der von dem Postbediensteten aufzunehmenden
Zustellungsurkunde fügt der Gerichtsvollzieher der Sendung
offen bei. Er benutzt einen Vordruck der Zustellungsurkunde nach
Anlage 1 der ZustVV. Er füllt den Kopf aus und gibt die
für die Rücksendung erforderliche Postanschrift an.
Übergibt der Gerichtsvollzieher der Post in einem Umschlag
mehrere Aufträge (vgl. Nr. 2 Abs. 1 Satz 3), so sind die
Entwürfe für die Zustellungsurkunden so an den
zugehörigen Sendungen zu befestigen, dass sie beim Öffnen
des Umschlags nicht abfallen können.
4.
Auf dem Umschlagvordruck nach Anlage 3 der ZustVV ist die
Auftragsgebühr durch Postwertzeichen oder Freistempelabdrucke
zu entrichten.
5.
Im Übrigen beachtet der Gerichtsvollzieher die jeweils
geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post.
§ 40 GVGA
Aufschrift der Sendung
Der Gerichtsvollzieher gibt auf dem Umschlagvordruck nach Anlage 2
der ZustVV an:
a)
seinen eigenen Namen nebst Wohnort und Amtseigenschaft,
b)
die Geschäftsnummer, die der Vorgang bei ihm hat,
c)
die Anschrift des Zustellungsadressaten.
Hierbei achtet er darauf, dass Zustellungsadressat und
Bestimmungsort genau bezeichnet sind. Insbesondere sorgt er bei
häufig vorkommenden Familiennamen und gleich oder ähnlich
lautenden Ortsnamen für eine hinreichend bestimmte
Bezeichnung. Bei der Zustellung an Personenmehrheiten (§ 28
Nr. 2) gibt der Gerichtsvollzieher die Anschrift der Behörde,
Gemeinde usw. an und fügt den Zusatz bei:
"zu Händen des Leiters (Vorstandes usw.)"
§ 41 GVGA
Zustellung mit Angabe der Uhrzeit
Soll der Postbedienstete auch die Zeit der Zustellung näher
bezeichnen (vgl. § 38 Nr. 2), so vermerkt der
Gerichtsvollzieher auf der Aufschrift des Umschlagvordrucks nach
Anlage 2 der ZustVV:
"Mit Angabe der Uhrzeit zuzustellen."
§ 42 GVGA
Ausschluss der Ersatzzustellung
Soll die Ersatzzustellung des zuzustellenden Schriftstücks an
eine Person (§ 30) oder durch Einlegen in den Briefkasten
(§ 31) ausgeschlossen werden, so vermerkt der
Gerichtsvollzieher auf dem eingeführten Umschlag nach Anlage 2
der ZustVV:
"Ersatzzustellung ausgeschlossen."
§ 43 GVGA
Unzulässige Ersatzzustellung
Ist eine Ersatzzustellung aufgrund des § 178 Abs. 2 ZPO
unzulässig und ist dem Gerichtsvollzieher dies bekannt, so
vermerkt er auf der Aufschriftseite des Umschlagvordrucks nach
Anlage 2 der ZustVV:
"Keine Ersatzzustellung an:..."
§ 43 a GVGA
Ausschluss der Niederlegung
Soll die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks
gemäß § 181 ZPO ausgeschlossen werden, so vermerkt
der Gerichtsvollzieher auf dem Umschlagvordruck nach Anlage 2 der
ZustVV:
"Nicht durch Niederlegung zustellen."
§ 44 GVGA
Nachsendung
Wünscht der Auftraggeber, dass der Brief gegebenenfalls
weitergesandt werden soll, so vermerkt der Gerichtsvollzieher auf
dem Umschlagvordruck nach Anlage 2 der ZustVV den Umfang des
Weitersendungsauftrags. In Betracht kommen der Amtsgerichtsbezirk,
der Landgerichtsbezirk oder der Bereich des Inlands. Der
Gerichtsvollzieher soll ein Postunternehmen für die Zustellung
auswählen, das eine Zustellung in den von dem Auftraggeber
gewünschten Bereich ausführen kann.
§ 45 GVGA
Beurkundung der Aushändigung an die Post
(§ 194 Abs. 1 ZPO)
Auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstück
vermerkt der Gerichtsvollzieher, für welche Person und in
wessen Auftrag er es zur Post gibt. Ferner bezeichnet er auf der
Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem
damit zu verbindenden Bogen den Auftraggeber und vermerkt, dass er
der Post den mit den Angaben nach § 40 Satz 1 versehenen
Umschlag verschlossen übergeben hat.
§ 46 GVGA
Überwachung der Zustellung und Übermittlung der
Zustellungsurkunde
(§ 194 Abs. 2, § 193 Abs. 3 ZPO)
1.
Der Gerichtsvollzieher überwacht die rechtzeitige
Durchführung der Zustellung und erinnert nötigenfalls die
Post an die Erledigung.
2.
Die ihm von der Post zugeleitete Zustellungsurkunde
überprüft der Gerichtsvollzieher und sorgt dafür,
dass etwaige Mängel abgestellt werden. Sodann übersendet
er die Urkunde unverzüglich mit der Urschrift des zugestellten
Schriftstücks dem Auftraggeber.
c) Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 47 GVGA
(§ 193 Abs. 1 Satz 2, §§ 191, 184 Abs. 2 ZPO)
1.
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post ( § 21 Nr. 1) gilt
das Schriftstück zwei Wochen, nachdem der Gerichtsvollzieher
die Briefsendung der Post übergeben hat, als zugestellt; es
kommt nicht darauf an, ob sie den Zustellungsadressaten erreicht
hat. Hierdurch unterscheidet sich diese Zustellungsart von der
Zustellung durch die Post, bei welcher der Postbedienstete dem
Zustellungsadressat die Sendung in derselben Weise zustellen muss,
wie es der Gerichtsvollzieher selbst tun müsste.
2.
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post geschieht in der Weise, dass
der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück
unter der Anschrift des Zustellungsadressaten nach dessen
Aufenthaltsort in gewöhnlicher Briefform zur Post gibt. Er
nimmt hierüber eine Zustellungsurkunde nach § 193 Abs. 1,
§§ 191, 182 Abs. 2 ZPO auf. Auf dieser vermerkt der
Gerichtsvollzieher das Datum und die Anschrift, unter der die
Aufgabe zur Post erfolgt. Eine beglaubigte Abschrift der
Zu-stellungsurkunde schließt er in den Umschlag ein. Der
Gerichtsvollzieher muss die Aufgabe zur Post persönlich und an
dem Tage ausführen, der in der Zustellungsurkunde bezeichnet
ist.
3.
Die Zustellungsurkunde übermittelt der Gerichtsvollzieher dem
Auftraggeber wie bei der gewöhnlichen Zustellung. Eine als
unzustellbar zurückkommende Sendung ist dem Auftraggeber
gleichfalls zu übermitteln.
II. Zustellung von Amts wegen
§ 47 a
(§ 168 Abs. 2, §§ 176, 177 bis 182 ZPO)
1.
Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied können den Gerichtsvollzieher mit der Ausführung
einer Zustellung von Amts wegen beauftragen. In diesem Fall
übergibt die Geschäftsstelle dem Gerichtsvollzieher das
zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag
sowie einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde nach
Anlage 1 der ZustVV.
2.
Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung nach den
§§ 27 bis 32, 36, 37 aus.
3.
Für die Beurkundung der Ausführung der Zustellung gilt
§ 38 entsprechend mit folgender Maßgabe:
a)
Für die Beurkundung ist stets der von der Geschäftsstelle
des Prozessgerichts vorbereitete Vordruck nach Anlage 1 der ZustVV
zu verwenden.
b)
An Stelle der Übergabe einer beglaubigten Abschrift der
Zustellungsurkunde an den Zustellungsadressaten ist der Tag der
Zustellung auf dem von der Geschäftsstelle übergebenen
Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, zu
vermerken.
c)
Die Zustellungsurkunde ist unverzüglich der
Geschäftsstelle zurückzuleiten.
III. Besondere Vorschriften über gewisse
Zustellungen bei der Zwangsvollstreckung
§ 48 GVGA
(§§ 763, 829, 835, 845, 846, 857 ZPO)
Für die Zustellung der Protokolle über
Vollstreckungshandlungen, der Beschlüsse über
Pfändung und Überweisung von Forderungen und der
Benachrichtigung, dass die Pfändung einer Forderung
bevorsteht, sind die Vorschriften der §§ 763, 829, 835,
845, 846, 857 ZPO und die entsprechenden Vorschriften dieser
Anweisung maßgebend.
IV. Zustellung von Anwalt zu Anwalt
§ 49 GVGA
(§ 195 ZPO)
1.
Der Gerichtsvollzieher kann beauftragt werden, die Zustellung eines
Rechtsanwalts oder Kammerrechtsbeistands (§ 26 Nr. 3 Satz 3)
an den Gegenanwalt oder an dessen allgemeinen Vertreter oder
Zustellungsbevollmächtigten nach § 195 ZPO zu vermitteln.
Ein solcher Auftrag liegt in der Bestimmung, dass die Zustellung
„von Anwalt zu Anwalt" erfolgen solle.
2.
Der Gerichtsvollzieher holt in diesem Fall lediglich ein mit Datum
und Unterschrift zu versehendes Empfangsbekenntnis des
Zustellungsadressaten ein und übermittelt es dem Auftraggeber.
Der zustellende Anwalt hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine
Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen. Diese
Bescheinigung hat der Gerichtsvollzieher dem anderen Anwalt, wenn
er sie verlangt, Zug um Zug gegen Aushändigung des
Empfangsbekenntnisses zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher
soll daher Aufträge zu derartigen Zustellungen in der Regel
nur übernehmen, wenn ihm zugleich von dem zustellenden Anwalt
eine Bescheinigung über die Zustellung - in der das Datum zur
Ausfüllung durch den Gerichtsvollzieher offen gelassen sein
kann - ausgehändigt wird. Eine Beurkundung des Vorgangs durch
den Gerichtsvollzieher findet nicht statt. Eine Ersatzzustellung
oder eine Niederlegung ist ausgeschlossen.
3.
Das schriftliche Empfangsbekenntnis kann auf die Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks, die Bescheinigung auf die zu
übergebende Abschrift gesetzt werden. Werden die
Bescheinigungen besonders ausgestellt, so müssen sie das
zugestellte Schriftstück genau bezeichnen.
4.
Wird die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert oder ist
es wegen Abwesenheit des Gegenanwalts oder aus einem sonstigen
Grund nicht zu erlangen, so nimmt der Gerichtsvollzieher die
Zustellung unter Aufnahme der gewöhnlichen Zustellungsurkunde
nach den allgemeinen Vorschriften vor, soweit nicht der
Auftraggeber für diesen Fall etwas anderes bestimmt hat.
C. Zustellung in Straf- und Bußgeldsachen
§ 50 GVGA
Zuständigkeit
(§ 38 StPO)
In Strafsachen sind
a)
der Beschuldigte – Angeschuldigte, Angeklagte - (§§
220, 323, 386 StPO),
b)
der Privatkläger (§ 386 StPO),
c)
gewisse andere an dem Strafverfahren beteiligte Privatpersonen
(§§ 286, 298, 433, 444 StPO),
d)
gewisse andere an dem Strafverfahren gegen Jugendliche beteiligte
Privatpersonen (§§ 67, 69, 104 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2
JGG)
befugt, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, also
ohne Mitwirkung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft; in
Bußgeldsachen steht diese Befugnis dem Betroffenen und
gewissen anderen an dem Verfahren beteiligten Personen zu (§
46 Abs. 1 OWiG; §§ 298, 433, 444
StPO; §§ 67, 69 JGG). Zuständig für
die Zustellung solcher Ladungen ist der Gerichtsvollzieher (§
38 StPO).
§ 51 GVGA
Verfahren
1.
Die Ladung erfolgt durch Zustellung einer von dem Auftraggeber
unterschriebenen Ladungsschrift; die Vorschriften über
Zustellung auf Betreiben der Parteien in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten sind entsprechend anzuwenden.
2.
Der unmittelbar geladene Zeuge oder Sachverständige ist nur
zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihm bei der Ladung die
gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und
Versäumnis bar dargeboten oder wenn ihm nachgewiesen wird,
dass die Entschädigung bei der Kasse oder Gerichtszahlstelle
hinterlegt ist (§ 220 Abs. 2 StPO). Der Gerichtsvollzieher hat
daher auf Verlangen des Auftraggebers
a)
der geladenen Person die Entschädigung bei der Zustellung
gegen Quittung zu übergeben, wenn ihm der Auftraggeber den
Betrag in bar ausgehändigt hat, oder
b)
die Bescheinigung der Kasse oder Gerichtszahlstelle über die
Hinterlegung mit zuzustellen, wenn der Auftraggeber den Betrag
hinterlegt hat.
Soll der Gerichtsvollzieher dem Empfänger den Betrag in bar
auszahlen und trifft er ihn nicht in Person an, so übersendet
er ihm den Betrag mittels Postanweisung der Deutschen Post AG.
Ebenso verfährt er, wenn er die Ladung durch die Post
zustellt.
Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Auftraggeber mit der
Zustellungsurkunde die Quittung des Empfängers oder den
Einzahlungsnachweis der Deutschen Post AG. Hat der Empfänger
die Entschädigung zurückgewiesen, so gibt der
Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber den Betrag mit der
Zustellungsurkunde wieder zurück.
Auf der Zustellungsurkunde oder einem Nachtrag zu ihr muss der
Gerichtsvollzieher ersichtlich machen:
a)
das Anbieten der Entschädigung,
b)
ihre Auszahlung oder Zurückweisung; im Fall der
Zurückweisung ist der Grund zu vermerken, den der
Empfänger hierfür angegeben hat,
c)
die Mitzustellung der Bescheinigung der Kasse oder
Gerichtszahlstelle, wenn der Auftraggeber den Betrag hinterlegt
hat.
3.
Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung auch dann aus,
wenn ihm der Auftraggeber die Entschädigung weder zur
Auszahlung übergeben noch sie hinterlegt hat. In diesem Fall
darf aber die Ladung keinen Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens enthalten. Dieser Sachverhalt ist in der
Zustellungsurkunde ersichtlich zu machen; bei einer Zustellung
durch die Post geschieht dies neben dem Vermerk, der auf das zu
übergebende Schriftstück gesetzt wird (§ 45).
D. Zustellung von Willenserklärungen
§ 52 GVGA
Zuständigkeit
(§ 132 Abs. 1 BGB)
1.
Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, auch außerhalb
einer anhängigen Rechtsangelegenheit die Zustellung von
schriftlichen Willenserklärungen jeder Art (z. B.
Erklärung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG) zu bewirken, die
ihm von einem Beteiligten aufgetragen wird.
2.
Die Zustellung von Schriftstücken mit unsittlichem,
beleidigendem oder sonstigem strafbarem Inhalt sowie die Zustellung
von verschlossenen Sendungen im Parteiauftrag lehnt der
Gerichtsvollzieher ab.
§ 53 GVGA
Verfahren
1.
Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO. Die
Bestimmungen über die Zustellung auf Betreiben der Parteien in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten finden entsprechende
Anwendung.
2.
Ist bei der Zustellung einer schriftlichen Willenserklärung
dem Adressaten zugleich eine Urkunde vorzulegen (vgl. z. B.
§§ 111, 174, 410, 1160, 1831 BGB), so bewirkt der
Gerichtsvollzieher auf Verlangen des Auftraggebers auch die
Vorlegung. Die Zustellung durch die Post ist in diesem Fall
ausgeschlossen. Trifft der Gerichtsvollzieher den Adressaten nicht
an, so legt er die Urkunde der Person vor, an die er nach den
§§ 30, 36 zustellt. In der Zustellungsurkunde ist
anzugeben, welcher Person die Urkunde vorgelegt worden ist. Ist die
Vorlegung unterblieben, so sind die Gründe hierfür in der
Zustellungsurkunde zu vermerken; außerdem ist
ausdrücklich zu beurkunden, ob der Gerichtsvollzieher zur
Vorlegung imstande und bereit gewesen ist.
Die vorzulegende Urkunde wird nur zugestellt, wenn der Auftraggeber
dies ausdrücklich verlangt.
E. Zustellung von Schiedssprüchen
§ 54 GVGA
Zuständigkeit
Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, den Parteien
Schiedssprüche im Schiedsgerichtsverfahren nach dem
Arbeitsgerichtsgesetz zuzustellen. Schiedssprüche im
schiedsrichterlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung stellt
der Gerichtsvollzieher zu, wenn er vom Schiedsgericht mit der
Zustellung beauftragt wird.
§ 55 GVGA
Verfahren bei Schiedssprüchen nach dem
Arbeitsgerichtsgesetz
(§ 108 ArbGG)
1.
Schiedssprüche, die im Schiedsgerichtsverfahren in
Arbeitsstreitigkeiten nach den §§ 101 ff. ArbGG ergangen
sind, werden auf Veranlassung des Verhandlungsleiters zugestellt.
Den Parteien ist eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene
Ausfertigung des Schiedsspruches zuzustellen. Die Ausfertigung
braucht nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu sein. Es
genügt auch eine von dem Verhandlungsleiter unterschriebene
weitere Urschrift. Einer weiteren Urschrift ist eine Abschrift
gleichzusetzen, die von dem Verhandlungsleiter eigenhändig
handschriftlich beglaubigt ist. Die Zustellung einer von dem
Gerichtsvollzieher oder einem sonstigen Dritten beglaubigten
Abschrift genügt nicht.
2.
Die Zustellung erfolgt an jede Partei, die an dem
Schiedsgerichtsverfahren beteiligt war. Ob die Zustellung an die
Partei selbst oder an ihren Prozessbevollmächtigten zu
erfolgen hat, richtet sich für den Gerichtsvollzieher nach den
Weisungen des Verhandlungsleiters. Im Übrigen finden die
Bestimmungen über die Zustellung auf Betreiben der Parteien in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechende Anwendung. In
der Zustellungsurkunde ist ausdrücklich festzustellen, dass
eine von dem Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung, eine
weitere Urschrift oder eine von dem Verhandlungsleiter
eigenhändig handschriftlich beglaubigte Abschrift zugestellt
worden ist.
§ 56 GVGA
Verfahren bei Schiedssprüchen nach der
Zivilprozessordnungz
(§ 1054 ZPO)
Hat das Schiedsgericht den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung
des Schiedsspruchs beauftragt, so hat er den Parteien
inhaltsgleiche weitere Urschriften des Schiedsspruchs zuzustellen,
die von allen Schiedsrichtern unterschrieben sind. Ausfertigungen
reichen nicht aus. Im Übrigen ist § 55 entsprechend
anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO
A. Allgemeine Vorschriften
I. Zuständigkeit
§ 57 GVGA
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers
1.
Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung durch,
soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Er ist auch in den
Fällen für die Zwangsvollstreckung zuständig, in
denen der Gläubiger einen Anspruch ohne vorangegangenen
Rechtsstreit nach den Vorschriften der ZPO beitreiben kann.
2.
Zum Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers gehören folgende
Zwangsvollstreckungen:
a)
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche
körperliche Sachen einschließlich der Wertpapiere und
der noch nicht vom Boden getrennten Früchte (§§ 803
- 827 ZPO);
b)
die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen
Papieren, die durch Indossament übertragen werden können,
durch Wegnahme dieser Papiere (§ 831
ZPO);
c)
die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von
beweglichen Sachen sowie zur Erwirkung der Herausgabe,
Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen und
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (§§ 883 - 885
ZPO);
d)
die Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstandes des
Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890
ZPO zu dulden hat (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung von
Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine
Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes (§ 892 a ZPO);
e)
die Zwangsvollstreckung durch Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung und Haft (§§ 899 - 914 ZPO);
f)
die Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen
Verfügungen in dem Umfang, in dem die Zwangsvollstreckung dem
Gerichtsvollzieher zusteht (§§ 916 - 945
ZPO).
3.
Außerdem steht dem Gerichtsvollzieher bei der
Zwangsvollstreckung in Forderungen eine beschränkte Mitwirkung
zu. Das Nähere bestimmen die §§ 172 - 178.
§ 58 GVGA
Selbständiges Handeln des Gerichtsvollziehers
1.
Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der
Gerichtsvollzieher selbständig. Er unterliegt hierbei zwar der
Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Er
prüft die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung und der einzelnen Vollstreckungshandlungen
selbständig. Z. B. prüft er vor einer Pfändung in
selbständiger Verantwortung insbesondere, ob eine Sache
Zubehör oder wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache ist,
ob der Schuldner Alleingewahrsam hat, ob ein Dritter nur
Besitzdiener für den Schuldner ist, ob eine Sache der
Pfändung nicht unterworfen ist, ob bei Leistungen Zug um Zug
die anzubietende Gegenleistung zur Erfüllung geeignet ist
usw.
2.
Weisungen des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher insoweit
zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der
Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen.
§ 59 GVGA
Zuständigkeit des Gerichts
Dem Gericht sind folgende Zwangsvollstreckungen vorbehalten:
a)
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche
Vermögen. Zu diesem Vermögen rechnen auch eingetragene
Schiffe, eingetragene und eintragungsfähige Schiffsbauwerke
und im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks,
inländische Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder
in dem von dem Amtsgericht Braunschweig geführten Register
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, und
ausländische Luftfahrzeuge. Eine Mitwirkung des
Gerichtsvollziehers kann hierbei nur in bestimmten
Einzelfällen in Betracht kommen (vgl. z. B. §§ 57 b,
65, 93, 94 Abs. 2, 108 Abs. 1, 150 Abs. 2, 165, 171, 171 c Abs. 2
und 3, 171 h ZVG);
b)
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und
andere Vermögensrechte (vgl. jedoch § 57 Nr. 2 Buchstaben
a und b und Nr. 3);
c)
die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und
Unterlassungen (§§ 887 - 891 ZPO).
§ 60 GVGA
Vollstreckungsgericht
(§§ 764, 766 ZPO)
1.
Soweit die Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die
Mitwirkung bei solchen Handlungen dem Gericht zugewiesen ist, ist
dafür das Vollstreckungsgericht zuständig. Das
Prozessgericht ist nur bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung
von Handlungen oder Unterlassungen zur Mitwirkung berufen
(§§ 887 ff. ZPO).
2.
Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat, sofern
nicht das Gesetz ausnahmsweise - z. B. für die arrestweise
Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (§ 930 Abs.
1 S. 3 ZPO) - ein anderes Gericht für zuständig
erklärt. Dies gilt auch bei der Vollstreckung von
Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 62
Abs. 2, 64 Abs. 3, 85, 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG) und der Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit (§ 198 SGG).
3.
Das Vollstreckungsgericht entscheidet auch,
a)
wenn Anträge gestellt oder Einwendungen und Erinnerungen
erhoben werden, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
oder das Verfahren des Gerichtsvollziehers betreffen,
b)
wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, einen
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder
auftragsgemäß durchzuführen,
c)
wenn Erinnerungen wegen der Kosten erhoben werden, die der
Gerichtsvollzieher für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
berechnet hat,
d)
wenn der Kostenschuldner Erinnerung gegen die Anordnung des
Gerichtsvollzieher erhebt, die Durchführung des Auftrags oder
die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der
Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen (§ 5 Abs. 3
GvKostG), oder sich die Erinnerung gegen die Höhe des
Vorschusses richtet.
e)
wenn der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung die Verpflichtung zur Abgabe bestreitet (§ 900
Abs. 4 Satz 1 ZPO),
f)
wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert (§ 901
ZPO), über den Erlass eines Haftbefehls gegen den
Schuldner.
II. Begriffsbestimmungen
§ 61 GVGA
1.
Bei der Zwangsvollstreckung heißt derjenige, für den die
Vollstreckung erfolgt, der Gläubiger, derjenige, gegen den sie
sich richtet, der Schuldner. Diese Bezeichnungen gelten ohne
Rücksicht auf die Parteirollen in dem etwa vorangegangenen
Rechtsstreit und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um die
Beitreibung einer Geldforderung, um die Herausgabe von Sachen oder
um die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung handelt.
2.
Die Urkunde, auf Grund deren die Vollstreckung durchgeführt
wird, heißt Schuldtitel.
3.
Aufträge zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Fall
des § 807 ZPO heißen kombinierte Aufträge, wenn sie
mit einem Auftrag zur Sachpfändung verbunden sind. Ein Auftrag
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, der nicht mit einem
Sachpfändungsauftrag verbunden ist, heißt isolierter
Auftrag.
III. Der Auftrag und seine Behandlung
§ 62 GVGA
Auftrag zur Zwangsvollstreckung
(§§ 753 - 758 ZPO)
1.
Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher
unmittelbar vom Gläubiger oder seinem Vertreter oder
Bevollmächtigten - nicht durch das Gericht - erteilt. Der
Auftraggeber darf die Vermittlung der Geschäftsstelle in
Anspruch nehmen. Der durch Vermittlung der Geschäftsstelle
beauftragte Gerichtsvollzieher wird unmittelbar für den
Gläubiger tätig; er hat insbesondere auch die
beigetriebenen Gelder und sonstigen Gegenstände dem
Gläubiger unmittelbar abzuliefern. Ist eine einstweilige
Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ohne mündliche
Verhandlung erlassen, so gelten der Auftrag zur Zustellung durch
den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle
und der Auftrag zur Vollziehung als im Antrag auf Erlass der
einstweiligen Anordnung enthalten.
2.
Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers ist auf Grund
seiner Prozessvollmacht befugt, den Gerichtsvollzieher mit der
Zwangsvollstreckung zu beauftragen und den Gläubiger im
Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Der Gerichtsvollzieher
hat den Mangel der Vollmachten grundsätzlich von Amts wegen zu
berücksichtigen. Ist Auftraggeber jedoch ein Rechtsanwalt oder
Kammerrechtsbeistand (§ 26 Nr. 3 Satz 3), hat er dessen
Vollmacht nur auf ausdrückliche Rüge zu
überprüfen. Zum Nachweis der Vollmacht genügt die
Bezeichnung als Prozessbevollmächtigter im Schuldtitel.
Jedoch ermächtigt die bloße Prozessvollmacht den
Bevollmächtigten nicht, die beigetriebenen Gelder oder
sonstigen Gegenstände in Empfang zu nehmen; eine Ausnahme
besteht nur für die vom Gegner zu erstattenden Prozesskosten
(§ 81 ZPO). Der Gerichtsvollzieher darf daher die
beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände nur dann an
den Prozessbevollmächtigten abliefern, wenn dieser
von dem Gläubiger zum Empfang besonders ermächtigt ist.
Die Ermächtigung kann sich aus dem Inhalt der
Vollmachtsurkunde ergeben. Der Gläubiger kann sie auch dem
Gerichtsvollzieher gegenüber mündlich erklären.
3.
Die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels muss dem
Gerichtsvollzieher übergeben werden. Der schriftliche oder
mündliche Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit
der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt
und verpflichtet den Gerichtsvollzieher - ohne dass es einer
weiteren Erklärung des Auftraggebers bedarf -, die Zahlung
oder die sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, darüber
wirksam zu quittieren und dem Schuldner die vollstreckbare
Ausfertigung auszuliefern, wenn er seine Verbindlichkeit
vollständig erfüllt hat. Der Besitz der vollstreckbaren
Ausfertigung ist demnach für den Gerichtsvollzieher dem
Schuldner und Dritten gegenüber der unerlässliche, aber
auch ausreichende Ausweis zur Zwangsvollstreckung und zu allen
für ihre Ausführung erforderlichen Handlungen. Der
Gerichtsvollzieher trägt deshalb bei Vollstreckungshandlungen
die vollstreckbare Ausfertigung stets bei sich und zeigt sie auf
Verlangen vor (§§ 754, 755 ZPO).
Hat der Schuldner nur gegen Aushändigung einer Urkunde zu
leisten, z. B. eines Wechsels, einer Anweisung oder eines
Orderpapiers, so muss sich der Gerichtsvollzieher vor Beginn der
Zwangsvollstreckung auch diese Urkunde aushändigen lassen.
4.
Bei der Zwangsvollstreckung aus einer Urteilsausfertigung. auf die
ein Kostenfestsetzungsbeschluss gesetzt ist §§ 105, 795 a
ZPO hat der Gläubiger zu bestimmen, ob aus beiden oder nur aus
einem der beiden Schuldtitel vollstreckt werden soll. Hat der
Gläubiger keine Bestimmung getroffen, so vollstreckt der
Gerichtsvollzieher aus beiden Schuldtiteln. Das Urteil eines
Arbeitsgerichts, in dem auch der Betrag der Kosten nach § 61
Abs. 1 ArbGG festgestellt ist, bildet einen einheitlichen
Titel.
5.
Verlangen der Gläubiger oder sein mit Vollmacht versehener
Vertreter ihre Zuziehung zur Zwangsvollstreckung, so benachrichtigt
der Gerichtsvollzieher sie rechtzeitig von dem Zeitpunkt der
Vollstreckung. In ihrer Abwesenheit darf der Gerichtsvollzieher
erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit mit der Zwangsvollstreckung
beginnen, es sei denn, dass gleichzeitig für einen anderen
Gläubiger gegen den Schuldner vollstreckt werden soll. Der
Gläubiger oder sein Vertreter sind in der Benachrichtigung
hierauf hinzuweisen. Leistet der Schuldner gegen die Zuziehung des
Gläubigers Widerstand, so gilt § 108 entsprechend. Ein
selbständiges Eingreifen des Gläubigers oder seines
Bevollmächtigten in den Gang der Vollstreckungshandlung, z. B.
das Durchsuchen von Behältnissen, darf der Gerichtsvollzieher
nicht dulden.
§ 63 GVGA
Aufträge zur Vollstreckung gegen vermögenslose
Schuldner
1.
Hat der Gerichtsvollzieher begründeten Anhalt dafür, dass
die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, so sendet er dem
Gläubiger unverzüglich den Schuldtitel mit einer
entsprechenden Bescheinigung zurück, wenn der Gläubiger
nicht zugleich einen Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung erteilt hat. Dabei teilt er dem Gläubiger mit.
dass er den Auftrag zur Vermeidung unnötiger Kosten als
zurückgenommen betrachtet. Hat der Gläubiger den
Gerichtsvollzieher zugleich beauftragt, dem Schuldner die
eidesstattliche Versicherung abzunehmen, bescheinigt der
Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen nach Satz 1 zu den Akten und
gibt den Schuldtitel nach Erledigung des Verfahrens auf Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung zurück.
Die Erwartung, dass die Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde,
kann insbesondere begründet sein. wenn Zwangsvollstreckungen
gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen
sind.
War der Gerichtsvollzieher auch beauftragt, dem Schuldner den
Schuldtitel zuzustellen, so führt er diesen Auftrag aus.
2.
Die Bestimmungen zu Nr. 1 gelten nicht, wenn der Wunsch des
Gläubigers auf Ausführung des Auftrags aus der Sachlage
hervorgeht (z. B. der Pfändungsauftrag zum Zwecke des
Neubeginns der Verjährung erteilt ist) oder wenn das
Gläubigerinteresse an der Ermittlung von Drittschuldnern
ersichtlich oder zu unterstellen ist.
§ 64 GVGA
Frist für die Bearbeitung der Aufträge
Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung schnell
und nachdrücklich durch. Die Frist für die Bearbeitung
eines Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus der Sachlage im
Einzelfall; so kann es angebracht sein, einen Pfändungsauftrag
umgehend auszuführen, um den Rang des Pfändungsrechts zu
sichern. Aufträge zur Vollziehung von einstweiligen
Verfügungen nach § 940 a ZPO oder zur Vollziehung von
einstweiligen Anordnungen, die das Familiengericht in Verfahren
nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes erlassen
hat, sind umgehend auszuführen, insbesondere, wenn das Gericht
gemäß § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG die Vollziehung der
einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner
angeordnet hat.
Erfolgt die erste Vollstreckungshandlung nicht innerhalb eines
Monats, so ist der Grund der Verzögerung aktenkundig zu
machen.
§ 65 GVGA
Zeit der Zwangsvollstreckung
(§ 758 a Abs. 4 ZPO)
1.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit (§
8) darf der Gerichtsvollzieher außerhalb von Wohnungen
(§ 107 Nr. 1 Abs. 2) Zwangsvollstreckungshandlungen vornehmen,
wenn dies weder für den Schuldner noch für die
Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt und wenn
der zu erwartende Erfolg in keinem Missverhältnis zu dem
Eingriff steht. Zuvor soll der Gerichtsvollzieher in der Regel
wenigstens einmal zur Tageszeit an einem gewöhnlichen
Wochentag die Vollstreckung vergeblich versucht haben.
2.
In Wohnungen darf der Gerichtsvollzieher an Sonntagen und
allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit (§ 8) nur aufgrund
einer besonderen richterlichen Anordnung vollstrecken. Dies gilt
auch dann, wenn die Vollstreckungshandlung auf die Räumung
oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines
Haftbefehls nach § 901 ZPO gerichtet ist.
Die Anordnung erteilt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll. Es ist
Sache des Gläubigers, die Anordnung zu erwirken. Die Anordnung
ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen; dies ist im Protokoll
über die Zwangsvollstreckungshandlung zu vermerken. Die
erteilte Anordnung gilt, soweit aus Ihrem Inhalt nichts anderes
hervorgeht, nur für die einmalige Durchführung der
Zwangsvollstreckung. Sie umfasst die Erlaubnis zur Durchsuchung der
Wohnung, falls die Vollstreckungshandlung eine solche
erfordert.
Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die es dem
Gerichtsvollzieher ausdrücklich gestattet, eine zur Tageszeit
in einer Wohnung begonnene Vollstreckung nach Beginn der Nachtzeit
weiterzuführen Daher empfiehlt es sich, die Anordnung des
Richters bei dem Amtsgericht vorsorglich einholen zu lassen, wenn
zu erwarten ist, dass eine Vollstreckung nicht vor Beginn der
Nachtzeit beendet werden kann.
3.
Bei Vollziehung von Aufträgen der Steuerbehörde zur
Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist
gemäß § 289 Abs. 1, 2 AO die schriftliche Erlaubnis
der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Nr. 2 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.
§ 65 a GVGA
Unterrichtung des Gläubigers
Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger über
die Erledigung des Auftrages zur Zwangsvollstreckung. Soweit
dafür Vordrucke amtlich festgestellt sind, hat der
Gerichtsvollzieher sie zu benutzen
IV. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines
§ 66 GVGA
1.
Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
ein Schuldtitel zugrunde liegt (§§ 67 - 71),
b)
die Ausfertigung des Schuldtitels vorschriftsmäßig mit
der Vollstreckungsklausel versehen ist (vollstreckbare
Ausfertigung, §§ 72 - 75),
c)
vor Beginn der Zwangsvollstreckung sämtliche Urkunden
zugestellt sind, welche die rechtliche Grundlage für die
Zwangsvollstreckung bilden (§§ 76 - 79)
2.
Die nach § 801 ZPO zulässigen landesrechtlichen
Schuldtitel bedürfen der Vollstreckungsklausel, sofern die
Gesetze des Landes, in dem der Titel errichtet ist, nichts anderes
bestimmen.
3.
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige
Verfügungen (nicht jedoch einstweilige Anordnungen nach
§§ 127 a, 620, 620 b, 621 f, 621 g ZPO) sind ohne
Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung geeignet. Eine
besondere Klausel ist nur nötig, wenn die Zwangsvollstreckung
für einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger
oder gegen einen anderen als den ursprünglichen Schuldner
erfolgen soll (vgl. §§ 796, 929, 936 ZPO).
Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 830 Abs. 1 ZPO,
Überweisungsbeschlüsse nach § 836 Abs. 3 ZPO und
Haftbefehle nach § 901 ZPO bedürfen ebenfalls keiner
Vollstreckungsklausel.
4.
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der
gemäß § 105 ZPO auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt
auf Grund der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils. Einer
besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss
bedarf es nicht (§ 795 a ZPO).
2. Schuldtitel
§ 67 GVGA
Schuldtitel nach der Zivilprozessordnung
1.
Die Zwangsvollstreckung findet nach der ZPO insbesondere
aus folgenden Schuldtiteln statt:
a)
aus Endurteilen und Vorbehaltsurteilen deutscher Gerichte, die
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar
erklärt sind (§§ 704, 300, 301, 302 Abs. 3, 599 Abs.
3 ZPO),
b)
aus Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 922,
928, 936 ZPO),
c)
aus den in § 794 Abs. 1 ZPO bezeichneten Entscheidungen und
vollstreckbaren Urkunden.
2.
Zu den im § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Titeln gehören
auch Entscheidungen, gegen welche die Beschwerde gegeben wäre,
wenn sie von einem Gericht erster Instanz erlassen worden
wären. Beispiele für beschwerdefähige Entscheidungen
sind
a)
die Kostenentscheidungen nach § 91 a ZPO,
b)
die Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit (§§ 109
Abs. 2, 715 ZPO),
c)
die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 887
ff. ZPO,
d)
das Zwischenurteil nach § 135 ZPO.
§ 68 GVGA
Schuldtitel nach anderen Gesetzen
Aus anderen Gesetzen sind folgende Schuldtitel hervorzuheben:
1.
gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche in
Landwirtschaftssachen (§ 31 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953
– BGBI. I S. 667 ff.),
2.
rechtskräftige Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und
einstweilige Anordnungen nach § 45 Abs. 3 des
Wohnungseigentumsgesetzes,
3.
Entscheidungen, Vergleiche und einstweilige Anordnungen auf Grund
der §§ 13 Abs. 3 und 4, 16 und 18 a der 6. DVO zum
Ehegesetz betr. die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom
21. Oktober 1944 (RGBl. I S. 256) in der jeweils
geltenden Fassung,
4.
rechtskräftig bestätigte vorgängige Vereinbarungen
oder Auseinandersetzungen nach den §§ 98, 99 FGG,
5.
rechtskräftig bestätigte Dispachen (§ 158 Abs. 2
FGG),
6.
Vergütungsfestsetzungen nach den §§ 35 Abs. 3, 85
Abs. 3, 104 Abs. 6, 142 Abs. 6, 147 Abs. 3, 163 Abs. 4, 258 Abs. 5,
265 Abs. 4, 336 Abs. 1 Satz 4, 350 Abs. 4 AktG und nach § 33
Abs. 2 des Gesetzes über die Umwandlung von
Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 6.
November 1969 (BGBl. I S. 2081),
7.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in
Vertragshilfesachen, sofern das Gericht ihre Vollstreckbarkeit
nicht ausgeschlossen hat (§ 16 des Vertragshilfegesetzes vom
26. März 1952 - BGBl. I S. 198 -),
8.
Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren
(§§ 93, 118, 132 ZVG),
9.
bestätigte Vergleiche nach § 85 VerglO,
10.
Beschlüsse über die Eröffnung des Konkursverfahrens
(§ 109 KO) und der Gesamtvollstreckung (§ 5 GesO),
Eintragungen in die Konkurstabelle nach § 164 Abs. 2 KO und
Ausfertigungen aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis nach
§ 18 Abs. 2 Satz 2 GesO,
11.
rechtskräftig bestätigte Zwangsvergleiche in
Konkursverfahren (§ 194 KO) oder Gesamtvollstreckungsverfahren
(§ 16 GesO),
12.
für vollstreckbar erklärte Vorschuss-, Zusatz- und
Nachschussberechnungen (§§ 105-115 d GenG),
13.
Entscheidungen in Strafsachen, durch die der Verfall einer
Sicherheit ausgesprochen ist (§ 124 StPO),
14.
Entscheidungen über die Entschädigung des Verletzten im
Strafverfahren (§§ 406, 406 b StPO),
15.
Entscheidungen der Gerichte in Arbeitssachen (§§ 62, 64
Abs. 3, 85, 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG) und der Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit (§ 199 SGG),
16.
gerichtliche Vergleiche, Schiedssprüche und Schiedsvergleiche
in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 54 Abs. 2, 62, 109 ArbGG)
sowie Anerkenntnisse und gerichtliche Vergleiche nach § 199
Abs. 1 Nr. 2 SGG,
17.
Widerrufbescheide der Entschädigungsbehörden, soweit die
Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung
bestimmter Betrage enthält (§ 205 des
Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956
(BGBl. I S. 562),
18.
Verwaltungsakte nach dem Sozialgesetzbuch gemäß §
66 Abs. 4 SGB-Verwaltungsverfahren - (SGB X),
19.
Vergleiche vor den Einigungsstellen in Wettbewerbssachen (§ 27
a Abs. 7 UWG),
20.
vom Präsidenten der Notarkammer ausgestellte, mit der
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer
versehene Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger
Beiträge (§ 73 Abs. 2 BNotO), wegen der von der
Notarkammer festgesetzten Zwangsgelder (§ 74 Abs. 2 BNotO)
oder wegen der der Notarkammer zukommenden Beträge aus
Notariatsverwaltungen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 BNotO); ferner die
von dem Präsidenten der Notarkammer in München
ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger
Abgaben (§ 113 Abs. 7 Satz 3 BNotO) oder wegen der Notarkasse
zukommenden Beträge aus Notariatsverweserschaften (§113
Abs. 3 Nr. 9 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
21.
vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer erteilte, mit der
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte
Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
über die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 57 Abs. 4
BRAO) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer erteilte, mit
der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte
Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Patentanwaltskammer
über die Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 50 Abs. 6
Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 - BGBl. I S. 557 ff.
-),
22.
vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer ausgestellte, mit der
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene
Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge
(§ 84 Abs. 1 BRAO) und vom Schatzmeister der
Patentanwaltskammer ausgestellte, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufforderungen wegen
rückständiger Beiträge (§ 77 Abs. 1
Patentanwaltsordnung),
23.
vom Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilte, mit der
Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschriften der
Entscheidungsformel über die Verhängung einer
Geldbuße und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse in
Verfahren vor dem Anwaltsgericht (§§ 204 Abs. 3, 205 Abs.
1 BRAO),
24.
Kostenfestsetzungs - und Kostenerstattungsbeschlüsse im
Verfahren betr. Todeserklärungen (§ 38 VerschG),
25.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Strafsachen (§ 464 b
StPO),
26.
gerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse in
Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §
464 b StPO),
27.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 19 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,
28.
mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigungen der
Kostenberechnungen der Notare und Notariatsverwalter (§ 155
KostO, § 58 Abs. 2 und 3 BNotO),
29.
von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts aufgenommene und
mit der Vollstreckungsklausel versehene Urkunden, welche die
Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen
eines Kindes, zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu
gewährenden Abfindung o. zur Erfüllung von
Ansprüchen einer Frau nach den §§ 1615 k u. 1615 l
BGB (Entbindungskosten u. Unterhalt) zum Gegenstand haben (§
59 Abs. 1 Nrn. 3 u. 4, § 60 Abs. 1 SGB VIII),
30.
mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigungen von
Niederschriften und Festsetzungsbescheiden einer Wasser- und
Schifffahrtsdirektion (§ 38 des
Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 - BGBl. II S.
173 -),
31.
Niederschriften über die Einigung und Festsetzungsbescheide
über Entschädigung und Ersatzleistung nach § 52
BLG,
32.
Niederschriften über eine Einigung und Beschlüsse
über Leistungen, Geldentschädigungen
oder Ausgleichszahlungen nach § 122 BauGB,
33.
Niederschriften über eine Einigung und Entscheidungen
über Entschädigungsleistungen oder sonstige Leistungen
nach § 104 BBergG,
34.
rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan in Verbindung mit
der Eintragung in die Tabelle (§ 257 InsO),
35.
Eintragungen in die Insolvenztabelle nach § 201 Abs. 2
InsO,
36.
Beschlüsse über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (§§ 34, 148 InsO),
37.
Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan in Verbindung mit dem
Feststellungsbeschluss
des Insolvenzgerichts nach § 308 Abs. 1 InsO,
38.
Entscheidungen und einstweilige Anordnungen in Verfahren nach
§§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.
§ 69 GVGA
Landesrechtliche Schuldtitel
(§ 801 ZPO)
1.
Die nach § 801 ZPO zulässigen landesrechtlichen
Schuldtitel sind im gesamten Bereich deutscher Gerichtsbarkeit
vollstreckbar (VO vom 15. April 1937 - RGBl. I S. 466 -).
2.
Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob ein landesrechtlicher
Schuldtitel vollstreckbar ist, so legt er ihn seiner vorgesetzten
Dienststelle zur Prüfung der Vollstreckbarkeit vor.
§ 70 GVGA
Schuldtitel, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik
oder in Berlin (Ost) errichtet oder erwirkt sind
Schuldtitel, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik oder in Berlin (Ost) errichtet oder erwirkt sind, sind
grundsätzlich im gesamten Bereich deutscher Gerichtsbarkeit
vollstreckbar. Die Umstellung von DM Ost auf DM West regeln Art. 10
Abs. 5 und die Anlage I Art. 7 § 1 des Vertrages über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBI. II S. 537,
548).
Wendet der Schuldner ein, dass der Schuldtitel gegen
rechtsstaatliche Grundsätze verstößt, so soll der
Gerichtsvollzieher ihn an das Vollstreckungsgericht verweisen (vgl.
§ 112 Nr. 5).
§ 71 GVGA
Ausländische Schuldtitel
(§§ 722, 723 ZPO)
1.
Ausländische Schuldtitel sind zur Vollstreckung nur geeignet,
wenn ihre Vollstreckbarkeit durch ein deutsches Gericht anerkannt
ist. Die Anerkennung erfolgt durch Vollstreckungsurteil
(§§ 722, 723 ZPO) oder in besonderen Fällen durch
Beschluss.
2.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt allein auf Grund des mit der
Vollstreckungsklausel versehenen deutschen Urteils oder
Beschlusses, wenn diese den Inhalt des zu vollstreckenden Anspruchs
wiedergeben, sonst auf Grund des deutschen Urteils oder Beschlusses
in Verbindung mit dem ausländischen Titel.
3.
Aus einem ausländischen Schiedsspruch findet die
Zwangsvollstreckung ebenfalls nur statt, wenn die vollstreckbare
Ausfertigung einer Entscheidung des deutschen Gerichts vorgelegt
wird, durch die der Schiedsspruch für vorläufig
vollstreckbar erklärt worden ist.
4.
Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Staatsverträge etwas
anders bestimmen. (vgl. § 90 a).
Wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, aus einem
ausländischen Titel zu vollstrecken, der nicht den
Erfordernissen der Nrn. 1 - 3 entspricht, und ist er im Zweifel, ob
die Vollstreckung auf Grund von Staatsverträgen zulässig
ist, so legt er den Vorgang seiner vorgesetzten Dienstbehörde
vor und wartet ihre Weisungen ab.
5.
Entscheidungen außerdeutscher Rheinschifffahrtsgerichte
werden auf Grund einer von dem Rheinschifffahrtsobergericht
Köln mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung
vollstreckt. (Gesetz vom 27. September 1952, BGBl. I S. 641).
6.
Schuldtitel aus Island, Norwegen, Polen und der Schweiz sowie aus
den EU-Staaten Belgien, Dänemark (ohne Grönland und
Faröer-Inseln), Finnland, Frankreich einschließlich der
überseeischen Departements und Gebiete, Griechenland,
Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien
bedürfen keiner besonderen Anerkennung; sie sind nach der
Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle aufgrund eines Beschlusses des Vorsitzenden
einer Kammer beim Landgericht zur Zwangsvollstreckung geeignet
(Artikel 26, 31 ff., 50, 51 LugÜ, BGBl. 1994 II S. 2660;
Artikel 26, 31 ff., 50, 51 EuGVÜ, BGBl. 1972 II S. 774 - in
der Fassung der Beitrittsübereinkommen vom 9. Oktober 1978,
BGBl. 1983 II S. 802, vom 25. Oktober 1982, BGBl. 1988 II S. 453,
vom 26. Mai 1989, BGBl. 1994 II S. 519 und vom 29. November 1996,
BGBl. 1998 II S. 1412 -; §§ 3 ff. AVAG vom 19. Februar
2001, BGBl. I S. 288; Artikel 33, 38 ff. in Verbindung mit Anhang
II , Artikel 57, 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen - ABl. EG 2001 L 12/1). Solange die
Rechtsbehelfsfrist nach Zustellung der Entscheidung über die
Zulassung der Zwangsvollstreckung noch nicht abgelaufen oder
über einen Rechtsbehelf noch nicht entschieden ist, darf die
Zwangsvollstreckung über Maßregeln der Sicherung (§
83 a Nrn. 4 und 5) nicht hinausgehen (vergleiche Artikel 36, 39
EuGVÜ; Artikel 43, 47 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des
Rates vom 22. Dezember 2000; Artikel 36, 39 LugÜ; § 18
AVAG). Gepfändetes Geld ist zu hinterlegen. Die
Rechtsbehelfsfrist beträgt einen Monat ab der Zustellung der
Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung oder die
Zulassung der Zwangsvollstreckung (Artikel 36 Abs. 1 EuGVÜ;
Artikel 36 Abs. 1 LugÜ; Artikel 43 Abs. 5 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000; §
11 Abs. 3 AVAG); sie beträgt zwei Monate, wenn der
Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat
des LugÜ hat (vergleiche Artikel 36 Abs. 2 EuGVÜ; Artikel
36 Abs. 2 LugÜ; Art. 43 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000; §§ 35,
55 Abs. 2 AVAG). Außer in den Fällen des Satzes 4
Halbsatz 2 kann das Gericht die in Satz 4 Halbsatz 1 genannte Frist
verlängern, wenn die Zustellung der Entscheidung über die
Zulassung der Zwangsvollstreckung im Ausland erfolgen muss (§
10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3, §§ 35, 55 Abs. 2
AVAG). Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung jedoch
fortsetzen, wenn dem Gerichtsvollzieher ein Zeugnis des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgelegt wird, wonach die
Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf
(§§24 ff. AVAG).
3. Vollstreckungsklausel
§ 72 GVGA
Wortlaut und Form der Vollstreckungsklausel
1.
Die Vollstreckungsklausel lautet nach § 725 ZPO:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem ... usw. (Bezeichnung der
Person, für die vollstreckt werden soll) zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung erteilt".
Es ist nicht erforderlich, dass die Vollstreckungsklausel genau
diesen vom Gesetz festgelegten Wortlaut hat. Sie muss aber
inhaltlich der gesetzlichen Fassung entsprechen, insbesondere die
Zwangsvollstreckung als Zweck hervorheben und den Gläubiger
ausreichend bezeichnen.
2.
Die Vollstreckungsklausel muss der Ausfertigung des Urteils am
Schluss beigefügt und mit dem Amtssiegel (Dienststempel) und
der Unterschrift der Stelle versehen sein, die sie zu erteilen hat.
§ 73 GVGA
Zuständigkeit für die Erteilung der
Vollstreckungsklausel
Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt:
a)
bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen grundsätzlich
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts 1. Instanz.
Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig,
so ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts
zuständig ( §§ 724, 725 ZPO). Dies gilt auch
für Gerichte für Arbeitssachen und die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit;
b)
in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis
729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 und des § 749 ZPO der
Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG);
c)
in den Fällen der §§ 9, 13 Abs. 4 und § 17 Abs.
3 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher
Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und
Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288) der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle;
d)
bei Vergleichen vor Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in
dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, soweit nicht nach
landesrechtlicher Bestimmung der Vorsteher der Gütestelle
zuständig ist ( § 797 a ZPO);
e)
bei gerichtlichen Urkunden ( § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, das die
Urkunde verwahrt ( § 797 Abs. 1 ZPO). Eine weitere
vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Rechtspfleger ( § 20
Nr. 13 RPflG);
f)
bei notariellen Urkunden der Notar oder die Behörde, welche
die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 2 ZPO).
§ 74 GVGA
Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers
1.
Der Gerichtsvollzieher prüft in jedem Falle sorgfältig
die Notwendigkeit (vgl. § 66), das Vorhandensein, die Form und
den Wortlaut der Vollstreckungsklausel. Das Zeugnis über die
Rechtskraft ( § 706 ZPO) ersetzt die Vollstreckungsklausel
nicht.
2.
Sind in dem Schuldtitel oder in der Vollstreckungsklausel
Beschränkungen ausgesprochen, etwa hinsichtlich des
Gegenstandes der Zwangsvollstreckung oder des beizutreibenden
Betrags, so darf der Gerichtsvollzieher bei seiner
Vollstreckungstätigkeit die Grenzen nicht überschreiten,
die ihm hierdurch gezogen sind.
§ 75 GVGA
Vollstreckbare Ausfertigung für oder gegen andere
als die im Schuldtitel bezeichneten Personen
( §§ 727 - 730 ZPO)
1.
Die Zwangsvollstreckung findet nur nach dem Inhalt der
Vollstreckungsklausel und des für vollstreckbar erklärten
Inhalts des Schuldtitels statt, also auch nur
a)
für denjenigen, der in der Vollstreckungsklausel oder - sofern
es keiner Vollstreckungsklausel bedarf - im Schuldtitel als
Gläubiger bezeichnet ist,
b)
gegen denjenigen, der im Schuldtitel oder in der
Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet ist.
2.
Ein Schuldtitel, in dem als Gläubiger oder Schuldner ein
Einzelkaufmann mit seiner Firma bezeichnet ist, ist nicht für
oder gegen den jeweiligen Firmeninhaber vollstreckbar.
3.
In gewissen Fällen ist ein Schuldtitel nicht unter den
Prozessparteien wirksam, sondern auch für und gegen andere
Personen, z.B. Rechtsnachfolger, Nacherben, Übernehmer eines
Handelsgeschäfts oder eines ganzen Vermögens (
§§ 727 ff. ZPO). Es ist nicht Sache des
Gerichtsvollziehers, zu prüfen, ob ein solcher Fall vorliegt.
Wird dem Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung für oder
gegen andere als die im Schuldtitel bezeichneten Personen
aufgetragen, so lehnt er den Auftrag ab und gibt den Beteiligten
die Beschaffung einer umgeschriebenen Vollstreckungsklausel auf
(vgl. jedoch §§ 97 Nr. 2, 100).
4.
Tritt auf Seiten des Gläubigers die Rechtsnachfolge erst nach
Beginn der Zwangsvollstreckung ein, so darf die Zwangsvollstreckung
für den Rechtsnachfolger erst fortgesetzt werden, wenn die
Vollstreckungsklausel auf diesen umgeschrieben und dem Schuldner
zugestellt ist.
4. Zustellung von Urkunden vor Beginn der
Zwangsvollstreckung
§ 76 GVGA
Allgemeines
1.
Vor Beginn der Zwangsvollstreckung prüft der
Gerichtsvollzieher, ob dem Schuldner sämtliche Urkunden
zugestellt sind, welche die rechtliche Grundlage für die
Zwangsvollstreckung bilden. Nötigenfalls stellt der
Gerichtsvollzieher diese Urkunden selbst zu.
2.
Die Zustellung auf Betreiben des Gläubigers ist
entbehrlich, soweit die Urkunden zulässigerweise schon von
Amts wegen zugestellt sind und die Zustellung dem
Gerichtsvollzieher nachgewiesen wird.
3.
Die Zustellung von Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren
nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und in
solchen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnungen erfolgt erst
nach deren Vollziehung, wenn das Gericht gemäß § 64
b Abs. 2 Satz 2 FGG oder § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG die
Zulässigkeit der Vollziehung vor der Zustellung an den
Antragsgegner, das heißt den Schuldner, angeordnet hat.
§ 77 GVGA
Die zuzustellenden Urkunden
1.
Der Schuldtitel muss dem Schuldner und den zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilten Personen zugestellt sein, sofern
nicht in den §§ 178, 185, 192 etwas anderes bestimmt ist.
Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht gemäß §
64 b Abs. 2 Satz 2 FGG oder § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG für
Entscheidungen in Verfahren nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes oder für in solchen Verfahren erlassene
einstweilige Anordnungen die Zulässigkeit der Vollziehung vor
der Zustellung an den Antragsgegner, das heißt den Schuldner,
angeordnet hat.
Die Vollstreckungsklausel braucht nur zugestellt zu werden,
a)
wenn sie für oder gegen einen Rechtsnachfolger oder für
oder gegen eine andere als die ursprüngliche Partei erteilt
worden ist (z.B. Erben, Nacherben, Testamentsvollstrecker,
Übernehmer eines Vermögens oder eines
Handelsgeschäfts, Nießbraucher, Ehegatten,
Abkömmlinge),
b)
wenn es sich um ein Urteil handelt, dessen Vollstreckung von dem
durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen
Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung abhängt, so dass die Vollstreckungsklausel
erst erteilt werden konnte, nachdem dieser Nachweis geführt
war (§ 726 Abs.1 ZPO),
c)
wenn die Sicherheitsvollstreckung nach § 720 a ZPO beantragt
wird ( § 750 Abs. 3 ZPO).
2.
Ist die Vollstreckungsklausel in den zu Nr. 1 bezeichneten
Fällen auf Grund öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Urkunden erteilt worden, so müssen außer
der Vollstreckungsklausel auch diese Urkunden zugestellt werden (
§ 750 Abs. 2 ZPO). Jedoch bedarf es keiner Zustellung der das
Rechtsnachfolgeverhältnis beweisenden öffentlichen oder
öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn der Eigentümer
eines Grundstücks sich in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1
Nr. 5 ZPO wegen einer auf dem Grundstück lastenden Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat und der Rechtsnachfolger des Gläubigers, dem
auf Grund der Rechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausfertigung der
Urkunde erteilt ist, im Grundbuch als Gläubiger eingetragen
steht. Dasselbe gilt, wenn sich der Eigentümer wegen der
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der sofortigen
Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen hat, dass die
Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des
Grundstücks zulässig sein soll, sofern die Unterwerfung
im Grundbuch vermerkt ist und der Rechtsnachfolger, gegen den die
Vollstreckungsklausel erteilt ist, im Grundbuch als Eigentümer
vermerkt steht (§§ 799, 800 ZPO).
3.
Hängt die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des
Gläubigers ab, so muss die öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunde, aus der sich die
Sicherheitsleistung ergibt, ebenfalls zugestellt werden ( §
751 Abs. 2 ZPO). Wird die Sicherheitsleistung durch
Bankbürgschaft erbracht, ist dem Gegner das Original der
Bürgschaftsurkunde zu übergeben.
4.
Hat der Schuldner Zug um Zug gegen eine von dem Gläubiger zu
bewirkende Gegenleistung zu erfüllen, so müssen auch die
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden
zugestellt werden, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner wegen
der Gegenleistung befriedigt oder dass er im Annahmeverzug ist.
Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung
selbst anbietet ( § 756 ZPO).
§ 78 GVGA
Zeitpunkt der Zustellung
1.
Alle Urkunden, welche die rechtliche Grundlage für die
Zwangsvollstreckung bilden, müssen spätestens bis zum
Beginn der Vollstreckung zugestellt sein.
2.
Die Zwangsvollstreckung aus den folgenden Schuldtiteln darf nur
beginnen, wenn der Titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt
ist:
a)
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil
gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 a
ZPO und nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 b ZPO sowie aus den nach
§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden (§ 798
ZPO);
b)
aus Kostenentscheidungen ausländischer Gerichte, die auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Ausführungsgesetze
hierzu für vollstreckbar erklärt wurden, für die mit
der Vollstreckungsklausel des Notars oder Notariatsverwalters
versehenen Ausfertigungen seiner Kostenberechnungen ( § 155
KostO, § 58 Abs. 2 und 3 BNotO);
c)
aus der in § 68 Nr. 22 aufgeführten vom Schatzmeister der
Rechtsanwaltskammer bzw. Patentanwaltskammer ausgestellten
vollstreckbaren Zahlungsaufforderung (§ 84 Abs. 2 BRAO, §
77 Abs. 2 PatAO).
3.
Die Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO darf nur
beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens
zwei Wochen vorher zugestellt sind ( § 750 Abs. 3 ZPO).
4.
Die Zwangsvollstreckung aus der Niederschrift über die
Einigung nach § 38 des Bundeswasserstraßengesetzes vom
2. April 1968 (BGBl. I S. 173) findet statt, wenn die
vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt
ist.
§ 79 GVGA
Zustellung an den Prozessbevollmächtigten
(§§ 172 ZPO)
Hat der Schuldner einen Prozessbevollmächtigten bestellt,
müssen die Zustellungen an den für den Rechtszug
bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen. Das Verfahren vor
dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
Entsprechendes gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus
rechtskräftigen Urteilen.
5. Außenwirtschaftsverkehr und
Devisenverkehr
§ 80 GVGA
Vollstreckungsbeschränkungen im
Außenwirtschaftsverkehr
1.
Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckungsbeschränkungen zu
beachten, die sich für den Außenwirtschaftsverkehr aus
dem Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S.
481) und der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2671) in der jeweils geltenden Fassung ergeben.
Außenwirtschaftsverkehr ist:
a)
der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige
Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten,
b)
der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen
Gebietsansässigen ( § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1
Nr. 1 und 5 des Außenwirtschaftsgesetzes).
2.
Ist nach den in Nr. 1 Abs. 1 genannten Vorschriften zur Leistung
des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so ist die
Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn und soweit
diese Genehmigung erteilt ist. Soweit Vermögenswerte nur mit
Genehmigung erworben oder veräußert werden dürfen,
gilt dies auch für den Erwerb und die Veräußerung
im Wege der Zwangsvollstreckung ( § 32 Abs. 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes).
3.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Vollziehung
von Arresten und einstweiligen Verfügungen, die lediglich der
Sicherung des zugrunde liegenden Anspruchs dienen ( § 32 Abs.
1 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes).
4.
Der Gerichtsvollzieher braucht sich im Hinblick auf § 32 Abs.
1 Satz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die Erteilung der
Genehmigung vom Gläubiger vor der Vollstreckung nur nachweisen
zu lassen, wenn vollstreckt werden soll
a)
aus einer gerichtlichen Entscheidung, die ohne
Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung geeignet ist (vgl.
§ 66 Nrn. 2 - 4) und den Vorbehalt enthält, dass die
Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen darf, wenn die dazu
erforderliche Genehmigung erteilt ist, oder
b)
aus einem Titel, der gemäß §§ 727 bis 729 ZPO
auf den Rechtsnachfolger des Gläubigers oder des Schuldners
umgeschrieben ist, sofern der Rechtsnachfolger seinen Wohnsitz,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der
Leitung oder Verwaltung in einem fremden Wirtschaftsgebiet (vgl.
oben Nr. 1 a)) hat.
Hat der Gerichtsvollzieher begründete Zweifel, ob zur
Zwangsvollstreckung eine Genehmigung nach den in Nr. 1 Abs.1
genannten Vorschriften erforderlich ist, so gibt er dem
Gläubiger auf, eine solche Genehmigung oder eine Bescheinigung
der Landeszentralbank , der obersten Wirtschaftsbehörde des
Landes oder der sonst zuständigen Stelle beizubringen, wonach
gegen die Zwangsvollstreckung keine
außenwirtschaftsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Vorlage
einer solchen Bescheinigung gibt der Gerichtsvollzieher dem
Gläubiger auch dann auf, wenn dieser geltend macht, dass ein
im Titel enthaltener Genehmigungsvorbehalt inzwischen
gegenstandslos geworden sei.
V. Zwangsvollstreckung in besonderen Fällen
1. Fälle, in denen der Gerichtsvollzieher bestimmte
besondere Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung festzustellen hat
§ 81 GVGA
Allgemeines
Diejenige Amtsstelle, der die Erteilung der Vollstreckungsklausel
oder die Anordnung ihrer Erteilung obliegt, hat in der Regel zu
prüfen, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel
betrieben werden darf. Durch die Erteilung der
Vollstreckungsklausel wird also dargetan, dass die
Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zulässig ist. In
Ausnahmefällen ist jedoch der Gerichtsvollzieher verpflichtet,
über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach
Feststellung des Sachverhalts selbständig zu entscheiden. Er
hat in diesen Fällen gewisse Voraussetzungen selbständig
festzustellen, vor deren Eintritt zwar die Vollstreckungsklausel
erteilt, die Zwangsvollstreckung aber nicht begonnen werden darf.
Das Nähere hierüber bestimmen die folgenden §§
82 - 85.
§ 82 GVGA
Abhängigkeit des Anspruchs von dem Eintritt eines
bestimmten Kalendertages
(§ 751 Abs. 1 ZPO)
Ist die dem Schuldner obliegende Leistung in dem Schuldtitel von
dem Eintritt eines bestimmten Kalendertages oder einer bestimmten
Tageszeit abhängig gemacht, so darf der Gerichtsvollzieher mit
der Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn der für die
Leistung bestimmte Kalendertag oder die bestimmte Stunde abgelaufen
ist. Ist z. B. der Schuldner verurteilt, am 15. Mai 150 Euro zu
zahlen, so ist eine Vollstreckungshandlung frühestens am 16.
Mai zulässig. Ebenso muss der Ablauf einer Frist abgewartet
werden, die dem Schuldner im Urteil zur Leistung bestimmt ist (z.
B. einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO).
§ 83 GVGA
Abhängigkeit der Zwangsvollstreckung von einer
Sicherheitsleistung des Gläubigers
(§ 751 Abs. 2, § 752 ZPO)
1.
Ist die Vollstreckung davon abhängig gemacht, dass der
Gläubiger eine Sicherheit leistet, so darf der
Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen oder
sie fortsetzen, wenn ihm die Sicherheitsleistung durch eine
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
nachgewiesen ist. Wegen der Zustellung dieser Urkunde vgl. §
77 Nr. 3.
2.
Beabsichtigt der Gläubiger im Fall der Nr. 1 nur wegen eines
bezifferten oder ohne weiteres bezifferbaren Teilbetrages einer
Geldforderung zu vollstrecken, so hat er die entsprechende
Teilsicherheitsleistung nachzuweisen. Der Gerichtsvollzieher
prüft, ob die geleistete Teilsicherheit für die
beantragte Teilvollstreckung ausreicht, andernfalls führt er
die Teilvollstreckung nur in der Höhe aus, die der
Teilsicherheit entspricht. Bei der Berechnung ist von der in dem
Urteil angegebenen Gesamtsicherheit (auch bei weiteren
Teilvollstreckungen) und von dem Gesamtbetrag der
Vollstreckungsforderung zur Zeit der Auftragserteilung, der sich
aus der von dem Gläubiger vorzulegenden Forderungsaufstellung
ergibt, auszugehen. Der Gläubiger kann mehrfach
Teilvollstreckung bei Nachweis weiterer Teilsicherheiten verlangen.
Ist bei einer Verurteilung zu verschiedenartigen Leistungen die
Gesamtsicherheit für die Geldleistung nicht gesondert
ausgewiesen, kommt eine Teilvollstreckung gegen
Teilsicherheitsleistung nicht in Betracht.
Die Höhe des zulässigen Betrages für eine
Teilvollstreckung errechnet sich wie folgt:
Teilsicherheitsleistung x Gesamtbetrag der zu vollstreckenden
Forderung
Gesamtsicherheitsleistung .
Die Höhe einer Teilsicherheitsleistung kann wie folgt
errechnet werden:
Zu vollstreckender Teilbetrag x
Gesamtsicherheitsleistung
Gesamtbetrag der zu
vollstreckenden
Forderung .
Soweit der Gerichtsvollzieher die Teilvollstreckung
durchführt, vermerkt er dies zusammen mit Art, Höhe und
Datum der geleisteten Sicherheit und — bei der ersten
Teilvollstreckung — mit dem Gesamtbetrag der zu
vollstreckenden Forderung auf dem Titel.
Eine Teilvollstreckung ist auch bei einer entsprechenden
Gegensicherheitsleistung des Gläubigers im Falle des §
711 Satz 1 ZPO möglich.
3.
Enthält der Schuldtitel keine Bestimmung über die Art der
Sicherheit, so ist die Sicherheitsleistung durch die
schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder geeigneten
Wertpapieren zu bewirken (§ 108 ZPO), sofern die Parteien
nichts anderes vereinbart haben. Geeignete Wertpapiere sind nur
Inhaber- oder mit Blankoindossament versehene Orderpapiere, die
einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der
Mündelgeld angelegt werden darf (§ 108 ZPO; § 234
Abs. 1 BGB).
Mit Wertpapieren kann nur in Höhe von 3 Vierteilen ihres
Kurswertes Sicherheit geleistet werden (§ 234 Abs. 3 BGB).
Nicht zur Sicherheitsleistung geeignet sind Sparbücher und
ähnliche Papiere, die nur eine Forderung beweisen, aber nicht
Träger des Rechts sind (z. B. Depotscheine,
Versicherungsscheine, Pfandscheine).
4.
Ist die Sicherheit im Schuldtitel nach ihrer Art (z. B. durch
Bankbürgschaft) oder nach dem Hinterlegungsort näher
bestimmt, so prüft der Gerichtsvollzieher auch, ob diesen
Erfordernissen genügt ist.
5.
Der Postschein, der die Absendung an die Hinterlegungsstelle
bescheinigt, genügt nicht zum Nachweis der Hinterlegung; es
bedarf einer Bescheinigung der Hinterlegungsstelle.
6.
Von dem Nachweis der Sicherheitsleistung hat der Gerichtsvollzieher
abzusehen:
a)
wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist und der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dies auf dem Schuldtitel
bescheinigt hat,
b)
wenn ihm ein vorläufig vollstreckbares Urteil eines
Oberlandesgerichts über die Verwerfung oder Zurückweisung
der Berufung gegen das Urteil 1. Instanz vorgelegt wird,
c)
wenn ihm die Entscheidung eines Gerichts vorgelegt wird, durch die
gemäß §§ 537, 558 und 718 ZPO die
vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
angeordnet worden ist,
d)
wenn die Sicherungsvollstreckung betrieben wird (§§ 720
a, 795 S. 2 ZPO).
§ 83 a GVGA
Sicherungsvollstreckung
(§§ 720 a, 795 S. 2, 930 ZPO)
1.
Aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von
Geld verurteilt ist, aus den auf solchen Urteilen beruhenden
Kostenfestsetzungsbeschlüssen und
Regelunterhaltsbeschlüssen (§ 794 Abs. 1 Nrn. 2, 2 a,
§§ 642 a - 642 d ZPO) kann der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung insoweit betreiben,
als bewegliches Vermögen gepfändet wird.
2.
Hinsichtlich der Zustellung der Klausel und der Wartefrist hat der
Gerichtsvollzieher die §§ 77 Nr. 1 und 78 Nr. 3 zu
beachten.
3.
Eine Befriedigung aus den gepfändeten Gegenständen ist
vor Rechtskraft der Entscheidung nur nach Leistung der Sicherheit
durch den Gläubiger möglich, wobei der Gerichtsvollzieher
§ 83 zu beachten hat.
4.
Gepfändetes Geld und der in einem etwaigen
Verteilungsverfahren auf den Gläubiger entfallende Betrag sind
zu hinterlegen.
5.
Das Vollstreckungsgericht kann die Versteigerung und die
Hinterlegung des Erlöses anordnen, wenn die gepfändeten
Sachen der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung
ausgesetzt sind oder wenn ihre Aufbewahrung
unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen
würde. Erscheint ein Antrag auf Versteigerung erforderlich, so
soll der Gerichtsvollzieher die Beteiligten darauf hinweisen.
6.
Der Schuldner ist jederzeit befugt, diese Sicherungsvollstreckung
durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruches
abzuwenden. Der Gerichtsvollzieher ist in diesem Falle
verpflichtet, eine bereits erfolgte Pfändung aufzuheben
(§§ 775 Nr. 3, 776 ZPO). Diese Abwendungsbefugnis kommt
jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Gläubiger seinerseits
die ihm obliegende Sicherheit erbracht und der Gerichtsvollzieher
§ 83 beachtet hat.
7.
Im Gegensatz zu den Befugnissen aus § 711 Satz 1 und §
712 Abs. 1 ZPO (vgl. § 83 b) stehen Parteien die in den Nrn. 1
bis 6 bezeichneten Rechte kraft Gesetzes zu. Eines Ausspruchs im
Tenor des Urteils bedarf es daher insoweit nicht.
§ 83 b GVGA
Abwendungsbefugnis und Schutzantrag des Schuldners
(§§ 711, 712 Abs. 1, § 752 Satz 2 ZPO)
1.
Nach § 711 ZPO ist die Abwendungsbefugnis des Schuldners in
den Fällen des § 708 Nrn. 4 bis 11 ZPO und der
Gegenvorbehalt des Gläubigers bei Urteilen, die ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind, von Amts
wegen in den Tenor aufzunehmen.
2.
Hat der Schuldner die Sicherheit geleistet, ohne dass der
Gläubiger seinerseits diese erbracht hat, stellt der
Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 3
ZPO ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Gläubiger nach
§ 711 Satz 3 in Verbindung mit § 710 ZPO gestattet ist,
die Vollstreckung auch ohne Sicherheitsleistung
durchzuführen.
3.
Haben beide Parteien keine Sicherheit geleistet, so hat der
Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe
durchzuführen, dass gepfändetes Geld und der Erlös
gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen ist (§§
720, 815 Abs. 3, 817 Abs. 4, 819 ZPO). Eine Befriedigung des
Gläubigers erfolgt also nicht.
4.
Leistet der Schuldner die Sicherheit nach dem Beginn der
Zwangsvollstreckung, gilt Nr. 2 entsprechend. Eine evtl.
vorgenommene Pfändung hebt der Gerichtsvollzieher auf (§
776 ZPO).
5.
Leistet der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt
seinerseits Sicherheit, so setzt der Gerichtsvollzieher die
Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung fort.
6.
Handelt es sich um einen Herausgabetitel, so finden die
vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Hinterlegung
der herauszugebenden Sache abwenden darf.
7.
Darüber hinaus kann dem Schuldner in den Fällen, in denen
ein Urteil gegen oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar ist (§§ 708, 709 ZPO) nach § 712 Abs.
1 Satz 1 ZPO gestattet werden, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung abzuwenden. In den Fällen des § 709
ZPO hat der Schuldner, wenn ihm in dem Urteil eine
Abwendungsbefugnis gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO
eingeräumt ist und der Gläubiger eine Teilvollstreckung
(§ 83 Nr. 2) beantragt, die Möglichkeit, die
Vollstreckung durch Leistung einer der beantragten
Teilvollstreckung entsprechenden Teilsicherheit abzuwenden. Diese
errechnet sich wie zu § 83 Nr. 2, wobei aber anstelle der
Gesamtsicherheitsleistung des Gläubigers die des Schuldners in
die Formel einzusetzen ist. Schon gepfändetes Geld oder der
Erlös gepfändeter Gegenstände müssen dann in
jedem Falle von dem Gerichtsvollzieher hinterlegt werden (§
720 ZPO). Im Gegensatz zu § 711 Satz 1 ZPO führt die
Sicherheitsleistung des Gläubigers nicht dazu, dass die
Abwendungsbefugnis des Schuldners gegenstandslos wird.
8.
Wird in einem Falle des § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO die
Vollstreckbarkeit auf Maßnahmen nach § 720 a Abs. 1, 2
ZPO beschränkt, findet § 83 a Nrn. 4 und 5 entsprechende
Anwendung.
9.
Bei Herausgabetiteln, die dem Schuldner die Abwendung der
Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung der herauszugebenden Sachen
gestatten, gilt Nr. 7 entsprechend.
§ 84 GVGA
Abhängigkeit der Vollstreckung von einer
Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung
(§ 756 ZPO)
1.
Ist die dem Schuldner obliegende Leistung im Schuldtitel von einer
Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers
abhängig gemacht — z.B. der Beklagte ist verurteilt, an
den Kläger 250 Euro gegen Übergabe eines näher
bezeichneten Pferdes zu zahlen —, so erteilt der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vollstreckbare
Ausfertigung ohne Rücksicht auf die Gegenleistung. Der
Gerichtsvollzieher darf aber die Zwangsvollstreckung erst beginnen,
nachdem der Schuldner wegen der ihm gebührenden Gegenleistung
befriedigt oder nachdem er in Annahmeverzug geraten ist. In
Annahmeverzug kommt der Schuldner dadurch, dass er die ihm
gehörig angebotene Gegenleistung nicht annimmt. Die
Gegenleistung muss ihm tatsächlich angeboten werden. Jedoch
genügt ein wörtliches Angebot,
a)
wenn zur Bewirkung der Gegenleistung eine Handlung des Schuldners
erforderlich ist, insbesondere wenn er die geschuldete Sache
abzuholen hat,
b)
wenn der Schuldner bereits erklärt hat, dass er die
Gegenleistung nicht annehmen wolle,
c)
wenn der Schuldner zwar bereit ist, die Gegenleistung anzunehmen,
aber zugleich bestimmt und eindeutig die Erfüllung der ihm
obliegenden Verpflichtung verweigert.
Dem Angebot der Gegenleistung steht die Aufforderung gleich, die zu
Buchstabe a bezeichnete Handlung vorzunehmen.
2.
Weist der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher nicht durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach,
dass er den Schuldner wegen der Gegenleistung befriedigt oder in
Annahmeverzug gesetzt hat, so muss der Gerichtsvollzieher selbst
dem Schuldner die Gegenleistung in einer den Annahmeverzug
begründenden Weise anbieten, bevor er mit der Vollstreckung
beginnen darf. Falls er von dem Gläubiger ausdrücklich
beauftragt ist, die Gegenleistung tatsächlich anzubieten,
müsste er in dem zu Nr. 1 erwähnten Beispiel das Pferd
dem Schuldner bringen. Bei einem wörtlichen Angebot im Sinne
der Nr. 1 Satz 5 Buchstabe a) müsste der Gerichtsvollzieher
den Schuldner zur Abholung des Pferdes auffordern, falls der
Schuldner nach dem Schuldtitel zur Abholung verpflichtet ist.
Der Gerichtsvollzieher überprüft dabei, ob die angebotene
Gegenleistung richtig und vollständig ist. In dem angegebenen
Beispiel überzeugt er sich also davon, dass das Pferd das im
Schuldtitel Bezeichnete ist.
Unabhängig von den in Nr. 1 Satz 5 genannten Fällen kann
der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung immer dann
beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des
Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht
annehmen werde, oder bestimmt und eindeutig die Erfüllung der
ihm obliegenden Verpflichtung verweigert. Der Gerichtsvollzieher
prüft die Ordnungsmäßigkeit der Gegenleistung des
Gläubigers in diesem Fall nicht.
In der Regel wird der Auftrag des Gläubigers an den
Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Gegenleistung wörtlich
anzubieten, in der schlüssigen Erklärung liegen, aus dem
auf Zug-um-Zug-Leistung lautenden Schuldtitel zu vollstrecken. Im
Zweifel fragt der Gerichtsvollzieher bei dem Gläubiger nach,
ob der Auftrag auch das wörtliche Angebot der Gegenleistung an
den Schuldner umfasst.
Das Angebot und die Erklärung des Schuldners beurkundet der
Gerichtsvollzieher in dem Pfändungsprotokoll oder in einem
besonderen Protokoll (§§ 756, 762, 763 ZPO).
§ 85 GVGA
Zwangsvollstreckung bei Wahlschulden
(§§ 262 - 265 BGB)
Ist der Schuldtitel auf mehrere Leistungen des Schuldners in der
Art gerichtet, dass die eine oder die andere zu bewirken ist
(Wahlschuld), so ist zu unterscheiden, ob nach dem Schuldtitel der
Gläubiger oder der Schuldner wahlberechtigt ist. Im Zweifel
steht das Wahlrecht dem Schuldner zu.
Steht dem Gläubiger das Wahlrecht zu oder hat der
wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der
Zwangsvollstreckung vorgenommen, so kann der Gläubiger die
Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder die andere
Leistung richten. Das Wahlrecht des Gläubigers geht auf den
Schuldner über, wenn der Gläubiger von seinem Wahlrecht
innerhalb einer ihm von dem Schuldner gesetzten angemessenen Frist
keinen Gebrauch macht (§ 264 Abs. 2 BGB).
Der wahlberechtigte Schuldner kann sich durch eine der übrigen
Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien, solange nicht der
Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil
empfangen hat (§ 264 Abs. 1 BGB).
§ 86 GVGA
Zwangsvollstreckung aus Schuldtiteln mit Lösungsbefugnis
oder Verfallsklausel
1.
Ist nach dem Inhalt des Schuldtitels nur eine Leistung geschuldet,
dem Schuldner aber nachgelassen, sich durch eine andere Leistung
von seiner Verbindlichkeit zu befreien (Lösungs- oder
Ersetzungsbefugnis), so muss der Gerichtsvollzieher die vom
Schuldner angebotene Ersatzleistung annehmen (vgl. auch § 106
Nr. 2). Jedoch darf er die Zwangsvollstreckung, wenn sie
erforderlich wird, nur auf die geschuldete Leistung richten. Hat
sich der Schuldner z.B. in einer vollstreckbaren Urkunde zur
Herausgabe einer Sache mit der Maßgabe verpflichtet, dass er
sich durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages von dieser
Verpflichtung befreien dürfe, so darf der Gerichtsvollzieher,
wenn der Schuldner keine dieser beiden Leistungen erbringt, die
dann notwendige Zwangsvollstreckung nur auf Herausgabe der Sache
richten. Den Geldbetrag darf er auch dann nicht beitreiben, wenn
die Zwangsvollstreckung auf Herausgabe fruchtlos verläuft.
2.
Enthält der Schuldtitel eine Verfallsklausel (z.B. die
Bestimmung, dass die ganze Forderung fällig werde, wenn
bestimmte Raten oder Zinsen nicht pünktlich gezahlt
würden), so braucht sich der Gerichtsvollzieher vom
Gläubiger nicht nachweisen zu lassen, dass die Voraussetzungen
für die Fälligkeit eingetreten sind. Er richtet die
Zwangsvollstreckung, wenn ihn der Gläubiger hierzu beauftragt,
auf die gesamte im Titel bezeichnete Schuldsumme, sofern und soweit
ihm der Schuldner ihre Zahlung oder Stundung nicht nach § 112
Nr. 1 Buchstaben d oder e nachweist. Im Übrigen verweist er
den Schuldner mit seinen Einwendungen an das Prozessgericht
(§§ 767, 769 ZPO).
3. Zwangsvollstreckung gegen juristische
Personen des öffentlichen Rechts
§ 87 GVGA
Zwangsvollstreckung gegen den Bund und die Länder sowie
gegen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(§ 882 a ZPO)
1.
Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund und die Länder sowie -
vorbehaltlich des § 88 - gegen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist unzulässig in
Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung
ein öffentliches Interesse entgegensteht.
2.
Die Zwangsvollstreckung gegen die zu Nr. 1 aufgeführten
juristischen Personen wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht
dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem
Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger dem Schuldner seine
Vollstreckungsabsicht angezeigt hat. Die Anzeige ist zu
richten:
a)
bei der Zwangsvollstreckung gegen den Bund und gegen die
Länder an die zur Vertretung des Schuldners berufene
Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer
anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch
an den zuständigen Minister der Finanzen,
b)
in den übrigen Fällen an die gesetzlichen Vertreter der
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung.
In diesen Fällen ist nur der Gerichtsvollzieher
zuständig, der auf Antrag des Gläubigers vom
Vollstreckungsgericht besonders dazu bestimmt worden ist. Er
lässt sich vom Gläubiger die Erstattung der Anzeige und
den Zeitpunkt ihres Eingangs bei der zuständigen Stelle
nachweisen. Der Nachweis ist aktenkundig zu machen. Er wird in der
Regel durch die Empfangsbescheinigung zu führen sein, die dem
Gläubiger vom Schuldner auszustellen ist.
3.
Die Beschränkungen der Nrn. 1 und 2 gelten nicht für
öffentlich-rechtliche Bank - und Kreditanstalten.
4.
Die Beschränkung der Nr. 2 entfällt beim Vollzug von
einstweiligen Verfügungen.
§ 88 GVGA
Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband
Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen eine
Gemeinde oder einen Gemeindeverband beachtet der
Gerichtsvollzieher, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden,
die besonderen landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. die
Gemeindeordnung oder die Kreisordnung).
4. Zwangsvollstreckung während eines
Vergleichsverfahrens
§ 89 GVGA
Während des Vergleichsverfahrens ergeben sich aus der
Vergleichsordnung folgende Richtlinien für den
Gerichtsvollzieher:
1.
Macht der Schuldner geltend, dass er bei dem Vergleichsgericht
einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens
gestellt hat, so beachtet der Gerichtsvollzieher dies nur, wenn ihm
eine Entscheidung des Vergleichsgerichts vorgelegt wird, durch
welche die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird.
2.
Nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens lehnt der
Gerichtsvollzieher neue Vollstreckungsaufträge ab, falls der
Gläubiger an dem Vergleichsverfahren beteiligt ist oder einem
beteiligten Gläubiger gleichsteht (ausgeschlossene
Ansprüche gem. §§ 29,113 Nr. 7 VerglO); im
Übrigen ist die Zwangsvollstreckung während des
Vergleichsverfahrens für Ansprüche, die erst nach der
Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, sowie für
Ansprüche der nicht beteiligten Gläubiger zulässig.
Ferner dürfen Gläubiger, die im Konkurs abgesonderte
Befriedigung beanspruchen können (§§ 47 - 51 KO), in
die Gegenstände vollstrecken, die der abgesonderten
Befriedigung dienen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass solche
Sicherungen kein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren,
die durch eine Zwangsvollstreckung später als am 30. Tage vor
der Stellung des Eröffnungsantrags (Sperrfrist) erworben
worden sind (§ 28 VerglO). Bei der Berechnung der Frist wird
der Tag der Antragstellung nicht mitgezählt.
3.
Schwebende Zwangsvollstreckungen, durch die ein
Vergleichsgläubiger oder ein ausgeschlossener Gläubiger
innerhalb der Sperrfrist eine Sicherung erlangt hat, bei
denen insbesondere die Pfändung nach Beginn der Sperrfrist
vorgenommen worden ist, sind kraft Gesetzes bis zur Rechtskraft der
Entscheidung eingestellt, die das Vergleichsverfahren
abschließt. Solche Zwangsvollstreckungen setzt der
Gerichtsvollzieher daher nicht fort.
4.
Ist dem Gerichtsvollzieher die Eröffnung des
Vergleichsverfahrens nicht nachgewiesen oder sonst bekannt
geworden, so hat er, soweit dies ohne Verzögerung der
Zwangsvollstreckung möglich ist, durch Nachfrage bei dem
Vergleichsgericht festzustellen, ob das Verfahren eröffnet
ist. Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob der Gläubiger von
der Vollstreckungsbeschränkung betroffen wird, so empfiehlt es
sich, den Antrag abzulehnen oder im Fall zu Nr. 3 die
Zwangsvollstreckung nicht fortzusetzen und den Gläubiger auf
den Weg der Erinnerung an das Vollstreckungsgericht zu
verweisen.
5.
Wird dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen oder auf andere Weise
bekannt, dass ein Vergleich zustande gekommen und bestätigt
worden ist oder dass nach Versagung der Bestätigung oder nach
Einstellung des Verfahrens der Anschlusskonkurs eröffnet
worden ist, so hat er im Fall zu Nr. 3 die erfolgten
Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Der Gerichtsvollzieher
muss dies jedoch dem Gläubiger eine Woche vorher
ankündigen.
6.
Wird dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen oder auf andere Weise
bekannt, dass nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs
oder nach Einstellung des Verfahrens die Eröffnung des
Konkurses abgelehnt worden ist, so kann er die für die Dauer
des Vergleichsverfahrens einstweilen eingestellten
Zwangsvollstreckungen nunmehr fortsetzen. Es empfiehlt sich,
insoweit vorher eine Entschließung des Gläubigers
einzuholen.
7. Zwangsvollstreckung während eines Konkurs-,
Gesamtvollstreckungs - oder Insolvenzverfahrens
§ 90 GVGA
Eröffnungsbeschluss
1.
Der Beschluss, durch den ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder
Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ein vollstreckbarer
Titel zugunsten des Verwalters auf Herausgabe der Masse und auf
Räumung der im Besitz des Schuldners befindlichen
Räume.
2.
Eine Benennung der zur Masse gehörenden Gegenstände ist
weder für den Eröffnungsbeschluss vorgesehen noch in der
Vollstreckungsklausel nötig. Die mit der Vollstreckung zu
erfassenden Gegenstände bezeichnet der Verwalter in seinem
Auftrag an den Gerichtsvollzieher.
§ 90 a GVGA
aufgehoben
§ 91 GVGA
Zulässigkeit der Vollstreckung
1.
Während der Dauer eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder
Insolvenzverfahrens finden Zwangsvollstreckungen und Arreste
zugunsten einzelner Konkursgläubiger (§ 3 KO),
Gesamtvollstreckungsgläubiger (§ 5 GesO) oder
Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) in das zur Konkursmasse
gehörige oder das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners
(§14 KO), in das von der Gesamtvollstreckung erfasste
Vermögen des Schuldners (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GesO) oder in
die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners
(§ 89 Abs. 1 InsO) nicht statt. Einen Auftrag zu solchen
Zwangsvollstreckungen lehnt der Gerichtsvollzieher ab. Vor
Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Schuldner
eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen verlieren ihre
Wirksamkeit (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GesO). Hat ein
Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag
durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse
gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese
Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam
(§§ 88, 139 InsO). Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren
auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die Frist
drei Monate (§ 312 Abs. 1 Satz 3 InsO). § 171 Nr. 2 ist
zu beachten.
2.
Während des Konkursverfahrens ist die Zwangsvollstreckung
zulässig:
a)
wegen der Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die erst nach
der Konkurseröffnung entstanden sind, in das nicht zur
Konkursmasse gehörende Vermögen,
b)
wegen der Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die
dem Gemeinschuldner nicht gehören,
c)
wegen der Forderungen, für die ein Recht auf abgesonderte
Befriedigung besteht, in die zur abgesonderten Befriedigung
dienenden Gegenstände (§§ 48, 49, 51 KO);
insbesondere kann die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen,
für die vor Eröffnung des Konkursverfahrens durch
Pfändung ein Pfandrecht erlangt worden ist (§ 804 ZPO),
in die gepfändeten Sachen fortgesetzt werden.
3.
Während des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung
zulässig:
a)
wegen der Ansprüche gegen den Schuldner, die erst nach der
Insolvenzeröffnung entstanden sind, in das bei Anwendung der
§§ 35 bis 37 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen,
b)
wegen der Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die
dem Schuldner nicht gehören,
c)
wegen der Forderungen, für die ein Recht auf abgesonderte
Befriedigung besteht, in die zur abgesonderten Befriedigung
dienende Gegenstände (§§ 50, 51 InsO), wenn der
Insolvenzverwalter sie nicht in Besitz hat sowie im vereinfachten
Insolvenzverfahren (§ 313 Abs. 3 InsO),
d)
wegen der Masseverbindlichkeiten in die Masse.
Abweichend von Buchstabe d sind für die Dauer von sechs
Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Masseverbindlichkeiten,
die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters
begründet sind, unzulässig (§ 90 Abs. 1 InsO). Die
Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des §
209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist ebenfalls unzulässig, sobald der
Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat
(§ 210 InsO). Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen
einer Sozialplanforderung ist unzulässig (§ 123 Abs. 3
Satz 2 InsO).
4.
In den Fällen des § 127 KO kann die Vollstreckung auch
von dem Konkursverwalter betrieben werden.
5.
Ist dem Gerichtsvollzieher die Eröffnung des Konkurs-,
Gesamtvollstreckungs - oder Insolvenzverfahrens nicht nachgewiesen
und auch nicht auf andere Weise bekannt geworden, so stellt er
— soweit dies ohne Verzögerung der Zwangsvollstreckung
möglich ist — durch Nachfrage bei dem zuständigen
Gericht (§ 71 KO, § 1 Abs. 2 GesO, § 3 InsO) fest,
ob das Verfahren eröffnet ist.
6.
Ein ausländisches Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder
Konkursverfahren erfasst auch das im Inland befindliche
Vermögen des Schuldners (Artikel 102 EGInsO, § 22 GesO,
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai
2000 über Insolvenzverfahren - ABl. EG 2000 L 160/1). Wird der
Gerichtsvollzieher beauftragt, in das im Inland befindliche
Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, und ist ihm bekannt,
dass im Ausland ein Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder
Konkursverfahren gegen den Schuldner eröffnet ist, so legt er
die Akten seiner vorgesetzten Dienstbehörde vor und wartet
ihre Weisungen ab.
Die Bestimmungen des § 80 bleiben unberührt.
7.
Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das
Insolvenzgericht (§ 291 InsO) ist die Zwangsvollstreckung
zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen
des Schuldners nicht zulässig, solange nicht die
Restschuldbefreiung versagt worden ist (§ 294 Abs. 1, §
299 InsO)
6. Zwangsvollstreckung in einen Nachlass gegen den
Erben
§ 92 GVGA
Zwangsvollstreckung auf Grund eines Schuldtitels gegen den
Erblasser
1.
Eine Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung, die zu Lebzeiten
des Schuldners bereits begonnen hat, ist nach seinem Tode ohne
Weiteres in den Nachlass fortzusetzen, und zwar sowohl vor als auch
nach der Annahme der Erbschaft (§ 779 Abs. 1 ZPO). Die
Vollstreckung ist nicht nur in die Gegenstände zulässig,
in die sie bereits begonnen hat; sie kann vielmehr auf alle
Gegenstände weiter ausgedehnt werden, die zum Nachlass
gehören.
Ist die Zuziehung des Schuldners zu einer Vollstreckungshandlung
notwendig, so hat das Vollstreckungsgericht dem Erben auf Antrag
des Gläubigers einen einstweiligen besonderen Vertreter zu
bestellen, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn er die Erbschaft
noch nicht angenommen hat oder wenn es ungewiss ist, ob er die
Erbschaft angenommen hat (§ 779 Abs. 2 ZPO). In diesen
Fällen darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung
erst fortsetzen, wenn ein solcher Vertreter bestellt ist.
2.
Hat die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zu Lebzeiten des
Schuldners noch nicht begonnen, so darf sie nur durchgeführt
werden, wenn die Vollstreckungsklausel des Schuldtitels gegen den
Erben, Nachlaßverwalter, Nachlasspfleger oder
Testamentsvollstrecker umgeschrieben ist.
a)
Vor der Annahme der Erbschaft kann die Vollstreckungsklausel nicht
gegen den Erben umgeschrieben werden, sondern nur gegen einen
Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker
(§§ 1958, 1960 Abs. 3, 1961, 1984, 2213 Abs. 2 BGB).
Die Zwangsvollstreckung auf Grund einer solchen
Vollstreckungsklausel ist nur in den Nachlass zulässig, nicht
auch in das übrige Vermögen des Erben (§ 778 Abs. 1
ZPO). Ist die Klausel gegen einen Testamentsvollstrecker erteilt,
so ist die Zwangsvollstreckung nur in die Nachlassgegenstände
zulässig, die seiner Verwaltung unterliegen (§ 749
ZPO).
b)
Nach der Annahme der Erbschaft kann die Vollstreckungsklausel auch
gegen den Erben umgeschrieben werden. Auf Grund einer solchen
vollstreckbaren Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung sowohl in
den Nachlass als auch in das übrige Vermögen des Erben
zulässig. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist zur
Zwangsvollstreckung in den Nachlass bis zu dessen Teilung eine
gegen sämtliche Erben umgeschriebene Vollstreckungsklausel
erforderlich (§ 747 ZPO). Wendet der Erbe ein, dass er
für die Nachlassverbindlichkeiten nur beschränkt hafte,
so ist er auf den Klageweg zu verweisen.
§ 93 GVGA
Zwangsvollstreckung auf Grund eines Schuldtitels gegen den
Erben, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder
Testamentsvollstrecker
(§§ 747, 748, 778, 794 Abs. 2 ZPO)
1.
Auf Grund eines Schuldtitels gegen den Nachlasspfleger,
Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker darf nur in den
Nachlass vollstreckt werden.
2.
Gegen den Erben kann der Gläubiger vor der Annahme der
Erbschaft keinen Anspruch geltend machen, der sich gegen den
Nachlass richtet (§ 1958 BGB). Aus einem Schuldtitel wegen
einer eigenen Verbindlichkeit des Erben ist eine
Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft
unzulässig (§ 778 Abs. 2 ZPO).
3.
Nach Annahme der Erbschaft ist die Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung aufgrund eines Schuldtitels gegen den Erben
sowohl in den Nachlass als auch in das übrige Vermögen
des Erben zulässig. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist
für die Zwangsvollstreckung in den Nachlass bis zu dessen
Teilung ein Schuldtitel gegen alle Erben erforderlich (§ 747
ZPO).
4.
Unterliegt der Nachlass der Verwaltung eines
Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung in den Nachlass sowohl vor als auch nach der
Annahme der Erbschaft ein Schuldtitel gegen den
Testamentsvollstrecker erforderlich und genügend (§ 748
Abs. 1 ZPO).
Jedoch gelten folgende Einschränkungen:
a)
Steht dem Testamentsvollstrecker lediglich die Verwaltung einzelner
Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in
diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zur
Leistung und der Testamentsvollstrecker zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilt ist (§ 748 Abs. 2 ZPO).
b)
Handelt es sich um einen Pflichtteilsanspruch, so ist in jedem Fall
ein Schuldtitel sowohl gegen den Testamentsvollstrecker als auch
gegen den Erben erforderlich (§ 748 Abs. 3 ZPO).
5.
Die Verurteilung des Testamentsvollstreckers zur Duldung der
Zwangsvollstreckung kann dadurch ersetzt werden, dass dieser in
einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde die sofortige
Zwangsvollstreckung in das Vermögen bewilligt, das seiner
Verwaltung unterliegt (§ 794 Abs. 2 ZPO).
§ 94 GVGA
Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung
(§§ 780 ff. ZPO)
Sind Erben unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung
verurteilt, so kann der Schuldtitel ohne Rücksicht auf diese
Beschränkung vollstreckt werden.
Widerspricht der Schuldner der Pfändung bestimmter Sachen
unter Berufung auf die ihm vorbehaltene Beschränkung seiner
Haftung, so darf der Gerichtsvollzieher diese Sachen bei der
Pfändung übergehen, wenn die übrigen im Gewahrsam
des Schuldners vorhandenen, vom Widerspruch nicht betroffenen
beweglichen Sachen zur Deckung der Forderung des Gläubigers
ausreichen. Ist dies nicht der Fall, so führt der
Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne Rücksicht auf den
Widerspruch durch und verweist den Schuldner mit seinen
Einwendungen an das Gericht.
7. Zwangsvollstreckung gegen Eheleute
§ 95 GVGA
Gewahrsam und Besitz bei Eheleuten
Ist der Schuldner verheiratet, so gilt nach § 739 ZPO nur er
als Gewahrsamsinhaber und Besitzer beweglicher Sachen, die sich im
Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befinden.
Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen
sind, stehen hierbei den beweglichen Sachen gleich.
Absatz 1 gilt nicht für Sachen, die ausschließlich zum
persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind. Bei ihnen
gilt der Schuldner dann als Gewahrsamsinhaber und Besitzer, wenn
die Sachen für seinen Gebrauch bestimmt sind.
Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. In
diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Schuldner nur an den
Sachen Gewahrsam hat, die sich in seiner tatsächlichen Gewalt
befinden.
§ 96 GVGA
Zwangsvollstreckung bei gesetzlichem Güterstand und bei
Gütertrennung
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand oder in
Gütertrennung, so geht der Gerichtsvollzieher bei der
Zwangsvollstreckung gegen einen oder beide Ehegatten in der
gleichen Weise vor wie bei der Zwangsvollstreckung gegen einen
unverheirateten Schuldner.
Der Gerichtsvollzieher hat davon auszugehen, dass ein verheirateter
Schuldner im gesetzlichen Güterstand lebt, solange ihm nichts
Gegenteiliges durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.
§ 97 GVGA
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei der
Gütergemeinschaft
(§§ 740 - 745 ZPO)
1.
Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft wird vermutet,
dass die Gegenstände der Ehegatten zum Gesamtgut
gehören.
2.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, das von einem Ehegatten
allein verwaltet wird, ist ein Schuldtitel gegen diesen Ehegatten,
bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Schuldtitel gegen
den überlebenden Ehegatten erforderlich und genügend
(§ 740 Abs. 1, § 745 Abs. 1 ZPO). Verwalten die Ehegatten
das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in
das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung
verurteilt sind (§ 740 Abs. 2 ZPO).
Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein gegen
einen Ehegatten geführter Rechtsstreit rechtshängig
geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht
oder nicht allein, so muss der Schuldtitel gegen diesen Ehegatten
auch mit der Vollstreckungsklausel gegen den anderen Ehegatten
versehen sein (§ 742 ZPO).
3.
Betreibt ein Ehegatte, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein
verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so
genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein
Schuldtitel gegen diesen Ehegatten (§ 741 ZPO).
4.
Ist die Gütergemeinschaft beendigt, so ist vor der
Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur
zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine
zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung
verurteilt ist (§ 743 ZPO).
Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft erst nach der
Beendigung eines Rechtsstreites des Ehegatten eingetreten, der das
Gesamtgut allein verwaltet, so muss zur Zwangsvollstreckung in das
Gesamtgut der Schuldtitel gegen diesen Ehegatten auch mit der
Vollstreckungsklausel gegen den anderen Ehegatten versehen sein
(§ 744 ZPO).
5.
Nach Beendigung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt Nr.
4; jedoch treten an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut
allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des
anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abkömmlinge (§
745 Abs. 2 ZPO).
§ 98 GVGA
Ersetzung der Verurteilung zur Duldung der
Zwangsvollstreckung
(§ 794 Abs. 2 ZPO)
Die Verurteilung eines Mitbeteiligten zur Duldung der
Zwangsvollstreckung kann dadurch ersetzt werden, dass dieser in
einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde die sofortige
Zwangsvollstreckung in das Vermögen bewilligt, das seiner
Verwaltung oder Nutzung unterliegt.
8. Zwangsvollstreckung gegen Lebenspartner
§ 99 GVGA
Gewahrsam und Besitz bei Eingetragenen
Lebenspartnerschaften
Für Lebenspartner (§ 1 LPartG) ist § 95 entsprechend
anzuwenden.
§ 99 a
Zwangsvollstreckung beim Vermögensstand der
Ausgleichsgemeinschaft und bei Vermögenstrennung
Leben die Lebenspartner im Vermögensstand der
Ausgleichsgemeinschaft oder in Vermögenstrennung, so geht der
Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung gegen einen oder
beide Lebenspartner in gleicher Weise vor wie bei der
Zwangsvollstreckung gegen einen unverheirateten Schuldner.
Der Gerichtsvollzieher hat davon auszugehen, dass ein Schuldner,
der in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, im
Vermögensstand der Vermögenstrennung lebt (§ 6 Abs.
3 LPartG), solange ihm nichts Gegenteiliges durch öffentliche
Urkunden nachgewiesen ist.
§ 99 b
Ersetzung der Verurteilung zur Duldung der
Zwangsvollstreckung
(§ 794 Abs. 2 ZPO)
§ 98 ist für Eingetragene Lebenspartnerschaften
entsprechend anzuwenden.
9. Zwangsvollstreckung in sonstige
Vermögensmassen
§ 100 GVGA
Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht
rechtsfähigen Vereins
(§§ 735, 736, 50 Abs. 2 ZPO)
1.
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht
rechtsfähigen Vereins genügt ein Schuldtitel gegen den
Verein, vertreten durch den Vorstand. Aus einem solchen Schuldtitel
findet jedoch die Zwangsvollstreckung in das in Gewahrsam der
Vereinsmitglieder befindliche Vereinsvermögen nur statt,
soweit sie den Gewahrsam als Organ des Vereins haben.
2.
Hat der Gläubiger wegen einer Vereinsschuld einen Schuldtitel
gegen alle Vereinsmitglieder erwirkt, so erfolgt die
Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen über die
Vollstreckung gegen die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft
(§ 101).
§ 101 GVGA
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer
bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft
(§ 736 ZPO)
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer
nach §§ 705 ff. BGB begründeten Gesellschaft ist
entweder ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft als solche oder
gegen jeden einzelnen Gesellschafter erforderlich. Die Verurteilung
aller einzelnen Gesellschafter muss nicht in einem einzigen Urteil
erfolgen. Der Titel gegen die Gesellschaft als solche muss nicht
die namentliche Bezeichnung aller Gesellschafter enthalten. Die
Gesellschaft kann unter einem eigenen Namen verurteilt werden. Aus
einem Schuldtitel, in dem nur die Gesellschaft unter ihrem eigenen
Namen verurteilt worden ist, kann nicht in das Privatvermögen
der Gesellschafter vollstreckt werden.
§ 102 GVGA
Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer
offenen Handelsgesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft
(§§ 124 Abs. 2, 129 Abs. 4, 161 Abs. 2 HGB)
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft ist
ein Schuldtitel gegen die Gesellschaft erforderlich. Die
Verurteilung sämtlicher Gesellschafter genügt nicht.
Andererseits findet aus einem Schuldtitel gegen die Gesellschaft
die Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der
Gesellschafter nicht statt.
§ 103 GVGA
Zwangsvollstreckung in ein Vermögen, an dem ein
Nießbrauch besteht
(§§ 737, 738 ZPO)
1.
Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der
Verbindlichkeiten des Bestellers, die vor der Bestellung des
Nießbrauchs entstanden sind, die Zwangsvollstreckung in die
dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne
Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der
Besteller zur Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilt ist. Dasselbe gilt bei dem
Nießbrauch an einer Erbschaft für die
Nachlassverbindlichkeiten (§ 737 ZPO). § 98 findet
entsprechende Anwendung.
2.
Ist der Nießbrauch an einem Vermögen oder an einer
Erbschaft bestellt worden, nachdem die Schuld des Bestellers oder
des Erblassers rechtskräftig festgestellt war, so muss der
Schuldtitel zum Zweck der Zwangsvollstreckung in die dem
Nießbrauch unterworfenen Gegenstände auch mit der
Vollstreckungsklausel gegen den Nießbraucher versehen sein
(§ 738 ZPO).
VI. Verhalten bei der Zwangsvollstreckung
§ 104 GVGA
Allgemeines
Bei der Zwangsvollstreckung wahrt der Gerichtsvollzieher neben dem
Interesse des Gläubigers auch das des Schuldners, soweit dies
ohne Gefährdung des Erfolgs der Zwangsvollstreckung geschehen
kann. Er vermeidet jede unnötige Schädigung oder
Ehrenkränkung des Schuldners und die Erregung
überflüssigen Aufsehens. Er ist darauf bedacht, dass nur
die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen.
Auf etwaige Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners
hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung nimmt der
Gerichtsvollzieher Rücksicht, soweit es ohne
überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne
Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann.
§ 105 GVGA
Leistungsaufforderung an den Schuldner
1.
Von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung benachrichtigt der
Gerichtsvollzieher den Schuldner vorher - unbeschadet des §
187 Nr. 1 Satz 2 - nur in den Fällen des § 180. Jedoch
kann der Gerichtsvollzieher einen Schuldner vor der Vornahme einer
Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Kosten der
Zwangsvollstreckung auffordern, binnen kurzer Frist zu leisten oder
den Leistungsnachweis zu erbringen, wenn die Kosten der
Zwangsvollstreckung in einem Missverhältnis zu dem Wert des
Vollstreckungsgegenstandes stehen würden und der
Gerichtsvollzieher mit gutem Grund annehmen kann, dass der
Schuldner der Aufforderung entsprechen wird.
2.
Zu Beginn der Zwangsvollstreckung fordert der Gerichtsvollzieher
den Schuldner zur freiwilligen Leistung auf, sofern er ihn
antrifft. Trifft er nicht den Schuldner, aber eine erwachsene
Person an, so weist er sich zunächst nur mit seinem
Dienstausweis aus und befragt die Person, ob sie über das Geld
des Schuldners verfügen darf; bejaht die Person die Frage,
fordert er sie zur freiwilligen Leistung auf.
§ 106 GVGA
Annahme und Ablieferung der Leistung
1.
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die im angebotene Leistung
oder Teilleistung anzunehmen und den Empfang zu bescheinigen.
Leistungen, die ihm unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt
angeboten werden, weist er zurück.
2.
Ist dem Schuldner im Schuldtitel nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch eine Ersatzleistung abzuwenden, so nimmt
der Gerichtsvollzieher diese Leistung an. Im Übrigen darf er
aber Ersatzleistungen, die ihm der Schuldner an Erfüllungs
Statt oder erfüllungshalber anbietet, nur annehmen, wenn ihn
der Gläubiger hierzu ermächtigt hat. Bar- und
Verrechnungsschecks darf der Gerichtsvollzieher auch ohne
Ermächtigung des Gläubigers erfüllungshalber
annehmen. In diesem Fall hat er die Vollstreckungsmaßnahmen
gleichwohl in der Regel auftragsgemäß
durchzuführen; die auf die Verwertung gepfändeter
Gegenstände gerichteten Maßnahmen sind jedoch in der
Regel erst vorzunehmen, wenn feststeht, dass der Scheck nicht
eingelöst wird.
3.
Wird der Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldtitel
einschließlich aller Nebenforderungen und Kosten durch
freiwillige oder zwangsweise Leistung an den Gerichtsvollzieher
vollständig gedeckt, so übergibt der Gerichtsvollzieher
dem Schuldner gegen den Empfang der Leistung den Schuldtitel nebst
einer Quittung (§ 757 ZPO) . Er macht die Übergabe und
die Person des Empfängers des Schuldtitels aktenkundig. Hat
der Schuldner unmittelbar an den Gläubiger oder dessen
Vertreter oder Prozessbevollmächtigten vollständig
geleistet, so darf der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die
vollstreckbare Ausfertigung nur mit Zustimmung des Auftraggebers
ausliefern. Bei Entgegennahme von Schecks darf der
Gerichtsvollzieher dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung
nur aushändigen, wenn der Scheckbetrag seinem Dienstkonto
gutgeschrieben oder an ihn gezahlt worden ist oder wenn der
Auftraggeber der Aushändigung zustimmt.
4.
Hat jeder von mehreren Gesamtschuldnern einen Teil des Anspruchs
des Gläubigers getilgt, so nimmt der Gerichtsvollzieher den
Schuldtitel zu seinen Akten, wenn sich die Gesamtschuldner nicht
über den Verbleib des Titels einigen.
5.
Eine nur teilweise Leistung vermerkt der Gerichtsvollzieher auf dem
Schuldtitel. Er händigt den Titel dem Schuldner jedoch nicht
aus, da dieser in Höhe des Restanspruchs des Gläubigers
wirksam bleibt. Wegen des Restbetrags führt er die
Zwangsvollstreckung durch, sofern sich aus dem Auftrag nichts
anderes ergibt.
6.
Die empfangene Leistung liefert der Gerichtsvollzieher
unverzüglich an den Gläubiger ab, sofern dieser nichts
anderes bestimmt hat. §§ 15 bis 17 GvKostG sind zu
beachten.
Schecks hat der Gerichtsvollzieher, sofern der Gläubiger keine
andere Weisung erteilt hat, dem Kreditinstitut, das sein
Dienstkonto führt, einzureichen mit dem Ersuchen, den
Gegenwert dem Gerichtsvollzieher - Dienstkonto gutzuschreiben.
Sofern nicht nach Satz 3 verfahren wird, sind Schecks, die nicht
bereits den Vermerk "nur zu Verrechnung" tragen, mit diesem Vermerk
zu versehen. Barschecks kann er auch bei der bezogenen Bank bar
einlösen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine schnellere
Ablieferung an den Gläubiger ermöglicht wird. Der
Gegenwert ist alsdann unverzüglich an den Gläubiger
abzuführen. Verlangt der Schuldner ausdrücklich, dass der
Gerichtsvollzieher den Scheck an den Gläubiger weitergibt, ist
dies im Protokoll zu vermerken; der Scheck sowie der Titel sind -
falls die Vollstreckung nicht fortgesetzt wird (vgl. Nr. 2
Sätze 4 und 6) - dem Gläubiger zu übermitteln. Der
Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner über dessen Anspruch
auf Herausgabe des Titels bei vollständiger Befriedigung des
Gläubigers sowie über die Gefahr weiterer
Vollstreckungsmaßnahmen, die mit der Aushändigung des
Titels an den Gläubiger verbunden ist. Belehrung und
Weitergabe des Schecks an den Gläubiger sind aktenkundig zu
machen. Der Gerichtsvollzieher erteilt dem Schuldner eine Quittung
über die Entgegennahme des Schecks.
§ 107 GVGA
Durchsuchung
(§ 758 Abs. 1 und 2, § 758 a ZPO)
1.
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die
Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, wenn dieser oder in
seiner Abwesenheit ein erwachsener Hausgenosse der Durchsuchung
nicht widerspricht; dies ist im Protokoll zu vermerken.
Zur Wohnung gehören alle Räumlichkeiten, die den
häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen,
insbesondere die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Betriebs-
und andere Geschäftsräume, dazugehörige
Nebenräume sowie das angrenzende befriedete Besitztum
(Hofraum, Hausgarten).
2.
Gestattet der Angetroffene die Durchsuchung nicht, so ist er vom
Gerichtsvollzieher nach den Gründen zu befragen, die er gegen
eine Durchsuchung geltend machen will. Seine Erklärungen sind
ihrem wesentlichen Inhalt nach im Protokoll festzuhalten. Der
Gerichtsvollzieher belehrt den Schuldner zugleich, dass er aufgrund
der Durchsuchungsverweigerung zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verpflichtet ist,
sobald ein entsprechender Auftrag des Gläubigers vorliegt. Die
Belehrung vermerkt er im Protokoll.
3.
Es ist Sache des Gläubigers, die richterliche
Durchsuchungsanordnung zu erwirken. Die Durchsuchungsanordnung
erteilt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Durchsuchung erfolgen soll. Der Gerichtsvollzieher übersendet
dem Gläubiger die Vollstreckungsunterlagen und eine Abschrift
des Protokolls; ein Antrag auf Übersendung des Protokolls ist
zu unterstellen.
4.
Auch ohne eine richterliche Anordnung darf der Gerichtsvollzieher
die Wohnung des Schuldners durchsuchen, wenn die Verzögerung,
die mit der vorherigen Einholung einer solchen Anordnung verbunden
ist, den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
5.
Die Durchsuchungsanordnung ist bei der Zwangsvollstreckung
vorzuzeigen und in dem Protokoll zu erwähnen.
6.
Trifft der Gerichtsvollzieher bei einem Vollstreckungsversuch keine
Person in der Wohnung des Schuldners an, so vermerkt er dies in den
Akten und verfährt im Übrigen, wenn er den Schuldner
wiederholt nicht angetroffen hat, nach den Bestimmungen der Nrn. 3
- 5, im Fall der Nr. 3 Satz 3 übersendet er dem
Gläubiger anstelle des Protokolls eine Mitteilung über
den Vollstreckungsversuch. Liegt ein kombinierter Auftrag vor
(§ 61 Nr. 3) und sind die Voraussetzungen des § 185 a Nr.
2 Buchstabe d erfüllt, stimmt der Gerichtsvollzieher das
weitere Vorgehen mit dem Gläubiger ab, sofern der Auftrag
nicht bereits für diesen Fall bestimmte Vorgaben enthält.
7.
Er soll die Wohnung in der Regel erst dann gewaltsam öffnen,
wenn er dies dem Schuldner schriftlich angekündigt hat. Die
Ankündigung soll Hinweise auf § 758 ZPO und § 288
StGB, auf die Durchsuchungsanordnung sowie eine
Zahlungsaufforderung enthalten.
8.
Die Nrn. 1 - 7 gelten entsprechend, wenn die Wohnung wegen der
Herausgabe beweglicher Sachen oder zur Vollstreckung von
Anordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 a JBeitrO
einschließlich der Wegnahme des Führerscheins durchsucht
werden soll.
Dagegen ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung für die
Räumung einer Wohnung und die Verhaftung einer Person auf
Grund eines richterlichen Haftbefehls nicht erforderlich; gleiches
gilt für die spätere Abholung gepfändeter, im
Gewahrsam des Schuldners belassener Sachen, wenn bereits für
die Pfändung eine Durchsuchungsanordnung vorgelegen hatte.
Liegt eine richterliche Durchsuchungsanordnung vor, können
auch alle weiteren dem Gerichtsvollzieher vorliegenden
Aufträge gleichzeitig vollstreckt werden, wenn die
Vollstreckung wegen dieser Aufträge keine
zusätzlichen weitergehenden Maßnahmen
(Durchsuchung anderer Räume und Behältnisse) erfordert,
die zwangsläufig zu einem längeren Verweilen des
Gerichtsvollziehers in den Räumen des Schuldners führen.
Anderenfalls bedarf es gesonderter richterlicher
Durchsuchungsanordnungen.
9.
Die Kleider und Taschen des Schuldners darf der Gerichtsvollzieher
durchsuchen. Einer besonderen Anordnung des Richters bedarf es nur
dann, wenn die Durchsuchung in der Wohnung des Schuldners gegen
dessen Willen erfolgen soll. Die Nrn. 1 - 5 finden entsprechende
Anwendung. Die Durchsuchung einer weiblichen Person lässt der
Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige weibliche
Hilfsperson durchführen. Die Durchsuchung einer
männlichen Person ist durch eine zuverlässige
männliche Hilfskraft durchzuführen, wenn eine
Gerichtsvollzieherin vollstreckt.
10.
Personen, die gemeinsam mit dem Schuldner die Wohnung bewohnen,
haben die Durchsuchung zu dulden, wenn diese gegen den Schuldner
zulässig ist. Trotz dieser grundsätzlichen
Duldungspflicht hat der Gerichtsvollzieher besondere
persönliche Umstände der Mitbewohner, wie zum Beispiel
eine offensichtliche oder durch ärztliches Zeugnis
nachgewiesene akute Erkrankung oder eine ernsthafte Gefährdung
ihrer Gesundheit zur Vermeidung unbilliger Härten zu
berücksichtigen und danach in Ausnahmefällen auch die
Durchsuchung zu unterlassen.
§ 108 GVGA
Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und Zuziehung von
Zeugen
(§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO)
1.
Findet der Gerichtsvollzieher Widerstand, so darf er unbeschadet
der Regelung des § 107 Gewalt anwenden und zu diesem Zweck
polizeiliche Unterstützung anfordern ( § 758 Abs. 3
ZPO).
2.
Der Gerichtsvollzieher muss zu einer Vollstreckungshandlung zwei
erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als
Zeugen zuziehen ( § 759 ZPO):
a)
wenn Widerstand geleistet wird,
b)
wenn bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners
weder der Schuldner selbst noch eine zur Familie gehörige oder
in seiner Familie dienende erwachsene Person gegenwärtig
ist.
Als Zeugen sollen unbeteiligte und einwandfreie Personen
ausgewählt werden, die möglichst am Ort der Vollstreckung
oder in dessen Nähe wohnen sollen. Die Zeugen haben das
Protokoll mit zu unterschreiben (vgl. § 110 Nr. 3). Den Zeugen
ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu
gewähren. Die Entschädigung soll in der Regel die
Beträge nicht übersteigen, die einem Zeugen nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen zu gewähren sind.
3.
Widerstand im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Verhalten, das
geeignet ist, die Annahme zu begründen, die
Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne Gewaltanwendung
durchführen lassen.
§ 108 a GVGA
Drittschuldnerermittlung
(§ 806 a ZPO)
Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der
Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch
Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von Geldforderungen des
Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt
werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht
zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers
führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner
sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende
Sicherheiten dem Gläubiger mit.
Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an
und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine
bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen
Befriedigung des Gläubigers führen, so kann der
Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden
erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen.
Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom
Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben
hinzuweisen. Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem
Gläubiger mit.
VII. Kosten der Zwangsvollstreckung
§ 109 GVGA
(§ 788 ZPO)
Bei jeder Zwangsvollstreckung muss der Gerichtsvollzieher auch die
Kosten der Vollstreckung einziehen, soweit sie als notwendig dem
Schuldner zur Last fallen; nötigenfalls sind die Kosten durch
Pfändung und Versteigerung beweglicher Sachen des Schuldners
beizutreiben. Eines Schuldtitels über diese Kosten bedarf es
nicht. Ist der Anspruch aus dem Schuldtitel bereits getilgt, so
können die noch rückständig gebliebenen Kosten der
Zwangsvollstreckung allein auf Grund des Schuldtitels eingezogen
werden.
Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören insbesondere die
Gerichtsvollzieherkosten, die Kosten der Ausfertigung und
Zustellung des Schuldtitels und die sonstigen notwendigen Kosten,
die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen,
einschließlich der Rechtsanwaltskosten, ferner der
gemäß § 811 a Abs. 2 Satz 4 ZPO vom Gericht
festgesetzte Betrag (vgl. §§ 123, 124).
Auch die Kosten einer versuchten Zwangsvollstreckung sind
beizutreiben.
Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden
sind, haften sie für die nach dem 31. Dezember 1998
entstandenen Kosten der Vollstreckung gesamtschuldnerisch; soweit
ein Schuldner durch nach diesem Zeitpunkt von ihm gegen
Vollstreckungsmaßnahmen eingelegte Rechtsbehelfe weitere
Kosten der Vollstreckung auslöst, haftet er hierfür
allein.
VIII. Protokoll
§ 110 GVGA
(§ 762, 763 ZPO)
1.
Der Gerichtsvollzieher muss über jede Vollstreckungshandlung
ein Protokoll nach den Vorschriften der §§ 762, 763 ZPO
aufnehmen. Vollstreckungshandlungen sind alle Handlungen, die der
Gerichtsvollzieher zum Zweck der Zwangsvollstreckung vornimmt, auch
das Betreten der Wohnung des Schuldners und ihre Durchsuchung, die
Aufforderung zur Zahlung ( § 105 Nr. 2) und die Annahme der
Zahlung, die nachträgliche Wegschaffung der gepfändeten
Sachen und ihre Verwertung. Das Protokoll muss den Gang der
Vollstreckungshandlung unter Hervorhebung aller wesentlichen
Vorgänge angeben. Die zur Vollstreckungshandlung
gehörenden Aufforderungen und Mitteilungen des
Gerichtsvollzieher und die Erklärungen des Schuldners oder
eines anderen Beteiligten sind vollständig in das Protokoll
aufzunehmen.
2.
Der Schuldtitel, auf Grund dessen vollstreckt wird, ist genau zu
bezeichnen. Bleibt die Vollstreckung ganz oder teilweise ohne
Erfolg, so muss das Protokoll erkennen lassen, dass der
Gerichtsvollzieher alle zulässigen Mittel versucht hat, dass
aber kein anderes Ergebnis zu erreichen war. Bei dem erheblichen
Interesse des Gläubigers an einem Erfolg der
Zwangsvollstreckung darf der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung
nur nach sorgfältiger Prüfung ganz oder teilweise als
erfolglos bezeichnen.
3.
Das Protokoll soll im unmittelbaren Anschluss an die
Vollstreckungshandlung und an Ort und Stelle aufgenommen werden.
Werden Abweichungen von dieser Regel notwendig, so sind die
Gründe hierfür im Protokoll anzugeben. Das Protokoll ist
auch von den nach § 759 ZPO zugezogenen Zeugen zu
unterschreiben (§ 762 Nrn. 3 und 4 ZPO). Nimmt das
Geschäft mehrere Tage in Anspruch, so ist das Protokoll an
jedem Tage abzuschließen und zu unterzeichnen.
4.
Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen über die
Beurkundungen des Gerichtsvollzieher zu beachten (vgl. § 10).
Der Dienststempelabdruck braucht dem Protokoll nicht beigefügt
zu werden.
5.
Kann der Gerichtsvollzieher die zur Vollstreckungshandlung
gehörenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen nicht
mündlich ausführen, so übersendet er demjenigen, an
den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift
des Protokolls durch gewöhnlichen Brief. Der
Gerichtsvollzieher kann die Aufforderung oder Mitteilung auch unter
entsprechender Anwendung der §§ 191, 178 bis 181
zustellen. Er wählt die Zustellung jedoch nur, wenn
anderenfalls ein sicherer Zugang nicht wahrscheinlich ist. Die
Befolgung dieser Vorschriften muss im Protokoll vermerkt sein. Bei
der Übersendung durch die Post bedarf es keiner weiteren
Beurkundung als dieses Vermerks. Eine öffentliche Zustellung
findet nicht statt.
6.
Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der
Gerichtsvollzieher Abschriften von Protokollen nur auf
ausdrücklichen Antrag erteilen.
IX. Einstellung, Beschränkung, Aufhebung und
Aufschub der Zwangsvollstreckung
§ 111 GVGA
Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der
Zwangsvollstreckung
auf Anweisung des Gläubigers
1.
Der Gerichtsvollzieher muss die getroffenen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufheben oder die
Zwangsvollstreckung einstellen oder beschränken, wenn ihn der
Gläubiger hierzu anweist, z.B. wenn der Gläubiger den
Vollstreckungsauftrag zurücknimmt oder ihn einschränkt
oder wenn er gepfändete Gegenstände freigibt.
Die Anweisung des Gläubigers ist aktenkundig zu machen; sie
ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsvollziehers zu
erklären oder vom Gerichtsvollzieher in seinen Handakten zu
vermerken. Bei telegrafischer oder telefonischer Anweisung ist mit
besonderer Vorsicht zu verfahren und nötigenfalls vor
Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen eine schriftliche oder
mündliche Bestätigung zu fordern (vgl. auch § 5).
2.
Stundet der Gläubiger dem Schuldner die geschuldeten
Leistungen, so bleiben bereits durchgeführte
Vollstreckungsmaßnahmen bestehen. Für die Akten- und
Listenführung gelten die Vorschriften der
Gerichtsvollzieherordnung über die Behandlung und
Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge, wenn der
Gläubiger eine Frist von unbestimmter Dauer oder von mehr als
sechs Monaten gewährt.
§ 112 GVGA
Einstellung, Beschränkung und Aufhebung der
Zwangsvollstreckung in anderen Fällen
(§ 775 - 776 ZPO)
1.
Der Gerichtsvollzieher darf sich durch den Widerspruch des
Schuldners oder dritter Personen von der Durchführung der
Zwangsvollstreckung nicht abhalten lassen.
Der Gerichtsvollzieher darf nur dann vollstrecken, wenn er keine
Zweifel daran hat, dass die Person, gegen die er vollstrecken will,
der im Titel oder in der Klausel genannte Schuldner ist. Kann er
seine Zweifel nicht ohne umfangreiche Nachforschungen
ausräumen, benachrichtigt er den Gläubiger mit der
Aufforderung, ihm den Nachweis der Identität zu erbringen. Er
beginnt mit der Zwangsvollstreckung erst nach der Behebung der
Zweifel.
Nur in folgenden Fällen hat er die Zwangsvollstreckung von
Amts wegen einzustellen oder zu beschränken ( § 775 - 776
ZPO):
a)
wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung
vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das vollstreckbare Urteil
oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass
die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder
ihre Einstellung angeordnet ist,
b)
wenn ihm die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung
vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige
Einstellung der Vollstreckung oder einer
Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die
Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden
darf; im letzteren Falle hindert das nicht die Durchführung
der in § 83 a Nrn. 1 und 5 genannten
Vollstreckungsmaßnahmen,
c)
wenn ihm eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich
ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist,
d)
wenn ihm eine öffentliche Urkunde oder eine von dem
Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der
sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu
vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat,
e)
wenn ihm ein Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank
oder Sparkasse oder der Deutschen Post AG vorgelegt
wird, aus dem sich ergibt, dass nach dem Wirksamwerden des
Vollstreckungstitels, bei aufgrund einer mündlichen
Verhandlung ergehenden Urteilen nach dem Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung die zur Befriedigung des
Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den
Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder
überwiesen worden ist.
In den Fällen zu Buchstaben a und c sind zugleich die bereits
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den
Fällen zu Buchstaben d und e bleiben diese Maßregeln
einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen zur
Buchstabe b, sofern nicht durch die betreffende Entscheidung auch
die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet
ist.
2.
Der Gerichtsvollzieher hat hierbei Folgendes zu beachten:
a)
Er hat die Vollstreckbarkeit der vorgelegten Entscheidung zu
prüfen, wenn sie nicht schon in Form einer vollstreckbaren
Ausfertigung vorgelegt wird. Vollstreckbar ist eine Entscheidung,
wenn sie für vorläufig vollstreckbar erklärt oder
wenn sie mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehen ist ( § 706
ZPO); es ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung mit der
Vollstreckungsklausel versehen oder nach § 750 ZPO zugestellt
ist. Urteile, die in der Revisionsinstanz erlassen sind, sind auch
ohne Zeugnis als rechtskräftig anzusehen, es sei denn, dass es
sich um Versäumnisurteile handelt. Eine in der
Beschwerdeinstanz erlassene Entscheidung sowie eine Entscheidung,
durch die ein vorläufig vollstreckbares Urteil oder dessen
vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben wird, ist in jedem
Fall geeignet, die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu
begründen.
b)
Im Fall der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung ist es
nicht erforderlich, dass die gerichtliche Entscheidung
rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist. Bei einer
Einstellung auf unbestimmte Zeit ist der Schuldtitel zurück zu
geben und der Antrag des Gläubigers auf Fortsetzung der
Vollstreckung abzuwarten, es sei denn, dass mit der alsbaldigen
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung zu rechnen ist.
3.
Die für Urteile getroffenen Bestimmungen finden auf die
sonstigen Schuldtitel entsprechende Anwendung ( § 795 ZPO).
Die Einstellung der Vollstreckung aus einem Titel hat von selbst
auch dieselbe Wirkung für einen auf dem Titel beruhenden
Kostenfestsetzungsbeschluss.
4.
Die Einstellung oder Beschränkung sowie gegebenenfalls die
Aufhebung der Zwangsvollstreckung ist - sofern sie nicht bei der
Vollstreckungshandlung erfolgt und in dem über die
Vollstreckungshandlung aufzunehmenden Protokoll zu erwähnen
ist - unter genauer Bezeichnung der zugrunde liegenden
Schriftstücke zu den Vollstreckungsakten zu vermerken. Der
Gläubiger ist von der Einstellung, Beschränkung oder
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln unverzüglich zu
benachrichtigen. Besteht die Gefahr einer beträchtlichen
Wertverringerung oder unverhältnismäßiger Kosten
der Aufbewahrung der gepfändeten Sachen, so soll der
Gerichtsvollzieher die Beteiligten darauf aufmerksam machen und
dies in den Akten vermerken.
5.
Ohne die Voraussetzungen der §§ 775, 776 ZPO darf der
Gerichtsvollzieher nur dann die Zwangsvollstreckung einstellen oder
durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, wenn es
besonders bestimmt ist (vgl. §§ 89 Nr. 5, 106
Nr. 2, 122 Nr. 1, 124 Nr. 3, 125 Abs. 2, 145 Nr. 2, 153 Nr. 4). Ein
Entscheidungsrecht darüber, ob er die Zwangsvollstreckung
aufschieben darf, steht ihm nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen zu ( § 113 ). Der Gerichtsvollzieher weist deshalb
einen Beteiligten, der den Aufschub, die Einstellung oder die
Aufhebung der Zwangsvollstreckung begehrt, auf die zulässigen
Rechtsbehelfe hin. Er belehrt insbesondere den Schuldner, der die
Bewilligung von Zahlungsfristen unter Aussetzung der Verwertung der
gepfändete Sachen beantragen will, wenn ein Aufschub nach
§ 141 nicht möglich ist, dass das Vollstreckungsgericht
einen verspäteten Antrag auf zeitweilige Aussetzung der
Verwertung nach § 813 b Abs. 2 ZPO ohne sachliche
Prüfung zurückweisen kann, wenn er nicht binnen einer
Frist von zwei Wochen seit der Pfändung oder dem Ende des
Verwertungsaufschubs nach § 813 a ZPO gestellt worden ist. Die
Belehrung ist im Protokoll zu vermerken.
6.
Für die Akten - und Listenführung gelten die Vorschriften
der Gerichtsvollzieherordnung über die Behandlung und
Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge.
§ 113 GVGA
Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen
zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
(§ 765 a Abs. 2 ZPO)
1.
Der Gerichtsvollzieher kann eine Maßnahme zur Erwirkung der
Herausgabe von Sachen (§§ 179 - 183) bis zur Entscheidung
des Vollstreckungsgerichts über einen
Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners (§ 765 a Abs. 1 ZPO)
aufschieben, jedoch nicht länger als eine Woche. Der Aufschub
ist nur zulässig, wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft
gemacht wird, dass
a)
die Maßnahme auch bei voller Würdigung des
Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer
Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten
nicht vereinbar ist, und
b)
es dem Schuldner nicht möglich war, das Vollstreckungsgericht
rechtzeitig anzurufen.
2.
Eine sittenwidrige Härte im Sinne der Nr. 1 liegt nicht schon
dann vor, wenn die Unterlassung oder der Aufschub der
Vollstreckungsmaßnahme im Interesse des Schuldners geboten
und dem Gläubiger zuzumuten ist. Es muss vielmehr auch bei
voller Würdigung der Belange des Gläubigers mit dem
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zu
vereinbaren sein, die Vollstreckung alsbald durchzuführen.
Diese Voraussetzung wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen
erfüllt sein. Sie wird z. B. regelmäßig gegeben
sein, wenn die Vollstreckungsmaßregel das Leben oder die
Gesundheit des Schuldners oder seiner Angehörigen unmittelbar
gefährden würde. Unter Umständen kann sie auch bei
der Vollstreckung aus Titeln vorliegen, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes errichtet oder erwirkt sind.
3.
Schiebt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung auf, so
weist er den Schuldner darauf hin, dass die Vollstreckung nach
Ablauf einer Woche durchgeführt wird, falls der Schuldner bis
dahin keine Einstellung durch das Vollstreckungsgericht erwirkt
hat. Er belehrt den Schuldner zugleich über die
strafrechtlichen Folgen einer Vollstreckungsvereitelung (§ 288
StGB).
X. Prüfungs- und Mitteilungspflichten bei der
Wegnahme und Weitergabe von Waffen und Munition
§ 113 a GVGA
1.
Hat der Gerichtsvollzieher Schusswaffen, Munition oder diesen
gleichstehende Gegenstände in Besitz genommen und will er sie
dem Gläubiger oder einem Dritten übergeben, so prüft
er, ob der Erwerb erlaubnis- oder anmeldepflichtig ist.
Ist dies zweifelhaft, überlässt er die Gegenstände
erst dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde dies
für unbedenklich erklärt hat.
2.
Ist der Erwerb erlaubnis- oder anmeldepflichtig, so zeigt er die
beabsichtigte Übergabe der zuständigen
Verwaltungsbehörde an. In der Anzeige bezeichnet er
a)
den früheren Inhaber und den Empfänger der Schusswaffe,
der Munition oder des gleichstehenden Gegenstandes mit Namen und
Anschrift,
b)
Art (ggf. Fabrikat und Nummer) und Kaliber der Waffe, der Munition
oder des gleichstehenden Gegenstandes.
Die Waffe, Munition oder die ihnen gleichstehenden Gegenstände
händigt er erst einen Monat nach dieser Anzeige an den
Gläubiger oder Dritten aus; hierauf weist er in der Anzeige
hin.
3.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk
derjenige, dem der Gerichtsvollzieher den Gegenstand
aushändigen will, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei
Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweiligen
Aufenthalt hat.
B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
I. Allgemeine Vorschriften
§ 114 GVGA
Begriff der Geldforderung
1.
Geldforderung ist jede Forderung, die auf Leistung einer bestimmten
Wertgröße in Geld gerichtet ist. Geldforderungen im
Sinne des Vollstreckungsrechts sind auch die Haftungsansprüche
für Geldleistungen, z.B. die Ansprüche im Fall der
Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
2.
Sollen Stücke einer bestimmten Münzsorte oder bestimmte
Wertzeichen geleistet werden (Geldsortenschuld), so erfolgt die
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe
beweglicher Sachen ( §§ 884, 883 Nr. 1 ZPO).
§ 114 a GVGA
Zügige und gütliche Erledigung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens,
Einziehung von Teilbeträgen
1.
Der Gerichtsvollzieher ist zu allen Maßnahmen, die ihm zur
gütlichen und zügigen Erledigung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens geeignet erscheinen, in jeder Lage
des Verfahrens, auch bei der Verhaftung des Schuldners in dem
Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
ermächtigt ( § 105).
2.
Findet der Gerichtsvollzieher bei dem Vollstreckungsversuch
pfändbare körperliche Sachen nicht vor (fruchtloser
Pfändungsversuch), so zieht er von dem Schuldner danach
angebotene Teilbeträge ein, wenn
a)
der Schuldner nach der Einschätzung des Gerichtsvollziehers
glaubhaft darlegt, wie und aus welchen Mitteln er wann und in
welcher Höhe Teilzahlungen zur Tilgung der Schuld
einschließlich der laufenden Zinsen leisten wird,
b)
dadurch die Schuld voraussichtlich kurzfristig, in der Regel
innerhalb von sechs Monaten, nach dem Vollstreckungsversuch getilgt
werden könnte und
c)
der Gläubiger einverstanden ist.
3.
Die Umstände der von dem Schuldner angebotenen Tilgung durch
Ratenzahlung sind in dem Protokoll im einzelnen zu erwähnen,
insbesondere Höhe und Zeitpunkt der Teilzahlung, Zahlungsweg
und Gründe für die Glaubhaftigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit
des Schuldnervorbringens. Ferner ist anzugeben, ob Ratenzahlungen
eingezogen werden.
4.
Kommt die Einziehung von Teilbeträgen nicht in Betracht,
unterrichtet der Gerichtsvollzieher sofort den Schuldner und
verfährt weiter nach dem Auftrag des Gläubigers.
5.
Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein, so unterrichtet
er darüber und über den fruchtlosen Pfändungsversuch
den Gläubiger durch eine Abschrift des Protokolls. Das
Einverständnis des Gläubigers kann der
Gerichtsvollzieher, wenn es nicht bereits bei der Auftragserteilung
erklärt worden ist, zunächst bis zu einer Antwort des
Gläubigers auf die Nachricht über den fruchtlosen
Pfändungsversuch und die Umstände der von dem Schuldner
angebotenen Teilzahlung unterstellen, es sei denn, dass der
Gläubiger den Vollstreckungsauftrag mit dem Antrag zur Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung verbunden hatte. Hatte der
Gläubiger seine Einwilligung von Bedingungen abhängig
gemacht, ist der Gerichtsvollzieher bei der Einziehung der
Teilzahlungen hieran gebunden. Verweigert der Gläubiger sein
Einverständnis, teilt der Gerichtsvollzieher dies dem
Schuldner mit. Bereits eingezogene Teilbeträge leitet der
Gerichtsvollzieher entsprechend § 106 Nr. 6 an den
Gläubiger weiter.
6.
Genehmigt der Gläubiger den Rateneinzug oder willigt er ein,
so ruht der Pfändungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher zieht im
Einverständnis mit dem Gläubiger die Raten ein. Der
Gerichtsvollzieher ist auch berechtigt, die Raten beim Schuldner
abzuholen.
7.
Widerruft der Gläubiger die Ratenbewilligung, so ist das Ruhen
des Verfahrens aufzuheben und der Auftrag nach den Bestimmungen des
Gläubigers auszuführen. Der Gerichtsvollzieher vermerkt
auf dem Titel die bisher eingezogenen Beträge und händigt
diesen nach Abschluss des Verfahrens an den Gläubiger, bei
vollständiger Befriedigung an den Schuldner aus.
8.
Gehen weitere Aufträge gegen den Schuldner ein, so vollstreckt
der Gerichtsvollzieher diese nach den geltenden Bestimmungen.
Hinsichtlich der im ruhenden Verfahren angebotene Zahlungen ist
davon auszugehen, dass diese aus dem pfandfreien Betrag des
Schuldnereinkommens bestritten werden.
9.
Hat der Gerichtsvollzieher für mehrere Gläubiger
gleichzeitig (§ 168 GVGA) einen erfolglosen
Vollstreckungsversuch unternommen und versichert der Schuldner
glaubhaft, die Geldforderung aller Gläubiger innerhalb der
Frist durch Teilbeträge zur tilgen, verfährt der
Gerichtsvollzieher nach den vorstehenden Nummern.
§ 115 GVGA
aufgehoben
§ 116 GVGA
Zahlungsverkehr mit Personen in fremden
Wirtschaftsgebieten
1.
Zahlungen zwischen dem Geltungsbereich des
Außenwirtschaftsgesetzes und fremden
Wirtschaftsgebieten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 - BGBl. I. S.
481) unterliegen keinen Beschränkungen.
2.
Zahlungen, die der Gerichtsvollzieher an Gläubiger in fremden
Wirtschaftsgebieten oder für deren Rechnung an
Gebietsansässige ( § 4 Abs. 1 Nr. 3 des
Außenwirtschaftsgesetzes) leistet oder von Schuldnern aus
fremden Wirtschaftsgebieten oder für deren Rechnung von
Gebietsansässigen entgegennimmt, sind
gemäß §§ 59 ff. der
Außenwirtschaftsverordnung gegenüber der Deutschen
Bundesbank meldepflichtig, es sei denn, dass die Zahlung die
Meldefreigrenze von 12.500 Euro oder den entsprechenden Gegenwert
in ausländischer Währung nicht übersteigt. Die
Meldungen sind bei der örtlich zuständigen
Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, auf
vorgeschriebenem Vordruck ( §§ 60, 63 der
Außenwirtschaftsverordnung) einzureichen. Meldungen über
ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges
Geldinstitut oder eine Postanstalt im Wirtschaftsgebiet ( § 4
Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) geleistet werden,
übergibt der Gerichtsvollzieher dem beauftragten Geldinstitut
oder der beauftragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deutsche
Bundesbank ( § 63 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 der
Außenwirtschaftsverordnung). Der Gerichtsvollzieher hat die
Meldefristen nach § 61 der Außenwirtschaftsverordnung zu
beachten.
II. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche
Sachen
1. Pfändungspfandrecht
§ 117 GVGA
( § 803, 804 ZPO)
1.
Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen
einschließlich der Wertpapiere und der vom Boden noch nicht
getrennten Früchte durch Pfändung und Verwertung aus.
2.
Durch Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an
den gepfändeten Gegenständen. Grundlage für die
Verwertung der Pfandstücke ist aber nicht das Pfandrecht,
sondern die Verstrickung, die durch die Pfändung bewirkt wird.
Der Gerichtsvollzieher hat allein die prozessualen Erfordernisse
der Pfändung zu beachten ( §§ 803, 804 ZPO). Der
Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der
Pfändung. Das durch eine frühere Pfändung
begründete Pfandrecht geht allen später entstandenen
Pfandrechten vor und berechtigt den Gläubiger, für den
die Pfändung ausgeführt ist, zur vorzugsweisen
Befriedigung aus dem Erlös der Pfandstücke vor
späteren Gläubigern.
2. Pfändung
a) Gegenstand der Pfändung, Gewahrsam
§ 118 GVGA
Allgemeines
( § 808, 809 ZPO; Art. 13 GG)
1.
Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des
Schuldners, die sich in seiner tatsächlichen Gewalt (in seinem
Gewahrsam) befinden.
Gewahrsam kann der Schuldner unter Umständen auch an Sachen
haben, die sich in den Räumen eines Dritten befinden. Die kann
z.B. der Fall sein, wenn der Untermieter einen Teil seiner Sachen,
die er in dem ihm vermieteten Zimmer nicht unterbringen kann, in
anderen Räumen der Untervermieters verwahrt. In solchen
Fällen ist der Gerichtsvollzieher auch berechtigt, die
Räume des Dritten zur Durchführung der Vollstreckung zu
betreten. Sachen, die der gesetzliche Vertreter des Schuldners
für diesen im Gewahrsam hat, sind wie solche im Gewahrsam des
Schuldners zu behandeln. Wegen des Gewahrsams von Eheleuten oder
Lebenspartnern an beweglichen Sachen wird auf die §§
95,99 verwiesen.
2.
Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden,
können vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden, wenn der
Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe der Sachen bereit oder wenn der
Gläubiger selbst Gewahrsamsinhaber ist.
Befindet sich eine Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Schuldners
und eines Dritten, so darf sie nur mit Zustimmung des Dritten
gepfändet werden.
Die Erklärungen des Dritten, dass er zur Herausgabe bereit sei
oder der Pfändung zustimme, müssen unbedingt sein, sofern
nicht die gestellten Bedingungen von allen Beteiligten angenommen
werden; sie müssen auch ergeben, dass er mit der Verwertung
der Sache einverstanden ist. Nach Durchführung der
Pfändung können die Erklärungen nicht mehr
widerrufen werden.
Auf die Bereitschaft des Dritten zur Herausgabe oder seine
Zustimmung kommt es nicht an, wenn er zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilt ist oder wenn die
Zwangsvollstreckung auf Grund des Urteils gegen den
Schuldner auch gegen ihn zulässig ist (vgl. z.B. § 97 Nr.
2).
3.
Personen, die nur Besitzdiener (§ 855 BGB) sind, z.B.
Hausangestellte, Gewerbegehilfen, Kellner, Kraftdroschkenfahrer,
haben keinen Gewahrsam an Sachen, die ihnen vom Schuldner
überlassen sind. Alleiniger Gewahrsamsinhaber bleibt der
Schuldner. Der Gerichtsvollzieher darf solche Sachen auch gegen den
Willen des Besitzdieners pfänden; er kann den Widerstand des
Besitzdieners mit Gewalt brechen ( § 758 Abs. 3 ZPO).
4.
Haftet der Schuldner nicht mit seinem eigenen, sondern nur mit
fremdem Vermögen (z.B. Testamentsvollstrecker,
Konkursverwalter, Insolvenzverwalter), so ist der Gewahrsam allein
nicht genügend. Der Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall
vielmehr auch zu prüfen, ob die Sache zu dem Vermögen
gehört, in das zu vollstrecken ist.
5.
In den Fällen der Nrn. 1 und 3 ist § 107 entsprechend
anzuwenden.
§ 119 GVGA
Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen
Gegenständen
1.
Der Gerichtsvollzieher prüft im Allgemeinen nicht, ob die im
Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen
Vermögen gehören. Dies gilt sowohl dann, wenn zugunsten
einer dritten Person ein die Veräußerung hinderndes
Recht in Anspruch genommen wird, als auch dann, wenn der Schuldner
behauptet, dass er die tatsächliche Gewalt über die
Sachen nur für den Besitzer ausübe oder dass er sein
Besitzrecht von einem anderen ableite. Für den
Gerichtsvollzieher kommt es hiernach nur auf den äußeren
Befund an. Für ihn gilt als Vermögen des Schuldners
alles, was sich in dessen Gewahrsam befindet.
2.
Gegenstände, die offensichtlich zum Vermögen eines
Dritten gehören, pfändet der Gerichtsvollzieher nicht,
z.B. dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum
Transport und dem Pfandleiher zum Pfand übergebene Sachen,
Klagewechsel in den Akten eines Rechtsanwalts. Dies gilt nicht,
wenn der Dritte erklärt, dass er der Pfändung nicht
widerspreche oder wenn der Gläubiger die Pfändung
ausdrücklich verlangt.
3.
Im Handelsverkehr wird dem Käufer das für die
Aufbewahrung oder den Versand der Ware erforderliche wertvollere
Leergut häufig nur leihweise überlassen. Dies gilt
insbesondere für Eisen-, Stahl-, Blei- und Korbflaschen,
Kupfer- und Aluminiumkannen sowie Metallfässer bei Lieferung
von Erzeugnissen der chemischen Industrie, für Fässer ,
Glas- und Korbflaschen sowie Flaschenkästen bei Lieferung von
Flüssigkeiten und für wertvollere Kisten und Säcke
bei Lieferungen sonstiger Art. Dass solches Leergut nur leihweise
überlassen ist, ergibt sich oft aus den Angeboten und
Rechnungen. Auch ist das Gut meist mit einem Metallschild oder
einem Stempel versehen, der den Eigentümer näher
bezeichnet oder auch den Vermerk "unverkäuflich" enthält.
Leergut, das mit einem solchen auf das Eigentum eines Dritten
hinweisenden Zeichen versehen ist, pfändet der
Gerichtsvollzieher nur, wenn keine anderen Pfandstücke in
ausreichendem Maße vorhanden sind und wenn es der
Gläubiger ausdrücklich verlangt. Dasselbe gilt, wenn dem
Gerichtsvollzieher Verträge oder Rechnungen zum Nachweis
dafür vorgelegt werden, dass das Leergut einem Dritten
gehört. Der Gerichtsvollzieher teilt dem vermutlichen
Eigentümer die Pfändung mit, sofern es sich nicht um
Leergut von geringerem Wert handelt.
b) Pfändungsbeschränkungen
§ 120 GVGA
Allgemeines
1.
Soweit nach dem Gesetz Pfändungsbeschränkungen bestehen,
entscheidet der Gerichtsvollzieher selbständig, welche Sachen
des Schuldners von der Pfändung auszuschließen sind.
Sachen, deren Pfändbarkeit zweifelhaft ist, pfändet er,
sofern sonstige Pfandstücke nicht in ausreichendem Maß
vorhanden sind.
2.
Hat der Gerichtsvollzieher eine Pfändung durchgeführt, so
darf er sie nicht eigenmächtig wieder aufheben, auch wenn er
sich von ihrer Unrechtmäßigkeit überzeugt hat. Die
Vorschriften der §§ 125, 145 Nr. 2 Buchstabe c bleiben
unberührt.
Die Pfändung ist auf Anweisung des Gläubigers, bei
Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht oder auf
Anordnung des Vollstreckungsgerichts aufzuheben.
§ 121 GVGA
Unpfändbare Sachen
1.
Nach § 811 ZPO sind folgende Sachen der Pfändung nicht
unterworfen:
a)
die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden
Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten,
Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu
einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung
angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung
bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche
Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in
das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner
und seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
b)
die für den Schuldner, seine Familie und seine
Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen
erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs - und Beleuchtungsmittel oder,
soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden
sind und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der
zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
c)
Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach
Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine,
Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung
des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörige, die ihm im
Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen,
erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf
vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche
Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für
diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer
Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
d)
bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum
Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem
nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen
Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des
Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur
Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte
gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;
e)
bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als
Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer
zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;
f)
bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit
oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen,
die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen
Gegenstände;
g)
bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter
f) bezeichneten Personen, wenn sie die
Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen
Stellvertreter fortführen, die zur Fortsetzung dieser
Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
h)
Dienstkleidungsstücke sowie
Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des
Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Rechtsanwälten,
Kammerrechtsbeiständen (§ 26 Nr. 3 Satz 3) Notaren,
Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufs
erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener
Kleidung;
i)
bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den
§§ 850 bis 850 b ZPO bezeichneten Art beziehen, ein
Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der
Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum
nächsten Zahlungstermin entspricht;
k)
die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte,
Gefäße und Waren;
l)
die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie
in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt
oder zur häuslichen Andacht bestimmt sind,
m)
die in Gebrauch genommenen Haushalts- und
Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie Trauringe,
Orden und Ehrenzeichen;
n)
künstliche Gliedmaßen, Brillen oder andere wegen
körperlicher Gebrechen notwendigen Hilfsmittel, soweit diese
Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie
bestimmt sind;
o)
die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten
Gegenstände.
2.
Die in Nr. 1 Buchstaben a, d, f, g und h kann der
Gerichtsvollzieher nur dann pfänden, wenn
a)
der Vorbehaltsverkäufer wegen der durch Eigentumsvorbehalt
gesicherten Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der zu
pfändenden Sache vollstreckt und auf die Pfändbarkeit
hinweist,
b)
ein einfacher Eigentumsvorbehalt, der sich lediglich auf die
verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache
erstreckt und mit dem Eintritt der Bedingung der sofortigen
Kaufpreiszahlung erlischt, oder ein weitergegebener einfacher
Eigentumsvorbehalt gegeben ist, bei dem der
Vorbehaltsverkäufer mit dem Käufer einen einfachen
Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, aber seinerseits die Sache von
seinem Lieferanten ebenfalls nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt
erworben hatte, und
c)
der Vorbehaltskäufer die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts
durch Originalurkunden oder beglaubigte Ablichtungen derselben
nachweist.
Wegen der an ihn abgetretenen Kaufpreisforderung kann auch der
Lieferant des Verkäufers die Sache pfänden kann.
Soweit sich der Nachweis des einfachen oder weitergegebenen
einfachen Eigentumsvorbehalts nicht aus dem zu vollstreckenden
Titel ergibt, kommen als Nachweis auch andere Urkunden ( § 416
ZPO), insbesondere der Kaufvertrag, in Betracht.
3.
Nach § 811 c ZPO sind Tiere, die im häuslichen Bereich
und nicht zur Erwerbszwecken gehalten werden, der Pfändung
nicht unterworfen.
Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht
eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die
Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des
Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht
zu rechtfertigen ist.
4.
Unpfändbar sind weiter insbesondere:
a)
Die Nutzungen der Erbschaft sowie die Nutzungen des Gesamtgutes
einer fortgesetzten Gütergemeinschaft in den Fällen des
§ 863 ZPO;
b)
Fahrbetriebsmittel aller Eisenbahnen, welche Güter oder
Personen im öffentlichen Verkehr befördern (Gesetz vom 3.
Mai 1886 RGBl. I. S.131)
§ 122 GVGA
Künftiger Wegfall der Unpfändbarkeit
( § 811 d ZPO)
1.
Ist zu erwarten, dass eine unpfändbare Sache demnächst
pfändbar wird (z.B. wegen eines bevorstehenden Berufswechsels
des Schuldners), so kann der Gerichtsvollzieher sie pfänden.
Er muss sie aber im Gewahrsam des Schuldners belassen und im
Pfändungsprotokoll darauf hinweisen, aus welchem Grunde dies
geschehen ist. Die Vollstreckung darf der Gerichtsvollzieher erst
fortsetzen, wenn die Sache pfändbar geworden ist. Ist die
Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden, so hebt der
Gerichtsvollzieher nach Anhörung des Gläubigers die
Pfändung auf.
2.
Dagegen ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, eine
Pfändung deshalb zu unterlassen, weil die zu pfändende
Sache wahrscheinlich demnächst unpfändbar
wird.
§ 123 GVGA
Austauschpfändung
( § 811 a ZPO)
1.
Die Pfändung einer nach § 121 Nr. 1 Buchstaben a, f und g
unpfändbaren Sache kann vom Vollstreckungsgericht zugelassen
werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der
Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten
Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines
solchen Ersatzstücks erforderlichen Geldbetrag
überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige
Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann
die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem
Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem
Vollstreckungserlös erstattet wird (Austauschpfändung).
Das Vollstreckungsgericht setzt den Wert eines vom Gläubiger
angebotenen Ersatzstücks oder den zur Ersatzbeschaffung
erforderlichen Geldbetrags fest.
2.
Wird dem Gerichtsvollzieher ein Beschluss des
Vollstreckungsgerichts vorgelegt, durch den die
Austauschpfändung zugelassen wird, so führt er die
Pfändung durch. Spätestens bei der Wegnahme der Sache
übergibt er dem Schuldner gegen Quittung das Ersatzstück
oder den von dem Vollstreckungsgericht festgesetzten Geldbetrag -
sofern die Übergabe nicht schon vom Gläubiger vorgenommen
worden ist - und vermerkt dies im Pfändungsprotokoll. Hat das
Vollstreckungsgericht zugelassen, dass dem Schuldner der zur
Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem
Vollstreckungserlös erstattet wird, so ist die Wegnahme der
gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des
Zulassungsbeschlusses zulässig.
3.
Der vom Vollstreckungsgericht nach Nr. 1 Satz 2 festgesetzte
Geldbetrag ist dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös
zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.
Ist dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Betrag aus
dem Versteigerungserlös zu erstatten, so ist er vorweg aus dem
Erlös zu entnehmen.
4.
Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist
unpfändbar.
§ 124 GVGA
Vorläufige Austauschpfändung
(§ 811 b ZPO)
1.
Nach § 811 b ZPO darf der Gerichtsvollzieher eine
Austauschpfändung ( § 123 Nr. 1) auch ohne vorherige
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts durchführen
(vorläufige Austauschpfändung).
2.
Die vorläufige Austauschpfändung ist nur zulässig,
wenn die Austauschpfändung nach Lage der Verhältnisse
angemessen ist und wenn deshalb zu erwarten ist, dass das
Vollstreckungsgericht sie zulassen wird. Der Gerichtsvollzieher
soll die vorläufige Austauschpfändung ferner nur
vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös
den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird.
3.
Sachen, deren vorläufige Pfändung nach Nr. 2
zulässig ist, pfändet der Gerichtsvollzieher, wenn er im
Gewahrsam des Schuldners keine pfändbaren Sachen vorfindet
oder wenn die vorhandenen pfändbaren Sachen zur Befriedigung
des Gläubiger nicht ausreichen. Er belässt die
vorläufig gepfändeten Sachen jedoch im Gewahrsam des
Schuldners. Im Pfändungsprotokoll vermerkt er, dass er die
Pfändung als vorläufige Austauschpfändung
durchgeführt hat. Sodann verfährt er wie folgt:
a)
Er benachrichtigt den Gläubiger davon, dass er die
Pfändung als vorläufige Austauschpfändung
durchgeführt hat und weist ihn darauf hin, dass die
Pfändung nach § 811 b ZPO aufgehoben werden müsse,
wenn der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der
Nachricht die Zulassung der Austauschpfändung bei dem
Vollstreckungsgericht beantragt habe. In der Benachrichtigung
bezeichnet der Gerichtsvollzieher das Pfandstück, dessen
gewöhnlichen Verkaufswert und den voraussichtlichen
Erlös. Ferner gibt er an, welches Ersatzstück nach Art
und besonderen Eigenschaften in Betracht kommt, um dem
geschützten Verwendungszweck zu genügen, und weist darauf
hin, dass er die Vollstreckung nach gerichtlicher Zulassung der
Austauschpfändung nur auf Anweisung des Gläubigers
fortsetzt.
b)
Stellt der Gläubiger den Antrag auf Zulassung der
Austauschpfändung nicht fristgemäß, so hebt der
Gerichtsvollzieher die Pfändung auf. Wird der Antrag dagegen
fristgemäß gestellt, so wartet der Gerichtsvollzieher
die gerichtliche Entscheidung über ihn ab.
c)
Weist das Gericht den Antrag rechtskräftig zurück, so
hebt der Gerichtsvollzieher die Pfändung auf.
d)
Lässt das Vollstreckungsgericht eine Austauschpfändung
nach § 123 Nr. 1 Halbsatz 1 zu, so übergibt der
Gerichtsvollzieher nach Anweisung des Gläubigers dem Schuldner
gegen Quittung das Ersatzstück oder den zu seiner Beschaffung
erforderlichen Geldbetrag und setzt die Zwangsvollstreckung sodann
fort; er darf nunmehr dem Schuldner auch das Pfandstück
wegnehmen. Die Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses braucht der
Gerichtsvollzieher nicht abzuwarten.
e)
Lässt das Vollstreckungsgericht die Austauschpfändung mit
der Maßgabe zu, dass der zur Ersatzbeschaffung notwendige
Geldbetrag dem Schuldner aus dem Vollstreckungserlös erstattet
wird ( § 123 Nr. 1 Halbsatz 2), so setzt der
Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung fort, sofern ihn der
Gläubiger hierzu anweist. Er darf jedoch in diesem Fall dem
Schuldner das Pfandstück erst dann wegnehmen, wenn der
Zulassungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.
f)
Gibt der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten seit dem Erlass
des Zulassungsbeschlusses keine Anweisung zur Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung, so findet § 111 Nr. 2 entsprechende
Anwendung.
§ 125 GVGA
Zwecklose Pfändung
(§ 803 Abs. 2 ZPO)
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung
der gepfändeten Gegenstände ein Überschuss über
die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
Eine Pfändung, deren Zwecklosigkeit sich nachträglich
herausstellt (z.B. infolge einer Veränderung der Marktlage),
hebt der Gerichtsvollzieher auf. Vor der Aufhebung gibt er dem
Gläubiger Gelegenheit zur Äußerung binnen einer
angemessenen, von dem Gerichtsvollzieher zu bestimmenden Frist.
§ 126 GVGA
Pfändung von Gegenständen, deren
Veräußerung unzulässig ist oder die dem
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
unterliegen
1.
Gegenstände, deren Veräußerung unzulässig ist,
dürfen nicht gepfändet werden (z.B. Lebensmittel, deren
Verzehr die Gesundheit schädigen kann - § 8 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechtes vom 15. August 1974, BGBl.
I S. 1945 -, Bildnisse, die nach § 22 des Kunsturhebergesetzes
nicht verbreitet werden dürfen)
2.
Bei der Zwangsvollstreckung, die lebende Tiere betrifft oder in
Pflanzen sowie Teile und Erzeugnisse von Exemplaren besonders
geschützter Arten [siehe die Anhänge I und I des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 3. März 1973 -
(BGBl. II 1975, 777 (799 ff. ) - , den Anhang C der Verordnung
(EWG) Nr. 3626/82 zur Anwendung des Übereinkommens über
den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft und die durch die
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) in der Fassung vom 18.
September 1989 - BGBl. I S. 1677 - (berichtigt BGBl. I 1989, 2011)
besonders unter Schutz gestellte Arten] bestehen häufig
Vermarktungsverbote. Der Gerichtsvollzieher hat sich vor der
Versteigerung im Zweifel mit der zuständigen
Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Dies gilt bei
Arten, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen
unterliegen (etwa exotischen Tieren und Pflanzen) insbesondere
dann, wenn der Schuldner keine CITES-Bescheinigung vorweisen kann.
§ 127 GVGA
Pfändung von Hausrat
(§ 812 ZPO)
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören
und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht
gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, dass
durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde,
der außer allem Verhältnis zu ihrem Wert steht.
§ 128 GVGA
Pfändung von Barmitteln aus Miet- und
Pachtzahlungen
(§ 851 b ZPO)
Barmittel, die aus Miet- und Pachtzahlungen herrühren, sollen
nicht gepfändet werden, wenn offenkundig ist, dass sie der
Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur
Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung
von Ansprüchen braucht, welche bei der Zwangsvollstreckung in
das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10
ZVG vorgehen würden. Sind diese Voraussetzungen nicht
offenkundig, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung
durch, verweist den Schuldner an das Vollstreckungsgericht und
belehrt ihn darüber, dass das Gericht einen verspäteten
Antrag auf Aufhebung der Pfändung ohne sachliche Prüfung
zurückweisen kann (§§ 851 b Abs. 2, 813 a Abs. 2
ZPO). Die Belehrung vermerkt er im Protokoll.
§ 129 GVGA
Pfändung von Erzeugnissen, Bestandteilen und
Zubehörstücken
1.
Bewegliche Sachen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek
erstreckt und die daher der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen, sind nur nach Maßgabe des §
865 ZPO pfändbar. Der Gerichtsvollzieher hat hierbei die Nrn.
2 bis 5 zu beachten.
2.
Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in den §§ 1120 -
1122, auf welche Gegenstände außer dem Grundstück
nebst hängenden und stehenden Früchten sich die Hypothek
erstreckt. Insbesondere gehören hierzu die vom Boden
getrennten Erzeugnisse, die sonstigen Bestandteile sowie die
Zubehörstücke eines Grundstücks, sofern diese
Gegenstände in das Eigentum des
Grundstückseigentümer gelangt und nicht wieder
veräußert, auch nicht von dem Grundstück entfernt
sind.
3.
Der Gerichtsvollzieher hat hinsichtlich dieser Gegenstände zu
unterscheiden:
a)
Zubehörstücke eines Grundstücks, die dem
Grundstückseigentümer gehören, sind unpfändbar.
Was Zubehör ist, bestimmen die §§ 97, 98 BGB. Der
Gerichtsvollzieher darf z.B. bei der Zwangsvollstreckung gegen den
Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs das Milch- und
Zuchtvieh, bei der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer
einer Fabrik die zum Betrieb bestimmten Maschinen nicht
pfänden.
b)
Im Übrigen unterliegen die Gegenstände, auf die sich die
Hypothek erstreckt (z.B: Getreidevorräte auf einem
landwirtschaftlichen Betrieb, die nicht zur Fortführung der
Wirtschaft, sondern zum Verkauf bestimmt sind, § 98 BGB) der
Pfändung, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
4.
Wegen der Zwangsvollstreckung in Früchte, die noch nicht vom
Boden getrennt sind, wird auf die §§ 151 - 153 verwiesen.
5.
Die genannten Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die
Zwangsvollstreckung in Erzeugnisse oder Zubehörteile einer
Berechtigung, für welche die Vorschriften gelten, die sich auf
Grundstücke beziehen.
6.
Die Schiffshypothek bei Schiffen, Schiffsbauwerken, im Bau
befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks sowie das
Registerpfandrecht bei Luftfahrzeugen erstrecken sich auf das
Zubehör des Schiffes, Schiffsbauwerks, Schwimmdocks ( bei
Schiffsbauwerken und im Bau befindlichen Schwimmdocks auch die auf
der Bauwerft zum Einbau bestimmten und als solche gekennzeichneten
Bauteile) oder des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der
Zubehörstücke oder der Bauteile, die nicht in das
Eigentum des Eigentümers des Schiffes, Schiffsbauwerks, im Bau
befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks oder Luftfahrzeugs
gelangt sind. Im Übrigen wird auf die §§ 31, 79, 81
a des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499 i.d.F. des
Gesetzes vom 4. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1295 -) und des §
31 des Gesetzes über Recht an Luftfahrzeugen vom 26. Februar
1959 (BGBl. I S. 57) verwiesen. Zubehör eines Seeschiffes sind
auch die Schiffsboote. Wegen der Zwangsvollstreckung in Ersatzteile
für Luftfahrzeuge, die sich in einem Ersatzteillager befinden,
vgl. § 166 a.
§ 129 a GVGA
Pfändung urheberrechtlich geschützter
Sachen
1.
Ist der Schuldner Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, so
können nach den näheren Bestimmungen der §§
114, 116 - 118 UrhG die ihm gehörenden Originale
a) von Werken (§ 114 UrhG),
b) von wissenschaftlichen Ausgaben ( § 118 Nr. 1 UrhG),
c) von Lichtbildern sowie solchen Erzeugnissen, die ähnlich
wie Lichtbilder hergestellt werden ( § 118 Nr. 2 UrhG) ,
nur mit seiner Einwilligung, im Falle des § 117 UrhG nur mit
Einwilligung des Testamentsvollstreckers, gepfändet werden.
Der Einwilligung bedarf es in den in § 114 Abs. 2 und §
116 Abs. UrhG bezeichneten Fällen nicht.
2.
Vorrichtungen, die ausschließlich
a)
zur Vervielfältigung oder Funksendungen eines Werkes bestimmt
sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöße, Matrizen
und Negative ( § 119 Abs. 1 Satz 1 UrhG),
b)
zur Vorführung eines Filmwerks bestimmt sind, wie Filmstreifen
und dergleichen (§ 119 Abs. 2 UrhG),
c)
entsprechend Buchstaben a und b zur Vervielfältigung und
Wiedergabe,
aa)
der nach § 70 UrhG geschützten wissenschaftlichen
Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder
Texte,
bb)
der nach § 71 UrhG geschützten Ausgaben nachgelassener
Werke,
cc)
der nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder und
ähnlicher Erzeugnisse,
dd)
der nach § 75 Satz 2, §§ 85, 87, 94 und 95 UrhG
geschützten Bild- und Tonträger
bestimmt sind (§ 119 Abs. 3 UrhG),
sind nur pfändbar, soweit der Gläubiger zur Nutzung des
Werkes oder sonstigen Gegenstandes des Urheberrechtsschutzes
mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
c) Verfahren bei der Pfändung
§ 130 GVGA
Berechnung der Forderung des Gläubigers
1.
Vor der Pfändung berechnet der Gerichtsvollzieher den Betrag
der beizutreibenden Geldsumme oder prüft die vom
Gläubiger aufgestellte Berechnung nach; Herabsetzungen, die
sich aus der Nachprüfung ergeben, teilt er dem Gläubiger
mit. Bei der Feststellung des Betrags kommen insbesondere in
Betracht:
a)
die im Schuldtitel bezeichnete Hauptforderung,
b)
die Nebenforderungen, die dem Gläubiger im Schuldtitel
zuerkannt sind.
Hierbei sind Zinsen, die dem Gläubiger ohne Bestimmung des
Endes des Zinsenlaufes zugesprochen sind, vorläufig bis zu dem
Tage anzusetzen, an dem die Zwangsvollstreckung erfolgt. Die
Berechnung erfolgt - für den Fall, dass der Schuldner an
diesem Tag nicht zahlt - vorbehaltlich der Erhöhung um den
Zinsenbetrag bis zu dem Tage, an dem der Erlös der
gepfändeten Sachen voraussichtlich in die Hände des
Gerichtsvollziehers gelangt ( § 819 ZPO),
c)
die Prozesskosten. Diese sind jedoch nur insoweit zu
berücksichtigen, als sich ihr Betrag aus dem Urteil (§ 61
ArbGG) oder aus einem auf die vollstreckbare Ausfertigung des
Titels gesetzten oder aus dem vom Gläubiger in besonderer
Ausfertigung zu überreichenden Festsetzungsbeschluss ergibt,
d)
die Kosten der Zwangsvollstreckung.
2.
Bei der Berechnung zu Nr. 1 Buchstaben a bis d sind etwaige
Abschlagszahlungen des Schuldners zu berücksichtigen. Die
Verrechnung geschieht nach den §§ 366, 367 BGB. Handelt
es sich um eine Forderung aufgrund eines
Verbraucherdarlehensvertrages (§ 491 BGB), so richtet sich die
Verrechnung nach § 497 Abs. 3 BGB.
3.
Unter besonderen Umständen kann der Gerichtsvollzieher vom
Gläubiger eine Berechnung des Guthabens erfordern,
insbesondere, wenn es wegen zahlreicher Posten mit verschiedenen
Zinsenlauf und mit Abschlagszahlungen einer umfangreichen
Berechnung bedarf.
4.
Ist die Geldforderung in einer ausländischen Währung
ausgedrückt, so erfolgt die Umrechnung nach dem Kurswert, der
zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
( § 244 Abs. 2 BGB). Bei der Berechnung des Betrags ist daher
seine Erhöhung oder Herabsetzung entsprechend dem am Zahltage
geltenden Kurs vorzubehalten.
5.
Sind nach dem Schuldtitel mehrere zur Zahlung verpflichtet, so
schuldet im Zweifel jeder nur den gleichen Anteil ( § 420
BGB). Haften mehrere als Gesamtschuldner ( § 421 BGB), so kann
bei jedem von ihnen bis zur vollen Deckung der Forderung
vollstreckt werden. Die Haftung als Gesamtschuldner muss sich aus
dem vollstreckbaren Titel ergeben.
§ 131 GVGA
Aufsuchen und Auswahl der Pfandstücke
1.
Bleibt die Aufforderung zur Leistung ( § 105 Nr. 2) ohne
Erfolg, so fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf, ihm
seine bewegliche Habe vorzuzeigen und - soweit der Zweck
der Vollstreckung es erfordert - seine Zimmer, Keller, Böden
und anderen Räume sowie die darin befindlichen Schränke,
Kästen und anderen Behältnisse zu öffnen. Trifft der
Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht an, so richtet er eine
entsprechende Aufforderung an eine zur Familie des Schuldners
gehörige oder beim Schuldner beschäftigte erwachsene
Person, die er in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen
antrifft. Werden die Behältnisse nicht freiwillig
geöffnet oder trifft der Gerichtsvollzieher weder den
Schuldner noch eine der vorstehend bezeichneten Personen an, so
wendet er Gewalt an und verfährt dabei nach §§ 107,
108 (§ 758, 759 ZPO).
2.
Bei der Auswahl der zu pfändenden Gegenstände sieht der
Gerichtsvollzieher darauf, dass der Gläubiger auf dem
kürzesten Wege befriedigt wird, ohne dass der Hausstand des
Schuldners unnötig beeinträchtigt wird. Der
Gerichtsvollzieher richtet daher die Pfändung in erster Linie
auf Geld, Kostbarkeiten oder solche Wertpapiere, die den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bewegliche
körperliche Sachen unterliegen (vgl. §§ 154 - 156),
sowie auf Sachen, die der Schuldner sonst am ehesten entbehren
kann. Sachen, deren Aufbewahrung, Unterhaltung oder Fortschaffung
unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder
deren Versteigerung nur mit großem Verlust oder mit
großen Schwierigkeiten möglich sein würde,
pfändet er nur, wenn keine anderen Pfandstücke in
ausreichendem Maße vorhanden sind. Ist es zweifelhaft, ob die
Pfändung eines im Besitz des Schuldners befindlichen
Wertpapiers durch den Gerichtsvollzieher zulässig ist, und
sind keine anderen geeigneten Pfandstücke vorhanden, so
pfändet der Gerichtsvollzieher das Papier einstweilen und
überlässt es dem Gläubiger, den notwendigen
Gerichtsbeschluss herbeizuführen.
§ 132 GVGA
Vollziehung der Pfändung
(§§ 808, 813 ZPO)
1.
Die Pfändung körperlicher Sachen und der im § 154
bezeichneten Wertpapiere sowie die Pfändung von Forderungen
aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament
übertragen werden können ( vgl. § 175), wird dadurch
bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen oder Papiere in
Besitz nimmt. Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere nimmt der
Gerichtsvollzieher sogleich an sich. Andere Pfandstücke
belässt er im Gewahrsam des Schuldners, sofern hierdurch die
Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird (§
808 Abs. 2 ZPO). Ob eine solche Gefährdung vorliegt oder nach
der Pfändung einzutreten droht, beurteilt der
Gerichtsvollzieher nach Prüfung aller Umstände
selbständig. Er nimmt die Pfandstücke nachträglich
an sich, wenn eine Gefährdung erst nach der Pfändung
erkennbar wird. Wegen der Wegnahme der Pfandstücke bei der
Austauschpfändung und beim künftigen Wegfall der
Unpfändbarkeit vgl. §§ 122 bis 124.
2.
Werden die Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners belassen,
so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie kenntlich gemacht
ist. Die gilt auch dann, wenn die Fortschaffung nur aufgeschoben
wird. Die Pfändung ist so kenntlich zu machen, dass sie jedem
Dritten, der die im Verkehr üblichen Sorgfalt aufwendet,
erkennbar ist. Der Gerichtsvollzieher versieht daher in der Regel
jedes einzelne Pfandstück an einer in die Augen fallende
Stelle mit einer Siegelmarke oder einem sonst geeigneten
Pfandzeichen. Das Pfandzeichen muss mit dem Pfandstück
mechanisch verbunden sein. Es ist so anzubringen, dass die Sache
dadurch nicht beschädigt wird. Das Dienstsiegel oder der
Dienststempel ist zur Kennzeichnung gepfändeter
Gegenstände nur dann zu verwenden, wenn die Anbringung von
Siegelmarken oder anderen Pfandzeichen unmöglich oder
unzweckmäßig ist. Für eine Mehrzahl von
Pfandstücken - insbesondere eine Menge von Waren oder anderen
vertretbaren Sachen die sich in einem Behältnis oder in einer
Umhüllung befinden oder mit Zustimmung des Schuldners in einem
abgesonderten Raum untergebracht werden - genügt ein
gemeinschaftliches Pfandzeichen, wenn es so angelegt wird, dass
kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem
Raum entfernt werden kann, ohne dass das Pfandzeichen zerstört
wird. Den Schlüssel zu versiegelten Behältnissen oder
Räumen nimmt der Gerichtsvollzieher an sich.
3.
Die Pfändung kann auch durch eine Pfandanzeige erkennbar
gemacht werden. Der Gerichtsvollzieher bringt in diesem Fall an dem
Ort, an dem sich die Pfandstücke befinden (z.B. dem
Lagerboden, dem Speicher, dem Viehstall), ein Schriftstück an,
das auf die Pfändung hinweist. Das Schriftstück ist so
anzubringen, dass jedermann davon Kenntnis nehmen kann. Es ist mit
der Unterschrift und dem Abdruck des Dienststempels des
Gerichtsvollzieher zu versehen und soll die Pfandstücke genau
bezeichnen. Werden Vorräte gepfändet, so ist der dem
Schuldner belassene Teil der Vorräte von dem gepfändeten
Teil äußerlich zu trennen. Wenn die Umstände es
erfordern, ist für die Pfandstücke ein Hüter zu
bestellen.
4.
Belässt der Gerichtsvollzieher Tiere im Gewahrsam des
Schuldners, so kann er mit dem Schuldner vereinbaren, dass dieser
befugt sein soll, die gewöhnlichen Nutzungen der Tiere (z.B.
die Milch gepfändeter Kühe) als Entgelt für deren
Fütterung und Pflege im Haushalt zu verbrauchen. Der
Gerichtsvollzieher weist den Schuldner an, ihm eine Erkrankung der
Tiere, insbesondere eine etwa erforderliche Notschlachtung, sofort
anzuzeigen.
5.
Der Gerichtsvollzieher eröffnet dem Schuldner oder in dessen
Abwesenheit den im § 131 Nr. 1 Satz 2 bezeichneten Personen,
dass der Besitz der Pfandstücke auf ihn übergegangen sei.
Er weist darauf hin,
a)
dass der Schuldner und jeder andere jede Handlung zu unterlassen
hat, die diesen Besitz beeinträchtigt, wie etwa die
Veräußerung, die Wegschaffung oder den Verbrauch der
gepfändeten Sachen,
b)
dass jede Beschädigung oder Zerstörung der Pfandzeichen
untersagt ist,
c)
dass Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen strafbar sind.
6.
Nach den Vorschriften zu Nrn. 2 - 5 verfährt der
Gerichtsvollzieher auch, wenn er dem Schuldner Pfandstücke,
die nicht in dessen Gewahrsam waren oder belassen sind,
nachträglich unter Aufrechterhaltung der Pfändung
herausgibt. Eine Herausgabe ohne Anbringung von Pfandzeichen bringt
das Pfändungspfandrecht zum Erlöschen.
7.
Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur
Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung notwendig ist (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Gerichtsvollzieher rechnet deshalb den von ihm geschätzten
voraussichtlichen Erlös der Pfandstücke zusammen, um eine
Überpfändung zu vermeiden.
8.
Der Gerichtsvollzieher schätzt die Sachen bei der
Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert und
trägt das Ergebnis der Schätzung in das
Pfändungsprotokoll ein. Ist die Schätzung bei der
Pfändung nicht möglich, so ist sie unverzüglich
nachzuholen und ihr Ergebnis nachträglich im
Pfändungsprotokoll zu vermerken. Die Schätzung von
Kostbarkeiten überträgt der Gerichtsvollzieher einem
Sachverständigen; sofern es sich um Gold- und Silbersachen
handelt, lässt er hierbei sowohl den Gold- und Silberwert als
auch den gewöhnlichen Verkaufswert schätzen. Der
Sachverständige hat die Schätzung schriftlich oder zu
Protokoll des Gerichtsvollziehers abzugeben. Das Ergebnis der
Schätzung ist den Parteien rechtzeitig mitzuteilen. Wird der
gewöhnliche Verkaufswert der Pfandstücke
nachträglich von dem Gerichtsvollzieher oder einem
Sachverständigen (vgl. auch § 813 Abs. 1 Satz 3 ZPO)
geringer geschätzt, so vermerkt der Gerichtsvollzieher dies im
Protokoll und teilt es den Parteien mit. Für die
Vergütung des Sachverständigen gilt § 150 Nr. 4
entsprechend.
9.
Erscheint dem Gerichtsvollzieher nach einer Neuschätzung die
volle Befriedigung des Gläubigers nicht mehr gesichert, so
führt er eine weitere Pfändung durch.
10.
Sind die Vorkehrungen, die dazu dienten, die Pfändung
erkennbar zu machen, später beseitigt oder sind die
angebrachten Siegelmarken abgefallen, so sorgt der
Gerichtsvollzieher, sobald er davon Kenntnis erhält, für
die Erneuerung. Er prüft dabei auch, ob die Befriedigung des
Gläubigers gefährdet wird, wenn er die Pfandstücke
weiter im Gewahrsam des Schuldners belässt; ist eine
Gefährdung gegeben, so entfernt er die Pfandstücke
nachträglich aus dem Gewahrsam des Schuldners.
11.
Bei Verstrickungsbruch und Siegelbruch ( § 136 StGB) und bei
Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) hat der
Gerichtsvollzieher keine Anzeigepflicht, sofern nicht allgemein
oder für den besonderen Fall etwas Abweichendes angeordnet
ist, er hat jedoch in jedem Fall den Gläubiger zu
benachrichtigen.
§ 133 GVGA
Pfändung von Sachen in einem Zolllager
Sollen Waren gepfändet werden, die in einem unter
Mitverschluss der Zollbehörde stehenden Zolllager niedergelegt
sind, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher die zuständige
Überwachungszollstelle von der beabsichtigten Pfändung.
Er darf die Pfändung erst durchführen, wenn diese
Zollstelle die Öffnung des Lagers zur Vornahme der
Pfändung veranlasst hat.
§ 134 GVGA
Pfändung von Schiffen
(§§ 870 a, 931 ZPO)
1.
Die Pfändung von Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks
geschieht nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen, wenn
a)
es sich nicht um eingetragene Schiffe, um ausländische
Schiffe, die, wenn es deutsche Schiffe wären, nicht in das
Schiffsregister eingetragen werden müssten, um nicht
eingetragene und nicht eintragungsfähige Schiffsbauwerke, um
nicht eingetragene oder nicht eintragungsfähige im Bau
befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks handelt (wegen der
eingetragenen Schiffe usw. vgl. §§ 59, 129 Nr.
6) oder
b)
die Pfändung zur Vollziehung eines Arrestes erfolgt (vgl.
§ 931 ZPO).
2.
Die Pfändung ist in der Regel in der Weise ersichtlich zu
machen, dass dem Schiff, Schiffsbauwerk oder Schwimmdock eine mit
Schloss und Siegel versehene Kette angelegt wird. Ist dies nicht
angängig oder handelt es sich um ein kleineres Fahrzeug, so
verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 132 Nrn. 2 und 3.
3.
Die zur Bewachung und Verwahrung des gepfändeten Schiffes,
Schiffsbauwerkes oder Schwimmdocks erforderlichen Maßregeln
veranlasst der Gerichtsvollzieher bei Gefahr im Verzug sofort nach
der Pfändung und im Übrigen, sobald die durch die
Maßregeln voraussichtlich entstehenden Kosten gesichert sind.
Zur Vollstreckung und zur Bewachung des Schiffes, Schiffsbauwerks
oder Schwimmdocks ist die Hafenbehörde um ihre
Unterstützung zu ersuchen, soweit es erforderlich und
zweckmäßig erscheint.
4.
Bei der Pfändung eines ausländischen Schiffes
benachrichtigt der Gerichtsvollzieher die konsularische Vertretung
des Flaggenstaates.
§ 134 a GVGA
Pfändung von Luftfahrzeugen
Inländische Luftfahrzeuge, die nicht in der Luftfahrzeugrolle
oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen
sind, werden nach den Bestimmungen über die
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gepfändet.
§ 135 GVGA
Besondere Vorschriften über das
Pfändungsprotokoll
( §§ 762, 763 ZPO)
1.
Das Pfändungsprotokoll enthalten:
a)
ein genaues Verzeichnis der Pfandstücke unter fortlaufender
Nummer, geeignetenfalls mit Angabe der Zahl, des Maßes, des
Gewichts, der besonderen Merkmale und Kennzeichen der
gepfändeten Sachen (z.B. Fabrikmarke, Baujahr, Typ,
Fabriknummer und dgl.) nebst den vom Gerichtsvollzieher oder einem
Sachverständigen geschätzten gewöhnlichen
Verkaufswerten;
b)
eine Beschreibung der angelegten Pfandzeichen;
c)
den wesentlichen Inhalt der Eröffnungen, die dem Schuldner
oder den in § 131 Nr. 1 bezeichneten Personen gemacht sind.
Es soll ferner den Inhalt der angebrachten Pfandanzeigen sowie den
Inhalt der Vereinbarungen wiedergeben, die mit einem Hüter
(§ 132 Nr. 3) getroffen sind.
2.
Werden Pfandstücke aus dem Gewahrsam des Schuldners entfernt,
so ist dies im Protokoll zu begründen. Auch ist anzugeben,
welche Maßnahmen für die Verwahrung der Pfandstücke
getroffen sind (vgl. § 139 Nr. 2).
3.
Das Protokoll hat auch die Angaben der Zeit und des Ortes des
Versteigerungstermins oder die Gründe zu enthalten, aus denen
die sofortige Ansetzung des Versteigerungstermins unterblieben ist
(vgl. § 142).
4.
Sind dieselben Sachen gleichzeitig für denselben
Gläubiger gegen denselben Schuldner auf Grund mehrerer
Schuldtitel gepfändet, so ist nur ein Protokoll aufzunehmen.
In diesem sind die einzelnen Schuldtitel genau zu bezeichnen.
5.
Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist zu erteilen
a)
dem Gläubiger, wenn er es verlangt oder wenn ihm Erkenntnisse
nach § 108 a mitzuteilen sind;
b)
dem Schuldner, wenn er es verlangt oder wenn die Vollstreckung in
seiner Abwesenheit stattgefunden hat.
Die Absendung ist auf dem Protokoll zu vermerken.
6.
Kann eine Pfändung überhaupt nicht oder nicht in
Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen, weil der
Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden
dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren
Verwertung ein Überschuss über die Kosten der
Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist, so genügt im
Protokoll der allgemeine Hinweis, dass eine Pfändung aus
diesen Gründen unterblieben ist.
Abweichend von Satz 1 sind im Protokoll zu verzeichnen:
a)
Sachen, deren Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich
beantragt war, unter Angabe der Gründe, aus denen der
Gerichtsvollzieher von einer Pfändung abgesehen hat,
b)
die Art der Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
und die gewöhnliche Zeit der Reife, wenn eine Pfändung
noch nicht erfolgen durfte ( § 810 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ,
c)
Art, Beschaffenheit und Wert der Sachen, wenn eine
Austauschpfändung ( § 811a ZPO) in Betracht kommt, unter
Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer
Austauschpfändung (§ 811b ZPO) abgesehen hat,
d)
Art und Wert eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht
zu Erwerbszwecken gehalten wird, wenn dessen Pfändung in
Betracht kommt (§ 811 c Abs. 2 ZPO)
Sind bereits Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergangen,
durch die die Unpfändbarkeit vergleichbarer Sachen
festgestellt wurde, so soll sie der Gerichtsvollzieher im Protokoll
erwähnen, soweit sie für den Gläubiger von Belang
sind.
§ 136 GVGA
Widerspruch eines Dritten
( §§ 771 - 774, 805, 815 ZPO)
1.
Nach den Vorschriften der ZPO kann ein Dritter der
Zwangsvollstreckung widersprechen und ihre Einstellung durch
Gerichtsbeschluss herbeiführen,
a)
wenn ihm an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die
Veräußerung hinderndes Recht (z.B. Eigentum,
Nießbrauch) zusteht ( § 771 ZPO),
b)
wenn eine ihm nachteilige Verfügung über den Gegenstand
auf Grund eines zu seinem Schutz bestehenden
Veräußerungsverbots ( § 772 ZPO) oder vermöge
seiner Stellung als Nacherbe des Schuldners (§ 773 ZPO) oder
als Ehegatte des Schuldners ( § 774 ZPO) ihm gegenüber
unwirksam sein würde.
Aufgrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts kann ein Dritter, der sich
nicht im Besitz der Sache befindet (z.B. der Vermieter hinsichtlich
der vom Mieter eingebrachten Sachen), der Pfändung der im
Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen nicht widersprechen;
vielmehr hat er seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus
dem Erlös im Wege der Klage geltend zu machen (§ 805
ZPO).
2.
Wird ein Widerspruch dem Gerichtsvollzieher gegenüber von dem
Dritten geltend gemacht oder von dem Schuldner angekündigt, so
darf der Gerichtsvollzieher die Pfändung der Sachen, auf die
sich der Widerspruch erstreckt, nur dann unterlassen, wenn die
sonst vorhandene, von einem Widerspruch nicht betroffene bewegliche
Habe des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung
ausreicht. Ist dies nicht der Fall, so führt der
Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne Rücksicht auf den
Widerspruch durch und verweist die Beteiligten darauf, ihre
Ansprüche bei dem Gläubiger und gegebenenfalls bei dem
Gericht geltend zu machen. Da sich hierbei nicht im Voraus
übersehen lässt, welcher Teil der Pfandstücke nach
Durchführung des Widerspruchs zur Befriedigung des
Gläubigers verwendbar sein wird, wird in diesem Fall die
Pfändung auch über die in § 137 Nr. 7 bezeichnete
Wertgrenze hinaus zu erstrecken sein. Dasselbe gilt, wenn ein
Dritter ein Recht geltend macht, das ihn zur vorzugsweisen
Befriedigung aus dem Erlös berechtigt ( § 805 ZPO) , z.B.
der Vermieter sein gesetzliches Vermieterpfandrecht in Anspruch
nimmt; denn solche Rechte schmälern bei erfolgreicher
Geltendmachung den Erlös, der zur Befriedigung des
Gläubigers verfügbar ist.
3.
Werden Sachen trotz des Widerspruchs des Dritten oder der
Ankündigung eines derartigen Widerspruchs gepfändet, so
beurkundet der Gerichtsvollzieher diese Erklärungen im
Protokoll, möglichst unter näherer Angabe der Person des
Berechtigten und des Rechtsgrundes seines Anspruchs, und
benachrichtigt den Gläubiger unverzüglich von dem
Widerspruch. Dem Dritten ist auf Verlangen auf seine Kosten eine
Abschrift des Protokolls erteilen.
4.
Gepfändetes Geld hinterlegt der Gerichtsvollzieher, wenn ihm
vor der Ablieferung an den Gläubiger (z.B. durch eine
eidesstattliche Versicherung) glaubhaft gemacht wird, dass einem
Dritten an dem Geld eine die Veräußerung hinderndes oder
zur vorzugsweisen Befriedigung berechtigendes Recht zusteht. Wird
ihm nicht binnen zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung eine
gerichtliche Entscheidung über die Einstellung des
Zwangsvollstreckung vorgelegt, so veranlasst er die Rückgabe
des Geldes zur Aushändigung an den Gläubiger ( §
805, § 815 Abs. 2 ZPO).
§ 137 GVGA
Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des
Gläubigers oder
eines Dritten befinden
(§ 809 ZPO)
Die Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Gläubigers oder
eines Dritten (§ 118 Nr. 2) geschieht ebenso wie die
Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Schuldners. Der
Sachverhalt, insbesondere die Erklärung des Dritten, ob er zur
Herausgabe bereit sei oder nicht, ist im Protokoll zu vermerken.
Verlangt der Gewahrsamsinhaber die Fortschaffung der
Pfandstücke, so ist diesem Verlangen stattzugeben.
Von einer Pfändung bei dem Gläubiger oder einem Dritten
ist der Schuldner durch Übersendung einer Protokollabschrift
zu benachrichtigen. Auf Antrag ist auch dem Dritten auf seine
Kosten eine Protokollabschrift zu erteilen.
d) Unterbringung der Pfandstücke
§ 138 GVGA
Unterbringung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren
1.
Gepfändetes oder ihm gezahltes Geld liefert der
Gerichtsvollzieher nach Abzug der Vollstreckungskosten
unverzüglich an den Gläubiger ab (§ 815 Abs.1 ZPO)
oder hinterlegt es, sofern die Hinterlegung erfolgen muss (§
196). Ist dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt und
reicht der gepfändete oder gezahlte Geldbetrag nicht zur
Tilgung der Forderung des Gläubigers und der
Vollstreckungskosten aus, so beachtet der Gerichtsvollzieher die
Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 GvKostG.
2.
Gepfändete Kostbarkeiten und Wertpapiere sowie Geld bis zur
Auszahlung oder Hinterlegung verwahrt der Gerichtsvollzieher unter
sicherem Verschluss und getrennt von seinen eigenen Geldern und
Wertgegenständen; nötigenfalls gibt er Kostbarkeiten und
Wertpapiere bei einer sicheren Bank oder öffentlichen
Sparkasse in Verwahrung. Dasselbe gilt für Wechsel und andere
indossable Papiere.
§ 139 GVGA
Unterbringung anderer Pfandstücke
1.
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für eine sichere
Unterbringung und Verwahrung der Pfandstücke zu sorgen, die er
nicht im Gewahrsam des Schuldners belässt. Er muss auch die
notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Pfandstücke
treffen. Er hat hierbei besondere Sorgfalt anzuwenden, um
Schadensersatzansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung
der Sachen zu vermeiden.
2.
Im Pfändungsprotokoll oder in einem Nachtrag darunter vermerkt
der Gerichtsvollzieher, welche Maßnahmen er zur Unterbringung
der Pfandstücke getroffen hat. Entfernt er die
Pfandstücke erst nachträglich aus dem Gewahrsam des
Schuldners, so nimmt er auch darüber ein Protokoll auf; jedoch
genügt ein Vermerk im Versteigerungsprotokoll, wenn die
Wegschaffung nur zum Zwecke der anschließenden sofortigen
Versteigerung erfolgt.
3.
Die in der Pfandkammer verwahrten Sachen bezeichnet der
Gerichtsvollzieher mit der Geschäftsnummer, die der Vorgang
bei ihm hat. Er bewahrt sie getrennt von den Sachen auf, die zu
anderen Zwangsvollstreckungen gehören.
Der Gerichtsvollzieher darf die Pfandkammer nicht zur Verwahrung
benutzen, wenn die Versteigerung der Pfandstücke an einem
anderen Ort notwendig oder zweckmäßig ist, wenn die
Pfandstücke nach ihrer Beschaffenheit zur Verwahrung in der
Pfandkammer nicht geeignet sind oder wenn die Beförderung zur
Pfandkammer besondere Schwierigkeiten bereiten oder
außergewöhnlich hohe Kosten verursachen würde.
4.
Pfandstücke, die der Gerichtsvollzieher nicht nach § 138
oder in einer Pfandkammer verwahren kann, übergibt er einem
Verwahrer. Zum Verwahrer soll er möglichst nur eine
zuverlässige, zahlungsfähige und am Ort der Vollstreckung
ansässige Person wählen; bei ihrer Auswahl ist in
Landgemeinden tunlichst die Mitwirkung des Hauptverwaltungsbeamten
der Gemeinde zu erbitten, falls dieser die Verwahrung nicht selbst
übernimmt. Die Bestellung des Gläubigers zum Verwahrer
wird in der Regel nicht angebracht sein. Die Vergütung
für die Verwahrung, Beaufsichtigung und gegebenenfalls auch
für die Erhaltung der Sache vereinbart der Gerichtsvollzieher
mit dem Verwahrer möglichst bei Übergabe. Der
Verwahrungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Der
Verwahrer hat unter einem Verzeichnis der übergebenen Sachen
ihren Empfang zu bescheinigen; eine Abschrift dieses Verzeichnisses
nebst der Bescheinigung ist ihm auf Verlangen auszuhändigen.
Der Gerichtsvollzieher vermerkt die Bestellung eines Verwahrers und
die mit ihm getroffenen Vereinbarungen im Pfändungsprotokoll
oder in einem Nachtrag darunter. Er verbindet die Bescheinigung des
Verwahrers über den Empfang mit dem Protokoll, sofern sie
nicht in das Protokoll selbst aufgenommen ist.
5.
Belässt der Gerichtsvollzieher gepfändete Tiere nicht im
Gewahrsam des Schuldners, so ist er verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen für die ordnungsgemäße
Fütterung und Pflege der Tiere zu treffen. Werden ihm die
hierzu nötigen Geldmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung
gestellt, so versteigert er die Tiere unverzüglich, selbst
wenn er hierbei die Fristen für die Vornahme und die
Bekanntmachung der Versteigerung nicht einhalten kann ( § 816
ZPO).
§ 140 GVGA
Kosten der Unterbringung
1.
Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass durch die Fortschaffung
und Verwahrung der Pfandstücke sowie durch die Bestellung
eines Verwahrers oder Hüters nicht mehr als die angemessenen
und unbedingt notwendigen Kosten entstehen.
2.
Bewahrt der Gerichtsvollzieher Sachen in einer Pfandkammer auf, die
ihm von seiner Dienstbehörde gegen Entgelt zur Verfügung
gestellt ist oder die er sich auf eigene Kosten beschafft hat, so
kann er hierfür einen angemessenen Betrag als bare Auslagen
ansetzen. Für die Aufbewahrung von Geld, Kostbarkeiten,
Wertpapieren und anderen Papieren darf er jedoch keine Auslagen
berechnen, es sei denn, dass durch den außergewöhnlich
hohen Wert der Gegenstände im Einzelfall besondere
Schutzmaßregeln notwendig wurden oder dass es notwendig war,
die Gegenstände einer Bank, einer Sparkasse oder einem
Verwahrer zu übergeben.
3.Verwertung
a) Allgemeines
§ 141 GVGA
(§§ 813 a - 825 ZPO)
1.
Die Verwertung der Pfandstücke erfolgt in der Regel durch
öffentliche Versteigerung (§§ 142 - 146). Als Formen
der anderweitigen Verwertung kommen insbesondere in Betracht:
a)
freihändiger Verkauf durch den Gerichtsvollzieher
(§§ 147—149),
b)
freihändiger Verkauf durch einen Dritten - gegebenenfalls
unter Festsetzung eines Mindestpreises,
c)
Übereignung an den Gläubiger zu einem bestimmten
Preis,
d)
Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher an einem anderen Ort als
nach § 816 Abs. 2 ZPO vorgesehen.
Ist nach der Auffassung des Gerichtsvollziehers wegen der Art der
gepfändeten Sachen bei einer Verwertung durch öffentliche
Versteigerung kein angemessener Erlös zu erwarten, so soll er
den Schuldner und den Gläubiger sofort auf die
Möglichkeit der anderweitigen Verwertung (§ 825 Abs. 1
ZPO) aufmerksam machen.
Beantragt eine der Parteien nach § 825 Abs. 1 ZPO eine
Verwertung der Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort,
unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner über
alle Einzelheiten der beabsichtigten anderweitigen Verwertung,
insbesondere den Mindestpreis und belehrt ihn, dass er die
Sache ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf von zwei
Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten wird. Der
Gerichtsvollzieher besorgt selbst die Zustellung der Unterrichtung.
Nach der Zustimmung des Antragsgegners oder spätestens nach
dem Ablauf der Frist, wenn eine Einstellungsanordnung des
Vollstreckungsgerichts nicht ergangen ist, führt der
Gerichtsvollzieher die anderweitige Verwertung durch. Er kann sie
schon vor Fristablauf vorbereiten.
Ist bei der beantragten anderweitigen Verwertung nach der
Überzeugung des Gerichtsvollziehers kein höherer
Erlös zu erwarten, teilt er dies dem Antragsteller unter
Fortsetzung des Verwertungsverfahrens mit.
2.
Der Gerichtsvollzieher führt die Verwertung - ohne einen
besonderen Auftrag des Gläubigers abzuwarten - nach den
§§ 814 bis 825 ZPO durch. Die Verwertung ist auch dann
vorzunehmen, wenn der Schuldner verstorben ist oder wenn das
Konkursverfahren oder das Insolvenzverfahren über sein
Vermögen eröffnet worden ist. § 91 Nr. 1 und §
171 Nr. 2 Satz 2 sind zu beachten.
Grundsätzlich darf der Gerichtsvollzieher die Verwertung der
Pfandstücke nur mit Zustimmung des Gläubigers zu der
Teilzahlungsverpflichtung des Schuldners (§ 813 a ZPO)
aufschieben oder auf Anweisung des Vollstreckungsgerichts (§
813 b ZPO) aussetzen. Ein Aufschub der Verwertung durch den
Gerichtsvollzieher (§ 813 a ZPO) ist nur zulässig, wenn
der Gläubiger eine Zahlung der Schuld in Teilbeträgen
nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags
ausdrücklich ausgeschlossen hat. Wenn der Gläubiger
lediglich einen Vollstreckungsauftrag mit einem Auftrag zur Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung verbunden hat, hindert dies einen
Verwertungsaufschub durch den Gerichtsvollzieher zunächst
nicht. Hat der Gläubiger in dem Vollstreckungsauftrag
Bedingungen für sein Einverständnis mit einer
Ratenzahlung festgelegt, so darf der Gerichtsvollzieher hiervon
nicht abweichen.
3.
Beim Vorliegen der Zustimmung des Gläubigers zu der
Teilzahlung oder beim Fehlen eines ausdrücklichen Ausschlusses
ist der Gerichtsvollzieher befugt, die Verwertung der
gepfändeten Sachen aufzuschieben, hierfür Raten nach
Höhe und Zeitpunkt unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten des Einzelfalles festzusetzen und einen Termin zur
Verwertung auf einem Zeitpunkt zu bestimmen, der nach dem jeweils
nächsten Zahlungstermin liegt oder einen bereits bestimmten
Termin auf diesen Zeitpunkt zu verlegen, wenn sich der Schuldner
verpflichtet, den Betrag der zur Befriedigung des Gläubigers
und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich
ist, innerhalb eines Jahres zu zahlen. Zum Beispiel kann der
Gerichtsvollzieher einem plötzlich arbeitslos gewordenen
Schuldner gestatten, mit der Tilgung durch Ratenzahlung erst von
dem Zeitpunkt an zu beginnen, von dem an er Arbeitslosengeld
erhält. Er kann auch die Tilgung der Schuld durch eine
einmalige Zahlung, die bis zu einem von ihm festgesetzten Zeitpunkt
zu erfolgen hat, bestimmen.
4.
Zwischen dem Zahlungstermin und dem Verwertungstermin soll
wenigstens eine Woche liegen. Wird der Verwertungstermin verlegt,
nachdem der Schuldner die Rate gezahlt hat, gehören die Kosten
der öffentlichen Bekanntmachung der Terminsverlegung (§
143) zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des
§ 788 Abs. 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Termine für die
Verwertung soll der Gerichtsvollzieher im Einzelfall einerseits die
Notwendigkeit, den Schuldner durch die Terminsbestimmung zur
pünktlichen Zahlung zu veranlassen, und andererseits die
Höhe der zusätzlichen Vollstreckungskosten z. B. für
die öffentliche Bekanntmachung berücksichtigen.
5.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht nur dann befugt, einen
Verwertungsaufschub vorzunehmen, wenn die Pfändung teilweise
erfolgreich war, sondern auch dann, wenn der voraussichtliche
Verwertungserlös den zu vollstreckenden Betrag voll deckt. Ein
förmlicher Antrag des Schuldners ist nicht erforderlich. Der
Gerichtsvollzieher kann einen solchen regelmäßig in dem
Angebot einer Teilzahlung sehen. Er ist auch noch kurz vor dem
bereits bestimmten Versteigerungstermin möglich.
6.
Vorschläge des Schuldners zur Zahlungsfrist und zur
Ausgestaltung der Ratenzahlung vermerkt der Gerichtsvollzieher
ebenso wie die Verpflichtung des Schuldners und die getroffenen
Maßnahmen (z. B. Verwertungsaufschub, Bewilligung von
Ratenzahlungen, Bestimmung oder Verlegung des Verwertungstermins)
im Einzelnen im Protokoll und unterrichtet den Gläubiger.
7.
Schiebt der Gerichtsvollzieher die Verwertung auf und setzt er
Raten fest, so unterrichtet er den Schuldner zugleich darüber,
dass der Verwertungsaufschub endet, wenn er am Fälligkeitstag
den bestimmten Teilbetrag nicht oder nur teilweise bezahlt oder
wenn er von dem Gerichtsvollzieher über den Widerspruch des
Gläubigers unterrichtet wird, falls dieser sich in seinem
Auftrag nicht zu einem Aufschub erklärt hatte. Er belehrt den
Schuldner ferner darüber, dass er gemäß § 813
b ZPO bei dem Vollstreckungsgericht eine Aussetzung der Verwertung
beantragen kann. Er weist ihn dabei ausdrücklich darauf hin,
das das Vollstreckungsgericht den Antrag ohne sachliche
Prüfung zurückweisen wird, wenn dieser nicht innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab dem Ende des Verwertungsaufschubs
gestellt worden ist und das Vollstreckungsgericht der
Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht
der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit
nicht innerhalb der Frist gestellt hat. Die Belehrung des
Schuldners vermerkt er ebenfalls im Protokoll.
8.
Hat der Gläubiger bei der Erstellung des
Vollstreckungsauftrags eine Zahlung in Teilbeträgen weder
ausgeschlossen noch einer Ratenzahlung zugestimmt, unterrichtet ihn
der Gerichtsvollzieher unverzüglich über einen Aufschub
der Verwertung und über die festgesetzten Raten durch
Übersendung einer Abschrift des Protokolls. Widerspricht der
Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher, so
unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Schuldner über den
Widerspruch durch Zustellung einer beglaubigten Ablichtung der
Widerspruchsschrift oder des über einen fernmündlichen
Widerspruch aufgenommenen Vermerks und belehrt ihn über die
Rechtsfolgen und die Möglichkeit, einen Antrag nach § 813
b ZPO zu stellen; er kann den Schuldner auch mündlich
unterrichten und dies im Protokoll vermerken. Danach verfährt
er ebenso wie in dem Fall, dass der Schuldner die festgesetzten
Raten zu dem bestimmten Termin nicht oder nicht in voller Höhe
zahlt, nach Nr. 2 Absatz 1. Der Verwertungsaufschub endet mit
Ablauf des Tages der Unterrichtung oder der Fälligkeit. Wendet
sich der Gläubiger lediglich gegen die
Teilzahlungsbestimmungen des Gerichtsvollziehers, liegt kein
Widerspruch vor. In diesem Fall ändert der Gerichtsvollzieher
die Teilzahlungsbestimmungen nach den Auflagen des Gläubigers
und unterrichtet den Schuldner.
9.
Der Gerichtsvollzieher kann die Verwertung auch wiederholt
aufschieben, allerdings darf die Verwertung durch einen
wiederholten Aufschub nicht länger als um insgesamt ein Jahr
aufgeschoben werden. Hatte ein erster Verwertungsaufschub wegen des
Widerspruchs des Gläubigers geendet, kommt ein wiederholter
Aufschub nicht in Betracht. Hatte er geendet, weil der Schuldner
einen Teilbetrag nicht oder nicht vollständig gezahlt hat, und
schiebt der Gerichtsvollzieher die Verwertung erneut auf, dann hat
er den Gläubiger über den erneuten Verwertungsaufschub
wieder unverzüglich zu unterrichten, auch wenn er dem ersten
Verwertungsaufschub zugestimmt hatte. Der Gerichtsvollzieher
verfährt dann gemäß Zustimmung oder Widerspruch des
Gläubigers.
10.
Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner
eine Stundung über 12 Monate hinaus zu
gewähren, so ist dem Schuldner aufzugeben, den geschuldeten
Betrag oder die Raten unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen.
Der Gläubiger ist sodann unter Rücksendung des
Schuldtitels und der sonstigen für die Vollstreckung
übergebenen Urkunden entsprechend zu unterrichten mit dem
Anheimgeben, die Fortsetzung der Vollstreckung zu beantragen, falls
der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
11.
Bei der Verwertung muss der Gerichtsvollzieher gesetzliche und
behördliche Veräußerungs- oder
Erwerbsbeschränkungen beachten (vgl. z. B. § 772
ZPO).
12.
Bei der Verwertung dürfen der Gerichtsvollzieher und die von
ihm zugezogenen Gehilfen (Ausrufer, Schreiber,
Protokollführer, Schätzungssachverständige) weder
für sich (persönlich oder durch einen anderen) noch als
Vertreter eines anderen kaufen (§§ 450, 451 BGB). Der
Gerichtsvollzieher darf auch seinen Angehörigen und den bei
ihm beschäftigten Personen das Mitbieten nicht gestatten.
13.
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das
Vollstreckungsgericht anordnen, dass eine gepfändete Sache
durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher versteigert
wird (§ 825 Abs. 2 ZPO).
b) Öffentliche Versteigerung
§ 142 GVGA
Ort und Zeit der Versteigerung
(§ 816 Abs. 1, 2 § 825 Abs. 1 ZPO)
1.
Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Termin zur öffentlichen
Versteigerung in der Regel sogleich bei der Pfändung. Die
Anberaumung des Termins ist nur dann einstweilen auszusetzen,
a)
wenn die Parteien einverstanden sind, dass der Termin erst
später bestimmt werden soll,
b)
wenn die sofortige Terminbestimmung im Einzelfall nicht tunlich
oder nicht zweckmäßig erscheint, z. B. weil Früchte
auf dem Halm gepfändet sind und der Eintritt der Reife der
Früchte noch nicht mit Sicherheit übersehen werden kann
oder weil das Vollstreckungsgericht voraussichtlich eine andere Art
der Veräußerung oder die Versteigerung an einem anderen
Orte anordnen wird.
2.
Die Pfandstücke werden in der Gemeinde versteigert, in der sie
gepfändet worden sind, an einem anderen Ort im Bezirk des
Vollstreckungsgerichts oder am Amtssitz des Gerichtsvollziehers,
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner sich auf einen
anderen Ort einigen oder der Gerichtsvollzieher auf Antrag des
Gläubigers oder des Schuldners einen anderen Ort bestimmt hat
(§§ 816 Abs. 2, 825 Abs. 1 ZPO). Liegt die Versteigerung
an einem dritten Ort im Interesse der Parteien, so soll der
Gerichtsvollzieher auf die Möglichkeit eines Antrags nach
§ 825 Abs. 1 ZPO hinweisen.
3.
Der erste Versteigerungstermin darf nicht vor Ablauf einer Woche
seit dem Tage der Pfändung stattfinden. Ein früherer
Termin darf nur bestimmt werden, wenn
a)
der Gläubiger und der Schuldner sich über eine
frühere Versteigerung einigen,
b)
die frühere Versteigerung nach der pflichtgemäßen
Überzeugung des Gerichtsvollziehers erforderlich ist, um die
Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung der Pfandstücke
oder eines unverhältnismäßigen Kostenaufwands
für längere Aufbewahrung abzuwenden.
Die Einigung der Parteien oder die sonstigen Gründe für
die vorzeitige Versteigerung sind aktenkundig zu machen.
In der Regel soll die Versteigerung nicht später als einen
Monat nach der Pfändung stattfinden; wird sie weiter
hinausgeschoben, so ist der Grund dafür in den Akten zu
vermerken.
4.
Sämtliche beteiligten Gläubiger und der Schuldner sind
von dem Versteigerungstermin besonders zu benachrichtigen, wenn
ihnen der Termin nicht bereits anderweitig bekannt gegeben worden
ist, etwa durch die übersandte Abschrift des
Pfändungsprotokolls. Der Gerichtsvollzieher kann den
Gläubiger hierbei auf die Bedeutung seiner persönlichen
Teilnahme hinweisen.
§ 143 GVGA
Öffentliche Bekanntmachung
( § 816 Abs. 3 ZPO)
1.
Die Versteigerung muss öffentlich bekannt gemacht werden. Die
Bekanntmachung muss rechtzeitig erfolgen, spätestens am Tage
vor dem Versteigerungstermin. Eine Bekanntmachung am Tage der
Versteigerung genügt nur, wenn die Pfandstücke alsbald
versteigert werden müssen, etwa weil sie dem Verderb oder
einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt sind. Erfolgt
die Bekanntmachung nicht spätestens am Tage vor der
Versteigerung, so ist der Grund dafür aktenkundig zu
machen.
2.
Die Bekanntmachung enthält
a)
den Ort, den Tag und die Stunde der Versteigerung,
b)
eine allgemeine Bezeichnung der Gegenstände, die zu
versteigern sind (z. B. Möbel, Betten, Kleidungsstücke u.
dgl.). Besonders wertvolle Sachen sind dabei hervorzuheben. Zur
allgemeinen Bezeichnung gehört auch die Fabrikmarke (z. B. bei
Motoren, Kraftwagen, Krafträdern, Fahrrädern, Schreib-
und Büromaschinen, Nähmaschinen, Registrierkassen und
dgl.). Vielfach wird es sich empfehlen, auch die Herstellungsnummer
anzugeben, da sie Interessenten die Feststellung des
Herstellungsjahres ermöglicht.
Die Bekanntmachung soll ferner die Zeit und den Ort enthalten, an
dem die Pfandstücke vor der Versteigerung besichtigt werden
können.
In der Bekanntmachung ist ersichtlich zu machen, dass es sich um
eine Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung handelt; die
Namen des Gläubigers und des Schuldners sind wegzulassen. Die
Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; die Belegblätter und
Rechnungen sind zu den Sachakten zu nehmen, soweit nicht in Nr. 5
eine andere Aufbewahrung angeordnet ist.
3.
Über die Art der Bekanntmachung (Ausruf, Aushang,
Veröffentlichung in Zeitungen) entscheidet der
Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen unter
besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles, sofern nicht die
Justizverwaltung bestimmte Weisungen erteilt hat.
Die öffentliche Bekanntmachung hat das Ziel, die Personen, die
im Einzelfall als Kauflustige in Betracht kommen, möglichst
umfassend auf die bevorstehende Versteigerung hinzuweisen und durch
Heranziehung zahlreicher Bieter ein günstiges
Versteigerungsergebnis zu erzielen.
Die Kosten der Bekanntmachung müssen, soweit sie nicht vom
Auftraggeber übernommen werden, in angemessenem
Verhältnis zu dem Wert des Versteigerungsgutes und zu dem
voraussichtlichen Erlös stehen.
Die Beachtung dieser Richtlinien wird vielfach zu folgendem
Verfahren führen:
a)
Werden Gegenstände von geringerem Wert versteigert (z. B.
gebrauchte Haushaltungsgegenstände, Kleidungsstücke u.
dgl.), so kann eine öffentliche Bekanntmachung durch Ausruf
oder Anschlag genügen. Erfahrungsgemäß hat sich in
diesem Fall, insbesondere bei Versteigerungen in ständig
dafür bestimmten und daher allgemein bekannten Pfandkammern
oder Versteigerungsräumen, ein Anschlag an einer Tafel oder in
einem Kasten vor den Versteigerungsräumen als ausreichend
erwiesen.
b)
Haben die zur Versteigerung bestimmten Gegenstände einen
höheren Wert (z. B. gut erhaltene Haushaltungsgegenstände
oder Kleidungsstücke), so wird die Bekanntmachung durch eine
Zeitung in Betracht kommen. Bei der Auswahl der Zeitung wird zu
beachten sein, dass in diesen Fällen neben den Händlern
meist solche Kauflustige in Frage kommen, die den Ort der
Versteigerung ohne Aufwendung von Fahrkosten erreichen und das
Versteigerungsgut ohne wesentliche Transportkosten wegschaffen
können. Der Gerichtsvollzieher wird daher zu prüfen
haben, ob eine mit mäßigen Kosten verbundene Anzeige in
einer Ortszeitung oder - in größeren Städten -
einer Bezirks- oder Vorortzeitung genügt.
c)
Hat das Versteigerungsgut beträchtlichen Wert (z. B.
Kunstgegenstände, echte Teppiche, Luxusgegenstände), so
muss die Bekanntmachung die Kreise umfassen, die für den
Erwerb solcher Sachen Interesse haben und über die notwendigen
Mittel dazu verfügen. Daher ist eine Zeitung zu wählen,
die einen entsprechenden Leserkreis und ein entsprechendes
Verbreitungsgebiet hat.
d)
Sollen Gegenstände versteigert werden, deren Erwerb nur
für bestimmte Berufsgruppen in Frage kommen (z. B. Rohstoffe,
Maschinen, kaufmännische und gewerbliche Einrichtungen,
Halbfabrikate), so wird vielfach die Bekanntmachung in einer
Fachzeitschrift oder Fachzeitung zu bevorzugen sein.
e)
Bei besonders umfangreichen Versteigerungen kann eine
Bekanntmachung in mehreren Zeitungen in Betracht kommen, sofern die
hierzu erforderlichen Kosten im angemessenen Verhältnis zum
Wert des Versteigerungsgutes stehen.
4.
Bei Bekanntmachungen, insbesondere bei Veröffentlichungen in
Zeitungen, achtet der Gerichtsvollzieher auf einwandfreie Sprache,
sachgemäße Kürze und die Verwendung
verständlicher Abkürzungen.
5.
a)
Zur Verminderung der Bekanntmachungskosten vereinigt der
Gerichtsvollzieher mehrere Bekanntmachungen von
Versteigerungsterminen, die an demselben Tage und an demselben Ort
abgehalten werden sollen, zu einer Bekanntmachung. Er soll auch
möglichst mehrere Bekanntmachungen von Versteigerungsterminen,
die zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten stattfinden,
in einer Sammelbekanntmachung vereinigen. In diesen Fällen
nimmt er das Belegblatt und die Rechnung zu einem der
Handaktenstücke, berechnet dabei die Kosten, die auf die
einzelnen Angelegenheiten abfallen, und vermerkt in den Akten
über die anderen Angelegenheiten, wie hoch die anteiligen
Kosten sind und wo sich Rechnung und Belegblatt befinden. Der
Gerichtsvollzieher kann Rechnung und Belegblätter auch zu
besonderen Sammelakten über Bekanntmachungen nehmen. Er
vermerkt dann in den einzelnen Sonderakten die Höhe der
anteiligen Kosten und verweist auf die Blattzahl der Sammelakte, wo
sich Belegblatt, Rechnung und Berechnung der anteiligen Kosten
befinden.
b)
Auch die Bekanntmachungen mehrerer Gerichtsvollzieher können
aus Kostenersparnisgründen zu einer Sammelbekanntmachung
vereinigt werden. In diesen Fällen muss jeder
Gerichtsvollzieher ein Belegblatt zu seinen Akten nehmen und dabei
die Kosten angeben, die auf seine Bekanntmachung entfallen. Im
Übrigen ist entsprechend den Bestimmungen zu Buchstabe a zu
verfahren.
6.
Wird der Versteigerungstermin aufgehoben, so sind Aushänge und
Anschläge sofort zu entfernen. Die Aufhebung ist
öffentlich bekannt zu machen, soweit dies noch tunlich ist.
Eine Terminverlegung ist den Beteiligten unverzüglich
mitzuteilen.
§ 144 GVGA
Bereitstellung der Pfandstücke
1.
Vor Beginn des Termins sind die zu versteigernden Sachen zum
Verkauf und zur Besichtigung durch Kauflustige bereitzustellen;
ihre Identität ist aus dem Pfändungsprotokoll
festzustellen. War ein Verwahrer oder Hüter bestellt, so ist
mit ihm über die Rückgabe der Sachen ein Protokoll
aufzunehmen; auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung hierüber
zu erteilen. Ergibt sich, dass Pfandstücke fehlen oder
beschädigt sind, so ist dies im Protokoll oder zu den Akten zu
vermerken und den Beteiligten bekannt zu geben.
2.
Die Pfandstücke sollen zur Erzielung eines ihrem Wert
angemessenen Erlöses in sauberem und möglichst
ansehnlichem Zustand zur Versteigerung gestellt werden. Hiernach
kann es z. B. erforderlich sein, wertvollere Kleider oder
Anzüge bügeln oder Gegenstände aus Silber putzen zu
lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als Kosten der
Zwangsvollstreckung zu behandeln. Solche Kosten dürfen jedoch
nur aufgewendet werden, wenn sie in einem angemessenen
Verhältnis zu dem zu erwartenden Mehrerlös stehen.
Dagegen ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, gebrauchte
oder beschädigte Pfandstücke ohne Einverständnis des
Gläubigers und des Schuldners instand setzen zu lassen, z. B.
den Anstrich oder die Politur gebrauchter Möbel erneuern zu
lassen.
§ 145 GVGA
Versteigerungstermin
(§§ 816 Abs. 4, 817, 817 a, 818 ZPO)
1.
Bei der Eröffnung des Termins sind zunächst die
Versteigerungsbedingungen bekannt zu machen. Abweichungen von den
im § 817 ZPO bestimmten Versteigerungsbedingungen sind nur
zulässig, wenn das Vollstreckungsgericht sie angeordnet hat
oder der Gläubiger und der Schuldner sie vereinbart haben.
Versteigert der Gerichtsvollzieher Gase, Flüssigkeiten oder
andere Sachen, die sich in Behältnissen befinden, welche dem
Schuldner zweifellos nicht gehören, so nimmt er in die
Versteigerungsbedingungen die Bestimmung auf, dass
a)
die Behältnisse alsbald nach der Entleerung, spätestens
binnen einer festzusetzenden Frist, dem Eigentümer zu
übergeben seien,
b)
der Ersteher eine dem Betrage nach zu bestimmende Sicherheit
außer dem Meistgebot an den Gerichtsvollzieher zu leisten
habe.
Versteigert der Gerichtsvollzieher Schusswaffen, Munition oder
diesen gleichstehende Gegenstände, deren Erwerb erlaubnis -
oder anmeldepflichtig ist, so nimmt er in die
Versteigerungsbedingungen die Bestimmung auf, dass sie nur von
einem Berechtigten ersteigert werden können (vgl. § 113
a).
2.
a)
Der Gerichtsvollzieher fordert alsdann zum Bieten auf. Er bietet
die Pfandstücke regelmäßig einzeln aus; jedoch kann
er auch Gegenstände, die sich dazu eignen, zusammen anbieten,
insbesondere Gegenstände gleicher Art. Die Pfandstücke
sind tunlichst nach ihrer Reihenfolge im Pfändungsprotokoll
aufzurufen, sofern nicht die Beteiligten andere Wünsche haben.
Beim Ausbieten sind der gewöhnliche Verkaufswert der
gepfändeten Sachen und das Mindestgebot bekannt zu geben, bei
Gold- und Silbersachen auch der Gold- und Silberwert.
b)
Der Gläubiger und der Schuldner können bei der
Versteigerung mitbieten; jedoch ist ein Gebot des Schuldners
zurückzuweisen, wenn er nicht den Betrag sofort bar
hinterlegt.
c)
Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das Meistgebot nicht die
Hälfte des gewöhnlichen Verkehrswertes erreicht
(Mindestgebot; § 817 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Der
Gerichtsvollzieher hat dann auf Antrag des Gläubigers einen
neuen Versteigerungstermin anzuberaumen oder es dem Gläubiger
anheim zu geben, einen Antrag nach § 825 ZPO zu stellen.
Bleibt auch der neue Termin oder der Versuch anderweitiger
Verwertung ohne Erfolg und ist auch von weiteren
Verwertungsversuchen kein Erfolg zu erwarten, so kann der
Gerichtsvollzieher die Pfändung aufheben. Vor der Aufhebung
gibt er dem Gläubiger Gelegenheit zur Äußerung
binnen einer angemessenen, von ihm zu bestimmenden Frist.
Eine Versagung des Zuschlags kommt jedoch nicht in Betracht, wenn
alle beteiligten Gläubiger und der Schuldner mit der Erteilung
des Zuschlags zu einem Gebot einverstanden sind, welches das
gesetzliche Mindestgebot nicht erreicht, oder wenn die sofortige
Versteigerung erforderlich ist, um die Gefahr einer
beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sachen
abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten
für eine längere Aufbewahrung zu vermeiden.
d)
Bei Gold- und Silbersachen ist der Zuschlag ferner zu versagen,
wenn das Meistgebot den Gold- und Silberwert nicht erreicht. Der
Gerichtsvollzieher kann diese Sachen dann durch freihändigen
Verkauf verwerten (vgl. § 147).
e)
Ist eine Austauschpfändung mit der Maßgabe zugelassen,
dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag
aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten ist (§ 123 Nr. 1
Satz 1, zweiter Halbsatz), so ist der Zuschlag zu versagen, wenn
das Meistgebot nicht den vom Vollstreckungsgericht zur
Ersatzbeschaffung bestimmten Geldbetrag sowie die Kosten der
Zwangsvollstreckung deckt.
f)
Erweist sich im Versteigerungstermin eine andere Schätzung des
gewöhnlichen Verkaufswertes als notwendig, z. B. wegen
Veränderung der Marktlage (Mangel an ausreichenden Geboten
genügt nicht), so ist das Ergebnis der Schätzung bekannt
zu geben. Ist eine der Parteien im Termin nicht vertreten und wird
der gewöhnliche Verkaufswert niedriger geschätzt als
bisher, so wird ein neuer Versteigerungstermin anzuberaumen und den
Parteien zunächst das Ergebnis der abweichenden Schätzung
mitzuteilen sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die sofortige
Versteigerung aus den oben zu Buchstabe c genannten Gründen
notwendig ist. Falls es erforderlich ist, muss der
Gerichtsvollzieher zur Sicherung des Gläubigers eine weitere
Pfändung durchführen.
g)
Beim Einzelausgebot von Gegenständen, die sich zum
Gesamtausgebot eignen, kann der Gerichtsvollzieher den Zuschlag
davon abhängig machen, dass beim darauf folgenden
Gesamtausgebot kein höherer Erlös erzielt wird.
3.
Der Gerichtsvollzieher hat für den ordnungsmäßigen
Ablauf der Versteigerung zu sorgen. Er hat insbesondere
unzulässigen Einwirkungen der Händlerringe
(Verkäuferringe, Zusammenschlüsse) entgegenzutreten.
Weiß er oder muss er nach den Umständen annehmen, dass
Verabredungen getroffen sind, auf Grund deren Andere vom Bieten
abgehalten oder Sachen durch vorgeschobene Personen ersteigert
werden sollen, um unter den Teilnehmern sodann zum gemeinsamen
Vorteil veräußert zu werden, so hat er Personen, die an
solchen Verabredungen beteiligt sind, zu entfernen,
nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe. Er kann die
Versteigerung auch unterbrechen.
4.
Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen. Dem Zuschlag soll
ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Dabei muss der
Gerichtsvollzieher mit strenger Unparteilichkeit verfahren. Er darf
insbesondere den Zuschlag nicht zugunsten eines Bieters
übereilen. Die Verpflichtung eines jeden Bieters erlischt,
wenn ein Übergebot abgegeben wird oder wenn die Versteigerung
ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird (§ 156 BGB,
§ 817 Abs. 1 ZPO).
5.
Die zugeschlagene Sache ist dem Ersteher zu übergeben, und
zwar nur gegen bare Zahlung des Kaufpreises. Einen Scheck darf der
Gerichtsvollzieher nur mit Zustimmung des Auftraggebers annehmen.
Hat der Meistbietende nicht bis zu der in den
Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder mangels einer
solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins
die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so ist die
Sache anderweit zu versteigern. Bei der Wiederversteigerung wird
der Meistbietende zu keinem weiteren Gebot zugelassen. Er haftet
für den Ausfall; auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch
(§ 817 Abs. 3 ZPO).
6.
Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der
Verpflichtung zur Barzahlung insoweit befreit, als der Erlös
zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Der Gläubiger hat
mithin nur die Beträge bar zu zahlen, die zur Deckung der
Zwangsvollstreckungskosten erforderlich sind oder sich nach seiner
Befriedigung als Überschuss ergeben. Sofern jedoch dem
Schuldner nachgelassen ist, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, hat auch der
Gläubiger den Preis für die von ihm erstandene Sache bar
zu entrichten (§ 817 Abs. 4 ZPO). Dasselbe gilt, wenn der
Gläubiger das Recht eines Dritten auf vorzugsweise
Befriedigung (§ 805 ZPO) anerkannt hat oder der Erlös auf
Grund einer gerichtlichen Anordnung zu hinterlegen ist.
7.
Die Versteigerung ist einzustellen, sobald der Erlös zur
Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 ZPO). Um die
Versteigerung nicht zu weit auszudehnen, hat der Gerichtsvollzieher
die bereits erzielten Erlöse von Zeit zu Zeit
zusammenzurechnen. Der Erlös darf an den Gläubiger erst
abgeführt werden, wenn die Übergabe der verkauften Sachen
stattgefunden hat.
8.
Hat nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die
Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers
geführt oder sind Pfandstücke abhanden gekommen oder
beschädigt worden, so muss der Gerichtsvollzieher auch ohne
ausdrückliche Weisung des Gläubigers alsbald die weitere
Vollstreckung betreiben, wenn nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen eine erneute Pfändung zur weiteren Befriedigung des
Gläubigers führen kann.
§ 146 GVGA
Versteigerungsprotokoll
1.
Das Protokoll über die Versteigerung hat insbesondere zu
enthalten:
a)
die betreibenden Gläubiger nach ihrer Rangfolge;
b)
die Beträge der beizutreibenden Forderungen und der
Zwangsvollstreckungskosten;
c)
den Hinweis auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen oder den
Wortlaut der Versteigerungsbedingungen, soweit von den gesetzlichen
abweichende oder ergänzende Bestimmungen getroffen sind;
d)
die Bezeichnung der ausgebotenen Sachen sowie ihre Nummern nach dem
Pfändungsprotokoll und die abgegebenen Meistgebote;
e)
die Namen der Bieter, denen der Zuschlag erteilt ist; bei Geboten
über 50 Euro auch deren Anschriften; der Gerichtsvollzieher
kann verlangen, dass ihm der Erwerber einen amtlichen Ausweis
über seine Person vorlegt;
f)
die Angabe, dass der Kaufpreis bezahlt und die Sache abgeliefert
ist oder dass Zahlung und Ablieferung unterblieben sind.
2.
Die ausgebotenen Sachen sind sogleich beim Ausgebot im
Versteigerungsprotokoll zu verzeichnen. Neben jeder Sache sind
alsbald nach dem Zuschlag das Meistgebot und der Ersteher zu
vermerken. Dasselbe gilt von der Zahlung des Kaufgeldes, sobald sie
erfolgt. Die dem Meistgebot vorangegangenen Gebote und deren
Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten haben, sind nicht zu
verzeichnen. Ein zurückgewiesenes Gebot ist im Protokoll zu
vermerken, jedoch nicht in der Spalte, die für das Meistgebot
bestimmt ist. Bei Gold- und Silbersachen ist zutreffendenfalls zu
beurkunden, dass trotz des wiederholten Aufrufs kein Gebot
abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert deckt. Ein
entsprechender Vermerk ist zu machen, wenn bei anderen Sachen nach
§ 145 Nr. 2 ein Zuschlag nicht erteilt ist. Am Schluss des
Verzeichnisses ist die Summe des erzielten Erlöses
festzustellen.
3.
Das Protokoll braucht nicht im ganzen vorgelesen zu werden. Von den
Bietern brauchen nur diejenigen in oder unter dem Protokoll zu
unterzeichnen, die den Zuschlag erhalten haben oder - falls der
Zuschlag im Termin nicht erteilt ist - an ihr Gebot gebunden
bleiben. Unterbleibt die Unterzeichnung, etwa weil ein Beteiligter
sich entfernt hat oder die Unterschrift verweigert, so ist der
Grund dafür im Protokoll aufzunehmen.
c) Freihändiger Verkauf
§ 147 GVGA
Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs
(§§ 817 a, 821, 825 ZPO)
Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen
Verkauf
a)
bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot
abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§
817 a ZPO),
b)
bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben
(§ 821 ZPO),
c)
im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners
(§ 825 Abs. 1 ZPO).
§ 148 GVGA
Verfahren beim freihändigen Verkauf
1.
Für den freihändigen Verkauf gilt die im § 142 Nr. 3
Abs. 1 S. 1 bezeichnete Frist nicht. Der Gerichtsvollzieher
führt den Verkauf unverzüglich durch, falls das
Vollstreckungsgericht nichts anderes angeordnet hat oder die
Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. Er ist darauf bedacht,
einen möglichst hohen Preis zu erzielen.
2.
Die Bestimmungen des § 145 Nr. 2 Buchstabe c über das
Mindestgebot finden beim freihändigen Verkauf entsprechende
Anwendung (§ 817 a ZPO). Gold - und Silbersachen darf der
Gerichtsvollzieher nicht unter ihrem Gold- und Silberwert und nicht
unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts,
Wertpapiere nicht unter dem Tageskurs verkaufen, der für den
Ort des Verkaufs maßgebend ist. Den Tageskurs stellt der
Gerichtsvollzieher durch den Kurszettel oder die Bescheinigung
einer Bank fest.
3.
Die Sache darf dem Käufer nur gegen bare Zahlung des
Kaufpreises oder, falls der Auftraggeber dem zustimmt, gegen
Übergabe eines über den Kaufpreis ausgestellten Schecks
übergeben werden, soweit das Vollstreckungsgericht nichts
anderes angeordnet hat oder alle Beteiligten einer anderen Regelung
zustimmen.
4.
Der Verkauf kann auch an den Gläubiger erfolgen.
5.
Bei dem Verkauf von Wertpapieren bleibt es dem Ermessen des
Gerichtsvollziehers überlassen, ob er den Verkauf selbst
besorgen oder sich der Vermittlung eines Bankgeschäfts
bedienen will.
6.
Hat das Vollstreckungsgericht den Verkauf angeordnet, so beachtet
der Gerichtsvollzieher die etwaigen besonderen Anordnungen des
Gerichts. Ist eine Sache durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts
dem Gläubiger oder einem Dritten übereignet, so hat der
Gerichtsvollzieher die Sache zu übergeben.
§ 149 GVGA
Protokoll beim freihändigen Verkauf
Das Protokoll über den freihändigen Verkauf hat
insbesondere zu enthalten:
a)
den Grund des freihändigen Verkaufs,
b)
die genaue Bezeichnung des verkauften Gegenstandes mit Angabe des
geschätzten Gold- und Silberwertes, des Tageskurses oder des
vom Vollstreckungsgericht bestimmten Preises,
c)
die mit Käufern getroffenen Abreden, den Nachweis der
Preiszahlung und die Erfüllung des Geschäfts.
§ 146 Nr. 1 Buchstabe e gilt entsprechend.
Verkauft der Gerichtsvollzieher ein Wertpapier durch Vermittlung
eines Bankgeschäfts, so wird das Protokoll durch die
Abrechnung ersetzt, die das Bankgeschäft über den Verkauf
erteilt. Die Abrechnung ist zu den Akten zu nehmen.
4. Pfändung und Veräußerung in
besonderen Fällen
a) Pfändung bei Personen, welche Landwirtschaft
betreiben
§ 150 GVGA
(§ 813 Abs. 3 ZPO)
1.
Ist der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung bei einer Person
beauftragt, die Landwirtschaft betreibt, und werden voraussichtlich
Gegenstände der im § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezeichneten
Art zu pfänden sein, so zieht der Gerichtsvollzieher einen
landwirtschaftlichen Sachverständigen hinzu, wenn anzunehmen
ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände den
Betrag von 500 Euro übersteigt. Bei einem geringeren Wert soll
ein Sachverständiger zugezogen werden, wenn der Schuldner es
verlangt und wenn dadurch die Zwangsvollstreckung weder
verzögert wird noch unverhältnismäßige Kosten
entstehen.
2.
Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die zu
pfändenden Sachen zu denen gehören, die im § 811
Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezeichnet sind oder auf die sich die Hypothek
usw. erstreckt (vgl. § 129). Das Gutachten des
Sachverständigen ist für den Gerichtsvollzieher nicht
bindend; jedoch soll er nur aus besonderen und gewichtigen
Gründen von ihm abweichen.
3.
Das Ergebnis des Gutachtens ist, sofern der Sachverständige es
nicht sofort schriftlich oder in einer Anlage zum
Pfändungsprotokoll niederlegt, nebst den wesentlichen
Gründen in dieses Protokoll aufzunehmen. Ist der
Gerichtsvollzieher dem Gutachten bei der Pfändung nicht
gefolgt, so sind die Gründe dafür im Protokoll
anzugeben.
4.
Dem Sachverständigen ist eine Vergütung nach dem
ortsüblichen Preis seiner Leistung zu gewähren. Der
Gerichtsvollzieher zahlt die Vergütung sofort bei der
Pfändung gegen Empfangsbescheinigung aus. Soweit nicht ein
anderer ortsüblicher Preis feststeht, sind für die
Bemessung die Sätze des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
maßgebend. Die Vergütung umfasst sowohl den Wert der
Leistung als auch die Aufwandsentschädigung. An Reisekosten
sind dem Sachverständigen nur die tatsächlichen Auslagen
zu erstatten. Ist der Sachverständige mit der Bemessung seiner
Entschädigung nicht einverstanden, so verweist ihn der
Gerichtsvollzieher mit seinen Einwendungen gemäß §
766 ZPO an das Vollstreckungsgericht.
Pfändung und Versteigerung von Früchten,
die noch nicht vom Boden getrennt sind>
b) Pfändung und Versteigerung von
Früchten,
die noch nicht vom Boden getrennt sind
§ 151 GVGA
Zulässigkeit der Pfändung
(§ 810 ZPO)
1.
Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können
gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist,
und soweit sie nicht nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
unpfändbar sind. Diese Früchte werden jedoch von der
Beschlagnahme dann nicht umfasst, wenn das Grundstück
verpachtet ist (§ 21 Abs. 3 ZVG). Gegen den Pächter ist
daher die Pfändung trotz der Beschlagnahme des
Grundstücks zulässig, soweit ihr nicht § 811 Abs. 1
Nr. 4 ZPO entgegensteht.
Früchte im Sinne dieser Bestimmung sind nur die wiederkehrend
geernteten Früchte (z. B. Getreide, Hackfrüchte, Obst;
dagegen nicht Holz auf dem Stamm, Torf, Kohle, Steine und
Mineralien).
2.
Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der
gewöhnlichen Reife der Früchte erfolgen. Auf den
bevorstehenden Eintritt der Reife achtet der Gerichtsvollzieher
besonders, damit er den Versteigerungstermin so rechtzeitig
ansetzen kann, dass nicht durch Überreife der Früchte
Verluste entstehen können. Der Gerichtsvollzieher verpflichtet
den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde oder den etwa bestellten
Hüter, ihm rechtzeitig von der herannahenden Ernte Kenntnis zu
geben.
§ 152 GVGA
Verfahren bei der Pfändung
( § 813 Abs. 3 ZPO)
1.
Die Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht
getrennt sind, erfolgt nach den Vorschriften über die
Pfändung beweglicher Sachen. Insbesondere dürfen die
Früchte nur gepfändet werden, wenn sie sich im
Alleingewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten
Dritten befinden. Ist z. B. ein Grundstück verpachtet oder ist
ein Nießbrauch daran bestellt, so ist die Pfändung der
Früchte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den
Pächter oder Nießbraucher als Schuldner ohne Weiteres
zulässig; richtet sich die Zwangsvollstreckung dagegen gegen
den Grundstückseigentümer, den Verpächter oder den
Besteller des Nießbrauchs, so dürfen die Früchte
nur mit Zustimmung des Pächters oder des Nießbrauchers
gepfändet werden.
2.
Die Pfändung ist in geeigneter Weise für jedermann
kenntlich zu machen. Dies geschieht durch Aufstellung von
Pfandtafeln oder Pfandwischen (Pfandzeichen) mit einer vom
Gerichtsvollzieher unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere
zweckentsprechende Vorrichtungen, tunlichst unter Verwendung des
Dienstsiegels oder des Dienststempels. In geeigneten Fällen
bestellt der Gerichtsvollzieher einen Hüter.
3.
Werden bei der Zwangsvollstreckung gegen eine Person, die
Landwirtschaft betreibt, voraussichtlich Früchte zu
pfänden sein, die noch nicht vom Boden getrennt sind, so zieht
der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen
Sachverständigen zu, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu
pfändenden Gegenstände 500 Euro übersteigt. Der
Sachverständige hat zu begutachten, ob die gewöhnliche
Zeit der Reife binnen einem Monat zu erwarten ist (§ 151 Nr.
2) und ob die Früchte ganz oder zum Teil zur Fortführung
der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der
voraussichtlich gleiche oder ähnliche Erzeugnisse gewonnen
werden (§ 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Im Übrigen gelten
für die Zuziehung des Sachverständigen die Bestimmungen
des § 150 Nrn. 2 - 4.
Auch wenn der Wert der zu pfändenden Gegenstände unter
500 Euro liegt, soll der Gerichtsvollzieher einen
Sachverständigen zuziehen,
a)
wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mit
Rücksicht auf die Art und den Umfang des landwirtschaftlichen
Betriebes eine sachgemäße Entscheidung der vorstehend
bezeichneten Fragen nur auf Grund des Gutachtens eines
Sachverständigen erfolgen kann,
b)
wenn der Schuldner die Zuziehung verlangt und hierdurch die
Zwangsvollstreckung weder verzögert wird noch
unverhältnismäßige Kosten entstehen.
4.
Das Pfändungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
a)
die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und ungefährem
Flächeninhalt und die Bezeichnung der Fruchtart, die darauf
steht,
b)
die Angabe, welcher Erlös aus der Verwertung der
gepfändeten Früchte voraussichtlich zu erwarten ist,
c)
die Angabe, in welcher Weise die Pfändung äußerlich
erkennbar gemacht und wer als Hüter bestellt ist oder aus
welchen Gründen die Bestellung eines Hüters unterblieben
ist,
d)
die Angabe, wann der Eintritt der Ernte zu erwarten ist,
e)
die zu Nr. 3 Abs. 1 bezeichneten Angaben, wenn ein
landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen ist.
§ 153 GVGA
Trennung der Früchte und Versteigerung
( § 824 ZPO)
1.
Die Früchte dürfen vor der Reife nicht vom Boden getrennt
werden. Ihre Versteigerung ist erst nach der Reife zulässig.
Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen.
Hierüber entscheidet der Gerichtsvollzieher - gegebenenfalls
nach Anhörung eines Sachverständigen - insbesondere mit
Rücksicht darauf, auf welche Weise voraussichtlich ein
höherer Erlös zu erzielen ist. Nach diesem Gesichtspunkt
entscheidet er auch, ob die Versteigerung im ganzen oder in
einzelnen Teilen geschehen soll.
2.
Sollen die reifen Früchte vor ihrer Aberntung
versteigert werden, so hält der Gerichtsvollzieher den Termin
in der Regel an Ort und Stelle ab.
Sollen die Früchte nach der Trennung versteigert
werden, so lässt sie der Gerichtsvollzieher durch eine
zuverlässige Person abernten. Es ist nicht unbedingt
ausgeschlossen, dass er hierfür auch den Schuldner wählt.
Die Vergütung für die Aberntung vereinbart der
Gerichtsvollzieher im Voraus. Er beaufsichtigt die Aberntung,
soweit es erforderlich ist, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit
festzustellen. Er sorgt auch dafür, dass die Ernte bis zur
Versteigerung sicher untergebracht und verwahrt wird.
3.
In den Versteigerungsbedingungen ist zu bestimmen, innerhalb
welcher Zeit der Käufer die Früchte von dem Grund und
Boden wegzuschaffen hat. Der Erlös darf erst ausgezahlt
werden, wenn die Früchte weggeschafft sind oder die für
ihre Fortschaffung bestimmte Frist verstrichen ist.
4.
Wird dem Gerichtsvollzieher ein Gerichtsbeschluss vorgelegt, durch
den die Zwangsvollstreckung des Grundstücks angeordnet ist, so
stellt er die Zwangsvollstreckung einstweilen ein; er
unterlässt also die Pfändung, die Aberntung und die
Versteigerung der Früchte sowie - falls der Käufer die
Früchte noch nicht an sich genommen hat - die Auszahlung des
Erlöses.
Wird die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet, so
ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn die Beschlagnahme
(§§ 20 ff. ZVG) erfolgt, solange die Früchte noch
nicht vom Boden getrennt sind. Hat die Trennung schon
stattgefunden, so ist die Vollstreckung trotz der Beschlagnahme
fortzusetzen.
Von der Einstellung der Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger
unverzüglich zu benachrichtigen.
c) Pfändung und Veräußerung von
Wertpapieren
§ 154 GVGA
Pfändung von Wertpapieren
1.
Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen werden
Wertpapiere wie bewegliche körperliche Sachen behandelt. Sie
werden dadurch gepfändet, dass der Gerichtsvollzieher sie in
Besitz nimmt.
2.
Zu den Wertpapieren der Nr. 1 gehören alle Inhaberpapiere,
auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten
umgeschrieben sind, sowie alle Aktien, auch wenn sie auf den Namen
eines bestimmten Berechtigten lauten. Dagegen gehören
Legitimationspapiere nicht dazu (z. B. Sparbücher,
Pfandscheine, Lebensversicherungspolicen).
3.
Für die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen
auf den Namen lautenden, aber durch Indossament übertragbaren
Forderungspapieren gelten die Bestimmungen des § 175.
4.
Inländische Banknoten sind bei der Zwangsvollstreckung nicht
als Wertpapiere, sondern als bares Geld zu behandeln.
§ 155 GVGA
Veräußerung von Wertpapieren
(§§ 821 - 823 ZPO)
1.
Die Veräußerung von Wertpapieren erfolgt, wenn sie einen
Börsen- oder Marktpreis haben, durch freihändigen
Verkauf, sonst durch öffentliche Versteigerung (§ 821
ZPO).
2.
Bei der Veräußerung von Inhaberpapieren genügt die
Übergabe des veräußerten Papiers an den Erwerber,
um das im Papier verbriefte Recht auf ihn zu übertragen.
Dagegen sind Papiere, die durch Indossament übertragen werden
können, jedoch nicht Forderungspapiere sind, zum Zweck der
Übertragung mit dem Indossament zu versehen (z. B.
Namensaktien). Andere Papiere, die auf den Namen lauten, sind mit
der Abtretungserklärung zu versehen. Dies gilt auch für
auf den Namen umgeschriebene Inhaberpapiere, sofern nicht ihre
Rückverwandlung (Nr. 3) beantragt wird.
3.
Die Abtretungserklärung oder das Indossament stellt der
Gerichtsvollzieher anstelle des Schuldners aus, nachdem ihn das
Vollstreckungsgericht dazu ermächtigt hat (§ 822 ZPO).
Ebenso bedarf der Gerichtsvollzieher der Ermächtigung des
Vollstreckungsgerichts, wenn er anstelle des Schuldners die
Erklärungen abgeben soll, die zur Rückverwandlung einer
auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibung in eine
Inhaberschuldverschreibung erforderlich sind (§ 823 ZPO). Der
Gerichtsvollzieher fügt dem Antrag, durch den er die
Ermächtigung erbittet, den Schuldtitel und das
Pfändungsprotokoll bei.
§ 156 GVGA
Hilfspfändung
Papiere, die nur eine Forderung beweisen, aber nicht Träger
des Rechts sind (z. B. Sparbücher, Pfandscheine,
Versicherungsscheine und Depotscheine, ferner Hypotheken- und
solche Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, die nicht auf den
Inhaber lauten), sind nicht Wertpapiere im Sinne des § 154.
Sie können deshalb auch nicht nach den Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen
gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher kann aber diese
Papiere vorläufig in Besitz nehmen (Hilfspfändung). Er
teilt dem Gläubiger die vorläufige Wegnahme
unverzüglich mit und bezeichnet die Forderungen, auf die sich
die Legitimationspapiere beziehen. Die Papiere sind jedoch dem
Schuldner zurückzugeben, wenn der Gläubiger nicht
alsbald, spätestens innerhalb eines Monats, den
Pfändungsbeschluss über die Forderung vorlegt, die dem
Papier zugrunde liegt. Die in Besitz genommenen Papiere sind im
Pfändungsprotokoll genau zu bezeichnen.
Grund- und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber lauten, werden
nach § 154 gepfändet.
d) Pfändung und Veräußerung von
Kraftfahrzeugen
§ 157 GVGA
Entfernung des Kraftfahrzeugs aus dem Gewahrsam des
Schuldners
1.
Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel davon
auszugehen sein, dass die Befriedigung des Gläubigers
gefährdet wird, wenn das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners
verbleibt (vgl. § 808 ZPO). Der Gerichtsvollzieher nimmt das
gepfändete Fahrzeug daher in Besitz, sofern nicht der
Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des
Schuldners bleibt, oder eine Wegnahme aus sonstigen Gründen
ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint.
2.
Kann der Gerichtsvollzieher - obwohl die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind - das Fahrzeug nicht in
Besitz nehmen (z. B. wegen fehlender
Unterbringungsmöglichkeiten) und erscheint die Wegnahme der
Kraftfahrzeugpapiere (§§ 158 - 160) nicht ausreichend, um
eine missbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu
verhindern, so muss der Gerichtsvollzieher weitere geeignete
Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. die Herausnahme einzelner
Teile aus dem Motor oder die Abnahme und Verwahrung des amtlichen
Kennzeichens).
§ 158 GVGA
Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief
1.
Der Gerichtsvollzieher muss bei der Zwangsvollstreckung in
Kraftfahrzeuge die Bedeutung des Kraftfahrzeugscheins und des
Kraftfahrzeugbriefs beachten. Der Kraftfahrzeugschein wird aufgrund
der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des Kennzeichens
ausgestellt und weist die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr
nach. Der Kraftfahrzeugbrief liefert Unterlagen für
Maßnahmen der Wirtschafts- und Verkehrspolitik und fragt zur
Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug bei. Beide
Urkunden sind daher für den Erwerber eines Kraftfahrzeugs von
wesentlichem Wert.
2.
Die Bestimmungen für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugscheine,
amtliche Kennzeichen und Kraftfahrzeugbriefe gelten entsprechend
für Anhänger, Anhängerscheine und
Anhängerbriefe.
§ 159 GVGA
Behandlung des Kraftfahrzeugscheins
1.
Pfändet der Gerichtsvollzieher ein Kraftfahrzeug, so nimmt er
den über das Kraftfahrzeug ausgestellten und im Gewahrsam des
Schuldners befindlichen Kraftfahrzeugschein in Besitz, sofern das
Fahrzeug nicht gemäß § 157 Nr. 1 im Gewahrsam des
Schuldners belassen wird. Findet der Gerichtsvollzieher den
Kraftfahrzeugschein nicht, vermerkt er dies im Protokoll.
2.
Der Gerichtsvollzieher händigt den in seinem Besitz
befindlichen Kraftfahrzeugschein dem Erwerber bei der Übergabe
des Kraftfahrzeugs gegen Empfangsbestätigung aus.
§ 160 GVGA
Behandlung des Kraftfahrzeugbriefs
1.
Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeuges nimmt der
Gerichtsvollzieher auch den über das Fahrzeug ausgestellten
Kraftfahrzeugbrief in Besitz, wenn er ihn im Gewahrsam des
Schuldners findet.
2.
Findet der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht, so
forscht er durch Befragen des Schuldners oder der bei der
Vollstreckung anwesenden Personen (Familienangehörige, beim
Schuldner Beschäftige) nach dem Verbleib des Briefes; das
Ergebnis vermerkt er im Protokoll. Befindet sich der
Kraftfahrzeugbrief hiernach angeblich in der Hand eines Dritten, so
teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger den Namen und die
Wohnung des Dritten mit; er gibt möglichst auch an, weshalb
sich der Brief in der Hand des Dritten befindet.
3.
Hat der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht in Besitz
nehmen können, so kann er in geeigneten Fällen den
Schuldner darauf hinweisen, dass die Pfändung voraussichtlich
nach § 161 der Zulassungsstelle mitgeteilt werden wird.
§ 161 GVGA
Benachrichtigung der Zulassungsstelle,
Versteigerung
1.
Hat der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht in Besitz
nehmen können, so teilt er dies unverzüglich der für
das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle mit, soweit nicht
§ 162 etwas anderes bestimmt. Welche Zulassungsstelle
zuständig ist, ergibt sich aus dem Kraftfahrzeugschein und
meist auch aus dem Dienststempelabdruck, der sich auf dem amtlichen
Kennzeichen befindet. Kennt die Zulassungsstelle den Verbleib des
Briefes, so verständigt sie den Gerichtsvollzieher; die
Zwangsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher trotzdem fort.
2.
Die Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:
a)
Namen und Wohnung des Gläubigers,
b)
Namen, Dienststelle und Geschäftsnummer des
Gerichtsvollziehers,
c)
Bezeichnung des Fahrzeugs unter Angabe der Fabrikmarke,
d)
amtliches Kennzeichen,
e)
den aus dem Kraftfahrzeugschein ersichtlichen Namen und Wohnung
dessen, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist,
f)
Nummer des Fahrgestells,
g)
Tag der Pfändung und Versteigerung,
h)
Namen und Wohnung des angeblichen Briefbesitzers.
3.
Der Gerichtsvollzieher vermerkt die Absendung der Mitteilung unter
Angabe des Tages in seinen Akten.
4.
Die Versteigerung soll nicht vor Ablauf von vier Wochen seit der
Pfändung stattfinden. Der Gerichtsvollzieher braucht jedoch
die Mitteilung der Zulassungsstelle nicht abzuwarten. Vor der
Aufforderung zum Bieten weist der Gerichtsvollzieher darauf hin,
dass er den Kraftfahrzeugbrief nicht im Besitz hat und dass es
Sache des Erwerbers ist, sich ihn für die Zulassung zu
beschaffen oder einen Ersatzbrief ausstellen zu lassen; die
Belehrung ist im Versteigerungsprotokoll zu vermerken.
§ 162 GVGA
Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung
1.
Von der Nachricht an die Zulassungsstelle ist abzusehen, wenn
a)
der gewöhnliche Verkaufswert eines Kraftwagens den Betrag von
400 Euro und der eines Kraftrades den Betrag von 200 Euro nicht
übersteigt,
b)
besondere Umstände die baldige Verwertung erfordern, z. B. die
Kosten der Verwahrung im Verhältnis zum voraussichtlichen
Erlös zu hoch sind.
2.
Von der Nachricht an die Zulassungsstelle kann einstweilen
abgesehen werden, wenn
a)
ein sicherer Anhalt für die gütliche Erledigung der
Vollstreckung besteht,
b)
der Versteigerungstermin von vornherein mit einer Frist von mehr
als sechs Wochen angesetzt wird.
Sobald jedoch feststeht, dass das Fahrzeug im Wege der
Zwangsvollstreckung veräußert werden wird, ist die
Zulassungsstelle spätestens vier Wochen vor dem Termin zu
benachrichtigen.
§ 163 GVGA
Behandlung des Kraftfahrzeugbriefs bei der
Veräußerung des Kraftfahrzeugs
1.
Besitzt der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief, so
händigt er ihn dem Erwerber bei der Übergabe des
Fahrzeugs gegen Empfangsbestätigung aus.
2.
Besitzt der Gerichtsvollzieher den Kraftfahrzeugbrief nicht, so
gibt er dem Erwerber eine mit seiner Unterschrift und dem
Dienststempelabdruck versehene Bescheinigung dahin, dass der
Erwerber das nach § 161 Nr. 2 Buchstaben c, d, f näher
bezeichnete Kraftfahrzeug in der Zwangsvollstreckung erworben hat
und dass der Kraftfahrzeugbrief bei der Pfändung nicht
gefunden worden ist.
§ 164 GVGA
Anzeige des Namens des Erwerbers an die
Zulassungsstelle
Geht ein zugelassenes und nicht endgültig abgemeldetes
Kraftfahrzeug im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen neuen
Eigentümer über, so zeigt der Gerichtsvollzieher die
Anschrift des Erwerbers unter Bezeichnung des Fahrzeugs nach §
161 Nr. 2 Buchstaben c, d, f unverzüglich der für das
Kraftfahrzeug zuständigen Zulassungsstelle an und fügt
die etwaigen Empfangsbestätigungen nach § 159 Nr. 2 und
§ 163 Nr. 1 bei.
§ 165 GVGA
Kosten des Verfahrens
Die Kosten für die Mitteilungen und Anzeigen (§§ 161
und 164) sind Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO).
§ 166 GVGA
Beitreibungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Die §§ 157 - 165 gelten entsprechend für die
Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
e) Pfändung und Versteigerung von Ersatzteilen
eines Luftfahrzeugs, die sich in einem Ersatzteillagen
befinden
§ 166 a GVGA
Das Registerpfandrecht an einem inländischen oder ein Recht an
einem ausländischen Luftfahrzeug kann sich auf Ersatzteile
erstrecken, die an einer bestimmten Stelle (Ersatzteillager) lagern
oder von ihr entfernt werden, nachdem sie in Beschlag genommen
worden sind (vgl. hierzu §§ 68, 69, 71, 105, 106 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.
Februar 1959 - BGBl. I S. 57 -). Soll wegen einer Geldforderung die
Zwangsvollstreckung in solche Ersatzteile betrieben werden, so sind
die besonderen Vorschriften des § 100 des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 zu beachten.
f) Pfändung bereits gepfändeter Sachen
§ 167 GVGA
(§§ 826, 827 ZPO)
1.
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen muss in derselben
Form wie eine Erstpfändung erfolgen, wenn sie sich gegen einen
anderen Schuldner als den der Erstpfändung richtet (sog.
Doppelpfändung). Der Gerichtsvollzieher vermerkt in diesem
Fall in den Akten über beide Pfändungen, dass und wann er
die Sache auch gegen den anderen Schuldner gepfändet hat.
2.
In den übrigen Fällen kann die weitere Pfändung in
der Form einer Erstpfändung vorgenommen werden. Zur Bewirkung
der Pfändung genügt aber auch die Erklärung des
Gerichtsvollziehers, dass er die schon gepfändeten Sachen
für seinen Auftraggeber gleichfalls pfände
(Anschlusspfändung). Die Erklärung ist unter genauer
Bezeichnung der Zeit, zu der sie abgegeben wird, in das
Pfändungsprotokoll aufzunehmen. War die Erstpfändung von
einem anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine
Abschrift des Pfändungsprotokolls zuzustellen. Die
Anschlusspfändung ist mit der sie vollziehenden Erklärung
bewirkt. Hat derselbe Gerichtsvollzieher die erste Pfändung
und die Anschlusspfändung bewirkt, so muss er sicherstellen,
dass bei der weiteren Bearbeitung, insbesondere bei der
Versteigerung, keine der Pfändungen übersehen werden
kann. Insbesondere muss der Gerichtsvollzieher darauf achten, dass
Pfändungspfandrechte ruhender Vollstreckungen nicht
gefährdet werden.
3.
Die Anschlusspfändung setzt zu ihrer Wirksamkeit das Bestehen
einer staatlichen Verstrickung voraus. Der Gerichtsvollzieher
vergewissert sich deshalb, dass die erste Pfändung eine
wirksame Verstrickung herbeigeführt hat und dass diese noch
besteht. Er sieht in der Regel das Protokoll ein, das über die
erste Pfändung aufgenommen ist.
Bei Pfandstücken, die sich im Gewahrsam des Schuldners oder
eines anderen befinden, sieht der Gerichtsvollzieher
grundsätzlich an Ort und Stelle nach, ob die Pfandstücke
noch vorhanden sind und ob die Pfändung noch ersichtlich ist.
Unterbleibt die Nachschau, weil der Angetroffene dem
Gerichtsvollzieher die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners
nicht gestattet oder weil der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle
niemand angetroffen hat, so hat der Gerichtsvollzieher dies im
Protokoll über die Anschlusspfändung festzuhalten, den
Gläubiger durch Übersendung einer Protokollabschrift zu
unterrichten und auf die Möglichkeit des § 758 ZPO zur
Überprüfung des Pfandrechts hinzuweisen; ein Antrag auf
Übersendung des Protokolls ist erforderlichenfalls zu
unterstellen. Eine Anschlusspfändung darf nicht deshalb
unterbleiben, weil eine gleichzeitige Nachschau nicht möglich
ist. Bei der Anschlusspfändung von Sachen im Gewahrsam eines
Dritten ist dessen Herausgabebereitschaft (vgl. § 118 Nr. 2)
erneut festzustellen.
Den Wert der Pfandstücke prüft der Gerichtsvollzieher
nach. Hat sich der Wert verändert, so gibt er den Wert zum
Zeitpunkt der Anschlusspfändung an.
4.
Der Gerichtsvollzieher soll schon gepfändete Sachen
regelmäßig durch Anschlusspfändung und nicht in den
Formen einer Erstpfändung pfänden, es sei denn, dass die
Rechtsgültigkeit oder das Fortbestehen der vorangegangenen
Pfändung zweifelhaft oder die Wirksamkeit einer durch
bloße Erklärung bewirkten Anschlusspfändung aus
sonstigen Gründen fraglich erscheint.
5.
Die Pfändung bereits gepfändeter Gegenstände ist
ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob sich nach Befriedigung
der Ansprüche des Gläubigers der Erstpfändung und
der Kosten der ersten Vollstreckung noch ein Überschuss
erwarten lässt. Eine solche Pfändung soll jedoch nur
erfolgen, wenn die Befriedigung des Gläubigers aus anderen
Pfandstücken nicht erlangt werden kann oder wenn sie entweder
vom Gläubiger ausdrücklich verlangt wird oder aus
besonderen Gründen zweckentsprechender erscheint als die
Pfändung anderer, noch nicht gepfändeter Sachen.
6.
Der Auftrag des Gläubigers, für den eine
Anschlusspfändung bewirkt ist, geht kraft Gesetzes auf den
Gerichtsvollzieher über, der die Erstpfändung
durchgeführt hat (§ 827 Abs. 1 ZPO). Daher ist dem
Gerichtsvollzieher, der die Erstpfändung durchgeführt
hat, der Schuldtitel nebst den sonstigen für die Vollstreckung
erforderlichen Urkunden auszuhändigen, sofern nicht das
Vollstreckungsgericht die Verrichtungen dieses Gerichtsvollziehers
einem anderen überträgt (§ 827 Abs. 1 ZPO). Dem
Auftraggeber und dem Schuldner ist hiervon Kenntnis zu geben. Der
Gerichtsvollzieher, dem die Fortsetzung der Vollstreckung obliegt,
hat sich als von allen Gläubigern beauftragt zu
betrachten.
7.
Die Versteigerung erfolgt durch den hiernach zuständigen
Gerichtsvollzieher für alle beteiligten Gläubiger. Reicht
der Erlös zur Deckung sämtlicher Forderungen nicht aus,
so ist er nach der Reihenfolge der Pfändungen zu verteilen.
Verlangt ein Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen
Gläubiger eine andere Art der Verteilung, so ist
gemäß § 827 Abs. 2 ZPO zu verfahren.
8.
Die Stundung seitens eines der Gläubiger oder die Einstellung
des Verfahrens gegenüber einem der Gläubiger hat auf die
Fortsetzung der Vollstreckung für die anderen Gläubiger
keinen Einfluss. Wird die Vollstreckung fortgesetzt, so ist der
Gläubiger, der gestundet hat oder demgegenüber die
Vollstreckung eingestellt ist, zur Wahrung seiner Interessen ohne
Verzug zu benachrichtigen. Der auf diesen Gläubiger
entfallende Betrag ist zu hinterlegen, und zwar im Fall der
Einstellung unter Vorbehalt einer anderweitigen Überweisung,
falls der Anspruch des Gläubigers ganz oder teilweise
wegfallen sollte. Im Fall der Stundung bedarf es beim
Einverständnis des Schuldners mit der Zahlung nicht der
Hinterlegung, sofern sie nicht aus anderen Gründen zu erfolgen
hat.
9.
Wenn ein anderer Gerichtsvollzieher als derjenige, der die
Erstpfändung vorgenommen hat, bei der weiteren Pfändung
noch pfandfreie Gegenstände pfändet, so hat er
geeignetenfalls bei seinem Auftraggeber nachzufragen, ob dieser mit
der Erledigung des ganzen Vollstreckungsauftrages — also auch
wegen der neu gepfändeten Sachen — durch den
Gerichtsvollzieher einverstanden ist, dem die Versteigerung der
früher gepfändeten Sachen zusteht. Wird dieses
Einverständnis erteilt, so ist der Auftrag wegen der neu
gepfändeten Sachen an den anderen Gerichtsvollzieher
abzugeben.
10.
Ist derselbe Gegenstand im Verwaltungsvollstreckungsverfahren oder
zur Beitreibung von Abgaben und durch Gerichtsvollzieher für
andere Auftraggeber gepfändet, so sind die besonderen
Bestimmungen zu beachten, die hierfür in Betracht kommen
(§ 6 der Justizbeitreibungsordnung, die noch anzuwendenden
landesrechtlichen Vorschriften, §§ 307, 308 AO).
Ist die erste Pfändung im Wege der Verwaltungsvollstreckung
erfolgt, so hat der Gerichtsvollzieher bei einer folgenden
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung die Form der
Erstpfändung (§ 808 ZPO) zu wählen.
g) Gleichzeitige Pfändung für mehrere
Gläubiger
§ 168 GVGA
(§ 827 Abs. 3 ZPO)
1.
Ein Gerichtsvollzieher, der vor Ausführung einer ihm
aufgetragenen Pfändung von den anderen Gläubigern mit der
Pfändung gegen denselben Schuldner beauftragt wird, muss alle
Aufträge als Gleichzeitige behandeln und deshalb die
Pfändung für alle beteiligten Gläubiger zugleich
bewirken. Auf die Reihenfolge, in der die
Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher gelangt sind,
kommt es nicht an, sofern nicht die Pfändung aufgrund eines
früheren Auftrags schon vollzogen ist; denn der Eingang des
Vollstreckungsauftrags für sich allein begründet kein
Vorzugsrecht des Gläubigers vor anderen Gläubigern. Steht
der Vollziehung eines oder einzelner Aufträge ein Hindernis
entgegen, so darf die Erledigung der anderen Aufträge deshalb
nicht verzögert werden.
2.
Will der Schuldner vor der Pfändung einen Geldbetrag
freiwillig leisten, der die Forderungen sämtlicher
Gläubiger nicht deckt, so darf der Gerichtsvollzieher diesen
Betrag nur dann als Zahlung annehmen, wenn der Schuldner damit
einverstanden ist, dass der Betrag unter alle Gläubiger nach
dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen (Nr. 5 Satz 2)
verteilt wird. Willigt der Schuldner hierin nicht ein, so ist das
Geld für sämtliche Gläubiger zu pfänden.
3.
Über die gleichzeitige Pfändung für mehrere
Gläubiger ist nur ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen;
dieses muss die beteiligten Gläubiger und ihre Schuldtitel
bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass die Pfändung
gleichzeitig für alle bewirkt ist.
Bei erfolgloser Vollstreckung gilt Absatz 1 Halbsatz 1
entsprechend. § 135 Nr. 5 Satz 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass ein Gläubiger aufgrund eines allgemein
gehaltenen Antrags auf Abschrift eines Pfändungsprotokolls nur
eine Teilabschrift mit den ihn betreffenden Daten erhält; eine
vollständige Protokollabschrift mit den Namen und Forderungen
aller beteiligten Gläubiger ist nur auf ausdrücklichen
Antrag zu erteilen.
4.
Alle zu pfändenden Sachen sind für alle beteiligten
Gläubiger zu pfänden, sofern nicht ein Gläubiger
bestimmte Sachen ausgeschlossen hat.
5.
Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
Der Erlös ist nach dem Verhältnis der beizutreibenden
Forderungen zu verteilen, wenn er zur Deckung der Forderungen aller
Gläubiger nicht ausreicht. Verlangt ein Gläubiger ohne
Zustimmung der übrigen Gläubiger eine andere Art der
Verteilung, so ist nach § 827 Abs. 2 ZPO zu verfahren. Im
Übrigen gilt § 167 Nr. 8 entsprechend.
6.
Hat der Gerichtsvollzieher für einen Gläubiger ganz oder
teilweise erfolglos vollstreckt und findet er bei der Erledigung
des Auftrags eines anderen Gläubigers weitere pfändbare
Sachen vor, so verfährt er nach den Bestimmungen zu Nr. 1 - 5,
sofern der Auftrag des ersten Gläubigers noch besteht. Dies
gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldtitel dieses
Gläubigers nicht mehr besitzt.
7.
Hat der Gerichtsvollzieher eine Pfändung im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren und im Auftrag eines anderen
Gläubigers durchzuführen, so finden die Nrn. 1 - 6
entsprechende Anwendung.
5. Auszahlung des Erlöses
§ 169 GVGA
Berechnung der auszuzahlenden Beträge
1.
Der Gerichtsvollzieher muss in seinen Akten eine Abrechnung
über die Geldbeträge aufstellen, die infolge der
Zwangsvollstreckung in seine Hände gelangt sind.
2.
Aus dem Erlös sind vorweg ein etwa dem Schuldner zu
erstattender Ersatzbetrag (§§ 123, 124) sowie die Kosten
gemäß § 15 Abs. 1 GvKostG zu entnehmen. Darauf ist
der Betrag, der dem Gläubiger zusteht, einschließlich
der Zinsen und Kosten anzusetzen und der Überschuss
festzustellen, der dem Schuldner etwa verbleibt. Reicht der
Erlös zur Deckung der Forderung des Gläubigers nicht aus,
so ist er zunächst auf die Kosten der Zwangsvollstreckung,
sodann auf die übrigen Kosten des Gläubigers, weiter auf
die Zinsen der beizutreibenden Forderung und schließlich auf
die Hauptleistung zu verrechnen (§ 367 BGB), es sei denn, dass
die Anrechnung der Teilleistung nach § 497 Abs. 3 BGB
vorzunehmen ist. Wird der Gläubiger nicht voll befriedigt, so
muss die Berechnung ergeben, welche von diesen Forderungsarten
ungetilgt bleiben. Reicht im Fall der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe der Erlös nicht zur Befriedigung des
Gläubigers aus, so beachtet der Gerichtsvollzieher die
Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Sätze 3 bis 4 GvKostG.
3.
Sind mehrere Gläubiger an dem Erlös beteiligt und reicht
dieser nicht zur Deckung aller Forderungen aus, so sind -
vorbehaltlich des § 15 Abs. 3 Sätze 3 bis 4 GvKostG -
zunächst die Kosten des § 15 Abs. 1 GvKostG aus dem
Erlös zu entnehmen. Der Resterlös wird sodann nach
§§ 167 Nr. 7, 168 Nr. 5 verteilt.
4.
Dem Schuldner ist eine Abschrift der Abrechnung zu erteilen, falls
deren wesentlicher Inhalt nicht bereits in die ihm ausgestellte
Quittung (§ 757 ZPO) aufgenommen ist.
§ 170 GVGA
Verfahren bei der Auszahlung
1.
Bei Ablieferung von Geld an den Gläubiger sind - vorbehaltlich
des § 15 Abs. 3 Sätze 3 bis 4 GvKostG - die
gesamten Gerichtsvollzieherkosten, für die der Gläubiger
haftet, einzubehalten, soweit sie nicht bereits nach § 169 Nr.
2 Satz 1 dem Erlös vorweg entnommen sind; das gilt auch, wenn
Geld an einen Bevollmächtigten des Gläubigers
abzuführen ist (vgl. § 62 Nr. 2).
2.
Der Gerichtsvollzieher führt die Beträge, die auf die
Gläubiger entfallen, sowie den etwa für den Schuldner
verbleibenden Überschuss unverzüglich an die
Empfangsberechtigten ab, soweit die Gelder nicht zu hinterlegen
sind. Macht ein Dritter dem Gerichtsvollzieher glaubhaft, dass die
alsbaldige Auszahlung seine Rechte auf den Erlös
gefährden würde (vgl. §§ 771, 781, 786, 805
ZPO) und dass deshalb in Kürze ein Einstellungsbeschluss des
Gerichts zu erwarten sei, so muss der Gerichtsvollzieher mit der
Auszahlung eine angemessene Frist warten. Diese Frist soll
regelmäßig nicht mehr als zwei Wochen betragen.
3.
Die Auszahlung ist grundsätzlich über das
Gerichtsvollzieher - Dienstkonto abzuwickeln (§ 73 Nr. 7 GVO).
Ist im Einzelfall nur eine Barauszahlung möglich, ist diese
durch Quittung zu belegen.
4.
Macht ein Dritter auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts seinen
Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend
(§ 805 ZPO), so darf ihm der Gerichtsvollzieher den
beanspruchten Betrag nur dann auszahlen, wenn sämtliche
Beteiligten einwilligen oder wenn ein rechtskräftiges Urteil
gegen den nicht zustimmenden Gläubiger oder Schuldner
vorgelegt wird. Die Einwilligung ist aktenkundig zu machen.
5.
Wird durch den Widerspruch eines Gläubigers gegen die in
Aussicht genommene Verteilung eine gerichtliche Verteilung
notwendig, so hinterlegt der Gerichtsvollzieher den Erlös, der
nach Abzug der zu entnehmenden Kosten (§ 169 Nr. 3) verbleibt.
Er zeigt die Sachlage dem Vollstreckungsgericht an und fügt
die Schriftstücke bei, die sich auf das Verfahren
beziehen.
6. Rückgabe von Pfandstücken
§ 171 GVGA
1.
Pfandstücke, deren Veräußerung nicht erforderlich
gewesen ist oder die entweder auf Anweisung des Gläubigers
oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung freigegeben sind,
stellt der Gerichtsvollzieher ohne Verzug dem Empfangsberechtigten
zur Verfügung und gibt sie gegen Empfangsbescheinigung heraus,
wenn sie aus dem Gewahrsam des Schuldners oder eines Dritten
entfernt waren. War die Pfändung zu Recht erfolgt, hat der
Schuldner die Kosten der Zurückschaffung zu tragen, war sie zu
Unrecht erfolgt, hat der Gläubiger die Kosten zu tragen. Bei
der Bekanntmachung der Freigabe ist der Schuldner ausdrücklich
zur Entfernung der Pfandzeichen zu ermächtigen. Ein etwa
bestellter Hüter ist von dem Ende der Vollstreckung zu
benachrichtigen.
2.
Empfangsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, aus dessen
Gewahrsam die Sachen genommen worden sind. Ist über das
Vermögen des Schuldners das Konkurs-, Gesamtvollstreckungs-
oder Insolvenzverfahren eröffnet, so stellt der
Gerichtsvollzieher die zurück zu gebenden Gegenstände dem
Verwalter zur Verfügung, soweit sie zur Masse
gehören.
3.
Befinden sich die Pfandstücke im Gewahrsam des
Gerichtsvollziehers oder eines Verwahrers und verweigert oder
unterlässt der Empfangsberechtigte innerhalb einer ihm
gestellten angemessenen Frist die Abholung der Pfandstücke
oder ist der Aufenthalt des Empfangsberechtigten nicht zu
ermitteln, so kann der Gerichtsvollzieher die Pfandstücke
hinterlegen (§ 372 BGB) oder nach § 383 BGB verfahren,
sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. Bei der Fristsetzung ist
der Empfangsberechtigte hierauf hinzuweisen. Gegenstände, die
sich in der Pfandkammer befinden, können auch nach § 983
BGB versteigert werden, wenn sich der Empfangsberechtigte oder sein
Aufenthalt nicht ermitteln lässt. Die Gründe, aus denen
zu einer dieser Maßregeln geschritten wird, sind aktenkundig
zu machen; auch ist zu vermerken, welche Versuche zur Ermittlung
des Empfangsberechtigten unternommen worden sind. Das Verfahren
nach §§ 383 oder 983 BGB darf der Gerichtsvollzieher nur
auf Anordnung seiner vorgesetzten Dienststelle einleiten. Der
Gerichtsvollzieher legt dieser die Akten vor.
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere
Vermögenswerte
§ 172 GVGA
Allgemeine Vorschriften
1.
Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, die dem Schuldner gegen
eine Dritten (Drittschuldner) zustehen, erfolgt im Wege der
Pfändung und Überweisung durch das Vollstreckungsgericht
(§§ 829, 835 ZPO); jedoch gelten besondere Bestimmungen
für die Pfändung von Wertpapieren (§ 154) und von
Forderungen aus Wechseln und anderen durch Indossament
übertragbaren Papieren (§ 175).
2.
Unter den im § 844 ZPO bestimmten Voraussetzungen kann das
Vollstreckungsgericht an Stelle einer Überweisung eine andere
Art der Verwertung anordnen, z. B. die Versteigerung oder den
Verkauf der Forderung aus freier Hand durch einen
Gerichtsvollzieher. Bei der Ausführung einer solchen Anordnung
beachtet der Gerichtsvollzieher die vom Vollstreckungsgericht etwa
getroffenen besonderen Bestimmungen.
3.
Das Vollstreckungsgericht kann die Pfändung und
Überweisung in einem Beschluss, aber auch in getrennten
Beschlüssen aussprechen. Die Mitwirkung des
Gerichtsvollziehers ist im Wesentlichen auf die Zustellung dieser
Beschlüsse an den Drittschuldner und den Schuldner
beschränkt; mit der Zustellung wird er vom Gläubiger
beauftragt.
4.
Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen sind (z. B. Gesellschaftsanteile - § 859 ZPO -),
finden die Vorschriften über die Pfändung von Forderungen
entsprechende Anwendung.
Bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte kann das Gericht eine
Verwaltung anordnen. In diesem Fall kann die Wegnahme und die
Übergabe der zu benutzenden Sachen an einen Verwalter durch
einen Gerichtsvollzieher auf Grund des Schuldtitels und der
Ausfertigung des die Verwaltung anordnenden Beschlusses nach den
Bestimmungen erfolgen, die für die Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen gelten (§ 857 ZPO).
Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart gelten die
besonderen Bestimmungen des § 858 ZPO.
§ 173 GVGA
Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses
(§§ 829, 835, 840, 857 ZPO)
1.
Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt
anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung an den
Drittschuldner ist daher regelmäßig vor der Zustellung
an den Schuldner durchzuführen, wenn nicht der Auftraggeber
ausdrücklich etwas anderes verlangt (vgl. Nr. 3). Diese
Zustellung ist zu beschleunigen; in der Zustellungsurkunde ist der
Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben. Bei
Zustellung durch die Post ist nach § 41 zu verfahren. Ist der
Gerichtsvollzieher mit der Zustellung mehrerer
Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner
beauftragt, so stellt er sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu und
vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche
Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. Lässt ein
Gläubiger eine Forderung pfänden, die dem Schuldner gegen
ihn selbst zusteht, so ist der Pfändungsbeschluss dem
Gläubiger wie einem Drittschuldner zuzustellen.
2.
Auf Verlangen des Gläubigers fordert der Gerichtsvollzieher
den Drittschuldner bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses
auf, binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, dem
Gläubiger zu erklären:
a)
ob und inwieweit er die Forderung anerkenne und Zahlung zu leisten
bereit sei,
b)
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung
erheben,
c)
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für
andere Gläubiger gepfändet sei.
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in der
Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 ZPO). Die
Zustellung an den Drittschuldner kann in solchen Fällen nur im
Wege der persönlichen Zustellung bewirkt werden. Eine
Erklärung, die der Drittschuldner bei der Zustellung abgibt,
ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem
Drittschuldner nach Durchsicht oder nach Vorlesung zu
unterschreiben. Gibt der Drittschuldner keine Erklärung ab
oder verweigert er die Unterschrift, so ist dies in der
Zustellungsurkunde zu vermerken. Eine Erklärung, die der
Drittschuldner später dem Gerichtsvollzieher gegenüber
abgibt, ist ohne Verzug dem Gläubiger zu übermitteln und,
soweit sie mündlich erfolgt, zu diesem Zweck durch ein
Protokoll festzustellen.
Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen
Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluss
genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden,
so führt zunächst der für den zuerst genannten
Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an
die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus (vgl.
§ 20 Abs. 1). Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluss an
den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im
nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner
zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an
sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den
Schuldner (vgl. die folgende Nr. 3) nimmt der zuletzt tätig
gewesene Gerichtsvollzieher vor.
3.
Nach der Zustellung an den Drittschuldner stellt der
Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss mit einer
beglaubigten Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den
Drittschuldner - im Fall der Zustellung durch die Post mit einer
beglaubigten Abschrift der Postzustellungsurkunde - auch ohne
besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zu. Muss diese Zustellung
im Auslande bewirkt werden, so geschieht sie durch Aufgabe zur
Post. Die Zustellung an den Schuldner unterbleibt, wenn eine
öffentliche Zustellung erforderlich sein würde. Ist auf
Verlangen des Gläubigers die Zustellung an den Schuldner
erfolgt, bevor die Zustellung an den Drittschuldner stattgefunden
hat oder ehe die Postzustellungsurkunde dem Gerichtsvollzieher
zugegangen ist, so stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die
Abschrift der Zustellungsurkunde nachträglich zu. Ist ein
Drittschuldner nicht vorhanden (z. B. bei Pfändung von
Urheber- und Patentrechten), so ist die Pfändung mit der
Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner erfolgt
(§ 857 ZPO).
4.
Wird neben dem Pfändungsbeschluss ein besonderer
Überweisungsbeschluss erlassen, so ist dieser ebenfalls dem
Drittschuldner und sodann unter entsprechender Anwendung der
Vorschriften zu Nr. 3 dem Schuldner zuzustellen (§ 835 Abs. 3
ZPO).
5.
Hat der Gerichtsvollzieher die Zustellung im Fall der Nr. 1 durch
die Post bewirken lassen, so überprüft er die
Zustellungsurkunde an den Drittschuldner nach ihrem Eingang und
achtet darauf, ob die Zustellung richtig durchgeführt und mit
genauer Zeitangabe beurkundet ist. Ist die Zustellung durch die
Post fehlerhaft, so stellt er umgehend erneut zu. Sofern es die
Umstände erfordern, wählt er dabei die persönliche
Zustellung.
§ 174 GVGA
Wegnahme von Urkunden über die gepfändete
Forderung
(§§ 830, 836, 837 ZPO)
1.
Hat der Gläubiger die Pfändung einer Forderung, für
die eine Hypothek besteht, oder die Pfändung einer Grundschuld
oder Rentenschuld erwirkt, so ist der Schuldner verpflichtet, den
etwa bestehenden Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief
an den Gläubiger herauszugeben (§ 830 ZPO). Dasselbe gilt
für andere über eine Forderung vorhandene Urkunden (z. B.
Schuldschein, das Sparbuch, den Pfandschein, die
Versicherungspolice), wenn außer der Pfändung auch schon
die Überweisung zugunsten des Gläubigers erfolgt ist
(§ 836 ZPO).
2.
Verweigert der Schuldner die Herausgabe der Urkunden, so nimmt der
Gerichtsvollzieher sie ihm weg. Die Wegnahme ist im Wege der
Zwangsvollstreckung zu bewirken (§§ 179 ff.). Der
Gerichtsvollzieher wird dazu durch den Besitz des Schuldtitels und
einer Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses (bei Wegnahme
eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes) oder des
Überweisungsbeschlusses (bei Wegnahme anderer Urkunden)
ermächtigt. Der Pfändungs- oder
Überweisungsbeschluss ist dem Schuldner spätestens bis
zum Beginn der Vollstreckungstätigkeit zuzustellen, welche die
Wegnahme der Urkunde zum Ziel hat.
3.
Sind die wegzunehmenden Urkunden in dem Pfändungs- oder
Überweisungsbeschluss nicht so genau bezeichnet, dass sie der
Gerichtsvollzieher nach dieser Bezeichnung bei dem Schuldner
aufsuchen kann, so überlässt er es dem Gläubiger,
eine Vervollständigung des Beschlusses bei dem Gericht zu
beantragen.
§ 175 GVGA
Pfändung von Forderungen aus Wechseln, Schecks und anderen
Papieren,
die durch Indossament übertragen werden können
(§ 831 ZPO)
1.
Die Zwangsvollstreckung in Forderungen aus Wechseln, Schecks und
anderen Wertpapieren, die durch Indossament übertragen werden
können, z. B. aus kaufmännischen Anweisungen und
Verpflichtungsscheinen, Konnossementen, Ladescheinen,
Lagerscheinen, die an Order gestellt sind (vgl. § 363 HGB),
erfolgt durch ein Zusammenwirken des Gerichtsvollziehers und des
Vollstreckungsgerichts. Der Gerichtsvollzieher pfändet die
Forderungen dadurch, dass er die bezeichneten Papiere in Besitz
nimmt. Ein Pfändungsbeschluss ist nicht erforderlich. Die
weitere Durchführung der Vollstreckung erfolgt sodann auf
Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht.
2.
Forderungen aus Wechseln und ähnlichen Papieren sind
Vermögensstücke von ungewissem Wert, wenn die
Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners nicht unzweifelhaft
feststeht. Der Gerichtsvollzieher soll diese Forderungen nur
pfänden, wenn ihn der Gläubiger ausdrücklich dazu
angewiesen hat oder wenn andere Pfandstücke entweder nicht
vorhanden sind oder zur Befriedigung des Gläubigers nicht
ausreichen.
3.
In dem Pfändungsprotokoll ist die weggenommene Urkunde nach
Art, Gegenstand und Betrag der Forderung, nach dem Namen des
Gläubigers und des Schuldners, dem Tag der Ausstellung und
eventuell mit der Nummer genau zu bezeichnen. Auch der
Fälligkeitstag der Forderung ist nach Möglichkeit
anzugeben. Von der Pfändung ist der Gläubiger unter
genauer Bezeichnung der gepfändeten Urkunden und eventuell
auch des Fälligkeitstages unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Schuldtitel ist dem Gläubiger
zurückzugeben; dieser benötigt ihn zur Erwirkung des
Überweisungsbeschlusses.
4.
Der Gerichtsvollzieher verwahrt die weggenommene Urkunde so lange,
bis das Gericht sie einfordert oder bis ihm ein Beschluss des
Vollstreckungsgerichts vorgelegt wird, durch den die
Überweisung der Forderung an den Gläubiger ausgesprochen
oder eine andere Art der Verwertung der Forderung angeordnet wird,
z. B. die Veräußerung oder die Herausgabe der den
Gegenstand der Forderung bildenden körperlichen Sachen an
einen Gerichtsvollzieher.
5.
Werden gepfändete Schecks oder Wechsel zahlbar, bevor eine
gerichtliche Entscheidung über ihre Verwertung ergangen ist,
so sorgt der Gerichtsvollzieher in Vertretung des Gläubigers
für die rechtzeitige Vorlegung, eventuell auch für die
Protesterhebung. Wird der Wechsel oder der Scheck bezahlt, so
hinterlegt der Gerichtsvollzieher den gezahlten Betrag und
benachrichtigt den Gläubiger und den Schuldner hiervon.
6.
Der Gerichtsvollzieher darf die Urkunde über die
gepfändete Forderung nur gegen Empfangsbescheinigung des
Gläubigers oder - wenn die Forderung freigegeben wird - des
Schuldners herausgeben.
§ 176 GVGA
Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder
Leistung
von beweglichen körperlichen Sachen
( §§ 846 - 849, 854 ZPO)
1.
Bei der Zwangsvollstreckung in Ansprüche des Schuldners, auf
Grund deren der Drittschuldner bewegliche körperliche Sachen
herauszugeben oder zu leisten hat, erfolgt die Pfändung nach
den Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen,
also regelmäßig durch die Zustellung eines gerichtlichen
Pfändungsbeschlusses. Eine Ausnahme gilt, wenn die Forderung
in einem indossablen Papier verbrieft ist (z. B. bei
kaufmännischen Anweisungen über die Leistung von
Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen, bei Lagerscheinen,
Ladescheinen und Konnossementen); in diesen Fällen geschieht
die Pfändung dadurch, dass der Gerichtsvollzieher das Papier
in Besitz nimmt.
In dem gerichtlichen Pfändungsbeschluss oder im Fall des
§ 175 durch einen besonderen Beschluss wird angeordnet, dass
die geschuldeten Sachen an einen von dem Gläubiger zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind (§ 847
ZPO).
2.
Der Pfändungsbeschluss als solcher ermächtigt jedoch den
Gerichtsvollzieher nicht, die Herausgabe der Sachen gegen den
Willen des Drittschuldners zu erzwingen. Verweigert der
Drittschuldner die Herausgabe, so muss sich der Gläubiger den
Anspruch zur Einziehung überweisen lassen und dann Klage gegen
den Drittschuldner erheben. Der Gerichtsvollzieher beurkundet
deshalb in diesem Fall die Weigerung des Drittschuldners und
überlässt das Weitere dem Gläubiger.
3.
Ist dagegen der Drittschuldner zur Herausgabe oder zur Leistung
bereit, so nimmt der Gerichtsvollzieher, dessen Ermächtigung
durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des
Beschlusses dargetan wird, die Sache beim Drittschuldner gegen
Quittung oder gegen Herausgabe des indossablen Papiers in
Empfang.
In dem aufzunehmenden Protokoll bezeichnet er die Sache. Das
weitere Verfahren wegen Unterbringung und Verwertung der
übernommenen Sache richtet sich nach den Vorschriften, die
für die Verwertung gepfändeter Sachen gelten (§ 847
Abs. 2 ZPO). Durch die Herausgabe des Gegenstandes seitens des
Drittschuldners geht das Pfandrecht, das durch die Pfändung
des Anspruchs begründet worden ist, ohne neue Pfändung in
ein Pfandrecht an der Sache selbst über.
4.
Von der Übernahme und von dem anberaumten Versteigerungstermin
sind der Schuldner und der Gläubiger zu benachrichtigen.
5.
Hat der Gläubiger gegen den Drittschuldner einen
vollstreckbaren Titel erlangt, nach dessen Inhalt der
Drittschuldner die Sache zum Zweck der Zwangsvollstreckung an einen
Gerichtsvollzieher herauszugeben hat, so nimmt der
Gerichtsvollzieher die Sache dem Drittschuldner auf Grund dieses
Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen weg und verwertet sie.
6.
Das Verfahren bei einer Pfändung desselben Anspruchs für
mehrere Gläubiger ist im § 854 ZPO näher geregelt.
Für die Reihenfolge der Pfändungen ist die Zeit
entscheidend, zu der die einzelnen Pfändungsbeschlüsse
dem Drittschuldner zugestellt sind.
7.
Liegt der Antrag eines anderen Gläubigers zur Pfändung
der an den Gerichtsvollzieher herauszugebenden Sachen vor, so sind
die Sachen bei der Übernahme gleichzeitig zu pfänden.
§ 177 GVGA
Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder
Leistung
von unbeweglichen Sachen und eingetragenen Schiffen,
Schiffsbauwerken,
Schwimmdocks, inländischen Luftfahrzeugen, die in der
Luftfahrzeugrolle
eingetragen sind, sowie ausländischen Luftfahrzeugen
(§§ 846, 847 a, 848 ZPO; §§ 99 Abs. 1, 106 Abs.
1 Nr. 1
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder
Leistung folgender Gegenstände:
unbewegliche Sachen,
eingetragene Schiffe,
eingetragene und eintragungsfähige Schiffsbauwerke,
und im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks,
inländische Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder
im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen
sind,
ausländische Luftfahrzeuge,
erfolgt gleichfalls durch Zustellung eines gerichtlichen
Pfändungsbeschlusses. Für die Zustellung gelten die
Bestimmungen in § 173 entsprechend (§ 846 ZPO). Die
unbewegliche Sache wird an einen von dem Amtsgericht der belegenen
Sache zu bestellenden Sequester, das Schiff, Schiffsbauwerk, im Bau
befindliche oder fertiggestellte Schwimmdock oder Luftfahrzeug an
einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder
herausgegeben ( § 847 a ZPO in Verbindung mit Art. 3 des
Gesetzes vom 4. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1295 -, §§
848, 855, 855 a ZPO; §§ 99 Abs. 1, 106 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 -
BGBl. I S. 57 - ).
§ 178 GVGA
Zustellung der Benachrichtigung, dass die Pfändung einer
Forderung oder eines
Anspruchs bevorsteht (so genannte Vorpfändung)
1.
Der Gläubiger kann dem Drittschuldner und dem Schuldner schon
vor der Pfändung einer Forderung oder eines Anspruchs die
Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorsteht, mit den in
§ 845 ZPO näher bezeichneten Aufforderungen zustellen
lassen.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat zugunsten des
Gläubigers die Wirkung eines Arrestes, sofern innerhalb eines
Monats seit ihrer Zustellung die angekündigte Pfändung
erfolgt.
2.
Der Gerichtsvollzieher muss deshalb die Zustellung dieser
Benachrichtigung an den Drittschuldner besonders beschleunigen und
den Zustellungszeitpunkt (Tag, Stunde, Minute) beurkunden oder
veranlassen, dass dies durch den Postbediensteten erfolgt. Auf die
Zustellung finden die Vorschriften des § 173 mit Ausnahme der
Nr. 2 entsprechende Anwendung. Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu
prüfen, ob dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung
erteilt und ob der Schuldtitel bereits zugestellt ist.
3.
Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den
Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger
hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Dies gilt nicht
für die Vorpfändung von Vermögensrechten im Sinne
des § 857 ZPO (vgl. § 857 Abs. 7 ZPO und § 172 Nr.
4).
In diesem Fall hat der Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob der
Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erwirkt hat und ob
die Voraussetzungen der §§ 82 - 84 vorliegen. Der
Gerichtsvollzieher hat die vorzupfändende Forderung nach
Gläubiger, Schuldner und Rechtsgrund in der Benachrichtigung
möglichst so genau zu bezeichnen, dass über die
Identität der Forderung kein Zweifel bestehen kann.
4.
Stellt der Gerichtsvollzieher lediglich eine vom Gläubiger
selbst angefertigte Benachrichtigung zu, so obliegt ihm nicht die
Prüfungspflicht nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1. In diesem Fall wirkt
er bei der Vorpfändung nur als Zustellungsorgan mit.
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von
Sachen
§ 179 GVGA
Bewegliche Sachen
(§§ 883, 884, 897 ZPO)
1.
Hat der Schuldner nach dem Schuldtitel eine bestimmte bewegliche
Sache oder eine gewisse Menge von bestimmten beweglichen Sachen
herauszugeben (z. B. fünf Ztr. von dem auf dem Speicher
lagernden Roggen), so wird die Zwangsvollstreckung dadurch bewirkt,
dass der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner wegnimmt und
sie dem Gläubiger übergibt. Hat der Schuldner eine Menge
von vertretbaren Sachen {§ 91 BGB) oder von Wertpapieren zu
leisten, so ist in derselben Weise zu verfahren, sofern der
Gerichtsvollzieher Sachen der geschuldeten Gattung (z. B.
Saatkartoffeln einer bestimmten Sorte) im Gewahrsam des Schuldners
vorfindet. Befindet sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam
eines Dritten, so darf sie der Gerichtsvollzieher nur wegnehmen,
wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 118 Nr. 2) oder
wenn die Zwangsvollstreckung auch in das in seinem Gewahrsam
befindliche Vermögen zulässig ist (vgl. z. B.
§§ 97, 98). In den übrigen Fällen
überlässt es der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger,
bei dem Vollstreckungsgericht die Überweisung des Anspruches
des Schuldners auf Herausgabe der Sache zu erwirken (§ 886
ZPO).
2.
Der Gerichtsvollzieher händigt die weggenommenen Sachen dem
Gläubiger unverzüglich gegen Empfangsbescheinigung aus
oder sendet sie an ihn ab. Die Sachen sollen dem Gläubiger
tunlichst an Ort und Stelle ausgehändigt werden. Der
Gerichtsvollzieher zeigt dem Gläubiger den Tag und die Stunde
der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig an, damit sich dieser
zur Empfangnahme der Sachen an dem Ort der Vollstreckung einfinden
oder einen Vertreter entsenden und die notwendigen Maßnahmen
zur Fortschaffung der Sachen treffen kann.
3.
Macht ein Dritter bei der Vollstreckung ein Recht an dem
wegzunehmenden Gegenstand geltend, das ihn zur Erhebung der
Wiederspruchsklage (§ 771 ZPO) berechtigt, so verweist ihn der
Gerichtsvollzieher an das Gericht.
4.
Trifft mit dem Auftrag des Gläubigers auf Wegnahme einer Sache
ein Pfändungsbeschluss nach § 176 zusammen, so nimmt der
Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz und überlässt es
den Beteiligten, eine Einigung oder eine gerichtliche Entscheidung
über ihre Rechte herbeizuführen.
5.
Trifft mit dem Auftrag eines Gläubigers auf die Wegnahme einer
Sache der Auftrag eines anderen Gläubigers auf Pfändung
zusammen, so verfährt der Gerichtsvollzieher - sofern nicht
die Sachlage oder der Inhalt der Aufträge eine andere
Erledigung erfordern - wie folgt: Er führt zunächst die
Pfändung durch. Hierbei pfändet er die herauszugebenden
Sachen nur dann ganz oder teilweise, wenn andere Pfandstücke
nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind.
Pfändet er zugunsten des einen Gläubigers Sachen, die der
Schuldner an den anderen Gläubiger herauszugeben hat, so nimmt
er sie dem Schuldner auf Verlangen des Gläubigers, der die
Herausgabe verlangen kann, für diesen Gläubiger weg. Er
darf sie jedoch dem Gläubiger nicht herausgeben, sondern muss
sie in seinem Besitz behalten. Die Zwangsvollstreckung in diese
Sachen darf er erst fortsetzen, sobald sie der eine Gläubiger
von dem Recht des anderen befreit hat. Soweit die herauszugebenden
Sachen nicht gepfändet sind, nimmt der Gerichtsvollzieher sie
dem Schuldner weg und übergibt sie dem Gläubiger.
6.
In dem Protokoll über die Vollstreckungshandlung sind die
weggenommenen Sachen genau zu bezeichnen. Bei vertretbaren Sachen
sind Maß, Zahl und Gewicht anzugeben, bei Wertpapieren der
Nennwert, die Nummer oder die sonstigen Unterscheidungsmerkmale
sowie die bei dem Stammpapier vorgefundenen Zins- oder
Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine. Das Protokoll muss ferner
ergeben, ob die Sachen dem Gläubiger ausgehändigt, an ihn
abgesandt oder in welcher anderen Weise sie untergebracht sind.
Findet der Gerichtsvollzieher die geschuldeten Sachen nicht oder
nur zum Teil vor, so macht er dies im Protokoll ersichtlich; ebenso
vermerkt er es im Protokoll, wenn der Schuldner bestreitet, dass
die weggenommenen Sachen die geschuldeten sind, oder wenn ein
Dritter Rechte auf den Besitz der Sachen geltend macht.
7.
Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur
Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache, auf Grund
dessen der Gläubiger die Besitzeinräumung verlangen kann,
verurteilt, so nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Schuldner
unter Beachtung der vorstehenden Vorschriften weg und händigt
sie dem Gläubiger aus. Dasselbe gilt für den Hypotheken-,
Grundschuld- oder Rentenschuldbrief, wenn der Schuldner zur
Bestellung, zur Abtretung oder zur Belastung der durch diese
Urkunde verbrieften Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
verurteilt ist (§ 897 ZPO).
§ 180 GVGA
Unbewegliche Sachen sowie eingetragene Schiffe,
Schiffsbauwerke
und Schwimmdocks
(§ 765 a Abs. 3, § 885 ZPO)
1.
Hat der Schuldner nach dem Schuldtitel ein Grundstück, einen
Teil eines Grundstücks, Wohnräume oder sonstige
Räume oder ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder im
Bau befindliches oder fertiggestelltes Schwimmdock herauszugeben,
so wird die Zwangsvollstreckung dadurch vollzogen, dass der
Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den
Gläubiger in den Besitz einweist. Der Gerichtsvollzieher hat
den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von
Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen.
2.
Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger und dem Schuldner
Tag und Stunde der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig vor dem
Vollstreckungstermin mit.
Die Benachrichtigung ist dem Schuldner in der Regel zuzustellen.
Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner zusätzlich
durch einfachen Brief von dem Vollstreckungstermin, wenn zu
besorgen ist, dass die zuzustellende Benachrichtigung den Schuldner
nicht erreicht. Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher im
Falle einer von verletzter Person und Täter im Sinne von
§ 2 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes, das heißt
Gläubiger und Schuldner, gemeinsam genutzten Wohnung
einstweilige Verfügungen nach § 940 a ZPO vollzieht oder
Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach § 2 des
Gewaltschutzgesetzes oder in solchen Verfahren erlassene
einstweilige Anordnungen vor der Zustellung vollziehen darf, weil
das Gericht dies gemäß § 64 b Abs. 2 Satz 2 FGG
oder § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG als zulässig angeordnet
hat. Zwischen dem Tag der Zustellung und dem Tag des
Vollstreckungstermins müssen wenigstens drei Wochen liegen.
Die Zustellung kann unterbleiben, wenn der Schuldner unbekannt
verzogen oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Eine öffentliche
Zustellung soll nicht erfolgen.
Die Herausgabe der Räume kann auch in Abwesenheit des
Gläubigers bewirkt werden, wenn der Gläubiger durch die
von dem Gerichtsvollzieher getroffenen Maßregeln (z. B.
Übergabe der Schlüssel, Bestellung des Hüters) in
die Lage versetzt wird, die tatsächliche Gewalt über das
Grundstück oder die Räume auszuüben. Auch die
Anwesenheit des Schuldners ist nicht notwendig.
3.
Das bewegliche Zubehör (§§ 97, 98 BGB) ist
Gegenstand der Vollstreckung in das Grundstück, auch wenn es
im Schuldtitel nicht ausdrücklich erwähnt ist.
4.
Bewegliche Sachen, die weder mit herauszugeben noch wegen einer
gleichzeitig beizutreibenden Forderung oder wegen der Kosten zu
pfänden sind, entfernt der Gerichtsvollzieher von dem
Grundstück, Schiff (Schiffsbauwerk, im Bau befindlichen oder
fertiggestellten Schwimmdock) oder aus den Räumen, falls nicht
der Gläubiger der Entfernung wegen eines Pfand- oder
Zurückhaltungsrechts widerspricht, das er an diesen Sachen in
Anspruch nimmt. In den Fällen, in denen die Überlassung
der Wohnung an den Gläubiger (verletzte Person)
gemäß § 2 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes befristet
ist, kommt die Entfernung der beweglichen Sachen des Schuldners aus
der Wohnung gegen seinen Willen nicht in Betracht.
Die Sachen sind dem Schuldner außerhalb des Grundstücks,
der Räume oder des Schiffs (Schiffsbauwerks, im Bau
befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks) zu übergeben
oder zur Verfügung zu stellen. Ist der Schuldner abwesend, so
tritt an seine Stelle sein Bevollmächtigter oder eine
erwachsene Person, die zu seiner Familie gehört oder in seiner
Familie dient.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die herausgeholten
Sachen in die neue Wohnung des Schuldners zu schaffen. Er ist
jedoch befugt, auf Antrag des Schuldners das Räumungsgut in
dessen neue Wohnung zu bringen, wenn die hierdurch entstehenden
Kosten nicht höher als diejenigen sind, die durch den
Transport des Räumungsguts in die Pfandkammer und durch dessen
Lagerung entstehen würden.
Bei der Wegschaffung der Sachen beachtet der Gerichtsvollzieher die
polizeilichen Vorschriften über die Ordnung des
Straßenverkehrs.
5.
Ist weder der Schuldner noch eine der in Nr. 4 Abs. 2 Satz 2
bezeichneten Personen anwesend, so schafft der Gerichtsvollzieher
die Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer oder
trägt sonst für ihre Verwahrung Sorge. Unpfändbare
und nicht verwertbare Sachen hat er bis zu ihrem Verkauf oder ihrer
Vernichtung jederzeit ohne irgendwelche Kostenzahlungen des
Schuldners auf dessen Verlangen herauszugeben.
Für die entstehenden Kosten der Räumung
einschließlich der Kosten der ersten Einlagerung ist der
Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gemäß § 4
GvKostG vorschusspflichtig.
Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner, dass er die
verwertbaren Sachen, auch soweit sie unpfändbar sind,
verkaufen und den Erlös nach Abzug der Unkosten hinterlegen
und die unverwertbaren Sachen vernichten wird, wenn der Schuldner
die Sachen nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der
Räumung herausverlangt oder sie zwar innerhalb der Frist
herausverlangt, aber die aufgelaufenen Kosten nicht bezahlt. Die
Mitteilung soll zugleich die Höhe der zu erstattenden Kosten
und den Hinweis enthalten, dass unpfändbare Sachen und Sachen,
für die ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,
jederzeit und ohne irgendwelche Kostenzahlungen an den Schuldner
herausgegeben werden. Der Gerichtsvollzieher kann die Mitteilung
schon in die Benachrichtigung über den Vollstreckungstermin
aufnehmen (Nr. 2). In diesem Fall ist der Schuldner darauf
hinzuweisen, dass dieser die Höhe der zu erstattenden Kosten
bei ihm erfragen kann.
Der Verkauf erfolgt nach den Vorschriften des Selbsthilfeverkaufs
(§§ 383 ff. BGB). Die Schutzvorschriften, die bei der
Pfändung von Sachen (§ 803 Abs. 2, §§ 811, 812,
813 a, 813 b, 816, 817 a, 765 a ZPO) gelten, finden keine
Anwendung. Der Gerichtsvollzieher darf aus dem Erlös, bevor er
diesen hinterlegt, seine noch offenen, durch den Vorschuss des
Gläubigers nicht gedeckten Kosten für Räumung,
Einlagerung und Verkauf (Versteigerung) unmittelbar abziehen.
Über die Hinterlegung unterrichtet er den Gläubiger, der
einen Vorschuss geleistet hat.
Nach Ablauf der genannten Frist entscheidet der Gerichtsvollzieher
nach pflichtgemäßen Ermessen über die Vernichtung
des wertlosen oder nach seiner Einschätzung unverwertbaren
Räumungsgutes. Eines vorangehenden erfolglosen
Verwertungsversuches bedarf es nicht.
6.
In dem Protokoll über die Vollstreckungshandlung ist die Sache
(das Grundstück, die Wohnung oder die sonstigen Räume,
das Schiff, das Schiffsbauwerk oder das Schwimmdock), deren
Herausgabe oder Räumung erzwungen werden soll, genau zu
bezeichnen. Das Protokoll muss ferner ergeben, welche Personen der
Vollstreckungshandlung beigewohnt haben, welche Maßregeln
getroffen worden sind, um den Schuldner aus dem Besitz zu setzen
und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, und welche
Zubehörstücke dem Gläubiger mit übergeben
worden sind. Nimmt der Gerichtsvollzieher Sachen des Schuldners in
Verwahrung, so gibt er die Sachen, den Grund und die Art der
Verwahrung im Protokoll an.
§ 181 GVGA
Besondere Vorschriften über die Räumung von
Wohnungen
1.
Ist ein Titel auf Räumung einer Wohnung zu vollstrecken, so
darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn die
Räumungsfrist abgelaufen ist, die dem Schuldner im Urteil oder
in einem Gerichtsbeschluss gewährt ist. Die Anberaumung des
Räumungstermins ist schon vor Ablauf der Räumungsfrist
zulässig.
2.
Während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung, die
Regelungen über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
getroffen hat (§ 620 Nr. 7, 9 und § 621 g Satz 1 ZPO),
kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner mehrfach aus dem Besitz
der Wohnung setzen und den Gläubiger in den Besitz der Wohnung
einweisen, ohne dass es weiterer Anordnungen oder einer erneuten
Zustellung an den inzwischen wieder in die Wohnung eingezogenen
Schuldner bedarf (§ 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO). Nach jeder
Erledigung eines Auftrags ist der Vollstreckungstitel innerhalb
seiner Geltungsdauer jeweils dem Gläubiger zurückzugeben,
der dem Gerichtsvollzieher durch die erneute Übergabe des
Titels einen neuen Auftrag erteilen kann. Im Übrigen ist bei
der Vollziehung von Entscheidungen des Familiengerichts in
Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes zur
Überlassung einer von Gläubiger (verletzte Person) und
Schuldner (Täter) gemeinsam genutzten Wohnung und der in
solchen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnungen entsprechend
§ 185 zu verfahren.
3.
Ist zu erwarten, dass der Räumungsschuldner durch
Vollstreckung des Räumungstitels obdachlos werden wird, so
benachrichtigt der Gerichtsvollzieher unverzüglich die
für die Unterbringung von Obdachlosen zuständige
Verwaltungsbehörde. Die Befugnis des Gerichtsvollziehers, die
Zwangsvollstreckung aufzuschieben, richtet sich nach §
113.
4.
Nimmt die für die Unterbringung von Obdachlosen
zuständige Behörde die bisherigen Räume des
Schuldners ganz oder teilweise für dessen vorläufige
Unterbringung auf ihre Kosten in Anspruch, so unterlässt der
Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der in
Anspruch genommenen Räume.
§ 182 GVGA
Räumung eines zwangsweise versteigerten Grundstücks,
Schiffes, Schiffsbauwerks
oder Schwimmdocks oder eines unter Zwangsverwaltung gestellten
Grundstücks
1.
Im Fall des § 93 ZVG findet aus dem Beschluss, durch den der
Zuschlag erteilt wird, die Zwangsvollstreckung auf Räumung
gegen den Besitzer des versteigerten Grundstücks statt. Sie
erfolgt im Auftrag des Erstehers nach den Vorschriften der
§§ 180, 181. Diese Vorschriften finden im Fall der
Räumung eines versteigerten eingetragenen Schiffes,
Schiffsbauwerks oder (im Bau befindlichen oder fertiggestellten)
Schwimmdocks entsprechende Anwendung.
2.
In den Fällen des § 94 Abs. 2 und des § 150 Abs. 2
ZVG kann der Gerichtsvollzieher von dem Vollstreckungsgericht
beauftragt werden, ein Grundstück dem Zwangsverwalter zu
übergeben. Der Gerichtsvollzieher setzt in diesem Fall den
Schuldner aus dem Besitz und weist den Zwangsverwalter in den
Besitz ein. Er wird zur Vornahme dieser Handlungen durch den
gerichtlichen Auftrag ermächtigt. Der Auftrag ist dem
Schuldner oder der an Stelle des Schuldners angetroffenen Person
vorzuzeigen und auf Verlangen in Abschrift mitzuteilen. Einer
Zustellung des Auftrags bedarf es nicht. Wohnt der Schuldner auf
dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand
unentbehrlichen Räume zu belassen, sofern das
Vollstreckungsgericht nichts anderes bestimmt hat (§ 149
ZVG).
§ 183 GVGA
Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, Schiffsbauwerks,
Schwimmdocks
oder Luftfahrzeugs
Werden Schiffe, Schiffsbauwerke, im Bau befindliche oder
fertiggestellte Schwimmdocks oder Luftfahrzeuge zwangsversteigert,
so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen der
§§ 165, 170, 171 c Abs. 2 und 3 und 171 g ZVG den
Gerichtsvollzieher mit ihrer Bewachung und Verwahrung beauftragen.
In diesem Fall beschränkt sich die Tätigkeit des
Gerichtsvollziehers, soweit das Vollstreckungsgericht keine
besonderen Anweisungen erteilt, in der Regel darauf, sie
anzuketten, die Beschlagnahme kenntlich zu machen, das Inventar
aufzunehmen, die vorhandenen Schiffs- oder Bordpapiere wegzunehmen
sowie einen Wachtposten (Hüter, Bewachungsunternehmen) zu
bestellen und zu überwachen. Die Bestellung des Wachtposten
und die dadurch entstehenden Kosten teilt der Gerichtsvollzieher
dem Vollstreckungsgericht unverzüglich mit. Ohne Weisung des
Vollstreckungsgerichts darf der Gerichtsvollzieher von der
Bestellung eines Wachtpostens nur absehen, wenn die Sicherheit des
Schiffes (Schiffsbauwerks, Schwimmdocks) oder Luftfahrzeugs
anderweit gewährleistet erscheint.
Für die Bewachung ist der Gerichtsvollzieher nicht
verantwortlich, wenn er nur mit der Übergabe zur Bewachung und
Verwahrung an eine ihm bezeichnete Person beauftragt ist.
D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstandes
des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887,
890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen
des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer
Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (§ 892 a
ZPO)
§ 184 GVGA
1.
Leistet der Schuldner gegen die Vornahme einer Handlung Widerstand,
die er nach dem Inhalt des Schuldtitels zu dulden hat (§ 890
ZPO) oder zu deren Vornahme an Stelle des Schuldners der
Gläubiger durch einen Beschluss des Prozessgerichts 1. Instanz
ermächtigt ist (§ 887 ZPO), so kann der Gläubiger
zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen
(§ 892 ZPO). Der Gläubiger braucht nicht nachzuweisen,
dass der Schuldner Widerstand geleistet hat.
Der Beschluss des Prozessgerichts ist ein vollstreckbarer
Schuldtitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; er muss daher
insbesondere auch dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit des
Gerichtsvollziehers zugestellt werden, die auf Beseitigung des
Widerstandes gerichtet ist.
2.
Der Gerichtsvollzieher wird zur Beseitigung des Widerstandes durch
den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des etwa
erlassenen Beschlusses ermächtigt. Er prüft nach dem
Inhalt dieser Urkunden selbständig, ob und inwieweit das
Verlangen des Gläubigers oder der Widerstand des Schuldners
gerechtfertigt erscheinen. Einen unberechtigten Widerstand des
Schuldners muss der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der
§§ 758, 759 ZPO - nötigenfalls mit Gewalt, jedoch
unter Vermeidung jeder unnötigen Härte - überwinden.
Die Zwangsmaßnahmen dürfen nicht über das zur
Beseitigung des Widerstandes notwendige Maß hinausgehen.
3.
Das Protokoll über die Vollstreckung muss die vorzunehmende
Handlung, die bei der Vollstreckung anwesenden Personen und die von
dem Gerichtsvollzieher angewandten Zwangsmaßregeln
bezeichnen.
§ 185 GVGA
(§ 892 a ZPO, § 1 Gewaltschutzgesetz, § 64 b
FGG)
1.
Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach
§ 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu
unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden
andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen
(§ 892 a ZPO).
2.
Die gerichtliche Anordnung gemäß § 1
Gewaltschutzgesetz ist ein vollstreckbarer Schuldtitel; er muss
daher insbesondere auch dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit
des Gerichtsvollziehers zugestellt werden, die auf Beseitigung des
Widerstandes gerichtet ist. Abweichend von der Regel der
§§ 76 und 77 ist die Vollstreckung einer Anordnung des
Familiengerichts gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz
gemäß § 64 b Abs. 2 Satz 2 FGG oder die Vollziehung
einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts nach § 64 b
Abs. 3 Satz 1 FGG gemäß § 64 b Abs. 3 Satz 3 FGG
auch zulässig, bevor die Entscheidung dem Antragsgegner, das
heißt dem Schuldner, zugestellt ist, wenn das Gericht dies
ausdrücklich angeordnet hat. Hat das Gericht die Anordnung
nach § 64 b Abs. 2 Satz 2 FGG getroffen, wird die Entscheidung
auch in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der Geschäftsstelle
des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Das gleiche
gilt, wenn einstweilige Anordnungen nach § 64 b Abs. 3 Satz 3
FGG ohne mündliche Verhandlung erlassen werden. Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 64 b
Abs. 3 Satz 1 FGG gilt zugleich als Auftrag zur Zustellung durch
den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle
und zur Vollziehung, wenn die einstweilige Anordnung ohne
mündliche Verhandlung erlassen wurde. Verlangt der
Antragsteller in diesem Fall von dem Gerichtsvollzieher, die
Zustellung nicht vor der Vollziehung durchzuführen, so ist der
Gerichtsvollzieher an dieses Verlangen gebunden.
3.
Der Gerichtsvollzieher wird zur Beseitigung der Zuwiderhandlung
durch den Besitz einer Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung
ermächtigt. Er prüft nach dessen Inhalt selbständig,
ob und wieweit das Verlangen des Gläubigers gerechtfertigt
erscheint. Zuwiderhandlungen des Schuldners muss der
Gerichtsvollzieher unter Beachtung der §§ 758 Abs. 3, 759
ZPO, nötigenfalls mit Gewalt, jedoch unter Vermeidung jeder
unnötigen Härte, überwinden.
4.
Das Protokoll über die Vollstreckung muss die Zuwiderhandlung
des Schuldners, die bei der Vollstreckung anwesenden Personen und
die von dem Gerichtsvollzieher angewandten Zwangsmaßregeln
bezeichnen.
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung und durch Haft; Vorführung von
Parteien und Zeugen
§ 185 a GVGA
Allgemeines
(§ 807 Abs. 3 Satz 2, § 478 ZPO)
1.
Die eidesstattliche Versicherung muss der Schuldner vor dem
Gerichtsvollzieher persönlich leisten. Für
prozessunfähige Schuldner ist deren gesetzlicher Vertreter zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Der
gesetzliche Vertreter, den der Gläubiger dem
Gerichtsvollzieher anzugeben hat, offenbart im Namen des Schuldners
dessen Vermögen. Bei einer Mehrheit von gesetzlichen
Vertretern ist die eidesstattliche Versicherung von so vielen
Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung des Schuldners
erforderlich sind. Besteht bei einer Mehrheit von gesetzlichen
Vertretern jeweils Einzelvertretungsbefugnis, entscheidet der
Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher
der Vertreter die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat.
2.
Bei Auftragseingang prüft der Gerichtsvollzieher anhand des
von dem Gläubiger dem Auftrag beizufügenden Schuldtitels
und der sonstigen für die Vollstreckung, insbesondere die
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung übergebenen
Urkunden, ob die Voraussetzungen für die Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung vorliegen. Neben den übrigen
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung prüft er, ob
eine der folgenden Verfahrensvoraussetzungen vorliegt:
a)
Die Pfändung hat nicht zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers geführt.
Den Nachweis der erfolglosen Pfändung hat der Gläubiger
durch Vorlage des Vollstreckungsprotokolls oder der besonderen
Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers, der die
Vollstreckung versucht hat, zu erbringen. Eine Bezugnahme auf die
in den Sonderakten des Gerichtsvollziehers befindlichen Urkunden
reicht aus, wenn dieser auch mit der Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung beauftragt wird. Der Gerichtsvollzieher entscheidet im
Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere
unter Berücksichtigung ihres Alters über den Beweiswert
der Unterlagen. Im Regelfall sollen seit dem Tag des bescheinigten
erfolglosen Vollstreckungsversuchs nicht mehr als sechs Monate
vergangen sein.
b)
Der Gläubiger macht glaubhaft, dass er durch die Pfändung
seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann.
Die Glaubhaftmachung kann durch Vorlage einer Bescheinigung nach
§ 63, durch Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder
eines Vollstreckungsprotokolls in einer anderen Sache, durch
Hinweis auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den
Schuldner im Schuldnerverzeichnis sowie eine Versicherung des
Gläubigers an Eides statt (§ 294 ZPO) vor einem Gericht
erfolgen. Hinsichtlich des Alters der Unterlagen gilt Buchstabe a
Abs. 2, Sätze 3 und 4 entsprechend.
c)
Der Schuldner hat die Durchsuchung (§ 758 ZPO) verweigert.
Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der anwesende
Schuldner oder sein anwesender gesetzlicher Vertreter eine nach
Ort, Zeit und Umständen gerechtfertigte Durchsuchung durch den
Gerichtsvollzieher ausdrücklich verweigert hat. Die
Verweigerung der Durchsuchung durch eine andere Person, die statt
des Schuldners in die Durchsuchung einwilligen könnte, reicht
nicht aus.
d)
Der Schuldner ist bei Vollstreckungsversuchen für denselben
Gläubiger wiederholt in seiner Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs.
2) nicht angetroffen worden, nachdem ihm von dem Gerichtsvollzieher
einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher
angekündigt worden war.
Dabei hat der Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob
aa)
bei einem Vollstreckungsversuch der Schuldner in der Wohnung
(§ 107 Nr. 1 Abs. 2) nicht angetroffen worden ist,
bb)
dem Schuldner der Termin eines weiteren
Zwangsvollstreckungsversuchs formlos angekündigt worden
ist,
cc)
in der Ankündigung auf die gesetzliche Folge des § 807
Abs. 1 Nr. 4 ZPO für den Fall hingewiesen worden ist, dass der
Schuldner nicht durch seine eigene Anwesenheit oder die eines von
ihm beauftragten Dritten die Durchführung der
Zwangsvollstreckung in seiner Wohnung sicherstellt,
dd)
dem Schuldner in der Ankündigung aufgegeben worden ist, den
Gerichtsvollzieher zu unterrichten, falls er an dem
angekündigten Termin verhindert ist und entsprechende
Nachweise vorzulegen,
ee)
die beiden Termine des Nichtantreffens, insbesondere der Zeitpunkt
und die Form der Ankündigung über den
vorangekündigten Termin, aktenkundig gemacht sind und ob
zwischen dem Tag des Zugangs der Ankündigung und dem Tag des
erneuten Vollstreckungsversuchs mindestens zwei Wochen lagen,
ff)
von dem Schuldner eine schriftlich oder zu Protokoll erklärte
ausreichende und z. B. auf Grund eines Nachweises durch eine
Urkunde glaubhaft gemachte Entschuldigung für die Abwesenheit
vorliegt,
gg)
von dem Gläubiger bei der Auftragserteilung an ihn die
Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch Vorlage einer
Protokollabschrift oder durch eine Bescheinigung eines anderen
Gerichtsvollziehers oder durch Bezugnahme auf seine Sonderakte
nachgewiesen worden sind.
3.
Wenn eine der in Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt ist,
stellt der Gerichtsvollzieher vor Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung oder vor der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung in geeigneter Weise fest, ob der
Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat. Er kann zu diesem Zweck eine Auskunft
aus dem bei dem für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des
Schuldners zuständigen Amtsgericht geführten
Schuldnerverzeichnis einholen oder den Schuldner persönlich
hierzu befragen.
Ist dem Gerichtsvollzieher bekannt, dass der Schuldner die
eidesstattliche Versicherung innerhalb der letzten drei Jahre
abgegeben hat, liegt kein Fall des § 903 ZPO vor und hat der
Gläubiger die Erteilung einer Abschrift des
Vermögensverzeichnisses verlangt, übersendet der
Gerichtsvollzieher den Auftrag mit den Unterlagen umgehend an das
Vollstreckungsgericht zur zuständigen Bearbeitung. Andernfalls
leitet er die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger
zurück.
§ 185 b GVGA
Behandlung des Auftrags, Terminsort
1.
Weist der Auftrag behebbare Mängel auf, so gibt der
Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Gelegenheit, diese innerhalb
einer angemessenen Frist zu beheben.
Bei unbehebbaren oder in der Frist nicht behobenen Mängeln
lehnt der Gerichtsvollzieher den Auftrag ab und leitet dem
Gläubiger die vorgelegten Unterlagen wieder zu.
2.
Den Ort der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt der
Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen nach
vorheriger Absprache mit den das Hausrecht ausübenden
Personen. In der Regel bestimmt er sein Geschäftszimmer
(§ 46 GVO). Er kann auch die Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 1)
des Schuldners bestimmen, wenn er erwarten kann, dass der Schuldner
damit und gegebenenfalls mit der Anwesenheit des Gläubigers in
dem Termin in seiner Wohnung einverstanden sein wird.
3.
Der Gerichtsvollzieher stellt die Ladung zum Termin persönlich
oder durch die Post dem Schuldner zu (§ 11 Nr. 1). Der Ladung
an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher je ein
Überstück des Auftrages und der Forderungsaufstellung
sowie den Vordruck des vom Schuldner auszufüllenden
Vermögensverzeichnisses und eine dahingehende Belehrung bei,
dass der Schuldner den Vordruck vollständig ausgefüllt
mit den dazu gehörenden Nachweisen zum Termin mitzubringen
hat, die eidesstattliche Versicherung stets persönlich
abzugeben ist und daher die bloße Übersendung des
ausgefüllten Vordrucks nicht ausreicht, schriftliche
Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung unbeachtlich sind und bei seinem
Nichterscheinen oder grundloser Verweigerung der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung auf Antrag des Gläubigers
Haftbefehl gegen ihn ergehen kann. Soweit amtliche Vordrucke
für das Vermögensverzeichnis und die Belehrung
eingeführt sind, bedient sich der Gerichtsvollzieher ihrer.
Reicht der Gläubiger nach Auftragserteilung schriftlich Fragen
an den Schuldner ein, die dieser bei der Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung beantworten soll, so übersendet
der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Ablichtung des
Fragenkatalogs nachträglich formlos durch die Post unter
Hinweis auf den Termin. Er weist dabei darauf hin, welche Fragen
der Schuldner im Termin zu beantworten hat.
4.
Zwischen dem Terminstag und dem Tag der Zustellung der Ladung an
den Schuldner müssen wenigstens drei Tage liegen.
5.
Den Prozessbevollmächtigten des Schuldners muss der
Gerichtsvollzieher von dem Termin nicht unterrichten. Dem
Gläubiger oder dessen Verfahrensbevollmächtigten teilt er
die Terminsbestimmung formlos mit.
§ 185 c GVGA
Aufhebung des Termins
1.
Kann dem Schuldner die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nicht zugestellt werden, weil er
unbekannt oder unbekannt verzogen ist, dann hebt der
Gerichtsvollzieher den Termin auf und benachrichtigt den
Gläubiger unter Übersendung der
Zwangsvollstreckungsunterlagen.
2.
Ist der Schuldner nach der Rückbriefadresse an einen Ort
außerhalb des Bezirkes des Gerichtsvollziehers verzogen, kann
der Gerichtsvollzieher mangels anderer Anhaltspunkte
regelmäßig davon ausgehen, dass der Schuldner bereits
bei Auftragseingang an den anderen Ort verzogen war. In diesem Fall
hebt er den Termin auf. Ist der Schuldner innerhalb des
Amtsgerichtsbezirks in den Bezirk eines anderen Gerichtsvollziehers
umgezogen, so gibt er den Auftrag an den zuständigen
Gerichtsvollzieher ab. Ist der Schuldner außerhalb des
Amtsgerichtsbezirks verzogen, leitet der Gerichtsvollzieher den
Auftrag an das zuständige Amtsgericht weiter und
benachrichtigt unverzüglich den Gläubiger; ist dies nicht
angängig oder zweckmäßig, so ist der Auftrag dem
Gläubiger mit entsprechender Mitteilung zurückzusenden.
(§ 29 Nr. 2 Buchstabe b GVO).
3.
Ist der Schuldner nach Eingang des Auftrags zur Bestimmung eines
Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem
Wissen des Gerichtsvollziehers an einen Ort außerhalb des
Amtsgerichtsbezirks verzogen, dann ersucht der Gerichtsvollzieher
den für den jetzigen Wohnort oder Aufenthaltsort
zuständigen Gerichtsvollzieher, den Schuldner im Wege der
Rechtshilfe dort zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei
ihm zu laden. Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt von seinem
Rechtshilfeersuchen den Gläubiger formlos. Der ersuchte
Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, selbst die Voraussetzungen
für die Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zu prüfen. Er ist auch nicht
befugt, bei einem glaubhaften Ratenzahlungsversprechen des
Schuldners nach § 900 Abs. 3 ZPO Ratenzahlung zu bewilligen.
In einem solchen Fall legt er unter Aufhebung des Termins zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Unterlagen mit dem im
Protokoll aufgenommenen Ratenzahlungsversprechen und seinen
Hinweisen zu dessen Glaubhaftigkeit dem beauftragten
Gerichtsvollzieher zur Entscheidung vor.
4.
Nach Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat der ersuchte
Gerichtsvollzieher die Urschrift des Protokolls und des
Vermögensverzeichnisses an den ersuchenden Gerichtsvollzieher
zu senden. Dieser ist verpflichtet, dem Gläubiger eine
Abschrift von Protokoll und Vermögensverzeichnis nebst
Vollstreckungsunterlagen zuzuleiten und unverzüglich,
spätestens nach drei Werktagen die Urschrift des Protokolls
und des Vermögensverzeichnisses bei dem für ihn
zuständigen Vollstreckungsgerichts zu hinterlegen.
5.
Soweit dem Gerichtsvollzieher nach Ladung und vor dem Termin zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Einzelfall Mängel
in den von Amts wegen zu beachtenden Voraussetzungen bekannt
werden, hebt er stets den Termin unter Benachrichtigung von
Gläubiger und Schuldner endgültig oder einstweilen auf.
Eine einstweilige Verfahrenseinstellung unter Aufhebung des Termins
kommt in den Fällen des § 775 Nrn. 2, 4 und 5 ZPO, eine
endgültige in den Fällen des § 775 Nrn. 1 und 3 ZPO
in Betracht. In den Fällen des § 775 Nrn. 4 und 5 ZPO hat
der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin zu bestimmen, wenn der
Gläubiger dies beantragt.
§ 185 d GVGA
Durchführung des Termins
1.
Der Termin ist nicht öffentlich. Der Gerichtsvollzieher achtet
darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse
erlangen. Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen,
denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom
Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden,
dürfen an dem Termin teilnehmen.
Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner
innerhalb der diesem nach § 807 ZPO obliegenden
Auskunftspflicht befragen und Vorhalte machen. Er kann den
Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf
Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder
unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit
dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin
den Vorhalt macht.
2.
Zu Beginn des Termins belehrt der Gerichtsvollzieher den Schuldner
eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen
Versicherung und weist auf die Strafvorschriften der §§
156 und 163 StGB hin.
Der Gerichtsvollzieher macht ihn auf besondere Fehlerquellen, die
sich beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses ergeben,
aufmerksam. Er hat das Vermögensverzeichnis mit dem Schuldner
erschöpfend durchzusprechen und fehlende oder unzureichende
Angaben ergänzen oder verbessern zu lassen. Der
Gerichtsvollzieher trägt dafür Sorge, dass der Schuldner
beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses auch §
807 Abs. 2 ZPO Genüge getan hat. Es obliegt ihm, dem Schuldner
die für diesen nicht verständlichen Begriffe zu
erläutern. Der Gerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit
der Angaben unter Beachtung der vom Gläubiger im Termin oder
zuvor schriftlich gestellten Fragen zu dringen. Auf ein erkennbar
unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die
eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden, es sei denn,
dass der Schuldner glaubhaft erklärt, genauere und
vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können.
Der Gerichtsvollzieher hat nach § 807 Abs. 3 Satz 2 ZPO in
Verbindung mit § 480 ZPO den Schuldner über
die Bedeutung und Strafbarkeit einer vorsätzlich
(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) oder fahrlässig
(Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) falschen eidesstattlichen
Versicherung ( §§ 156, 163 StGB) zu belehren. Der
Schuldner hat an Eides Statt zu versichern, dass er die verlangten
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
vollständig gemacht hat. Bei der Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung verfährt der Gerichtsvollzieher in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 ZPO.
Über den Ablauf des Termins erstellt der Gerichtsvollzieher in
entsprechender Anwendung des § 159 ff. ZPO ein Protokoll.
Soweit ein amtlicher Protokollvordruck eingeführt ist, hat
sich der Gerichtsvollzieher desselben zu bedienen. Zu den in das
Protokoll aufzunehmenden rechtserheblichen Erklärungen des
Schuldners zählen auch die von ihm vorgebrachten Gründe,
aus denen er die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben will.
§ 185 e GVGA
Aufträge mehrerer Gläubiger
Hat der Gerichtsvollzieher Aufträge mehrerer Gläubiger
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erhalten, so bestimmt
er den Termin zur Abgabe in diesen Verfahren auf dieselbe Zeit am
selben Ort, soweit er die Ladungsfrist jeweils einhalten kann.
Für jeden Auftrag stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner
eine gesonderte Ladung zu dem Termin zu. Hat der Gerichtsvollzieher
dem Schuldner den Vermögensverzeichnisvordruck mit der ersten
Ladung zugeleitet, ist die Zuleitung weiterer Vordrucke bei den
folgenden Ladungen zum selben Termin entbehrlich, es sei denn, dass
zusätzlich Vordrucke für unterschiedliche Anlagen zu
übersenden sind. Gibt der Schuldner die eidesstattliche
Versicherung ab, so nimmt der Gerichtsvollzieher für alle
Gläubiger in allen Verfahren zusammen nur ein Protokoll auf
und ein Vermögensverzeichnis entgegen. Ablichtungen des
Protokolls und des Vermögensverzeichnisses übersendet er
den beteiligten Gläubigern. Die Urschriften des Protokolls und
des Vermögensverzeichnisses leitet er dem
Vollstreckungsgericht zu.
Ist für den ersten von mehreren Gläubigern, die einen
Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt
hatten, die eidesstattliche Versicherung abgenommen worden, so hebt
der Gerichtsvollzieher die späteren Termine auf,
benachrichtigt die Gläubiger und den Schuldner und reicht die
Aufträge der anderen Gläubiger an das
Vollstreckungsgericht zur Erteilung der Abschriften weiter;
insoweit kann er einen Antrag der Gläubiger unterstellen.
§ 185 f GVGA
Sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
1.
Hat der Gläubiger zusammen mit dem Pfändungsauftrag
für den Fall, dass die Sachpfändung deshalb nicht
möglich ist, weil die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen, einen Auftrag zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung erteilt, so führt der
Gerichtsvollzieher die Pfändung und, falls danach die
Voraussetzungen für die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung vorliegen, diese bei Einverständnis des
Schuldners sofort durch, ohne dass es der Bestimmung eines Termins
bedarf. Mangels anderer Umstände oder Erklärungen in dem
kombinierten Auftrag kann der Gerichtsvollzieher unterstellen, dass
der Gläubiger mit einer sofortigen Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung ohne vorherige fernmündliche
Unterrichtung einverstanden ist.
2.
Der Gerichtsvollzieher versucht in diesen Fällen die
Vollstreckung zu einer Zeit, zu der er mit höchster
Wahrscheinlichkeit den Schuldner persönlich antrifft. Im
Einzelfall kann er mit dem Schuldner eine Zeit vereinbaren.
3.
Hat der Gerichtsvollzieher forderungsdeckend gepfändet,
erreicht aber die Verwertung den benötigten Erlös nicht
und bleibt auch eine Nachpfändung fruchtlos, so führt der
Gerichtsvollzieher anschließend den Auftrag zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung aus und nimmt dem anwesenden und zur
Abgabe bereiten Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab.
Danach verfährt er wie bei einer Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung im Termin.
4.
Lehnt der Schuldner die sofortige Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung ab, hat der Gerichtsvollzieher einen besonderen Termin
zur Abnahme unter Angabe des Terminorts zu bestimmen. Zwischen dem
Tag der Pfändung oder des Pfändungsversuchs und dem Tag
des Termins sollen wenigstens zwei und höchsten vier Wochen
liegen. Der Gerichtsvollzieher stellt dem anwesenden Schuldner in
geeigneten Fällen die Ladung unter Übergabe je einer
Abschrift des Auftrags, der Forderungsaufstellung sowie des
Vermögensverzeichnisvordrucks am Ort der Vollstreckung
persönlich zu und vermerkt dies im Protokoll. Im Übrigen
verfährt er wegen der Ladung des Schuldners und der
Terminsnachricht an den Gläubiger wie bei der Bestimmung eines
Termins bei isolierten Aufträgen. Lehnt der Schuldner die
Durchsuchung ab, so verfährt der Gerichtsvollzieher, als wenn
der Schuldner auch die sofortige Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung abgelehnt hätte.
5.
Widerspricht der zur Abgabe bereite Schuldner seiner Verpflichtung
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt der
Gerichtsvollzieher entsprechend § 185 i.
6.
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des
Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde,
so verfährt der Gerichtsvollzieher entsprechend § 185
h.
§ 185 g GVGA
Verfahren nach Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung
Die Urschriften des Protokolls über die Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung und des Vermögensverzeichnisses
hinterlegt der Gerichtsvollzieher zusammen mit einer Ablichtung des
Vollstreckungstitels oder einer Bescheinigung, dass der Schuldner
wie in dem Schuldtitel, der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde
liegt, bezeichnet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuVVO),
unverzüglich, spätestens am dritten Werktag nach der
Abnahme, bei dem Vollstreckungsgericht. Die Bescheinigung kann auch
in das Protokoll aufgenommen werden. Weicht die Bezeichnung des
Schuldners in dem Vermögensverzeichnis von der Bezeichnung in
dem Titel ab, so macht der Gerichtsvollzieher wegen § 1 Abs. 4
Satz 1 SchuVVO bei der Hinterlegung in geeigneter Weise darauf
aufmerksam. Dem Gläubiger oder seinem
Verfahrensbevollmächtigten leitet er die
Vollstreckungsunterlagen zusammen mit je einer Abschrift des
Protokolls und des Vermögensverzeichnisses zu.
§ 185 h GVGA
Vertagung des Termins und Einziehung von
Teilbeträgen
1.
Macht der Schuldner im Termin glaubhaft, dass er die Forderung des
Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde
(§ 900 Abs. 3 ZPO), so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unverzüglich nach
Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten. Ist das
Vorbringen des Schuldners nicht glaubhaft, setzt der
Gerichtsvollzieher den begonnenen Termin fort.
2.
Die von dem Schuldner angebotene Tilgung kann
regelmäßige feste monatliche Teilzahlungen, eine
spätere einmalige Zahlung oder unterschiedlich hohe Zahlungen
zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorsehen.
An die Glaubhaftmachung des Schuldners sind hohe Anforderungen zu
richten. In der Regel ist eine Teilleistung in Höhe etwa eines
Sechstels der Gläubigerforderung zu verlangen.
3.
Der Gerichtsvollzieher kann sogleich einen neuen Termin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung z.B. nach Ablauf des Zeitpunkts
für die Leistung der ersten Rate bestimmen. Eine neue Ladung
des Schuldners ist entsprechend § 218 ZPO entbehrlich.
4.
Hat der Gerichtsvollzieher keinen neuen Termin bestimmt, wird die
Forderung aber tatsächlich nicht getilgt, beraumt er einen
neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an.
Diesen Termin soll der Gerichtsvollzieher unmittelbar nach
Einstellung der Ratenzahlung — spätestens nach Ablauf
der Sechsmonatsfrist — bestimmen und den Schuldner erneut
laden.
5.
Der Gerichtsvollzieher ist nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen befugt, den Termin jeweils zur Rateneinziehung Monat
für Monat zu vertagen oder auf einen Zeitpunkt unmittelbar
nach Ablauf der Gesamttilgungsfrist anzusetzen. Macht der Schuldner
schon vor dem Termin dem Gerichtsvollzieher gegenüber
glaubhaft, dass er binnen sechs Monaten tilgen kann, kann der
Gerichtsvollzieher den Termin entsprechend später
ansetzen.
In dem nach Ablauf der Sechsmonatsfrist anberaumten neuen Termin
ist eine nochmalige Vertagung bis zu zwei weiteren Monaten
möglich, falls in dem Termin nachgewiesen wird, dass die
Forderung zu drei Vierteln getilgt ist.
6.
Der Gerichtsvollzieher bestimmt, in welcher Weise der Schuldner die
Zahlungen zu leisten hat. Er zieht die Teilbeträge ein, wenn
der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Wenn das
Einverständnis des Gläubigers mit einer Einziehung von
Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher bei einer von dem
Schuldner angebotenen Tilgung nicht bereits im Auftrag enthalten
war, fragt der Gerichtsvollzieher schriftlich unter Beifügung
einer Abschrift des Protokolls, das den Anforderungen der Nr. 9
genügt, wegen einer Genehmigung an. Dabei bittet er den
Gläubiger unter Fristsetzung, sich zu der Einziehung der
Teilbeträge durch den Gerichtsvollzieher zu erklären,
andernfalls er nach Fristablauf dessen Schweigen als Zustimmung
verstehen werde. An Bestimmungen des Gläubigers im Hinblick
auf den Einzug einer vom Schuldner angebotenen Ratenzahlung ist der
Gerichtsvollzieher gebunden.
Hat der Gerichtsvollzieher einen Termin nach Nr. 1 angesetzt oder
vertagt, sendet er die Vollstreckungsunterlagen dem Gläubiger
zusammen mit dem aufgenommenen Protokoll und der Terminbestimmung
mit der Aufforderung zurück, diese rechtzeitig zu dem
bestimmten Termin wieder einzureichen. Er weist den Gläubiger
darauf hin, dass der bestimmte Termin nicht durchgeführt
werden kann, wenn die Vollstreckungsunterlagen nicht vorliegen.
Zieht der Gerichtsvollzieher mit Einverständnis des
Gläubigers Teilbeträge ein, so verbleiben die
Vollstreckungsunterlagen bei dem Gerichtsvollzieher.
7.
Macht der Schuldner ein Ratenzahlungsangebot, bei dem die Höhe
der Teilzahlungen nicht ausreicht, um die Forderung in sechs
Monaten zu tilgen, so weist ihn der Gerichtsvollzieher darauf hin,
dass er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet
ist, und das unzureichende Ratenzahlungsangebot als grundlose
Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der
Folge gilt, dass gegen ihn Haft angeordnet werden kann.
8.
Ein nach dieser Vorschrift angesetzter Termin ist aufzuheben, wenn
der Schuldner die eidesstattlichen Versicherung außerhalb
eines solchen Termins abgibt.
9.
Der Gerichtsvollzieher hat alles, was der Schuldner zur
Glaubhaftmachung seines Ratenzahlungsangebots vorgetragen hat und
die wesentlichen Umstände, die den Gerichtsvollzieher zur
Annahme dieses Angebots bestimmt haben, in dem Protokoll oder einer
Anlage dazu anzugeben. Ferner hat der Gerichtsvollzieher den
genauen Inhalt des Ratenzahlungsangebots in dem Protokoll oder in
einer Anlage dazu festzuhalten, insbesondere Zahlungstermine,
Ratenhöhe und Zahlungsart.
§ 185 i GVGA
Widerspruch gegen die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung
1.
Den Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung kann der Schuldner nur im Termin
erheben. Der Gerichtsvollzieher beachtet den Widerspruch nur, wenn
der Schuldner ihn begründet.
2.
Macht der Schuldner im Termin zur Überzeugung des
Gerichtsvollziehers geltend, dass eine von Amts wegen zu beachtende
Vollstreckungsvoraussetzung nicht erfüllt ist oder dass ein
gesetzliches Hindernis besteht, so hebt der Gerichtsvollzieher den
Termin auf und weist bei unbehebbaren Mängeln den Auftrag zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurück. Ebenso
verfährt er bei behebbaren Mängeln, wenn diese von dem
Gläubiger innerhalb einer zur Behebung gesetzten Frist nicht
behoben werden. Andernfalls bestimmt er einen neuen Termin und
lädt den Schuldner erneut.
3.
Stützt der im Termin persönlich erschienene Schuldner den
Widerspruch auf Gründe, die der Gerichtsvollzieher nicht
für zutreffend hält oder die andere als die von Amts
wegen zu beachtenden Voraussetzungen und Hindernisse betreffen,
dann wirkt er darauf hin, dass sich der Schuldner über alle
erheblichen Tatsachen vollständig erklärt und nimmt diese
Erklärung in das Protokoll auf. Er hebt den Termin auf und
legt seine Sonderakte mit allen Unterlagen dem
Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Widerspruch
vor.
4.
Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den
Widerspruch, die dem Gerichtsvollzieher durch die
Rechtskraftbescheinigung nachzuweisen ist, oder nach der Anordnung
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der
Rechtskraft durch das Vollstreckungsgericht, die durch Vorlage des
entsprechenden Beschlusses nachzuweisen ist, setzt der
Gerichtsvollzieher das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung durch Bestimmung eines Termins fort und lädt den
Schuldner unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichts
erneut.
§ 185 j GVGA
Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung
Erscheint der Schuldner im Termin nicht, so prüft der
Gerichtsvollzieher, ob der Schuldner zu dem Termin
ordnungsgemäß geladen worden ist. Ist dem
Gerichtsvollzieher ein Entschuldigungsgrund bekannt, so beraumt er
einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an
und lädt den Schuldner erneut. Ist der Schuldner
unentschuldigt nicht erschienen oder verweigern er oder sein
Vertreter die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Termin
ohne Angabe von Gründen oder aus Gründen, die bereits
rechtskräftig verworfen sind, so legt der Gerichtsvollzieher
seine Sonderakte und die Unterlagen zusammen mit einer
Protokollabschrift dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung
über den Erlass des Haftbefehls vor, wenn der Gläubiger
bereits in seinem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.
Andernfalls sendet er die Vollstreckungsunterlagen zusammen mit
einer Protokollabschrift dem Gläubiger zurück und weist
darauf hin, dass für den Erlass eines Haftbefehls ein
besonderer Antrag bei dem Vollstreckungsgericht unter Vorlage der
genannten Unterlagen erforderlich ist und dass bei Erlass des
Haftbefehls ein besonderer Verhaftungsauftrag an den dann für
den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständigen
Gerichtsvollzieher erforderlich ist.
Einem unentschuldigten Nichterscheinen steht es gleich, wenn der
Schuldner außerhalb des Termins seine Verpflichtung zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestreitet oder wenn der
Schuldner, nachdem mit seinem Einverständnis ein Termin zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in seiner Wohnung bestimmt
worden war, diese zur Terminzeit verschlossen hält.
§ 185 k GVGA
Terminsänderung
Der Gerichtsvollzieher hat auf Antrag des Gläubigers, der
nicht begründet werden muss, den Termin zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung aufzuheben, zu verlegen oder zu
vertagen. Er kann auch bei Vorliegen erheblicher in der Person des
Gerichtsvollziehers oder des Schuldners liegender Gründe von
Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners so verfahren.
§ 185 l
Eidesstattliche Versicherung zur Vorbereitung der
Geltendmachung
gepfändeter Forderungen
(§ 836 ZPO)
Hat der Gläubiger bei einer Geldvollstreckung gegen den
Schuldner dessen angebliche Forderung gegen einen Drittschuldner
pfänden und überweisen lassen und erteilt der Schuldner
nicht die von dem Gläubiger zur Geltendmachung der Forderung
benötigte Auskunft, so hat der Gerichtsvollzieher nach dem
entsprechenden Auftrag des Gläubigers das Verfahren zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten. Dazu sind
von dem Gläubiger der Schuldtitel und die sonstigen für
die Vollstreckung erforderlichen Urkunden, eine
Forderungsaufstellung, eine Ausfertigung des zugestellten
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, eine Abschrift
des Schreibens, mit dem er den Schuldner zur Erteilung der Auskunft
unter Fristsetzung aufgefordert hatte, sowie eine Erklärung,
dass der Schuldner die Auskunft nicht erteilt hat, vorzulegen.
Allerdings ist die Auskunftspflicht des Schuldners für den
Gerichtsvollzieher durch die Anordnung, die in dem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss über die Auskunftserteilung
getroffen worden ist, begrenzt. Statt des
Vermögensverzeichnisses übermittelt er dem Schuldner mit
der Zustellung der Ladung zum Termin je eine Abschrift des
Auftrages und des Auskunftsverlangens des Gläubigers. Ist der
Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit, so
nimmt der Gerichtsvollzieher zunächst die von dem
Gläubiger verlangte Auskunft und dann die von dem Schuldner
erteilte Auskunft in das Protokoll auf. Der Schuldner hat nach
Belehrung zu versichern, dass er die von ihm verlangte Auskunft
nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
erteilt hat. Die Vorschriften über das Verfahren zur Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung des
Vermögens sind entsprechend anzuwenden.
§ 185 m GVGA
Eidesstattliche Versicherung bei einer
Herausgabevollstreckung
(§ 836 Abs. 3 Satz 3, § 883 ZPO)
1.
Ist der Schuldner verpflichtet, eine bewegliche Sache oder eine
Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so führt
der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers das Verfahren
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in entsprechender
Anwendung der §§ 478 bis 480, 483, 899 ff. ZPO durch,
wenn ihm
a)
ein Vollstreckungstitel vorgelegt wird, der auf die Herausgabe oder
Übereignung oder Rückgabe von beweglichen
Sachen lautet,
b)
und durch eine Protokollabschrift des mit der Wegnahme beauftragten
Gerichtsvollziehers (§ 179) nachgewiesen wird, dass dieser die
geschuldeten Sachen nicht vorgefunden hat.
Zum Nachweis kann der Gläubiger auch auf die Sonderakte des
Gerichtsvollziehers hinweisen, wenn dieser selbst die Wegnahme
versucht hat.
2.
Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, dass er die Sache
nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befindet. Wird
aufgrund der Sachlage eine Änderung der eidesstattlichen
Versicherung erforderlich, so kann der Gerichtsvollzieher die
Formel der eidesstattlichen Erklärung der Sachlage anpassen,
insbesondere kann er die Fassung wählen, dass der Schuldner
lediglich seine persönliche Überzeugung zu versichern
hat. Macht der Schuldner im Termin Angaben zum Verbleib der
herauszugebenden Sache, so nimmt der Gerichtsvollzieher darauf die
eidesstattlichen Versicherung ab.
§ 185 n GVGA
Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung
(§ 903 ZPO)
Hat der Schuldner die in § 807 ZPO oder in § 284 AO
bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben, ist die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch
nicht gelöscht und sind seit der Abgabe noch keine drei Jahre
vergangen, so bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur
erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur, wenn der
Gläubiger bei der Auftragserteilung glaubhaft macht, dass der
Schuldner seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes
Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist oder
der damals arbeitslose Schuldner inzwischen ein
Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Der Gläubiger muss in
seinem Auftrag nicht dartun, dass die Voraussetzungen des §
807 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.
Einen späteren Vermögenserwerb des Schuldners kann der
Gerichtsvollzieher annehmen, wenn der Gläubiger Umstände
vorträgt und glaubhaft macht, die nach seiner Erfahrung darauf
schließen lassen, dass sich die
Vermögensverhältnisse des Schuldners verbessert haben.
Die Glaubhaftmachung entsprechender Umstände für die
Auflösung eines bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
oder die inzwischen erfolgte Begründung eines solchen reicht
aus.
§ 185 o GVGA
Ergänzung oder Nachbesserung des
Vermögensverzeichnisses
Ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist auf
Gesuch des früheren Gläubigers oder eines anderen
Gläubigers zur Ergänzung oder Nachbesserung des
Vermögensverzeichnisses fortzusetzen, wenn der Schuldner ein
erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis abgegeben
oder darin ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht hat.
Hat der Gläubiger in dem Auftrag die fehlenden Angaben
bezeichnet und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht sowie den
Vollstreckungstitel, eine Ablichtung des
Vermögensverzeichnisses, des Protokolls und sonstige
urkundliche Nachweise vorgelegt, so führt der
Gerichtsvollzieher das alte Verfahren zur Behebung der Mängel
weiter. Für die Fortsetzung des Verfahrens ist der zur Zeit
des Ergänzungsauftrags für den früheren Wohnort oder
Aufenthaltsort des Schuldners zuständige Gerichtsvollzieher
berufen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung auf die von dem Schuldner
abzugebenden Nachbesserungs- oder Ergänzungsangaben und
verfährt danach wie in dem ordentlichen Verfahren zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung des
Vermögens. Der Gerichtsvollzieher, der die eidesstattlichen
Versicherung in dem Ergänzungs- oder Nachbesserungsverfahren
abgenommen hat, hinterlegt das Protokoll und das
Vermögensverzeichnis bei dem Vollstreckungsgericht, bei dem
das erste Protokoll und das erste Vermögensverzeichnis
hinterlegt worden sind. Zugleich leitet er dem Gläubiger, der
den Auftrag zur Abnahme der Ergänzung oder Nachbesserung
erteilt hat, Abschriften des neuen Protokolls und des neuen
Vermögensverzeichnisses zu.
§ 186 GVGA
Zulässigkeit der Verhaftung
(§§ 807, 883, 888, 889, 901 ZPO; § 125 KO, §
153 Abs. 2 InsO)
1.
Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht gegen den Schuldner
einen Haftbefehl erlassen um von ihm
a)
die Abgabe der in den §§ 807, 836, 883 ZPO, § 125
KO, § 153 InsO bezeichneten eidesstattlichen Versicherung
(vgl. §§ 899 ff. ZPO) oder
b)
die Abgabe der ihm nach dem bürgerlichen Recht obliegenden
eidesstattlichen Versicherung oder die Vornahme einer sonstigen
Handlung zu erzwingen, zu welcher der Schuldner verurteilt worden
ist und die ein anderer nicht vornehmen kann (z. B. die Erteilung
einer Auskunft; vgl. §§ 888, 889, 901 ZPO).
Eine Zwangsvollstreckung auf Grund des § 888 ZPO ist jedoch
ausgeschlossen, wenn im Fall der Verurteilung zur Vornahme einer
Handlung der Beklagte für den Fall, dass die Handlung nicht
binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen wird, zur Zahlung
einer Entschädigung verurteilt ist (§§ 510 b, 888 a
ZPO).
2.
Die Verhaftung führt der Gerichtsvollzieher im Auftrag des
Gläubigers durch. Für die Verhaftung ist örtlich der
Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Amtsbezirk der
Schuldner zur Zeit des Verhaftungsauftrages seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Er wird dazu
durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des
gerichtlichen Haftbefehls ermächtigt, in dem der
Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung
bezeichnet sind (§ 901 ZPO). Ob die Voraussetzungen für
den Erlass des Haftbefehls vorlagen, hat der Gerichtsvollzieher
nicht zu prüfen.
3.
Der Gerichtsvollzieher hat vor einer Verhaftung die §§
904, 906, 910 ZPO zu beachten. Er soll eine Verhaftung auch erst
durchführen, wenn die Besorgnis ausgeschlossen erscheint, dass
dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung entstehen kann.
4.
Die Verhaftung unterbleibt, wenn seit dem Tage, an dem der
Haftbefehl erlassen worden ist, drei Jahre vergangen sind.
5.
Die Verhaftung unterbleibt, wenn der Schuldner die Leistung
bewirkt, die ihm nach dem Schuldtitel obliegt. Von der Verhaftung
darf der Gerichtsvollzieher jedoch nicht absehen, wenn der
Schuldner nur eine Teilleistung erbringt.
6.
Der Gerichtsvollzieher kann von einer Verhaftung absehen, wenn sich
der Gläubiger damit für den Fall einverstanden
erklärt hat, dass der Schuldner glaubhaft macht, dass er die
Schuld innerhalb von sechs Monaten wirklich tilgen wird. Eine
solche Glaubhaftmachung kann der Gerichtsvollzieher in der Regel
annehmen, wenn der Schuldner die erste Teilzahlungsrate bereits
erbracht hat oder sie unmittelbar an den Gerichtsvollzieher zahlt.
Die Höhe der Raten wird durch die Höhe der Forderung, die
dem Verhaftungsauftrag zu entnehmen ist, und die Laufzeit bestimmt.
Der Gerichtsvollzieher kann ein Einverständnis des
Gläubigers mit einem Teilzahlungsangebot des Schuldners
unterstellen, wenn der Gläubiger in dem Verhaftungsauftrag
für einen solchen Fall nichts ausgeführt hat. Andernfalls
ist er an die Vorgaben des Gläubigers in dem
Verhaftungsauftrag gebunden. Wegen der Einziehung der Raten
verfährt der Gerichtsvollzieher im Übrigen entsprechend
§ 114 a.
7.
Ist gegen den Schuldner die Haft als Strafe angeordnet worden
(§ 890 ZPO), so finden die vorstehenden Vorschriften keine
Anwendung. Die Haftstrafe wird durch das Prozessgericht
vollstreckt, das mit der Verhaftung auch einen Gerichtsvollzieher
beauftragen kann.
§ 187 GVGA
Verfahren bei der Verhaftung
1.
Der Gerichtsvollzieher vermeidet bei der Verhaftung unnötiges
Aufsehen und jede durch den Zweck der Vollstreckung nicht gebotene
Härte. In geeigneten Fällen kann er den Schuldner
schriftlich zur Zahlung und zum Erscheinen an der Gerichtsstelle
auffordern. Dies hat jedoch zu unterbleiben, wenn zu
befürchten ist, der Schuldner werde sich der Verhaftung
entziehen oder Vermögensgegenstände beiseite schaffen.
Bei Widerstand wendet der Gerichtsvollzieher Gewalt an und beachtet
dabei die §§ 758, 759 ZPO.
Vor der Verhaftung stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass die
angetroffene Person die im Haftbefehl Bezeichnete ist. Er
übergibt dem Schuldner bei der Verhaftung eine beglaubigte
Abschrift des Haftbefehls (§ 909 ZPO); eine Zustellung des
Befehls ist nicht erforderlich.
Der Gerichtsvollzieher befragt den Verhafteten, ob er jemanden von
seiner Verhaftung zu benachrichtigen wünsche, und gibt ihm
Gelegenheit zur Benachrichtigung seiner Angehörigen und
anderer nach Lage des Falles in Betracht kommender Personen, soweit
es erforderlich ist und ohne Gefährdung der Inhaftnahme
geschehen kann. Ist die Benachrichtigung durch den Verhafteten
nicht möglich oder angängig, so führt der
Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung selbst aus.
Der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat, liefert
ihn in die nächste zur Aufnahme von Schuldgefangenen bestimmte
Justizvollzugsanstalt ein. Der Haftbefehl ist dem zuständigen
Vollzugsbediensteten zu übergeben. Ist das Amtsgericht des
Haftorts nicht die Dienstbehörde des einliefernden
Gerichtsvollziehers, so weist er den Justizvollzugsbediensteten
außerdem darauf hin, dass der verhaftete Schuldner zu jeder
Zeit verlangen kann, bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher
des Amtsgerichts des Haftorts die eidesstattliche Versicherung
abzugeben. Er weist ihn ferner darauf hin, den Schuldner sogleich
zu unterrichten, zu welchen Zeiten Gründe der Sicherheit der
Justizvollzugsanstalt einer Abnahme entgegenstehen. Außerdem
übergibt er dem Justizvollzugsbediensteten die
Vollstreckungsunterlagen, der sie dem bei Abgabebereitschaft des
Schuldners herbeigerufenen Gerichtsvollzieher des Haftorts
aushändigt. Eines besonderen Annahmebefehls bedarf es nicht.
Einer Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt steht nicht
entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den
Haftbefehl eingelegt hat oder seine Absicht dazu erklärt.
2.
Das Protokoll muss die genaue Bezeichnung des Haftbefehls und die
Bemerkung enthalten, dass dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift
desselben übergeben worden ist; es muss ferner ergeben, ob und
zu welcher Zeit der Schuldner verhaftet worden oder aus welchem
Grund die Verhaftung unterblieben ist. Die Einlieferung des
Schuldners in die Justizvollzugsanstalt ist von dem
zuständigen Beamten unter dem Protokoll zu bescheinigen; dabei
ist die Stunde der Einlieferung anzugeben.
3.
Ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
bereit, so nimmt ihm der verhaftende Gerichtsvollzieher die
eidesstattliche Versicherung ab. Dem Gläubiger ist die
Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die
Versicherung gleichwohl ohne Verzug abgenommen werden kann. Dazu
setzt sich der Gerichtsvollzieher fernmündlich mit dem
Gläubiger in Verbindung. Ist dieser telefonisch erreichbar und
will er nicht teilnehmen oder ist er oder sein Vertreter nicht in
der Lage, innerhalb eines kurzen Zeitraums anwesend zu sein, so
erfolgt die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
unverzüglich. Über die Angemessenheit der Wartezeit
entscheidet der Gerichtsvollzieher. Im Zweifel ist dem Recht des
Schuldners auf persönliche Freiheit der Vorrang vor dem
Teilnahmeinteresse des Gläubigers einzuräumen. Von dem
abwesenden Gläubiger fernmündlich übermittelte
zulässige Fragen stellt der Gerichtsvollzieher dem
Schuldner.
4.
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in
Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde
(Finanzamt/Hauptzollamt) zuständig, in deren Bezirk sich der
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort des
Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese örtlichen
Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, welche die
Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die eidesstattliche
Versicherung abnehmen, wenn der Schuldner zur Abgabe vor dieser
Vollstreckungsbehörde bereit ist (vgl. § 284 Abs. 5
AO).
Die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,
kann bei dem nach § 899 Abs. 1 ZPO zuständigen
Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Für die
Verhaftung des Vollstreckungsschuldners aufgrund des Haftbefehls
ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Die
Vollstreckungsbehörde teilt dem Gerichtsvollzieher den
geschuldeten Betrag sowie den Schuldgrund mit und ermächtigt
ihn, den geschuldeten Betrag anzunehmen und über den Empfang
Quittung zu erteilen. Der Vollstreckungsschuldner kann die
Verhaftung dadurch abwenden, dass er den geschuldeten Betrag in
voller Höhe an den Gerichtsvollzieher zahlt oder nachweist,
dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden oder die Schuld
erloschen ist. Die Verhaftung kann er auch dadurch abwenden, dass
er dem Gerichtsvollzieher eine Entscheidung vorlegt, aus der sich
die Unzulässigkeit der Maßnahme ergibt, oder eine Post-
oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den
geschuldeten Betrag eingezahlt hat. Ist der
verhaftete Vollstreckungsschuldner vor Einlieferung in
die Justizvollzugsanstalt zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung bereit, hat ihn der Gerichtsvollzieher
grundsätzlich der Vollstreckungsbehörde zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung vorzuführen. Abweichend hiervon
kann der Gerichtsvollzieher des Haftortes die eidesstattliche
Versicherung abnehmen, wenn sich der Sitz der in § 284 Abs. 5
AO bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk dieses
Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nicht
möglich ist, weil die Verhaftung zu einer Zeit stattfindet, zu
der der für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
zuständige Beamte der Vollstreckungsbehörde nicht
erreichbar ist. Der Gerichtsvollzieher kann unter den gleichen
Voraussetzungen wie die Vollstreckungsbehörde von der Abnahme
der eidesstattlichen Versicherung absehen. Diese soll nach
Abschnitt 52 Abs. 2 der Vollstreckungsanweisung vom 13. März
1980 (BStBl. I S. 112) — geändert durch Allgemeine
Verwaltungsvorschriften vom 19. März 1987 (BStBl. I S. 370),
vom 21. April 1992 (BStBl. I S. 283) und vom 5. Juli 1996 (BStBl. I
S. 1114) - von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
Abstand nehmen, wenn nach ihrer Überzeugung feststeht, dass
das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte
Vermögensverzeichnis vollständig und
wahrheitsgemäß ist.
5.
Ist die Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich, weil der
Schuldner nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen ist, so vermerkt
der Gerichtsvollzieher dies zu den Akten und benachrichtigt
unverzüglich den Gläubiger.
Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch in einer Wohnung
(§ 107 Nr. 1 Abs. 2), der mindestens einmal kurz vor Beginn
oder nach Beendigung der Nachtzeit (§ 8 Nr. 2) erfolgt sein
muss, soll der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger anheim geben,
einen Beschluss des zuständigen Richters bei dem Amtsgericht
darüber herbeizuführen, dass die Verhaftung auch an
Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit in den
bezeichneten Wohnungen erfolgen kann.
6.
Kann der Schuldner keine vollständigen Angaben machen, weil er
die dazu notwendigen Unterlagen bei der Verhaftung nicht bei sich
hat, kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung bestimmen und die Vollziehung des
Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. Zu diesem Termin
lädt der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich und
verständigt den Gläubiger formlos von dem Termin. Gibt
der Schuldner in dem neuen Termin die eidesstattliche Versicherung
nicht ab und bewirkt er auch nicht die Leistung, die ihm nach dem
Schuldtitel obliegt, so vollzieht der Gerichtsvollzieher den
Haftbefehl wieder.
Im Einzelfall kann der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl auch
aussetzen, damit der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den
Erlass des Haftbefehls bei dem Vollstreckungsgericht einlegen und
die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 570 Abs. 3
ZPO beantragen kann.
7.
Der Gerichtsvollzieher des Haftorts entlässt den Schuldner
nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Bewirkung der
geschuldeten Leistung aus der Haft. Der Haftbefehl ist damit
verbraucht. Der Gerichtsvollzieher übergibt dem Schuldner den
Haftbefehl und macht die Übergabe aktenkundig. Zugleich
unterrichtet er den Gläubiger. Die Urschriften des Protokolls
und des Vermögensverzeichnisses übersendet er zusammen
mit den Vollstreckungsunterlagen unverzüglich dem beauftragten
Gerichtsvollzieher. Dieser hinterlegt beides unverzüglich bei
dem Vollstreckungsgericht und leitet Abschriften dem Gläubiger
zu.
§ 188 GVGA
Nachverhaftung
1.
Ist der Schuldner bereits nach den §§ 186, 187 in
Zwangshaft genommen, so ist ein weiterer Haftbefehl gegen ihn
dadurch zu vollstrecken, dass der Gerichtsvollzieher sich in die
Justizvollzugsanstalt zu dem Schuldner begibt und ihn durch
persönliche Eröffnung unter Übergabe einer
beglaubigten Abschrift des Haftbefehls für nachverhaftet
erklärt. Der Haftbefehl ist dem zuständigen
Vollzugsbediensteten mit dem Ersuchen auszuhändigen, an dem
Schuldner die fernere Haft nach Beendigung der zuerst
verhängten Haft zu vollstrecken.
2.
Das Protokoll muss die Bezeichnung des Haftbefehls und die vom
Gerichtsvollzieher abgegebenen Erklärungen enthalten. Die
Aushändigung des Haftbefehls ist von dem Vollzugsbediensteten
unter dem Protokoll zu bescheinigen. Im Übrigen finden die
Vorschriften des § 187 entsprechende Anwendung.
3.
Gegen einen Schuldner, der sich in Untersuchungshaft oder in
Strafhaft befindet, kann die Zwangshaft erst nach Beendigung der
Untersuchungshaft oder der Strafhaft vollzogen werden. Der
Gerichtsvollzieher erfragt bei dem Vollzugsbediensteten, bis zu
welchem Tag gegen den Schuldner voraussichtlich noch
Untersuchungshaft oder Strafhaft vollstreckt wird. Liegt dieser Tag
vor dem Tag, von dem an die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft
ist, weil seit seinem Erlass drei Jahre vergangen sind (§ 909
Abs. 2 ZPO), verfährt der Gerichtsvollzieher entsprechend
Nummer 1 und Nummer 2. Andernfalls gibt der Gerichtsvollzieher den
Auftrag unerledigt an den Gläubiger zurück. Es bleibt dem
Gläubiger überlassen, sich nötigenfalls mit dem
Gericht, der Staatsanwaltschaft oder dem Anstaltsleiter in
Verbindung zu setzen, um die Beendigung der Untersuchungshaft oder
Strafhaft zu erfahren. Sodann kann er den Gerichtsvollzieher erneut
mit der Verhaftung beauftragen.
§ 189 GVGA
Verhaftung im Konkursverfahren
(§§ 101, 106, 72 KO)
Für die Verhaftung des Gemeinschuldners nach § 101 KO und
des Schuldners nach § 106 KO gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung durch Haft
entsprechend (§ 72 KO). Die Verhaftung erfolgt jedoch auf
Anordnung des Gerichts.
§ 189 a GVGA
Verhaftung im Insolvenzverfahren
(§§ 21, 98 InsO)
Für die Verhaftung des Schuldners nach § 21 InsO und nach
§ 98 InsO gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Zwangsvollstreckung durch Haft entsprechend (§
98 Abs. 3 InsO). Die Verhaftung erfolgt jedoch auf Anordnung des
Gerichts.
§ 190 GVGA
Vollziehung eines Haftbefehls gegen einen Zeugen
(§ 390 ZPO)
1.
Ist gegen einen Zeugen zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft
angeordnet (§ 390 Abs. 2 ZPO), so finden die Vorschriften
über die Zwangshaft im Vollstreckungsverfahren (§§
186, 187) entsprechende Anwendung. Den Auftrag zur Verhaftung des
Zeugen erteilt die Partei, die den Antrag auf Erlass des
Haftbefehls gestellt hat. Der Gerichtsvollzieher wird zur
Verhaftung durch den Besitz des gerichtlichen Haftbefehls
ermächtigt.
2.
Ist gegen den Zeugen wegen unentschuldigten Ausbleibens oder
unberechtigter Verweigerung des Zeugnisses für den Fall, dass
das gegen ihn festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft festgesetzt (§§ 380 Abs. 1,
390 Abs. 1 ZPO), so wird die Entscheidung von Amts
wegen nach den Vorschriften vollstreckt, die für
Strafsachen gelten. Das vollstreckende Gericht kann mit der
Verhaftung auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
Dasselbe gilt für die Vollstreckung einer Ordnungshaft, die
nach § 178 GVG festgesetzt wird.
§ 191 GVGA
Vorführung von Zeugen oder Parteien
(§§ 372 a Abs. 2, 380 Abs. 2, 613 Abs. 2, 640 Abs. 1, 654
Abs. 1 ZPO; §§ 101, 106 KO;
§ 98 InsO)
Das Gericht kann den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen
Vorführung einer Person, insbesondere eines Zeugen oder einer
Partei, beauftragen.
Der Gerichtsvollzieher führt den Auftrag nach den Anordnungen
des Gerichts aus. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen; das
Schriftstück ist dem Betroffenen vor der Ausführung des
Auftrages vorzuzeigen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der
§§ 186, 187 entsprechende Anwendung.
Die in § 187 Nr. 5 Satz 1 vorgesehene unverzügliche
Benachrichtigung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher
fernmündlich gegenüber der zuständigen
Geschäftsstelle des Gerichts, wenn nur auf diese Weise
gewährleistet ist, dass der Termin noch rechtzeitig aufgehoben
werden kann.
F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen
Verfügungen
I. Allgemeines
§ 192 GVGA
( §§ 916 - 945 ZPO)
1.
Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen sind Schuldtitel,
die nicht eine Befriedigung des Gläubigers, sondern nur eine
Sicherung seines Anspruchs oder die einstweilige Regelung eines
rechtlichen Zustandes bezwecken. Der dingliche Arrest wird durch
Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Schuldners oder eines
in dem Befehl näher bezeichneten Teiles hiervon, der
persönliche Sicherheitsarrest je nach dem Inhalt des Befehls
durch Verhaftung des Schuldners oder eine sonstige
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit vollzogen. Bei
der einstweiligen Verfügung trifft das Gericht in dem Befehl
die zur Erreichung des Zwecks erforderlichen Anordnungen, die z. B.
darin bestehen können, dass dem Schuldner eine Handlung
geboten oder verboten, unter Umständen auch eine Leistung an
den Gläubiger oder die Herausgabe einer beweglichen Sache oder
eines Grundstücks aufgegeben wird.
2.
Der Arrestbefehl oder die einstweilige Verfügung ergehen in
Form eines Urteils oder eines Beschlusses. Sie werden dem
Gläubiger von dem Gericht durch Verkündung oder durch
Zustellung von Amts wegen bekannt gemacht, dem Schuldner dagegen
auf Betreiben und im Auftrag des Gläubigers durch einen
Gerichtsvollzieher zugestellt, sofern der Arrest oder die
einstweilige Verfügung durch Beschluss angeordnet worden ist
(vgl. § 922 Abs. 2 ZPO). Ist über das Gesuch durch Urteil
entschieden worden, kann eine Zustellung an den Schuldner von Amts
wegen nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder zum Zwecke der
Einleitung der Vollziehung im Parteibetrieb nach § 750 Abs. 1
Satz 2 erster Halbsatz und § 795 ZPO erfolgen.
3.
Die Vollziehung des Arrestes ist nur innerhalb einer
Ausschlussfrist von einem Monat zulässig. Die Frist beginnt
mit der Verkündung des Arrestbefehls oder dessen Zustellung an
den Gläubiger (§ 929 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt für
die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, soweit sich
nicht aus den darin getroffenen Anordnungen etwas anderes ergibt
(§ 936 ZPO). Der Gerichtsvollzieher prüft
selbständig, ob die Ausschlussfrist abgelaufen ist. Er
beachtet dabei, dass der Arrestbefehl dem Gläubiger auch dann
zugestellt ist, wenn er ihm an der Amtsstelle ausgehändigt
worden ist (§ 173 ZPO). Die Monatsfrist ist schon dadurch
gewahrt, dass die Vollziehung vor ihrem Ablauf begonnen hat. Soweit
die Vollziehung nicht mehr statthaft ist, lehnt er den Auftrag
ab.
4.
Eine Vollstreckungsklausel ist auf Arrestbefehlen und einstweiligen
Verfügungen nur dann erforderlich, wenn die Vollziehung
für einen anderen als den im Befehl bezeichneten
Gläubiger oder gegen einen anderen als den im Befehl
bezeichneten Schuldner erfolgen soll (§ 929 Abs. 1 ZPO).
5.
Abweichend von der Regel der §§ 76 und 77 ist die
Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
auch zulässig, bevor die Entscheidung oder - falls eine
Vollstreckungsklausel erteilt ist - bevor die Klausel und die in
ihr erwähnten, die Rechtsnachfolge beweisenden Urkunden dem
Schuldner zugestellt sind. Die Wirksamkeit der Vollziehung ist
dadurch bedingt, dass die Zustellung innerhalb einer Woche nach der
Vollziehung und zugleich vor Ablauf der Ausschlussfrist von einem
Monat nachgeholt wird (§ 929 Abs. 3 ZPO; vgl. auch § 207
ZPO). Der mit der Vollziehung beauftragte Gerichtsvollzieher hat
auch ohne ausdrückliche Anweisung des Gläubigers für
die rechtzeitige Zustellung der Entscheidung zu sorgen.
II. Verfahren bei der Vollziehung
§ 193 GVGA
Dinglicher Arrest
1.
Bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes wirkt der
Gerichtsvollzieher in gleicher Weise mit wie bei der sonstigen
Zwangsvollstreckung.
2.
In bewegliche körperliche Sachen wird der Arrest durch
Pfändung nach den Vorschriften vollzogen, die für die
Zwangsvollstreckung gelten (§§ 928, 929 ZPO). Zu den
beweglichen Sachen rechnen in diesem Fall auch die in das
Schiffsregister eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und im Bau
befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdocks (§ 931 Abs. 1
ZPO in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 1968 -
BGBl. I S. 1295 -); dies gilt nicht nur für deutsche, sondern
auch für alle ausländischen Schiffe. Wegen der
Benachrichtigung der konsularischen Vertretung bei der
Pfändung von ausländischen Schiffen vgl. § 134 Nr.
4.
3.
Der Gerichtsvollzieher pfändet in erster Linie Geld. Kann dies
nicht geschehen, so pfändet er so viele
Vermögensstücke des Schuldners, wie notwendig sind, um
die im Befehl bezeichneten Beträge der Hauptforderung sowie
der Zinsen und Kosten zu decken.
4.
Die Unterbringung der Pfandstücke richtet sich nach den
Vorschriften, die für gepfändete Sachen gelten. Jedoch
ist gepfändetes Geld und der in einem etwaigen
Verteilungsverfahren auf den Arrestgläubiger entfallende
Betrag zu hinterlegen, falls nicht der Schuldner die Auszahlung an
den Gläubiger ausdrücklich gestattet.
5.
Die Pfandstücke dürfen auf Grund des Arrestbefehls nicht
veräußert werden. Das Vollstreckungsgericht kann jedoch
die Versteigerung und die Hinterlegung des Erlöses anordnen,
wenn eine im Arrestwege gepfändete Sache der Gefahr einer
beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre
Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe Kosten
verursachen würde (§ 930 ZPO); erscheint die Stellung
eines Antrags auf Versteigerung erforderlich, so soll der
Gerichtsvollzieher die Beteiligten darauf aufmerksam machen.
Die Pfändung auf Grund eines Arrestbefehls steht der
Veräußerung der Pfandstücke für einen anderen
Gläubiger nicht entgegen. Der Teil des Erlöses, der auf
die durch das Arrestpfandrecht gesicherte Forderung entfällt,
ist zu hinterlegen.
6.
Bei der Vollziehung des Arrestes in ein Schiff, Schiffsbauwerk oder
Schwimmdock sorgt der Gerichtsvollzieher durch geeignete
Maßnahmen für die Bewachung und Verwahrung des Schiffes,
Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks. Die Vollziehung des Arrestes in
das Schiff ist nicht zulässig, wenn sich das Schiff auf der
Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt (§ 482 HGB).
Ist z. Zt. der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des
Schiffes, Schiffsbauwerks oder Schwimmdocks eingeleitet, so reicht
der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht eine Abschrift des
Pfändungsprotokolls ein (§ 931 Abs. 5 ZPO).
7.
In inländische Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle
oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen
sind, wird der Arrest dadurch vollzogen, dass der
Gerichtsvollzieher das Luftfahrzeug in Bewachung und Verwahrung
nimmt und ein Registerpfandrecht für die Forderung eingetragen
wird (§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an
Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 -BGBl. I. S. 57 -).
In ausländische Luftfahrzeuge wird der Arrest dadurch
vollzogen, dass der Gerichtsvollzieher das Luftfahrzeug in
Bewachung und Verwahrung nimmt und es nach den Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung pfändet (§ 106 Abs. 3
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen).
Die Bewachung und Verwahrung sowie die Pfändung des
Luftfahrzeugs unterbleiben, soweit nach den Vorschriften des
Gesetzes über die Unzulässigkeit der
Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 17. März 1935
(RGBl. I S. 385) eine Pfändung unzulässig ist.
8.
Die Vollziehung des Arrestes unterbleibt, wenn der Schuldner dem
Gerichtsvollzieher die Hinterlegung des Geldbetrags nachweist,
durch die nach dem Inhalt des Befehls die Vollziehung des Arrestes
abgewendet werden kann (§ 923 ZPO). Hinterlegt der Schuldner
den Betrag erst nach der Vollziehung des Arrestes, so ist er mit
dem Antrag auf dessen Aufhebung an das Gericht zu verweisen. Hat
ausweislich des Arrestbefehls der Gläubiger wegen der dem
Gegner drohenden Nachteile Sicherheit zu leisten, so stellt der
Gerichtsvollzieher vor der Vollziehung des Arrestes fest, dass der
Gläubiger die Sicherheitsleistung bewirkt hat.
9.
Soll ein Arrestbefehl vor oder bei der Zustellung vollzogen werden
(§§ 929 Abs. 3, 750 Abs. 1 ZPO) und übergibt der
Schuldner dem Gerichtsvollzieher die im Arrestbefehl bestimmte
Lösungssumme (§ 923 ZPO), so darf der Gerichtsvollzieher
die Summe in Empfang nehmen und von der Vollstreckung absehen,
vorausgesetzt, dass der Schuldner auch die erwachsenen
Gerichtsvollzieherkosten mit entrichtet. Der Gerichtsvollzieher
handelt in diesem Fall in amtlicher Eigenschaft und hat die ihm
übergebene Lösungssumme unverzüglich zu
hinterlegen.
10.
Erwirkt der Gläubiger demnächst wegen der Arrestforderung
einen vollstreckbaren Titel und liegen im Übrigen die
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Zustellung des Titels
usw.) vor, so bedarf es zur Durchführung der Vollstreckung
keiner nochmaligen Pfändung, es sei denn, die
Arrestpfändung ist unwirksam oder aufgehoben (§ 934 ZPO).
Das Arrestpfandrecht geht ohne Weiteres in ein
Vollstreckungspfandrecht über; der Gläubiger kann daher
die Auszahlung des hinterlegten Geldes verlangen. Dem Schuldner
steht das Recht nicht mehr zu, die Versteigerung oder sonstige
Durchführung des Verfahrens durch Hinterlegung
gemäß § 923 ZPO abzuwenden.
11.
Bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes in eine Forderung, die
dem Schuldner gegen eine dritte Person (den Drittschuldner)
zusteht, oder in andere zum beweglichen Vermögen
gehörende Vermögensrechte des Schuldners erfolgt die
Pfändung durch das Arrestgericht. Die Mitwirkung des
Gerichtsvollziehers regelt sich nach §§ 172 ff. Der mit
der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beauftragte
Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass die Zustellung dieses
Beschlusses an den Drittschuldner innerhalb der Ausschlussfrist von
einem Monat (§ 192 Nr. 3) geschieht. Er stellt dem Schuldner
innerhalb derselben Frist und zugleich vor Ablauf einer Woche nach
der Zustellung an den Drittschuldner den Arrestbefehl zu, sofern
dessen Zustellung nicht schon vorher erfolgt war. Für die
Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner gilt
§ 173 Nr. 3.
§ 194 GVGA
Persönlicher Sicherheitsarrest
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet
sich, wenn die Verhaftung des Schuldners angeordnet ist, nach den
Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren
(§§ 186 ff. der Geschäftsanweisung, §§ 904
- 913 ZPO). Der Gerichtsvollzieher wird durch den Besitz des
Haftbefehls zur Verhaftung des Schuldners ermächtigt. Die
Verhaftung ist unzulässig, wenn der Schuldner dem
Gerichtsvollzieher die Hinterlegung des in dem Haftbefehl
bezeichneten Geldbetrags nachweist. Auf § 193 Nr. 8 wird
verwiesen. Bestehen die in dem Befehl angeordneten
Sicherheitsmaßregeln in einer anderen Beschränkung der
persönlichen Freiheit, so sind die in dem Befehl getroffenen
besonderen Anordnungen des Arrestgerichts maßgebend. Die
für die Haft geltenden gesetzlichen Beschränkungen (vgl.
§ 186) finden Anwendung.
§ 195 GVGA
Einstweilige Verfügung
(§§ 935, 938, 940 ZPO)
1.
Eine einstweilige Verfügung wird im Auftrag des
Gläubigers nach den Anordnungen vollzogen, die das Gericht in
der Verfügung getroffen hat. Dabei ist diejenige Art des
Vollstreckungsverfahrens anzuwenden, die zur Durchführung
dieser Anordnungen erforderlich ist. Ist z. B. dem Schuldner die
Herausgabe einer beweglichen Sache an den Gläubiger
aufgegeben, so richtet sich das Verfahren nach § 179; hat der
Schuldner einen bestimmten Geldbetrag (z. B. Unterhaltsgelder) zu
leisten, so wird dieser nach den Bestimmungen über die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen beigetrieben.
2.
Nach § 938 ZPO kann die einstweilige Verfügung auch in
einer Sequestration bestehen, d. h. in der Verwahrung und
Verwaltung durch eine Vertrauensperson. Der Gerichtsvollzieher wird
bei der Vollziehung einer solchen Verfügung nur insoweit
tätig, als es sich darum handelt, dem Sequester durch eine
Zwangsmaßnahme die Durchführung der Sequestration zu
ermöglichen, z. B. durch die Wegnahme einer beweglichen Sache
oder die Räumung eines Grundstücks und die Übergabe
an den Sequester. Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet,
das Amt eines Sequesters zu übernehmen.
3.
Erfordert die in einer einstweiligen Verfügung angeordnete
Sicherstellung einer Sache nur eine Verwahrung (ohne Verwaltung),
so liegt keine Sequestration vor. Der Gerichtsvollzieher muss die
Verwahrung mit übernehmen, da sie noch eine
Vollstreckungshandlung darstellt. Die Kosten einer solchen
Verwahrung sind Vollstreckungskosten. Die Sicherstellung einer
beweglichen Sache bedeutet in der Regel keine Sequestration, da sie
keine selbständige Verwaltung notwendig macht.
Ist in der einstweiligen Verfügung die Sequestration
angeordnet, so kann der Gerichtsvollzieher im Zweifel davon
ausgehen, dass es sich um die Anordnung einer Verwaltung handelt;
er kann in diesen Fällen nach Nr. 2 verfahren.
4.
Einstweilige Verfügungen kann das Gericht auch vor
Eröffnung des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder
Insolvenzverfahrens erlassen (§106 KO, § 2 Abs. 3 GesO,
§ 21 InsO). Solche Verfügungen werden auf Anordnung des
Gerichts vollzogen, nicht im Parteiauftrag.
G. Hinterlegung
§ 196 GVGA
(§§ 711, 712, 720, 720 a, 827, 854, 930 ZPO;
§ 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen)
1.
Der Gerichtsvollzieher darf gepfändetes Geld oder den durch
Verwertung der Pfandstücke erzielten Erlös in den
Fällen nicht auszahlen, in denen die Hinterlegung erfolgen
muss. Dies gilt insbesondere
a)
wenn dem Schuldner im Urteil nachgelassen ist, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung abzuwenden (§§ 711 Satz 1, 712 Abs. 1 Satz
1, 720 ZPO in Verbindung mit §§ 817 Abs. 4, 819, 847 Abs.
2 ZPO),
b)
wenn gegen den Schuldner nur die Sicherungsvollstreckung nach
§ 720 a ZPO betrieben wird (vgl. § 83 a) oder nach §
712 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Urteil die Vollstreckung auf die in §
720 a Abs. 1 und 2 ZPO bezeichneten Maßregeln beschränkt
ist (vgl. § 83 b Nr. 8),
c)
wenn ein gerichtliches Verteilungsverfahren erforderlich wird
(§§ 827 Abs. 2, 3, 854 Abs. 2, 3, 872 ZPO; vgl. auch
§ 170 Nr. 5),
d)
wenn dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht wird, dass an dem
gepfändeten Geld ein die Veräußerung hinderndes
oder zur vorzugsweisen Befriedigung berechtigendes Recht eines
Dritten besteht (§§ 805, 815 Abs. 2 ZPO; vgl. auch §
136 Nr. 4 der Geschäftsanweisung),
e)
wenn auf Grund eines Arrestbefehls Geld vom Gerichtsvollzieher
gepfändet oder als Lösungssumme gemäß §
923 ZPO an ihn geleistet wird oder wenn in einem anhängig
gewordenen Verteilungsverfahren auf den Arrestgläubiger ein
Betrag von dem Erlös der Pfandstücke entfallen ist
(§ 930 Abs. 2 ZPO),
f)
wenn das Gericht die Hinterlegung angeordnet hat (vgl. §§
805 Abs. 4, 885 Abs. 4 ZPO),
g)
wenn die Auszahlung aus Gründen, die in der Person des
Empfangsberechtigten liegen, nicht bewirkt werden kann,
h)
wenn im Verfahren zum Zweck der Zwangsversteigerung eines
Grundstücks eine Forderung oder eine bewegliche Sache
besonders versteigert oder in anderer Weise verwertet worden ist
(§ 65 ZVG),
i)
wenn Ersatzteile eines Luftfahrzeugs verwertet sind, auf die sich
ein Sicherungsrecht erstreckt (vgl. § 166 a).
2.
Die Hinterlegung ist unverzüglich bei der zuständigen
Hinterlegungsstelle zu bewirken. Die maßgebenden Bestimmungen
enthält die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl.
I S. 285). Der Gerichtsvollzieher verständigt den
Gläubiger und den Schuldner von der Hinterlegung.
3.
Im Fall zu Nr. 1 Buchstabe a unterbleibt die Hinterlegung, wenn der
Schuldtitel mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehen ist oder wenn
der Schuldner schriftlich erklärt, dass er der Auszahlung des
Geldes oder des Erlöses an den Gläubiger zustimme. Ist
die Hinterlegung zur Herbeiführung eines gerichtlichen
Verteilungsverfahrens oder auf Anordnung des Gerichts oder im
Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt, so erstattet der
Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsgericht unter Beifügung
des Hinterlegungsscheins Anzeige; im ersteren Fall fügt er
auch die Handakten, den Schuldtitel und die sonstigen Urkunden bei,
die das Verfahren betreffen (§§ 827 Abs. 2, 854 Abs. 2
ZPO).
Dritter Abschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen in Strafverfahren über
die Entschädigung
des Verletzten und den Verfall einer Sicherheit
§§ 197 - 210
aufgehoben
§ 211 GVGA
( §§ 406, 406 b StPO)
Die Vollstreckung von Urteilen über die Entschädigung des
Verletzten in Strafsachen (§ 406 StPO) richtet sich nach den
Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten (§ 406 b
StPO).
Die Vollstreckungsklausel erteilt in diesem Fall der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle des Strafgerichts erster Instanz.
Vollstreckungsgericht ist das Strafgericht. Jedoch ist für das
Verfahren nach den §§ 731, 767, 768, 887 - 890 ZPO das
Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in
dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz
hat.
§ 212 GVGA
(§ 124 StPO)
Die Entscheidung, die den Verfall einer zur Abwendung der
Untersuchungshaft geleisteten Sicherheit ausspricht, hat gegen die,
welche für den Angeschuldigten Sicherheit geleistet haben, die
Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen Endurteils (§
124 StPO). Die Zwangsvollstreckung findet im Auftrag des Gerichts
auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung statt.
Vierter Abschnitt
Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen in
Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 213 GVGA
(§ 33 FGG)
1.
Das Gericht kann dem Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilen, die
Herausgabe einer Sache, die Vorlegung einer Sache oder die
Durchführung einer gerichtlichen Anordnung mit Gewalt zu
erzwingen. Der Gerichtsvollzieher muss in diesem Fall durch eine
besondere Verfügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt
ermächtigt oder angewiesen werden. Die gerichtliche
Verfügung ist der Person vorzuzeigen, die von der Amtshandlung
betroffen ist; auf Verlangen ist ihr eine Abschrift der
Verfügung zu erteilen. Über die Ausführung der
Anordnung hat der Gerichtsvollzieher schriftlich zu berichten.
2.
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch zu
nehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FGG).
3.
Die in § 759 ZPO vorgesehene Zuziehung von Zeugen
begründet bei der Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine
Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, ist zu seiner eigenen
Absicherung jedoch geboten, wenn er nicht die Hilfe der
polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch nimmt.
§ 213 a GVGA
Kindesherausgabe
1.
Das die Kindesherausgabe anordnende Gericht (nicht der
Herausgabeberechtigte) ersucht den Gerichtsvollzieher
gemäß § 33 FGG um die Vollstreckung. Über die
Erledigung des Ersuchens hat der Gerichtsvollzieher dem Gericht
schriftlich zu berichten. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die
Vollstreckung in sinngemäßer Anwendung und im Rahmen des
§ 113 aufzuschieben.
2.
Gewalt darf der Gerichtsvollzieher nur anwenden, wenn er hierzu von
dem Gericht durch eine besondere Verfügung ermächtigt
worden ist (§ 33 Abs. 2 FGG). Die gerichtliche Verfügung
berechtigt den Gerichtsvollzieher, den Widerstand des
Herausgabepflichtigen zu überwinden sowie dessen Wohnung zu
durchsuchen. § 213 Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3.
§ 213 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
4.
Bevor der Termin zur Wegnahme bestimmt wird, weist der
Gerichtsvollzieher den Herausgabeberechtigten darauf hin, dass die
Vollstreckung nur durchgeführt werden kann, wenn der
Berechtigte das Kind an Ort und Stelle übernimmt.
5.
Der Gerichtsvollzieher vergewissert sich vor Beginn der
Vollstreckung durch Besprechung mit dem Herausgabeberechtigten und
gegebenenfalls mit dem Jugendamt und dem Familien- oder
Vormundschaftsgericht, ob zur Vermeidung und notfalls
Überwindung eines Kindeswiderstandes von vornherein ein
Vertreter des Jugendamts zur Unterstützung des
Herausgabeberechtigten zuzuziehen ist.
6.
Der Gerichtsvollzieher darf Sachen, die für den
persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmt sind und im
Zeitpunkt der Herausgabe nicht dringend vom Kind benötigt
werden, gegen den Willen des Herausgabepflichtigen nur dann
wegnehmen, wenn er durch einen entsprechenden Vollstreckungstitel
dazu legitimiert ist (z. B. einstweilige Anordnung nach § 50 d
FGG oder § 620 Satz 1 Nr. 8 ZPO). Sachen, die das Kind sofort
benötigt, wie z. B. angemessene Kleidung für eine Reise
sowie Schulsachen, können gleichzeitig weggenommen werden.
7.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die
Vollstreckung von Anordnungen,
a)
über den Umgang mit dem Kind;
b)
über die Herausgabe von erwachsenen Mündeln.
Fünfter Abschnitt
Wechsel- und Scheckprotest
A. Allgemeine Vorschriften
§ 214 GVGA
Zuständigkeit
Wechsel- und Scheckproteste werden durch einen Notar oder einen
Gerichtsbeamten aufgenommen (Art. 79 WG, 55 Abs. 3 ScheckG).
Zu den Gerichtsbeamten, die für die Aufnahme von Protesten
zuständig sind, gehört auch der Gerichtsvollzieher.
§ 215 GVGA
Begriff und Bedeutung des Protestes
1.
Hat ein Wechselbeteiligter eine wechselrechtliche Leistung
unterlassen - z. B. die Zahlung oder die Annahme -, so hängt
die weitere Geltendmachung und Durchführung der
wechselrechtlichen Ansprüche des Wechselgläubigers in der
Regel davon ab, dass er
a)
den Wechselbeteiligten durch einen der im § 214 bezeichneten
Beamten unter Vorlegung des Wechsels, gegebenenfalls einer
Ausfertigung oder Abschrift davon, zur Leistung auffordern
lässt und,
b)
falls die Leistung nicht erfolgt, durch den Beamten in urkundlicher
Form feststellen lässt, dass die Aufforderung zu der
wechselrechtlichen Leistung oder Handlung ohne Erfolg geblieben
ist.
Den Vorgang der Vorlegung, der Aufforderung zur Leistung und der
Beurkundung durch den Beamten bezeichnet man als Protesterhebung,
die Urkunde als Protest oder Protesturkunde.
2.
Wird ein Scheck nicht bezahlt, so muss dies ebenfalls durch einen
Protest festgestellt werden (Art. 40 Nr. 1 ScheckG). Jedoch
genügen an Stelle des Protestes auch die in Art. 40 Nr. 2 und
3 ScheckG bezeichneten schriftlichen Erklärungen des Bezogenen
oder der Abrechnungsstelle.
3.
Der Protest liefert den urkundlichen, unter Umständen
ausschließlichen Beweis für die Tatsachen, die zur
Erhaltung und Geltendmachung der Rechte aus dem Wechsel oder Scheck
erheblich sind, insbesondere für den Rückgriff des
Inhabers gegen seine Vormänner. Für die Protesterhebung
sind kurze Fristen maßgebend; auch muss der Inhaber des
Wechsels oder Schecks nach den Bestimmungen der Art. 45 WG, 42
ScheckG seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller innerhalb
kurzer Frist davon benachrichtigen, dass die Annahme oder die
Zahlung unterblieben ist. Der Gerichtsvollzieher muss daher bei der
Protesterhebung besondere Sorgfalt anwenden. Jeder Verstoß
gegen die Formvorschriften und jede Verzögerung bei der
Aufnahme des Protestes oder der Rückgabe des protestierten
Wechsels oder Schecks können zu Rechtsnachteilen für den
Auftraggeber führen und das Land und den Gerichtsvollzieher
zum Schadenersatz verpflichten.
§ 216 GVGA
Auftrag zur Protesterhebung
1.
Der Auftrag zur Protesterhebung wird dem Gerichtsvollzieher von dem
Berechtigten oder dessen Vertreter unmittelbar erteilt. Ob ihm die
Protesterhebung auch durch das Amtsgericht übertragen werden
kann, bei dem der Berechtigte die Erhebung des Protestes beantragt
hat, richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
2.
Der Auftrag zur Protesterhebung verpflichtet den
Gerichtsvollzieher, alle im Einzelfall erforderlichen Handlungen
vorzunehmen, insbesondere den Wechselverpflichteten zu der
wechselmäßigen Leistung aufzufordern, wegen deren
Nichterfüllung Protest erhoben werden soll, und diese Leistung
anzunehmen. Die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Annahme der
Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden (Art. 84 WG, 55 Abs. 3
ScheckG). Ein Auftrag, der allgemein auf Protesterhebung lautet,
verpflichtet den Gerichtsvollzieher im Zweifel auch, den von dem
Bezogenen nicht eingelösten Wechsel bei dem am Zahlungsort
wohnenden Notadressaten oder Ehrenannehmer vorzulegen und, falls
dieser nicht leistet, zu protestieren (Art. 60 WG).
3.
Der Gerichtsvollzieher darf den Auftrag zur Protesterhebung auch
dann nicht ablehnen, wenn er der Meinung ist, der Protest sei nicht
notwendig oder die Protestfrist sei versäumt oder wenn er
weiß, dass keine Zahlung erfolgen wird, weil der Schuldner
zahlungsunfähig ist.
§ 217 GVGA
Zeit der Protesterhebung
(Art. 86, 72 Abs. 1 WG, 55 ScheckG)
1.
Die Protesterhebung darf nur an einem Werktag, jedoch nicht an
einem Sonnabend, stattfinden.
2.
Die Proteste sollen in der Zeit von 9 - 18 Uhr erhoben werden
(Proteststunden); die Protesturkunde braucht jedoch nicht innerhalb
dieser Zeit errichtet zu werden.
Bei der Protesterhebung in den Geschäftsräumen des
Protestgegners (vgl. § 224) ist tunlichst auf die übliche
Geschäftszeit Rücksicht zu nehmen.
Außerhalb der Proteststunden soll die Protesterhebung nur
erfolgen, wenn der Protestgegner ausdrücklich einwilligt.
§ 218 GVGA
Berechnung von Fristen
(Art. 72 Abs. 2, 73 WG, 55, 56 ScheckG)
Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten
Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht
mitgezählt.
Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine
Wechsel- oder scheckrechtliche Handlung vorgenommen werden muss,
auf einen Sonntag, einen sonstigen gesetzlichen Feiertag oder einen
Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag
verlängert.
Feiertage, die in den Lauf der Frist fallen, werden bei der
Berechnung der Frist mitgezählt.
B. Wechselprotest
§ 219 GVGA
Anzuwendende Vorschriften
Der Gerichtsvollzieher führt die Aufnahme von Wechselprotesten
nach den Art. 79 - 88 WG und den folgenden §§ 220 - 228
durch.
§ 220 GVGA
Arten des Wechselprotestes
Das Wechselgesetz kennt folgende Arten des Protestes:
1.
den Protest mangels Zahlung, wenn der Bezogene, der Annehmer, der
am Zahlungsort wohnende Notadressat oder Ehrenannehmer sowie - beim
eigenen Wechsel - der Aussteller den Wechsel nicht bezahlt hat
(Art. 44, 56, 60, 77 WG);
2.
den Protest mangels Annahme,
a)
wenn der Bezogene oder der am Zahlungsort wohnende Notadressat die
Annahme des Wechsels ganz oder teilweise verweigert hat oder wenn
die Annahme wegen einer anderen Abweichung von den Bestimmungen des
Wechsels als verweigert gilt (Art. 44, 56, 26 Abs. 2 WG),
b)
wenn in den besonderen Fällen des Art. 25 Abs. 2 WG
(Nachsichtwechsel, Wechsel mit Annahmefrist) die
Annahmeerklärung den Tag der Annahme oder Vorlegung nicht
bezeichnet;
3.
den Protest mangels Sichtbestätigung, wenn der Aussteller
eines eigenen Nachsichtwechsels die Sichtbestätigung oder ihre
Datierung verweigert hat (Art. 78 Abs. 2 WG);
4.
den Protest mangels Aushändigung
a)
einer zur Annahme versandten Ausfertigung, wenn der Verwahrer der
Ausfertigung dem rechtmäßigen Inhaber einer anderen
Ausfertigung die Aushändigung verweigert hat und die Annahme
oder Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen
war (Art. 66 WG);
b)
der Urschrift, wenn der Verwahrer der Urschrift dem
rechtmäßigen Inhaber der Abschrift die Aushändigung
verweigert hat (Art. 66, 77 WG).
§ 221 GVGA
Protestfristen
1.
Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben
werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Die Vorlegung
kann nur bis zum Verfall erfolgen. Die Frist zur Vorlegung kann im
Wechsel näher bestimmt sein. Nachsichtwechsel müssen
spätestens binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur
Annahme vorgelegt werden, falls nicht der Aussteller eine
kürzere oder längere Frist bestimmt hat oder die
Indossanten die Vorlegungsfrist abgekürzt haben (Art. 44 Abs.
2, 21 - 23 WG). Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel
am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird (Art. 24
Abs. 1 WG). Ist in diesem Fall der Wechsel am letzten Tag der Frist
zum erstenmal vorgelegt worden, so kann der Protest noch am
folgenden Tag erhoben werden (Art. 44 Abs. 2 WG). Wegen des
Verfahrens des Gerichtsvollziehers vgl. § 225 Nr. 4.
2.
Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem
bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach
Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag
folgenden Werktage erhoben werden.
Der Auftrag, einen Wechsel mangels Zahlung zu protestieren, darf
auch dann nicht abgelehnt werden, wenn der Protest erst an einem
Tag erhoben werden kann, welcher - ohne den dem Zahlungstag
folgenden Sonnabend mitzuzählen - der zweite Werktag nach dem
Zahlungstag ist.
Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den
Fristen erhoben werden, die für den Protest mangels Annahme
vorgesehen sind (oben Nr. 1). Der Inhaber eines Sichtwechsels ist
daher nicht genötigt, stets nach der ersten Vorlegung Protest
erheben zu lassen. Er kann die Vorlegung innerhalb der hierfür
bestimmten Frist beliebig wiederholen (Art. 44 Abs. 3 WG). Der
Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung ist spätestens am
Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes
mangels Zahlung, in der Regel also am dritten Werktag nach dem
Zahlungstag, zu erheben (Art. 60 WG).
Zahlungstag ist in der Regel der Verfalltag (vgl. Art. 33 - 37 WG).
Verfällt jedoch der Wechsel an einem Sonntag, einem sonstigen
gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend, so kann die Zahlung
erst am nächsten Werktag verlangt werden.
3.
Der Protest mangels Sichtbestätigung muss in der Frist
für die Vorlegung zur Sicht erhoben werden (Art. 78 Abs. 2,
23, 44 Abs. 2 WG). Dem Aussteller steht die Überlegungsfrist
nach Art. 24 Abs. 1 WG nicht zu.
4.
Für die Erhebung des Protestes mangels Aushändigung gegen
den Verwahrer einer zur Annahme versandten Ausfertigung
(Ausfolgungsprotest nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 1 WG) gilt dieselbe
Frist wie für den Hauptprotest mangels Annahme oder Zahlung
(Art. 66 Abs. 2 Nr. 2 WG). Die Frist für den Protest mangels
Aushändigung der Urschrift (Ausfolgungsprotest nach Art. 68
Abs. 2 WG) richtet sich nach den Fristen für den Protest
mangels Zahlung.
5.
Die in Nrn. 1 - 4 bezeichneten Fristen sind gesetzliche
Ausschlussfristen. Steht jedoch der rechtzeitigen Vorlegung des
Wechsels oder der rechtzeitigen Protesterhebung ein
unüberwindliches Hindernis entgegen, so werden die für
diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert. Der
Gerichtsvollzieher gibt in diesem Fall dem Auftraggeber den Wechsel
unverzüglich zurück und teilt ihm die Gründe mit,
die der rechtzeitigen Erledigung des Auftrags entgegenstehen.
Ein unüberwindliches Hindernis kann durch die gesetzliche
Vorschrift eines Staates (z. B. ein Moratorium) oder durch einen
anderen Fall höherer Gewalt (z. B. Kriegsereignisse,
Überschwemmungen, Erdbeben) gegeben sein (vgl. Art. 54 Abs. 1
WG). Jedoch gelten solche Tatsachen nicht als Fälle
höherer Gewalt, die rein persönlich den mit der Vorlegung
oder Protesterhebung beauftragten Gerichtsvollzieher betreffen
(Art. 54 Abs. 6 WG). Der Gerichtsvollzieher sorgt daher bei
persönlicher Verhinderung für die beschleunigte
Weitergabe des Auftrags an seinen Vertreter; gegebenenfalls
unterrichtet er unter Vorlegung des Auftrags den
aufsichtführenden Richter.
§ 222 GVGA
Protestgegner (Protestat)
1.
Der Protest mangels Zahlung muss in jedem Fall
a)
beim gezogenen Wechsel gegen den Bezogenen (nicht etwa gegen den
Annehmer),
b)
beim eigenen Wechsel gegen den Aussteller erhoben werden.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Wechsel bei einem
Dritten am Wohnort des Bezogenen (beim eigenen Wechsel am Wohnort
des Ausstellers) oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt ist
(Art. 4, 27, 77 Abs. 2 WG). Die Angabe eines Dritten im Wechsel
selbst oder in der Annahmeerklärung, bei dem Zahlung geleistet
werden soll, oder die Angabe eines vom Wohnort des Bezogenen (beim
eigenen Wechsel vom Wohnort des Ausstellers) verschiedenen
Zahlungsorts oder einer am Zahlungsort befindlichen Stelle, wo
Zahlung geleistet werden soll, ist somit nur entscheidend für
den Ort, an dem der Protest zu erheben ist, nicht aber für die
Person des Protestgegners. Befindet sich auf dem Wechsel eine
Notadresse oder Ehrenannahme von Personen, die ihren Wohnsitz am
Zahlungsort haben, so ist gegebenenfalls auch gegen diese Person
Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung zu erheben (Art. 60, 77
Abs. 2 WG). Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf
es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels
Zahlung (Art. 44 Abs. 4 WG).
2.
Der Protest mangels Annahme muss gegen den Bezogenen erhoben werden
(Art. 21 WG). Befindet sich auf dem Wechsel eine auf den
Zahlungsort lautende Notadresse, so erfolgt gegebenenfalls die
Protesterhebung auch gegen den Notadressaten (Art. 56 Abs. 2
WG).
3.
Der Protest mangels Sichtbestätigung muss gegen den Aussteller
erhoben werden.
4.
Der Protest mangels Aushändigung einer zur Annahme versandten
Ausfertigung (Art. 66 Abs. 2 Nr. 1 WG) oder mangels
Aushändigung der Urschrift des Wechsels (Art. 68 Abs. 2 WG)
muss gegen den Verwahrer der Ausfertigung oder der Urschrift
erhoben werden.
5.
Ist über das Vermögen des Protestgegners (Nrn. 1- 4) das
Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden,
so ist der Protest gleichwohl gegen ihn selbst und nicht etwa gegen
den Insolvenzverwalter, den Konkursverwalter oder den
Vergleichsverwalter zu erheben. Der Gerichtsvollzieher muss in
diesem Fall einen ihm aufgetragenen Protest auch dann erheben, wenn
ausnahmsweise die Protesterhebung zur Ausübung des
Rückgriffsrechts nicht erforderlich ist (vgl. Art. 44 Abs. 6
WG).
6.
Ist der Protestgegner gestorben, so ist in seinen letzten
Geschäftsräumen oder in seiner letzten Wohnung ein
Protest des Inhalts aufzunehmen, dass der Protestgegner nach Angabe
einer mit Namen, Stand und Wohnort zu bezeichnenden Auskunftsperson
verstorben sei (vgl. auch § 228 Nr. 3).
§ 223 GVGA
Protestort
1.
Der Protest muss - mit Ausnahme der in Nr. 3 bezeichneten
Fälle - an dem Protestort erhoben werden.
Protestort ist
a)
beim Protest mangels Zahlung der Zahlungsort,
b)
beim Protest mangels Annahme der Wohnort des Bezogenen, beim
eigenen Wechsel der Wohnort des Ausstellers,
c)
beim Protest mangels Sichtbestätigung der Wohnort des
Ausstellers,
d)
beim Protest mangels Aushändigung der Wohnort des Verwahrers
der Ausfertigung oder der Urschrift.
2.
Dabei gilt beim Fehlen einer besonderen Angabe der bei dem Namen
(Firma) des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich
als Wohnort des Bezogenen, beim eigenen Wechsel der Ausstellungsort
als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers (Art. 2
Abs. 3, 76 Abs. 3 WG).
Der Ort, der gesetzlich als Zahlungsort oder Wohnort gilt, bleibt
für die Protesterhebung auch dann maßgebend, wenn der
Beteiligte während des Wechselumlaufs nach einem anderen Ort
verzieht. Der Protest mangels Zahlung muss daher z. B. auch dann an
dem Wohnort erhoben werden, den der Bezogene nach dem Inhalt des
Wechsels zur Zeit der Wechselausstellung hatte, wenn der
Gerichtsvollzieher weiß, dass der Bezogene inzwischen seinen
Wohnort gewechselt hat.
§ 224 GVGA
Proteststelle
1.
Innerhalb des Protestorts muss der Protest an der gesetzlich
vorgeschriebenen Proteststelle erhoben werden. An einer anderen
Stelle, z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem
Einverständnis geschehen (Art. 87 Abs. 1 WG).
2.
Proteststelle sind die Geschäftsräume des Protestgegners,
im Fall der Bezeichnung eines Dritten, bei dem die Zahlung erfolgen
soll, die Geschäftsräume dieses Dritten.
Geschäftsräume sind z. B. Büros, Kontore und
Verkaufsräume, dagegen nicht bloße Lagerräume.
Lassen sich die Geschäftsräume des Protestgegners (des
Dritten) nicht ermitteln, so muss der Protest in dessen Wohnung
erhoben werden. Ist im Wechsel eine bestimmte Stelle als Zahlstelle
bezeichnet, so ist diese Proteststelle.
Für den Fall, dass der Bezogene seine Zahlungen eingestellt
hat oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt worden ist, ferner auf
ausdrücklichen Antrag des Inhabers des Wechsels auch bei
eröffnetem Konkurs-, Insolvenz - oder
Vergleichsverfahren gegen den Bezogenen, kann der Inhaber auch
schon vor Verfall des Wechsels Protest erheben lassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 Nr. 2 WG). Der Wechsel ist in diesen Fällen trotz
Angabe einer Zahlstelle stets beim Bezogenen vorzulegen und zu
protestieren.
3.
Ist im Wechsel eine Zahlstelle angegeben oder sind darin
Geschäftsräume vermerkt oder ergibt sich aus seinem
Inhalt, dass der Protestgegner zu den Personen gehört, die in
der Regel Geschäftsräume haben, so stellt der
Gerichtsvollzieher nach den Geschäftsräumen oder der
Zahlstelle geeignete Ermittlungen an. Findet der Gerichtsvollzieher
den Protestgegner in den Geschäftsräumen nicht vor oder
kann er die Geschäftsräume nicht betreten, etwa weil sie
vorübergehend geschlossen sind oder weil ihm der Zutritt
verweigert wird, so braucht er sich nicht in die Wohnung des
Protestgegners zu begeben. Er erhebt dann Protest nach § 225
Nr. 6.
Ermittelt der Gerichtsvollzieher die Geschäftsräume
nicht, so begibt er sich in die Wohnung des Protestgegners und
erhebt dort Protest (Art. 87 Abs. 1 WG). Nötigenfalls stellt
er geeignete Ermittlungen nach der Wohnung an; ist eine Nachfrage
bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist
der Gerichtsvollzieher zu weiteren Nachforschungen nicht
verpflichtet (Art. 87 Abs. 3 WG).
§ 225 GVGA
Verfahren bei der Protesterhebung
1.
An der Proteststelle erkundigt sich der Gerichtsvollzieher nach dem
Protestgegner und, falls die Zahlung bei einem Dritten erfolgen
soll, nach diesem. Trifft er den Protestgegner oder den Dritten an,
so legt er ihm den Wechsel je nach dem Inhalt seines Auftrags zur
Zahlung, Annahme, Datierung usw. vor und nimmt seine
Erklärungen entgegen.
2.
Trifft der Gerichtsvollzieher nicht den Protestgegner, aber dessen
Vertreter an, so erfragt er Namen und Beruf des Vertreters und
richtet an ihn unter Vorlegung des Wechsels die erforderlichen
Aufforderungen. Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nur der
gesetzliche Vertreter oder der Bevollmächtigte;
Gewerbegehilfen, Lehrlinge, Hausdiener usw. sind ohne Vollmacht
nicht ermächtigt, die Aufforderung des Gerichtsvollziehers
entgegenzunehmen.
3.
Bietet der Protestgegner oder ein anderer für ihn die Zahlung
des Wechsels oder die andere wechselrechtliche Leistung
tatsächlich an, so nimmt der Gerichtsvollzieher sie
entgegen.
Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so
gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe. Ist die
Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern
angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe (Art. 6
WG).
Gegen Vollzahlung, d. h. gegen Zahlung der Wechselsumme und der
etwa entstandenen Zinsen und Protestkosten, quittiert der
Gerichtsvollzieher auf dem Wechsel, sofern dieser noch nicht vom
Gläubiger quittiert ist; er händigt den Wechsel
demjenigen aus, der ihn eingelöst hat. Zahlt der Notadressat
oder Ehrenannehmer die Wechselsumme, so ist in der Quittung und auf
dem Wechsel auch anzugeben, für wen gezahlt worden ist (Art.
62 WG).
Eine Teilzahlung darf der Gerichtsvollzieher nicht
zurückweisen. Er erhebt in diesem Fall wegen des Restes
Protest. Die Teilzahlung vermerkt er im Protest; der Bezogene kann
verlangen, dass sie auch auf dem Wechsel vermerkt wird und das ihm
eine besondere Quittung erteilt wird (Art. 39 WG).
Das gezahlte Geld führt der Gerichtsvollzieher nach Abzug der
Gerichtsvollzieherkosten unverzüglich an den Berechtigten
ab.
Bei teilweiser Annahme ist wegen des Restes Protest zu erheben,
desgleichen auch, wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere
Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält.
4.
Verlangt der Bezogene bei der Vorlegung zur Annahme, dass ihm der
Wechsel nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird, so ist
diesem Verlangen zu entsprechen. Der Gerichtsvollzieher nimmt
über die Vorlegung und das Verlangen des Bezogenen einen
urkundlichen Vermerk auf, legt den Wechsel dem Bezogenen am
nächsten Tag nochmals vor und erhebt dann Protest, wenn die
Annahme verweigert wird. In dem Protest vermerkt er auch, dass der
Bezogene die nochmalige Vorlegung des Wechsels verlangt hatte.
Dasselbe gilt, wenn der Bezogene bei der Protesterhebung erneut die
nochmalige Vorlegung verlangt. Ohne Zustimmung des Wechselinhabers
darf der Gerichtsvollzieher den zur Annahme vorgelegten Wechsel
während der Überlegungsfrist nicht in der Hand des
Bezogenen lassen (Art. 24, 44 Abs. 2 WG).
5.
Wird der Auftrag ohne Protesterhebung erledigt, so muss der
Gerichtsvollzieher dies urkundlich vermerken und den Vermerk zu den
Protestsammelakten (§ 236) nehmen.
6.
Trifft der Gerichtsvollzieher weder den Protestgegner (Dritten)
noch seinen Vertreter an der Proteststelle an oder findet er die
Proteststelle vorübergehend verschlossen vor oder wird er an
dem Zutritt zu der Proteststelle aus einem nicht in seiner Person
liegenden Grund gehindert oder kann er die Proteststelle oder den
Protestort nicht ermitteln, so erhebt er durch Feststellung dieser
Tatsachen Protest.
7.
Eine Protesterhebung ist auch dann erforderlich, wenn derjenige,
für den protestiert wird (Protestnehmer), und der Dritte, bei
dem der Wechsel zahlbar gestellt ist (vgl. § 222 Nr. 1), ein
und dieselbe Person ist.
8.
Über die Erledigung des Auftrags zur Protesterhebung macht der
Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung.
War ihm die Protesterhebung durch das Amtsgericht übertragen
(§ 216 Nr. 1), so richtet er die Mitteilung an das Amtsgericht
und fügt alle entstandenen Schriftstücke bei. Wegen des
Wechsels und der Protesturkunde vgl. jedoch § 228 Nr. 8.
§ 226 GVGA
Fremdwährungswechsel
(Art. 41 WG)
1.
Lautet der Wechsel auf eine fremde, am Zahlungsort nicht geltende
Währung, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung
nach dem Wert bezahlt werden, den sie am Verfalltag besitzt.
Verzögert der Schuldner die Zahlung, so kann der Inhaber
wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages
oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung
umgerechnet werden soll. Für den Gerichtsvollzieher ist
insoweit die nähere Bestim