- "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel,
zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz
oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte
und Verpflichtungen zu fördern;
- "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle
Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen tätig sind;
- "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren
Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
steht;
- "Nachricht" jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl
von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen
elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder
weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein,
die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches
Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet
werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren
Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht
werden können.
(2) Für
den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die
§§ 13 und 14 des bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
§ 3
Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum
Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen
Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind
unzulässig.
§ 4
Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter im
Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
- Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in
menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen
unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
- Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die
geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder
Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die
Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
- den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
- bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie
Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
- Bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
- die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder
Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme
einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das
Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit
der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
- Die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
- über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen
eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied
der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des
Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht
erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen
und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an
ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann
unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder
verbreitet wurden;
- Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der
Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die
betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder
Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt
oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder
Unterlagen unredlich erlangt hat;
- Mitbewerber gezielt behindert;
- einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln.
§ 5
Irreführende Werbung
(1) Unlauter
im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend
wirbt.
(2) Bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind
alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr
enthaltene Angaben über:
- die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie
Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung,
Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die
Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge,
Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder
die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die
Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder
Dienstleistungen;
- den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise,
in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die
Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
- die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die
Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine
Identität und sein Vermögen, seine geistigen
Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen
oder Ehrungen.
Bei der
Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend
ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung
zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung
des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu
berücksichtigen.
(3) Angaben
im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender
Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen,
die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu
ersetzen.
(4) Es wird
vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines
Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen
kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem
Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast
denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(5) Es ist
irreführend, für eine Ware zu werben, die unter
Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und
Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur
Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist.
Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei
denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere
Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die
Werbung für eine Dienstleistung.
§ 6 Vergleichende Werbung
(1)
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder
mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber
angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter
im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der
Vergleich
- sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den
gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
- nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante,
nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser
Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
- im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem
Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen
angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen
verwendeten Kenzeichen führt,
- die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten
Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt,
- die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
- eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung
einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware
oder Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht
sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder
anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des
Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des
Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so
lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so
ist darauf hinzuweisen.
§ 7
Unzumutbare Belästigungen
(1) Unlauter
im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in
unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine
unzumutbare Belästigung ist insbesondere
anzunehmen
- bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der
Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
- bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber
Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen
Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche
Einwilligung;
- bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen
Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass
eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
- bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität
des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt
wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine
gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine
Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne
dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den
Basistarifen entstehen.
(3)
Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung
bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht
anzunehmen, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder
Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse
erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene
ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung
klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung
jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Kapitel 2
- Rechtsfolgen
§ 8
Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer dem
§ 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine
Zuwiderhandlung droht.
(2) Werden
die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter
oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und
der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens
begründet.
(3) Die
Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- jedem Mitbewerber;
- rechtsfähigen Verbänden zur Förderung
gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit
ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die
Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf
demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer
personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind,
ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung
gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen
tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die
Interessen ihrer Mitglieder berührt;
- qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die
Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen
sind;
- den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern.
(4) Die
Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie
vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch
auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
(5) § 13
des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe
entsprechend,
dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß §
8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines
Unterlassungsanspruches Berechtigten,
an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches
Berechtigten
und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des
Unterlassungsklagengesetzes geregelten
Unterlassungsansprüche
die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im
Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine
Anwendung.
§ 9
Schadensersatz
Wer dem
§ 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist
den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen
Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer
vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht
werden.
§ 10 Gewinnabschöpfung
(1) Wer dem
§ 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten
einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung
eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses
Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen
werden.
(2) Auf den
Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund
der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat.
Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des
Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige
Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in
Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3)
Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die
§§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
(4) Die
Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes
über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1
Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen
Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des
Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom
Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der
Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt
abgeführten Gewinns beschränkt.
(5)
Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das
Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 2 und
4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen
Stelle des Bundes zu übertragen.
§ 11 Verjährung
(1) Die
Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2
verjähren in sechs Monaten.
(2) Die
Verjährungsfrist beginnt, wenn
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3)
Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf
die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren
von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den
Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere
Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der
Entstehung an.
Kapitel 3
- Verfahrensvorschriften
§ 12 Anspruchsdurchsetzung,
Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
(1) Die zur
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den
Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer
mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung
berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden.
(2) Zur
Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne
die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und
940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen
werden.
(3) Ist auf
Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so
kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen,
das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich
bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die
Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten
nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der
Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig
vollstreckbar.
(4) Bei der
Bemessung des Streitwerts für Ansprüche nach § 8
Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache
nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung
einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert
angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse
nicht tragbar erscheint.
§ 13 Sachliche Zuständigkeit
(1) Für
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch
auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die
Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95
Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als
Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies
der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 14 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für
Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige
berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen
Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein
inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
(2) Für
Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1
gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4
zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten
erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine
gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch
einen Wohnsitz hat.
§ 15 Einigungsstellen
(1) Die
Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern
Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses
Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die
Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende
Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8
Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher
in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei
sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf
dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden
Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen
Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr
aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen
mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und
Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§
41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet
das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige
Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer
solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die
Einigungsstellen können bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses
Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner
zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen,
können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer
Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen
werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
(4) Für
die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14
entsprechend anzuwenden.
(5) Die der
Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche
Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt
ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld
festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens
und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige
Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das
für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht
(Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen
fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die
Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie
kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen
Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine
Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien
veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein
Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen
Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines
Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in
der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien
unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle
geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt;
§ 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.
(8) Die
Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von
vornherein für unbegründet oder sich selbst für
unzuständig erachtet, die Einleitung von
Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die
Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher
Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht
zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist,
von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat
dies den Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein
Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige
Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann
das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen
Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur
Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In
dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der
Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren
vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach
Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf
Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe,
nicht zulässig.
(11) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur
Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen
Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht
über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter
angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und
Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis
6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 – BGBl. I
S. 920), und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie
Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die
Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen
sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten,
mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen
zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu
berücksichtigen.
Kapitel 4
- Strafvorschriften
§ 16 Strafbare Werbung
(1) Wer in
der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von
Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend
wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im
geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von
Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu
veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder
von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum
Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits
nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine
entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 17 Verrat von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als
eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des
Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich
geworden ist, während der Geltungsdauer des
Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des
Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der
Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso
wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,
zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des
Unternehmens Schaden zuzufügen,
- sich durch ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses
oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert
ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
- ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine
der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene
oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt
verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem
mitteilt.
(3) Der
Versuch ist strafbar.
(4) In
besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig handelt,
- bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland
verwertet werden soll, oder
- eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst
vornimmt.
(5) Die Tat
wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
(6) § 5
Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die
ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder
Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle,
Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus
Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der
Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat
wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
(4) § 5
Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat
(1) Wer zu
Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen
versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen
oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso
wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz
sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt
oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17
oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.
(3) § 31
des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(4) Die Tat
wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
(5) § 5
Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Kapitel 5
-
Schlussbestimmungen
§ 20 Änderungen anderer
Rechtsvorschriften
- vom Abdruck
wurde abgesehen
§ 21 Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Die auf
§ 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten
Verordnungen können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.
§ 22 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz
tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),
außer Kraft.
*) Anmerkung: In Kraft seit dem 8. Juli
2004