Verordnung
über
die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung
eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
(Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch die Verord
nung zur Änderung der Bußgeldkatalog Verordnung vom 05. Januar 2009
(BGBl. I S. 9)
Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma
chung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset
zes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§ 1
Bußgeldkatalog
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24 c des Straßenverkehrsge
setzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt
sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ord
nungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeld
katalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwar
nungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Ab
schnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatum
ständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und
gewöhnlichen Tatumständen aus.
Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter
http://www.bmvbs.de/Impressum
- 2 -
§ 2
Verwarnung
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung ver-
bunden sein.
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgeset-
zes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erho-
ben.
(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern
10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als
20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten
begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird
nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erho-
ben.
(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkei-
ten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die ein-
zelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die
Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.
- 3 -
§ 3
Bußgeldregelsätze
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Buß-
geldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2,
242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der
Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeld-
katalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter ei-
nes Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in die-
sen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
durch den Halter vorgesehen ist.
(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich
bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des An-
hangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbe-
stand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefähr-
lichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212,
214.1, 214.2, 223 oder
2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des An-
hangs, oder
3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des An-
hangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern
dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absat-
zes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwen-
den, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahr-
zeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den
Fällen
- 4 -
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2. der Nummern 199.1 oder 199.2 jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des An-
hangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirk-
licht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort ge-
nannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach
den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf
den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.
(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirk-
licht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur
ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser
kann angemessen erhöht werden.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht
motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregel-
satz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände
für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Be-
trägt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbu-
ße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt
werden kann.
§ 4
Regelfahrverbot
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die
Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes)
wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in
Betracht, wenn ein Tatbestand
- 5 -
1. der Nummern 9
.
1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit
der Tabelle 1 des Anhangs,
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die
Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4
oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3,
132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
4. der Nummern 244 oder 248
des Bußgeldgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen
ein Fahrverbot an-
geordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetz
en.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflic
hten eines Kraftfahr-
zeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in
der Regel auf einen
Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betrac
ht, wenn gegen den
Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüber
schreitung von min-
destens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetz
t worden ist und er
innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine w
eitere Geschwindig-
keitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsge
setzes ist ein Fahr-
verbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der
Regel mit der in den
Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldk
atalogs vorgesehe-
nen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise
abgesehen, so soll
das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene
Bußgeld angemes-
sen erhöht werden.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkata-
log-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.
A
nlag
e
(zu
§ 1
Ab s. 1)
Bußgeldkatalog (BKat)
Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Grundregeln
1
Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr
§ 1 Abs. 2
erforderlichen Sorgfalt
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
1.1
einen anderen mehr als nach den Umständen
10
€
unvermeidbar belästigt
1.2
einen anderen mehr als nach den Umständen
20
€
unvermeidbar behindert
1.3
einen anderen gefährdet
30
€
1.4
einen anderen geschädigt, soweit im Fol
35
€
genden nichts anderes bestimmt ist
1.5
Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke ste
§ 1 Abs. 2
30
€
hendes Fahrzeug beschädigt.
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2
Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer
§ 2 Abs. 1
5
€
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrs
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
insel oder Grünanlage benutzt
2.1
- mit Behinderung
§ 2 Abs. 1
10
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
2.2
- mit Gefährdung
20
€
3
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch
Nichtbenutzen
3.1
der rechten Fahrbahnseite
§ 2 Abs. 2
10
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
- 2 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
3.1.1
- mit Behinderung
§ 2 Abs. 2
20
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.2
des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobah
§ 2 Abs. 2
20
€
nen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen
§ 1 Abs. 2
anderen behindert
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.3
der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten
§ 2 Abs. 2
25
€
Fahrbahnen
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
3.3.1
- mit Gefährdung
§ 2 Abs. 2
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.4
eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer
§ 2 Abs. 2
10
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
3.4.1
- mit Behinderung
§ 2 Abs. 2
15
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
3.4.2
- mit Gefährdung
20
€
3.4.3
- mit Sachbeschädigung
25
€
4
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
4.1
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an
80
€
Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit
und dadurch einen anderen gefährdet
4.2
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und da
80
€
durch einen anderen behindert
5
Schienenbahn nicht durchfahren lassen
§ 2 Abs. 3
5
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5a
Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges nicht an die
§ 2 Abs. 3a Satz 1
20
€
Wetterverhältnisse angepasst
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5a.1
- mit Behinderung
§ 2 Abs. 3a Satz 1
40
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
- 3 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
6
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft
§ 2 Abs. 3a Satz 3
fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
140
€
unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so
verhalten, dass die Gefährdung eines anderen
ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig,
nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken
aufgesucht
7
Als Radfahrer oder Mofafahrer
7.1
Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt
§ 2 Abs. 4 Satz 2
15
€
oder in nicht zugelassener Richtung befahren
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 Nr. 4
7.1.1
- mit Behinderung
§ 2 Abs. 4 Satz 2
20
€
§ 1 Abs. 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
Abs. 3 Nr. 4
7.1.2
- mit Gefährdung
25
€
7.1.3
- mit Sachbeschädigung
30
€
7.2
Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht
§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
10
€
vorschriftsmäßig benutzt
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
7.2.1
- mit Behinderung
§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
15
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
7.2.2
- mit Gefährdung
20
€
7.2.3
- mit Sachbeschädigung
25
€
Geschwindigkeit
8
Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
8.1
trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unüber
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 ,5
100
€
sichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßenein
§ 19 Abs. 1 Satz 2
mündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel,
Buchstabe a
Glatteis)
- 4 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
8.2
in anderen als in Nr. 8.1 genannten Fällen mit
§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
35
€
Sachbeschädigung
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
9
Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sicht
§ 3 Abs. 1 Satz 3
80
€
weite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
Regen überschritten
9.1
um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug
Tabelle 1
der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b
Buchstabe a
StVO genannten Art
9.2
um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungs
Tabelle 1
pflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 9.1 ge
Buchstabe b
nannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraft
omnibussen mit Fahrgästen
um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h
Tabelle 1
9.3
außerorts mit anderen als den in Nr. 9.1
Buchstabe c
oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen
10
Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbe
§ 3 Abs. 2 a
80
€
dürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbe
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
sondere durch nicht ausreichend ver-minderte
Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft
oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbei
fahren oder Überholen
11
Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
§ 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe b
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
Buchstabe e,
Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(
Zeichen 239 oder 242 mit
Zusatzschild, das den Fahr
zeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1,
274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
- 5 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
11.1
Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buch
Tabelle 1
staben a oder b StVO genannten Art
Buchstabe a
11.2
kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der
Tabelle 1
in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gü
Buchstabe b
tern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
11.3
anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 ge
Tabelle 1
nannten Kraftfahrzeugen
Buchstabe c
Abstand
12
Erforderlichen Abstand von einem voraus
§ 4 Abs. 1 Satz 1
fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
12.1
bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h
25
€
12.2
- mit Gefährdung
§ 4 Abs. 1 Satz 1
30
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
12.3
- mit Sachbeschädigung
35
€
12.4
bei einer Geschwindigkeit von mehr als
§ 4 Abs. 1 Satz 1
35
€
80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
12.5
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
Tabelle 2
sofern der Abstand in Metern weniger als ein
Buchstabe a
Viertel des Tachowertes betrug
12.6
bei einer Geschwindigkeit von mehr als
Tabelle 2
130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger
Buchstabe b
als ein Viertel des Tachowertes betrug
13
Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund
stark gebremst
13.1
- mit Gefährdung
§ 4 Abs. 1 Satz 2
20
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
13.2
- mit Sachbeschädigung
30
€
14
Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von
§ 4 Abs. 2 Satz 1
25
€
dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb ge
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
schlossener Ortschaften nicht eingehalten
- 6 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
15
Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht
§ 4 Abs. 3
80
€
über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwin
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
digkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn
Mindestabstand von 50 m von einem voraus
fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
Überholen
16
Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts über
§ 5 Abs. 1
30
€
holt
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
16.1
- mit Sachbeschädigung
§ 5 Abs. 1
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
17
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts ü
§ 5 Abs. 1
100
€
berholt
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
18
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als
§ 5 Abs. 2 Satz 2
80
€
der zu Überholende überholt
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
19
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,
§ 5 Abs. 2 Satz 1,
100
€
dass während des ganzen Überholvorgangs jede
Abs. 3 Nr. 1
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
war, oder bei unklarer Verkehrslage
19.1
und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
§ 5 Abs. 2 Satz 1,
150
€
nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung
Abs. 3 Nr. 2
(Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrt
richtung (Zeichen 297) nicht gefolgt
19.1.1
- mit Gefährdung
§ 5 Abs. 2 Satz 1,
250
€
Abs. 3 Nr. 2
Fahrverbot
§ 1 Abs. 2
1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
19.1.2
- mit Sachbeschädigung
§ 5 Abs. 2 Satz 1,
300
€
Abs. 3 Nr. 2
Fahrverbot
§ 1 Abs. 2
1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
20
Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrs
§ 5 Abs. 3 Nr. 2
70
€
zeichen (Zeichen 276, 277)
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
- 7 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
21
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Ge
§ 5 Abs. 3a
120
€
samtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sicht
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
weite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger
als 50 m betrug
21.1
- mit Gefährdung
§ 5 Abs. 3a
200
€
§ 1 Abs. 2
Fahrverbot
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
1 Monat
21.2
- mit Sachbeschädigung
§ 5 Abs. 3a
240
€
§ 1 Abs. 2
Fahrverbot
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
1 Monat
22
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfol
§ 5 Abs. 4 Satz 1
80
€
genden Verkehr gefährdet
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
23
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu
§ 5 Abs. 4 Satz 2
30
€
einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehal
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
ten
23.1
- mit Sachbeschädigung
§ 5 Abs. 4 Satz 2
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
24
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich
§ 5 Abs. 4 Satz 3
10
€
wieder nach rechts eingeordnet
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
25
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Über
§ 5 Abs. 4 Satz 4
20
€
holten behindert
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
26
Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht
§ 5 Abs. 6 Satz 1
30
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
27
Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Ge
§ 5 Abs. 6 Satz 2
10
€
schwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet,
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen
das Überholen zu ermöglichen
28
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer
§ 5 Abs. 7 Satz 1
25
€
des vorausfahrenden Fahrzeuges die Absicht,
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
nach links abzubiegen, angekündigt und sich ein
geordnet hatte
28.1
- mit Sachbeschädigung
§ 5 Abs. 7 Satz 1
30
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
- 8 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Fahrtrichtungsanzeiger
29
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben
§ 5 Abs. 4a
10
€
benutzt
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum
Zeichen 306)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
Vorbeifahren
30
An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung
§ 6 Satz 1
20
€
oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommen
des Fahrzeug durchfahren zu lassen
30.1
- mit Gefährdung
§ 6 Abs. 1
30
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30.2
- mit Sachbeschädigung
35
€
Benutzung von Fahrstreifen durch
Kraftfahrzeuge
31
Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen ande
§ 7 Abs. 5 Satz 1
30
€
ren gefährdet
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
31.1
- mit Sachbeschädigung
§ 7 Abs. 5 Satz 1
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
Vorfahrt
32
Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße
§ 8 Abs. 2 Satz 1
10
€
nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
- 9 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
33
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vor
§ 8 Abs. 2 Satz 2
25
€
fahrtberechtigten wesentlich behindert
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
34
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen
§ 8 Abs. 2 Satz 2
100
€
Vorfahrtberechtigten gefährdet
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
35
Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder
§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4
10
€
rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Ein
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
ordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden
Verkehr geachtet zu haben
35.1
- mit Gefährdung
§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4
30
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
35.2
- mit Sachbeschädigung
35
€
36
Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen
§ 9 Abs. 1 Satz 3
5
€
eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
behindert
37
Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei
§ 9 Abs. 2 Satz 1
10
€
ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs
geblieben
37.1
- mit Behinderung
§ 9 Abs. 2 Satz 1
15
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
37.2
- mit Gefährdung
20
€
37.3
- mit Sachbeschädigung
25
€
38
Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abge
§ 9 Abs. 2 Satz 4, 5
10
€
stiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte,
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt
38.1
- mit Behinderung
§ 9 Abs. 2 Satz 4, 5
15
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
38.2
- mit Gefährdung
20
€
38.3
- mit Sachbeschädigung
25
€
- 10 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
39
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen
§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
10
€
Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
40
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu las
§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2,
70
€
sen, und dadurch einen anderen gefährdet
Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
41
Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine be
§ 9 Abs. 3 Satz 3
70
€
sondere Rücksicht genommen und ihn dadurch
§ 1 Abs. 2
gefährdet
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
42
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abge
§ 9 Abs. 4 Satz 2
10
€
bogen
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
43
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abge
§ 9 Abs. 4 Satz 2
70
€
bogen und dadurch einen anderen gefährdet
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
44
Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden
§ 9 Abs. 5
80
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrs
teilnehmer gefährdet
Kreisverkehr
45
Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
45.1
Gehalten
§ 9a Abs. 1 Satz 3
10
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
45.1.1
- mit Behinderung
§ 9a Abs. 1 Satz 3
15
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
45.2
Geparkt
§ 9a Abs. 1 Satz 3
15
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
45.2.1
- mit Behinderung
§ 9a Abs. 1 Satz 3
25
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
46
Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel
§ 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
35
€
im Kreisverkehr einen anderen gefährdet
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
- 11 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Einfahren und Anfahren
47
Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich
§ 10 Satz 1
30
€
(Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder
von einem anderen Straßenteil oder über einen
abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn
eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren
und dadurch einen anderen gefährdet
47.1
- mit Sachbeschädigung
§ 10 Satz 1
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
(48)
Gestrichen
Besondere Verkehrslagen
49
Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder
§ 11 Abs. 1 Satz 1
20
€
Einmündung eingefahren und dadurch einen an
§ 1 Abs. 2
deren behindert
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
50
Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder
§ 11 Abs. 2
20
€
Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei-
§ 49 Abs. 1 Nr. 11
oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gas
se nicht gebildet
Halten und Parken
51
Unzulässig gehalten
51.1
in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen
§ 12 Abs. 1
10
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
51.1.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 1
15
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51.2
in „zweiter Reihe“
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2
15
€
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
51.2.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2
20
€
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
- 12 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
51a
An einer engen oder unübersichtlichen Straßen
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
15
€
stelle oder im Bereich einer scharfen Kurve ge
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
parkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
51a.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
25
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51a.2
länger als 1 Stunde
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
25
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
51a.2.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51a.3
wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert
§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
40
€
worden ist
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
52
Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fäl
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
15
€
len, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
52.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
25
€
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
- 13 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
52.2
länger als 1 Stunde
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
25
€
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
52.2.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9,
35
€
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c,
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5
Satz 6 Buchstabe a
Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
53
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuer
§ 12 Abs. 1 Nr. 8
35
€
wehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
53.1
und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz
§ 12 Abs. 1 Nr. 8
50
€
behindert
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
54
Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2) in den in
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
10
€
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstaben a, b oder d
Buchstaben a, b, d, Nr. 9
oder Nr. 9 genannten Fällen
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
54.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
15
€
Buchstaben a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
54.2
länger als 3 Stunden
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
20
€
Buchstaben a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
- 14 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
54.2.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8
30
€
Buchstaben a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
55
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz
§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c
35
€
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
(Zeichen 315 mit Zusatz
schild), Buchstabe e
(Zeichen 314 mit
Zusatzschild)
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
56
In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO
§ 12 Abs. 3a Satz 1
30
€
geschützten Bereich während nicht zugelas-
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
sener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über
7,5 t zulässiges Ge-samtgewicht oder einem Kraft
fahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtge
wicht regelmäßig geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
57
Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug län
§ 12 Abs. 3b Satz 1
20
€
ger als zwei Wochen geparkt
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
(§ 12 Abs. 2 StVO)
58
In „zweiter Reihe“ geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2
20
€
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
58.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2
25
€
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
58.2
länger als 15 Minuten
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2
30
€
Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
58.2.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2
35
€
Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
- 15 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
59
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten
§ 12 Abs. 4 Satz 5
20
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
59.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 4 Satz 5
30
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
60
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt
§ 12 Abs. 4 Satz 5
25
€
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
60.1
- mit Behinderung
§ 12 Abs. 4 Satz 5
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
61
Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine
§ 12 Abs. 5
10
€
Parklücke nicht beachtet
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
62
Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt
§ 12 Abs. 6
10
€
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
Einrichtungen zur Überwachung der Park
zeit
63
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorge
§ 13 Abs. 1, 2
5
€
schriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder
§ 49 Abs. 1 Nr. 13
unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdau
er geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
63.1
bis zu 30 Minuten
5
€
63.2
bis zu 1 Stunde
10
€
63.3
bis zu 2 Stunden
15
€
63.4
bis zu 3 Stunden
20
€
63.5
länger als 3 Stunden
25
€
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Ausstei
gen
64
Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Ver
§ 14 Abs. 1
10
€
kehrsteilnehmer gefährdet
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
- 16 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
64.1
- mit Sachbeschädigung
§ 14 Abs. 1
25
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
65
Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maß
§ 14 Abs. 2 Satz 1
15
€
nahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Ver
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
kehrsstörungen zu vermeiden
65.1
- mit Sachbeschädigung
§ 14 Abs. 2 Satz 2
25
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
Liegenbleiben von Fahrzeugen
66
Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht
§ 15, auch i.V.m.
40
€
oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, be
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
leuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch ei
§ 1 Abs. 2
nen anderen gefährdet
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
Abschleppen von Fahrzeugen
67
Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen
§ 15a Abs. 1, 2
20
€
gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem au
ßerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahr
zeug in die Autobahn eingefahren
68
Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht
§ 15a Abs. 3
5
€
eingeschaltet
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
69
Kraftrad abgeschleppt
§ 15a Abs. 4
10
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
Warnzeichen
70
Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gege
§ 16 Abs. 1, 3
10
€
ben und dadurch einen anderen belästigt oder
§ 1 Abs. 2
Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge ver
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
schieden hoher Töne bestehen
71
Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs
§ 16 Abs. 2 Satz 1
10
€
oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warn
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
blinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder
für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahr
gäste entgegen der straßenverkehrs-behördlichen
Anordnung nicht eingeschaltet
- 17 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
72
Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet
§ 16 Abs. 2 Satz 2
5
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
Beleuchtung
73
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht
§ 17 Abs. 1, 2 Satz 3,
10
€
oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die
Abs. 3 Satz 2, 5,
Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht
Abs. 6
rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungs
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
einrichtungen in verdecktem oder beschmutztem
Zustand benutzt
73.1
- mit Gefährdung
§ 17 Abs. 1, 2 Satz 3,
15
€
Abs. 3 Satz 2, 5,
Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
73.2
- mit Sachbeschädigung
35
€
74
Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit
§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2,
10
€
durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit
Abs. 2a
Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
74.1
- mit Gefährdung
§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2,
15
€
Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
74.2
- mit Sachbeschädigung
35
€
75
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,
§ 17 Abs. 3 Satz 1
25
€
Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefah
ren
75.1
- mit Sachbeschädigung
§ 17 Abs. 3 Satz 1
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
76
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,
§ 17 Abs. 3 Satz 1
40
€
Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefah
ren
77
Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
20
€
wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich ge
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
macht
- 18 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
77.1
- mit Sachbeschädigung
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
78
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahr
§ 18 Abs. 1
20
€
zeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug
oder dessen zulässige Höchstabmessungen zu
sammen mit der Ladung überschritten waren, so
weit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug
79
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahr
§ 18 Abs. 1 Satz 2
70
€
zeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
Ladung mehr als 4,20 m betrug
80
An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren
§ 18 Abs. 2
25
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
81
An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren
§ 18 Abs. 2
75
€
und dadurch einen anderen gefährdet
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
82
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden
§ 18 Abs. 3
75
€
Fahrbahn nicht beachtet
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
83
Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich
§ 18 Abs. 7
tung gefahren
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
83.1
in einer Ein- oder Ausfahrt
75
€
83.2
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seiten
130
€
streifen
83.3
auf der durchgehenden Fahrbahn
200
€
Fahrverbot
1 Monat
84
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten
§ 18 Abs. 8
30
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
85
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt
§ 18 Abs. 8
70
€
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
- 19 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
86
Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahr
§ 18 Abs. 9
10
€
straße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
87
An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren
§ 18 Abs. 10
25
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
88
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vor
§ 2 Abs. 1
75
€
wärtskommens benutzt
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
Bahnübergänge
89
Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienen
§ 19 Abs. 1 Satz 1
80
€
fahrzeugs nicht beachtet
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
89a
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Warte
pflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert
89a.1
in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
80
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
89a.2
in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4
240
€
StVO
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Fahrverbot
(außer bei geschlossener Schranke)
Buchstabe a
1 Monat
90
Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt
§ 19 Abs. 2 bis 6
10
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
91
Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
§ 20 Abs. 2 Satz 1
15
€
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Halte
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
stelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs,
Buchstabe b
haltender Straßenbahn oder haltendem gekenn
zeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden
Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts
92
An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem
Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßen
bahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus
mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vor
beifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausrei
chenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl
nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahr
gast
- 20 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
92.1
behindert
§ 20 Abs. 2 Satz 2, 3
40
€, soweit
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
sich nicht
Buchstabe b
aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz
ergibt
92.2
gefährdet
§ 20 Abs. 2 Satz 1, 3
50
€, soweit
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
sich nicht
Buchstabe b
aus Nr. 11,
auch i.V.m.
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz
ergibt
93
Omnibus des Linienverkehrs oder gekenn-
§ 20 Abs. 3
40
€
zeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warn
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
blinklicht bei Annäherung an eine
Buchstabe b
Haltestelle überholt
94
Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit
§ 20 Abs. 4 Satz 1, 2
15
€
nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Halte
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
stelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder
Buchstabe b
gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem
Warnblinklicht
95
An einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Om
nibus des Linienverkehrs oder gekennzeich-netem
Schulbus mit eingeschaltetem Warnblink-licht bei
Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausrei
chenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl
nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahr
gast
95.1
behindert
§ 20 Abs. 4 Satz 3, 4
40
€, soweit
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
sich nicht
Buchstabe b
aus Nr. 11
ein höherer
Regelsatz
ergibt
- 21 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
95.2
gefährdet
§ 20 Abs. 4 Satz 1, 4
50
€, soweit
§ 20 Abs. 4 Satz 2
sich nicht
§ 1 Abs. 2
aus Nr. 11,
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
auch i.V.m.
Buchstabe b
Tabelle 4,
ein höherer
Regelsatz
ergibt
96
Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem
§ 20 Abs. 5
5
€
Schulbus das Abfahren von einer gekenn
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
zeichneten Haltestelle nicht ermöglicht
Buchstabe b
96.1.
- mit Gefährdung
§ 20 Abs. 5
20
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19
Buchstabe b
96.2
- mit Sachbeschädigung
30
€
Personenbeförderung, Sicherungspflichten
97
Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Per
§ 21 Abs. 1, 2, 3
5
€
sonen auf oder in Fahrzeugen verstoßen
§ 49 Abs. 1 Nr. 20
98
Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher
§ 21 Abs. 1a Satz 1
bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vor
§ 21a Abs. 1 Satz 1
schriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
98.1
bei einem Kind
30
€
98.2
bei mehreren Kindern
35
€
99
Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert
§ 21 Abs. 1a Satz 1
oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine
§ 21a Abs. 1 Satz 1,
Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (au
Abs. 2
ßer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
oder
als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl
es keinen Schutzhelm trug
99.1
bei einem Kind
40
€
99.2
bei mehreren Kindern
50
€
- 22 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
100
Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der
§ 21a Abs. 1 Satz 1
30
€
Fahrt nicht angelegt
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
101
Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm
§ 21a Abs. 2 Satz 1
15
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
getragen
Ladung
102
Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher
verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders
gesichert
102.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
§ 22 Abs. 1
50
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
102.1.1
- mit Gefährdung
§ 22 Abs. 1
75
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
102.2
bei anderen als in Nummer 102.1 genannten
§ 22 Abs. 1
35
€
Kraftfahrzeugen
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
102.2.1
- mit Gefährdung
§ 22 Abs. 1
50
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
103
Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren
§ 22 Abs. 1
10
€
Lärm nicht besonders gesichert
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
104
Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit
§ 22 Abs. 2 Satz 1
40
€
der Ladung mehr als 4,20 m betrug
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
105
Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung
§ 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2,
20
€
eine der höchstzulässigen Abmessungen über
Abs. 5 Satz 2
schritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über
das Fahrzeug hinausragte
106
Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht
§ 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5,
25
€
ordnungsgemäß angebracht
Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
- 23 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
107
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
107.1
seine Sicht oder sein Gehör durch die Beset
§ 23 Abs. 1 Satz 1
10
€
zung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war
107.2
das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die
§ 23 Abs. 1 Satz 2
25
€
Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Ver
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
kehrssicherheit des Fahrzeugs durch die La
dung oder die Besetzung nicht litt
107.3
das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut
§ 23 Abs. 1 Satz 3
5
€
lesbar war
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
107.4
an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger
§ 23 Abs. 1 Satz 4
10
€
oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vor
handen oder betriebsbereit war
107.4.1
- mit Gefährdung
§ 23 Abs. 1 Satz 4
20
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
107.4.2
- mit Sachbeschädigung
25
€
108
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
§ 23 Abs. 1 Satz 2
80
€
das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich
litt
(109)
Gestrichen
(109a)
Gestrichen
110
Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg
§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1
10
€
aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende
Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald besei
tigt werden konnten
- 24 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Fußgänger
111
Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens
§ 25 Abs.1 Satz 2, 3
5
€
auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener
Halbsatz 2
Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegan
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
gen
Buchstabe a
112
Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs
§ 25 Abs. 3 Satz 1
oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle
Buchstabe a
überschritten
112.1
- mit Gefährdung
§ 25 Abs. 3 Satz 1
5
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24
Buchstabe a
112.2
- mit Sachbeschädigung
10
€
Fußgängerüberweg
113
An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevor
§ 26 Abs. 1, 3
80
€
rechtigter erkennbar benutzen wollte, das Über
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
queren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht
Buchstabe b
mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder
an einem Fußgängerüberweg überholt
114
Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgänger
§ 26 Abs. 2
5
€
überweg gefahren
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe b
Übermäßige Straßenbenutzung
115
Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung
§ 29 Abs. 2 Satz 1
40
€
ohne Erlaubnis durchgeführt
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
116
Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, des
§ 29 Abs. 3
40
€
sen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein
§ 49 Abs. 2 Nr. 7
zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten
oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichen
des Sichtfeld ließ
- 25 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Umweltschutz
117
Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm
§ 30 Abs. 1 Satz 1, 2
10
€
oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
118
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz
§ 30 Abs. 1 Satz 3
20
€
hin- und hergefahren und dadurch einen anderen
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
belästigt
Sonntagsfahrverbot
119
Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag
§ 30 Abs. 3 Satz 1
75
€
gefahren
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
120
Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem
§ 30 Abs. 3 Satz 1
380
€
Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelas
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
sen
Verkehrshindernisse
121
Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch
§ 32 Abs. 1 Satz 1
10
€
der Verkehr gefährdet oder erschwert werden
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
konnte
122
Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht recht
§ 32 Abs. 1 Satz 2
10
€
zeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
gemacht
123
Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort
§ 32 Abs. 1 Satz 1
40
€
liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr ge
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
fährdet oder erschwert werden konnte
124
Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet
§ 32 Abs. 2
5
€
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
Unfall
125
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert
§ 34 Abs. 1 Nr. 2
30
€
oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüg
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
lich beiseite gefahren
125.1
- mit Sachbeschädigung
§ 34 Abs. 1 Nr. 2
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
- 26 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
126
Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen
§ 34 Abs. 3
30
€
Feststellungen getroffen worden waren
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
Warnkleidung
127
Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Ab
§ 35 Abs. 6 Satz 4
5
€
sperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen
§ 49 Abs. 4 Nr. 1a
Zeichen und Weisungen der Polizei
beamten
128
Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt
§ 36 Abs. 1 Satz 1,
20
€
Abs. 3,
Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
129
Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten
§ 36 Abs. 1 Satz 1,
50
€
nicht befolgt
Abs. 2,
Abs. 4,
Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
und Grünpfeil
130
Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
5
€
befolgt oder den Weg beim Überschreiten der
Nr. 2, 5 Satz 3
Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
zügig fortgesetzt
130.1
- mit Gefährdung
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,
5
€
Nr. 2, 5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
130.2
- mit Sachbeschädigung
10
€
131
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
131.1
aus einem anderen als dem rechten Fahrstrei
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
15
€
fen abgebogen
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
131.2
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Ver
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
35
€
kehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrrad
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
verkehr auf Radwegfurten, behindert
- 27 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
132
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
90
€
Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsel
Nr. 2,
lichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht
Abs. 3 Satz 1, 2
befolgt
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
132.1
- mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
200
€
Nr. 2,
Fahrverbot
Abs. 3 Satz 1, 2
1 Monat
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
- mit Sachbeschädigung
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
240
€
132.2
Nr. 2,
Fahrverbot
Abs. 3 Satz 1, 2
1 Monat
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
132.3
bei schon länger als 1 Sekunde andauernder
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
200
€
Rotphase eines Wechsellichtzeichens
Nr. 2
Fahrverbot
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
1 Monat
132.3.1
- mit Gefährdung
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
320
€
Nr. 2
Fahrverbot
§ 1 Abs. 2
1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
132.3.2
- mit Sachbeschädigung
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
360
€
Nr. 2
Fahrverbot
§ 1 Abs. 2
1 Monat
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
133
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
133.1
vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
70
€
angehalten
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
133.2
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Ver
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
100
€
kehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrrad
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
verkehr auf Radwegfurten, gefährdet
- 28 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
133.3
den Fußgängerverkehr oder den Fahrradver
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
kehr auf Radwegfurten der freigegebenen Ver
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
kehrsrichtungen
133.3.1
behindert
100
€
133.3.2
gefährdet
150
€
Blaues und gelbes Blinklicht
134
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
§ 38 Abs. 1 Satz 1,
20
€
oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich
Abs. 2,
verwendet
Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
135
Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zu
§ 38 Abs. 1 Satz 2
20
€
sammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte,
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
nicht sofort freie Bahn geschaffen
Vorschriftzeichen
136
Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt
§ 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
10
€
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
137
Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Ge
§ 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
5
€
genverkehr Vorrang nicht gewährt
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
137.1
- mit Gefährdung
§ 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
10
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
137.2
- mit Sachbeschädigung
20
€
138
Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211,
§ 41 Abs. 2 Nr. 2, 3
10
€
214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vor
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
beifahrt nicht befolgt
138.1
- mit Gefährdung
§ 41 Abs. 2 Nr. 2, 3
15
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
138.2
- mit Sachbeschädigung
25
€
- 29 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
139
Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zei
§ 41 Abs. 2 Nr. 2
chen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrt
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
richtung nicht befolgt
139.1
als Kfz-Führer
20
€
139.2
als Radfahrer
15
€
139.2.1
- mit Behinderung
§ 41 Abs. 2 Nr. 2
20
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
139.2.2
- mit Gefährdung
25
€
139.2.3
- mit Sachbeschädigung
30
€
140
Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
10
€
Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Son
Buchstabe a
derweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder
Satz 2, Nr. 5
als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zei
Satz 8 Nr. 1
chen 244) vorschriftswidrig benutzt
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
141
Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) be
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
nutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251,
Buchstabe a
253 bis 255, 260) nicht beachtet
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
141.1
mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2
20
€
Buchstabe a oder b StVO genannten Art
141.2
mit anderen Kraftfahrzeugen
15
€
141.3
als Radfahrer
10
€
141.3.1
- mit Behinderung
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
15
€
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
141.3.2
- mit Gefährdung
20
€
141.3.3
- mit Sachbeschädigung
25
€
- 30 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
142
Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis
§ 41 Abs. 2 Nr. 6
20
€
266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
beachtet
143
Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267)
§ 41 Abs. 2 Nr. 6
15
€
nicht beachtet
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
143.1
- mit Behinderung
§ 41 Abs. 2 Nr. 6
20
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
143.2
- mit Gefährdung
25
€
143.3
- mit Sachbeschädigung
30
€
144
In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
30
€
239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt
Buchstabe a
(§ 12 Abs. 2 StVO)
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
144.1
- mit Behinderung
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
35
€
Buchstabe a
Satz 2, Nr. 5
Satz 7 Nr. 1
Satz 2, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
144.2
länger als 3 Stunden
35
€
145
Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
10
€
Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad-
Buchstabe c
und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
genommen
145.1
- mit Behinderung
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
15
€
Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
145.2
- mit Gefährdung
20
€
145.3
- mit Sachbeschädigung
25
€
- 31 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
146
Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
15
€
Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht
Buchstabe e,
mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht
Nr. 5 Satz 7
von Nummer 11 erfasst)
Nr. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
147
Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omni
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11
15
€
busse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt
147.1
- mit Behinderung
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
148
Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet
§ 41 Abs. 2 Nr. 6
20
€
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
149
Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273)
§ 41 Abs. 2 Nr. 6
25
€
zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschrit
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
ten
150
Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht
§ 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b,
50
€
befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie
Abs. 3 Nr. 2
(Zeichen 294) gehalten und dadurch einen ande
§ 1 Abs. 2
ren gefährdet
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
151
Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich
(Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefähr
det
151.1
bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7
40
€
239, 242 mit Zusatzschild)
Nr. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
151.2
bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6
50
€
Buchstabe a Satz 2,
Satz 7 Nr. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
152
Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge
§ 41 Abs. 2 Nr. 6
100
€
mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
(Zeichen 269) gesperrte Straße befahren
152.1
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
250
€
wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269
Fahrverbot
1 Monat
- 32 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
153
Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur
§ 41 Abs. 2 Nr. 6
40
€
Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
(Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen
154
An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten
§ 41 Abs. 3 Nr. 2
10
€
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) über
§ 41 Abs. 3 Nr. 3
10
€
quert oder überfahren oder durch Pfeile vorge
Buchstabe a Satz 3,
schriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht ge
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
folgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (au
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
ßer Parken)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.1
- mit Sachbeschädigung
§ 41 Abs. 3 Nr. 3
35
€
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
Abs. 3 Nr. 4
155.2
und dabei überholt
§ 41 Abs. 3 Nr. 3
30
€
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.3
und dabei nach links abgebogen oder gewen
§ 41 Abs. 3 Nr. 3
30
€
det
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
155.3.1
- mit Gefährdung
§ 41 Abs. 3 Nr. 3
35
€
Buchstabe a Satz 3,
Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a,
Nr. 5 Satz 3, Nr. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
Abs. 3 Nr. 4
156
Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt
§ 41 Abs. 3 Nr. 6
25
€
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
- 33 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Richtzeichen
157
Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten
Bereich (Zeichen 325, 326)
157.1
Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit
§ 42 Abs. 4a Nr. 2
15
€
nicht von Nummer 11 erfasst)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
157.2
Fußgänger behindert
§ 42 Abs. 4a Nr. 3
15
€
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
158
Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten
§ 42 Abs. 4a Nr. 3
40
€
Bereich (Zeichen 325, 326) einen Fußgänger ge
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
fährdet
159
In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen
§ 42 Abs. 4a Nr. 5
10
€
325, 326) außerhalb der zum Parken gekenn
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
zeichneten Flächen geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
159.1
- mit Behinderung
§ 42 Abs. 4a Nr. 5
15
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
159.2
länger als 3 Stunden
20
€
159.2.1
- mit Behinderung
§ 42 Abs. 4a Nr. 5
30
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
159a
In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht
§ 42 Abs. 4b Satz 2
10
€
benutzt
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159a.1
- mit Gefährdung
§ 42 Abs. 4b Satz 2
15
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
159a.2
- mit Sachbeschädigung
§ 42 Abs. 4b Satz 2
35
€
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
- 34 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
159b
In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet
§ 42 Abs. 4b Satz 3
40
€
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159c
In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328)
§ 42 Abs. 4c
unberechtigt
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159c.1
- Gehalten
20
€
159c.2
- Geparkt
25€
160
Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340
§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
30
€
markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für
Satz 3
beide Richtungen überholt
Buchstabe b Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
161
Als Führer eines Lkw mit einem zulässigen Ge
§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
15
€
samtgewicht von mehr als 3,5 t oder eines Zuges
Satz 3
von mehr als 7 m Länge den linken von mindes
Buchstabe d Satz 3
tens 3 in einer Richtung verlaufenden Fahrstreifen
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
außerhalb einer geschlossenen Ortschaft
vorschriftswidrig benutzt
161.1
- mit Behinderung
§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
20
€
Satz 3
Buchstabe d Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
162
Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340
§ 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
40
€
markierten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für
Satz 3
beide Richtungen überholt und dadurch einen an
Buchstabe b Satz 1,
deren gefährdet
Buchstabe c
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
Verkehrseinrichtungen
163
Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche
§ 43 Abs. 3 Nr. 2
5
€
befahren
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
- 35 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Andere verkehrsrechtliche Anordnungen
164
Einer den Verkehr verbietenden oder be
§ 45 Abs. 4 Halbsatz 2
40
€
schränkenden Anordnung, die öffentlich
§ 49 Abs. 3 Nr. 7
bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt
165
Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen
§ 45 Abs. 6
75
€
eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht be
§ 49 Abs. 4 Nr. 3
folgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
166
Vollziehbare Auflage einer Ausnahmege
§ 46 Abs. 3 Satz 1
40
€
nehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt
§ 49 Abs. 4 Nr. 4
167
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mit
§ 46 Abs. 3 Satz 3
10
€
geführt
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
- 36 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
FeV
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Mitführen und Aushändigen von Führer
scheinen und Bescheinigungen
168
Führerschein oder Bescheinigung oder die Über
§ 75 Nr. 4
10
€
setzung des ausländischen Führerscheins nicht
i.V.m. den dort genannten
mitgeführt
Vorschriften
168a
Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt
§ 75 Nr. 4
10
€
und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen
Einschränkung der Fahrerlaubnis
169
Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen
§ 10 Abs. 2 Satz 4
25
€
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15
Ablieferung und Vorlage des Führer
scheins
170
Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage ei
§ 75 Nr. 10
25
€
nes Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig
i.V.m. den dort genannten
nachgekommen
Vorschriften
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
171
Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe
§ 48 Abs. 1
75
€
förderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem
§ 75 Nr. 12
in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert
172
Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in
§ 48 Abs. 8
75
€
§ 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet
§ 75 Nr. 12
oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die
erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde
rung nicht besaß
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung
173
Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem
§ 48 Abs. 8
35
€
in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV ge
§ 75 Nr. 12
nannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen,
obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen
Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat
- 37 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
FZV
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mitführen und Aushändigen von Fahrzeug
papieren
174
Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
§ 4 Abs. 5 Satz 1
10
€
Bescheinigung nicht mitgeführt
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
Zulassung
175
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne
§ 3 Abs. 1 Satz 1
50
€
die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebser
§ 4 Abs. 1
laubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem
§ 9 Abs. 3 Satz 5
Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeit
§ 16 Abs. 2 Satz 7
raums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzei
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
chen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen
§ 48 Nr. 1
angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen
Straße in Betrieb gesetzt
176
Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von
§ 4 Abs. 2 Satz 1,
40
€
der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug
Abs. 3 Satz 1, 2
nicht geführt
§ 48 Nr. 3
177
Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzei
§ 9 Abs. 3 Satz 5
40
€
chen angegebenen Betriebszeitraums auf einer
§ 48 Nr. 9
öffentlichen Straße abgestellt
Betriebsverbot und -beschränkungen
(178)
Gestrichen
178a
Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mittei
§ 13 Abs. 1 Satz 5,
40
€
lungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des
Abs. 4 Satz 4
Fahrzeugs nicht beachtet
§ 48 Nr. 7
- 38 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
FZV
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
179
Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzei
§ 10 Abs. 12, i. V. m. § 10
10
€
chen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder
Abs. 1, 2 Satz 2 und 3
angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des
Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1
vorgeschriebenen Kennzeichens
bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1,
Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1,
auch i. V. m. § 16 Abs. 5
Satz 3
§ 17 Abs.2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
179a
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vor
§ 10 Abs. 12 i. V m. § 10
40
€
geschriebene Kennzeichen fehlt
Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
179b
Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzei
§ 10 Abs. 12 i. V. m. § 10
50
€
chen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckun
Abs. 2 Satz 1
gen versehen ist
§ 48 Nr. 1
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflich
ten, Zurückziehen aus dem Verkehr,
Verwertungsnachweis
180
Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tat
§ 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4,
15
€
sächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzände
Abs. 3 Satz 1, 3,
rung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeu
§ 14 Abs. 1 Satz 1
ges, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht
§ 48 Nr. 11 bis 14
bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht,
das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen,
verstoßen
180a
Verwertungsnachweis nicht vorgelegt
§ 15 Abs. 1 Satz 1
15
€
§ 48 Nr. 13
Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten
181
Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeug
§ 16 Abs. 2 Satz 2,
10
€
scheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder
Abs. 3 Satz 3, 7
das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugschein
§ 48 Nr. 15, 18
heft nicht zurückgegeben
182
Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug
§ 16 Abs. 2 Satz 6
50
€
verwendet
§ 48 Nr. 16
- 39 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
FZV
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
183
Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder
§ 16 Abs. 3 Satz 5, 6
25
€
Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-,
§ 48 Nr. 6, 17
Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
Versicherungskennzeichen
184
Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versiche
§ 27 Abs. 7
10
€
rungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben aus
§ 48 Nr. 1
gestaltet ist
Ausländische Kraftfahrzeuge
185
Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung
§ 20 Abs. 4
10
€
des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitge
§ 48 Nr. 5
führt oder nicht ausgehändigt
185a
An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2,
10
€
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen
§ 48 Nr. 19
unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren
Anbringung geführt
185b
An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
40
€
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorge
§ 48 Nr. 19
schriebene heimische Kennzeichen nicht geführt
185c
An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder aus
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
15
€
ländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unter
§ 48 Nr. 19
scheidungszeichen nicht geführt
- 40 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und An
hänger
186
Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder
§ 29 Abs. 1 Satz 1
zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt
i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7,
2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1,
3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
186.1
bei Fahrzeugen, die nach Nr. 2.1 der Anlage
VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabstän
den einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen
sind, wenn der Vorführtermin überschritten
worden ist um
186.1.1
bis zu 2 Monate
15
€
186.1.2
mehr als 2 bis zu 4 Monate
25
€
186.1.3
mehr als 4 bis zu 8 Monate
40
€
186.1.4
mehr als 8 Monate
75
€
186.2
bei anderen als in Nr. 186.1 genannten Fahr
zeugen, wenn der Vorführtermin überschritten
worden ist um
186.2.1
mehr als 2 bis zu 4 Monate
15
€
186.2.2
mehr als 4 bis zu 8 Monate
25
€
186.2.3
mehr als 8 Monate
40
€
187
Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung
§ 29 Abs. 1 Satz 1
15
€
nicht rechtzeitig vorgeführt
i.V.m. Nr. 3.1.4.3
Satz 2 Halbsatz 2
der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
- 41 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
187a
Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Feh
§ 29 Abs. 7 Satz 5
40
€
lens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
Verbindung mit einem SP-Schild nicht bekannt
Vorstehende Außenkanten
188
Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Be
§ 30c Abs. 1
20
€
trieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a
mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen
Umriss hervorragten
Verantwortung für den Betrieb der Fahr
zeuge
189
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr
§ 31 Abs. 2
zeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen,
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
obwohl
189.1
der Führer zur selbstständigen Leitung nicht
geeignet war
189.1.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
180
€
189.1.2
bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten
90 €
Kraftfahrzeugen
189.2
das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschrifts
§ 31 Abs. 2
mäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
wesentlich beeinträchtigt war,
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vor
§ 31 Abs. 2, jeweils i.V.m.
schrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Ein
§ 38
richtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.2.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
270
€
189.2.2
bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten
135
€
Kraftfahrzeugen
189.3
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder
§ 31 Abs. 2
des Zuges durch die Ladung oder die Beset
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
zung wesentlich litt
- 42 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
189.3.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
270
€
189.3.2
bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten
135
€
Kraftfahrzeugen
Führung eines Fahrtenbuches
190
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf
§ 31a Abs. 2, 3
50
€
Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
Überprüfung mitzuführender Gegenstände
191
Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht
§ 31b
5
€
vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahr
zeugkombinationen
192
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkom
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
50
€
bination in Betrieb genommen, obwohl die höchst
§ 69a Abs. 3 Nr. 2
zulässige Breite, Höhe oder Länge
überschritten war
193
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
75
€
zeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkom
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
bination angeordnet oder zugelassen, obwohl
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge
überschritten war
Unterfahrschutz
194
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus
§ 32b Abs. 1, 2, 4
25
€
tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschrie
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a
benen Unterfahrschutz in Betrieb genommen
Kurvenlaufeigenschaften
195
Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Be
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
50
€
trieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c
Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr
196
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
75
€
zeugs oder einer Fahrzeugkombination ange
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
ordnet oder zugelassen, obwohl die vorge
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
schriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht ein
gehalten waren
- 43 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Schleppen von Fahrzeugen
197
Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift ü
§ 33 Abs. 1 Satz 1,
25
€
ber das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb ge
Abs. 2 Nr. 1, 6
nommen
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast
hinter Kraftfahrzeugen
198
Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombi
§ 34 Abs. 3 Satz 3,
nation in Betrieb genommen, obwohl die zulässige
Abs. 8
Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
§ 31d Abs. 1
zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
überschritten war
§ 69a Abs. 3 Nr. 4
198.1
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge
Tabelle 3
samtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen
Buchstabe a
mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtge
wicht 2 t übersteigt
198.2
bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässi
Tabelle 3
ges Gesamtgewicht
Buchstabe b
199
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr
§ 31 Abs. 2 i.V. m.
zeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkom
§ 34 Abs. 3 Satz 3,
bination angeordnet oder zugelassen, obwohl die
Abs. 8
zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraft
§ 31d Abs. 1
fahrzeug überschritten war
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
199.1
bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge
Tabelle 3
samtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen
Buchstabe a
mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtge
wicht 2 t übersteigt
199.2
bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässi
Tabelle 3
ges Gesamtgewicht
Buchstabe b
(200)
Gestrichen
- 44 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Besetzung von Kraftomnibussen
201
Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei
§ 34a Abs. 1
50
€
mehr Personen oder Gepäck befördert als in der
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Steh
plätze eingetragen sind, und die Summe der im
Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie
die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks
ausweisen
202
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomni
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
75
€
busses angeordnet oder zugelassen, obwohl
§ 34a Abs. 1
mehr Personen befördert wurden, als in der Zulas
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
sungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen
waren
Kindersitze
203
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß
gegen
203.1
das Verbot der Anbringung von nach hinten
§ 35a Abs. 8 Satz 1
25
€
gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
Beifahrerplätzen mit Airbag
203.2
die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises
§ 35a Abs. 8 Satz 2, 4
5
€
zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrich
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
tungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
Feuerlöscher in Kraftomnibussen
204
Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift
§ 35g Abs. 1, 2
15
€
über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb ge
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
nommen
205
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomni
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
20
€
busses unter Verstoß gegen eine Vorschrift
§ 35g Abs. 1, 2
über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
oder zugelassen
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
206
Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzu
führendes Erste-Hilfe-Material
206.1
einen Kraftomnibus
§ 35h Abs. 1, 2
15
€
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
- 45 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
206.2
ein anderes Kraftfahrzeug
§ 35h Abs. 3
5
€
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
in Betrieb genommen
207
Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß ge
gen eine Vorschrift über mitzuführendes
Erste-Hilfe-Material
207.1
eines Kraftomnibusses
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
25
€
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
207.2
eines anderen Kraftfahrzeugs
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
10
€
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
angeordnet oder zugelassen
Bereifung und Laufflächen
208
Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
15
€
Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren,
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
in Betrieb genommen
209
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
30
€
zeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diago
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
nal- und mit Radialreifen ausgerüstet
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
waren, angeordnet oder zugelassen
210
Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine
§ 36 Abs. 2 Satz 5
25
€
ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder
§ 31d Abs. 4 Satz 1
keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe be
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
saß
211
Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas ange
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
35
€
ordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine aus
§ 36 Abs. 2 Satz 5
reichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine
§ 31d Abs. 4 Satz 1
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
besaß
212
Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Be
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
50
€
trieb genommen, dessen Reifen keine ausrei
§ 31d Abs. 4 Satz 1
chenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
213
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
75
€
zeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichen
§ 31d Abs. 4 Satz 1
den Profilrillen oder Einschnitte oder keine aus
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
reichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
- 46 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Sonstige Pflichten für den verkehrs
sicheren Zustand des Fahrzeugs
214
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in
§ 30 Abs. 1
einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
wesentlich beeinträchtigt
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift
§ 38
über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15
zur Verbindung von Fahrzeugen
Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
214.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
180
€
214.2
bei anderen als in Nr. 214.1 genannten Kraft
90 €
fahrzeugen
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad
oder Personenkraftwagen
215
Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß
§ 42 Abs. 2 Satz 1
25
€
gegen eine Vorschrift über das Mitführen von
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
Anhängern in Betrieb genommen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahr
zeugen
216
Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausrei
§ 43 Abs. 3 Satz 2
5
€
chend erkennbar gemacht
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
Stützlast
217
Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in
§ 44 Abs. 3 Satz 1
40
€
Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
- 47 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Abgasuntersuchung
218
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung
§ 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
überschritten um mehr als
Nr. 2 der Anlage XIa
§ 47a Abs. 7 Satz 2 Halb
satz 1, Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a
218.1
2 bis zu 8 Monaten
15
€
218.2
8 Monate
40
€
Geräuschentwicklung und Schalldämpfer
anlage
219
Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt
§ 49 Abs. 1
20
€
war, in Betrieb genommen
§ 69a Abs. 3 Nr. 17
220
Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen
§ 49 Abs. 4 Satz 1
10
€
zu lassen, nicht befolgt
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c
Lichttechnische Einrichtungen
221
Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genom
men
221.1
unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift
§ 49a Abs. 1 bis 4,
5
€
über lichttechnische Einrichtungen
5 Satz 1,
Abs. 6, 8, 9 Satz 2,
Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
221.2
unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen
§ 49a Abs. 1 Satz 1
20
€
anderer als vorgeschriebener oder für zulässig
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
erklärter lichttechnischer Einrichtungen
222
Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genom
men unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
222.1
Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht
§ 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6
15
€
Halbsatz 2, Satz 7,
Abs. 3 Satz 1, 2,
Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6,
Abs. 6a Satz 2 bis 5,
Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
- 48 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
222.2
Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrah
§ 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6,
15
€
ler
Abs. 2 Satz 1, 4,
Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b
222.3
seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuch
§ 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7,
15
€
ten
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 Satz 2,
Abs. 6 Satz 1,
Abs. 7 Satz 1, 3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3,
Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
222.4
zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten
§ 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5,
15
€
Abs. 2 Satz 2, 3,
Abs. 5 Satz 2,
Abs. 7 Satz 2, 4,
Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
222.5
Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder
§ 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7,
15
€
Rückstrahler
Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6,
Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6,
Abs. 5 Satz 1 bis 3,
Abs. 6 Satz 2,
Abs. 8, 9 Satz 1,
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
222.6
Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanla
§ 53a Abs. 1, 2 Satz 1,
15
€
ge
Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19
222.7
Ausrüstung oder Kenntlichmachung von An
§ 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4
15
€
baugeräten oder Hubladebühnen
Halbsatz 2,
Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4
Halbsatz 2,
Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
Arztschild
222a
Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des
§ 52 Abs. 6 Satz 3
10
€
Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
- 49 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Geschwindigkeitsbegrenzer
223
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht
§ 57c Abs. 2, 5
100
€
mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbe
§ 31d Abs. 3
grenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindig
§ 69a Abs. 3 Nr.1c, 25b
keitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich
um ein ausländisches Kfz handelt
224
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
150
€
zeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht
§ 57c Abs. 2, 5
mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbe
§ 31d Abs. 3
grenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwin
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
digkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwin
digkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde
225
Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den
vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen,
wenn seit fällig gewordener Prüfung
225.1
nicht mehr als ein Monat
§ 57d Abs. 2 Satz 1
25
€
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
225.2
mehr als ein Monat
§ 57d Abs. 2 Satz 1
40
€
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
vergangen ist
226
Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindig
10
€
§ 57d Abs. 2 Satz 3
keitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlan
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e
gen nicht ausgehändigt
(227)
Gestrichen
(228)
Gestrichen
- 50 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
Einrichtungen an Fahrrädern
229
Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
§ 64a
10
€
die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb
§ 69a Abs. 4 Nr. 4
genommen
230
Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß
§ 67 Abs. 4 Satz 1, 3
10
€
gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder
§ 69a Abs. 4 Nr. 8
Rückstrahler in Betrieb genommen
Ausnahmen
231
Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht
§ 70 Abs. 3a Satz 1
10
€
mitgeführt
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
232
Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer
§ 71
15
€
vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmi
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
gung nicht nachgekommen
233
Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Aus
§ 71
50
€
nahmegenehmigung nicht nachgekommen
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
e) Gestrichen
(234 bis
Gestrichen
238)
- 51 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
Ferienreise-VO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
f) Ferienreise-Verordnung
239
Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots inner
§ 1
40
€
halb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten ge
§ 5 Nr. 1
führt
240
Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz
§ 1
100
€
eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbots
§ 5 Nr. 1
zeiten länger als 15 Minuten zugelassen
- 52 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVG
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
B.
Zuwiderhandlungen gegen
§§ 24a, 24c StVG
0,5-Promille-Grenze
241
Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon
§ 24a Abs. 1
500 €
zentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer
Fahrverbot
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder
1 Monat
mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die
zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen
tration führt
241.1
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
1000
€
nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Abs. 1 Nr.
Fahrverbot
1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
3 Monate
241.2
bei Eintragung von bereits mehreren Entschei
1500
€
dungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c
Fahrverbot
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrs
3 Monate
zentralregister
Berauschende Mittel
242
Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
§ 24a Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
500 €
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden
Abs. 3
Fahrverbot
Mittels geführt
1 Monat
242.1
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
1000
€
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr.
Fahrverbot
1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
3 Monate
242.2
bei Eintragung von bereits mehreren Entschei
1500
€
dungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c
Fahrverbot
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrs
3 Monate
zentralregister
Alkoholverbot für Fahranfänger
243
In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollen
§ 24c Abs. 1, 2
250
€
dung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraft
fahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genom
men oder die Fahrt unter der Wirkung eines sol
chen Getränks angetreten
- 53
Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Bahnübergänge
244
Als Führer eines Kraftfahrzeuges Bahnübergang
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
700
€
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Fahrverbot
überquert
Buchstabe a
3 Monate
245
Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht mo
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
350
€
torisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
geschlossener Schranke oder Halbschranke über
Buchstabe a
quert
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
246
Mobil- oder Autotelefon
§ 23 Abs. 1a
verbotswidrig benutzt
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
246.1
als Fahrzeugführer
40
€
246.2
als Radfahrer
25
€
247
Als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein
§ 23 Abs. 1b
75
€
technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
überwachungsmaßnahmen betrieben oder be
triebsbereit mitgeführt
Kraftfahrzeugrennen
248
Als Führer eines Kraftfahrzeuges an einem Kraft
§ 29 Abs. 1
400
€
fahrzeugrennen teilgenommen
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
Fahrverbot
1 Monat
249
Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne
§ 29 Abs. 2 Satz 1
500
€
Erlaubnis durchgeführt
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid
250
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Ver
§ 46 Abs. 3 Satz 3
10
€
langen nicht ausgehändigt
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
- 54 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
FeV
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot in
Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Aushändigen von Führerscheinen und Be
scheinigungen
251
Führerschein, Bescheinigung oder die Überset
§ 4 Abs. 2 Satz 2, 3
10
€
zung des ausländischen Führerscheins auf Ver
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
langen nicht ausgehändigt
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
Lfd. Nr.
Tatbestand
FZV
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot in
Monaten
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aushändigen von Fahrzeugpapieren
252
Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige
§ 4 Abs. 5 Satz 1
10
€
Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
Betriebsverbot und Beschränkungen
253
Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
§ 5 Abs. 1
50
€
zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beach
§ 48 Nr. 7
tet
- 55 -
Lfd. Nr.
Tatbestand
StVZO
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot in
Monaten
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast
hinter Kraftfahrzeugen
254
Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelasse
§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
50
€
nen Achslasten oder Gesamtgewichte oder
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen
bei Überlastung verstoßen
Ausnahmen
255
Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf
§ 70 Abs. 3a Satz 1
10
€“.
Verlangen nicht ausgehändigt
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
- 56
Anhang
(zu Nr.11 der Anlage)
Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art
Lfd. Nr.
Überschreitung in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb
außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen
nach Fahrtantritt)
11.1.1
bis 10
20
15
11.1.2
11 - 15
30
25
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festge-
setzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
nach Nummer 9.1 der Anlage.
Lfd. Nr.
Überschreitung
Regelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
in km/h
bei Begehung
bei Begehung
innerhalb
außerhalb
innerhalb
außerhalb
geschlossener Ortschaften
geschlossener Ortschaften
11.1.3
bis 15 für mehr
80
70
-
-
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
11.1.4
16 - 20
80
70
-
-
11.1.5
21 - 25
95
80
-
-
11.1.6
26 - 30
140
95
1 Monat
-
11.1.7
31 - 40
200
160
1 Monat
1 Monat
11.1.8
41 - 50
280
240
2 Monate
1 Monat
11.1.9
51 - 60
480
440
3 Monate
2 Monate
11.1.10
über 60
680
600
3 Monate
3 Monate
- 57
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährli
chen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen
Lfd. Nr.
Überschreitung in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb
außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr
als 5 Minuten Dauer oder in mehr
als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1
bis 10
35
30
11.2.2
11 - 15
40
35
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festge
setzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
nach Nummer 9.2 der Anlage.
Lfd. Nr.
Überschreitung
Regelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
in km/h
bei Begehung
bei Begehung
innerhalb
außerhalb
innerhalb
außerhalb
geschlossener Ortschaften
geschlossener Ortschaften
11.2.3
bis 15 für mehr
160
120
-
-
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt
11.2.4
16 - 20
160
120
-
-
11.2.5
21 - 25
200
160
1 Monat
-
11.2.6
26 - 30
280
240
1 Monat
1 Monat
11.2.7
31 - 40
360
320
2 Monate
1 Monat
11.2.8
41 - 50
480
400
3 Monate
2 Monate
11.2.9
51 - 60
600
560
3 Monate
3 Monate
11.2.10
über 60
760
680
3 Monate
3 Monate
- 58
c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge
Lfd. Nr.
Überschreitung in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb
außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1
bis 10
15
10
11.3.2
11 - 15
25
20
11.3.3
16 - 20
35
30
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festge
setzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen
nach Nummer 9.3 der Anlage.
Lfd. Nr.
Überschreitung
Regelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
in km/h
bei Begehung
bei Begehung
innerhalb
außerhalb
innerhalb
außerhalb
geschlossener Ortschaften
geschlossener Ortschaften
11.3.4
21 - 25
80
70
-
-
11.3.5
26 - 30
100
80
-
-
11.3.6
31 - 40
160
120
1 Monat
-
11.3.7
41 - 50
200
160
1 Monat
1 Monat
11.3.8
51 - 60
280
240
2 Monate
1 Monat
11.3.9
61 - 70
480
440
3 Monate
2 Monate
11.3.10
über 70
680
600
3 Monate
3 Monate
- 59
Anhang
(zu Nr. 12 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr.
Regelsatz
Fahrverbot
in Euro
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
12.5
a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1
weniger als 5/10 des halben Tachowertes...
75
12.5.2
weniger als 4/10 des halben Tachowertes ...
100
12.5.3
weniger als 3/10 des halben Tachowertes ...
160
Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4
weniger als 2/10 des halben Tachowertes ...
240
Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5
weniger als 1/10 des halben Tachowertes ...
320
Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6
b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.6.1
weniger als 5/10 des halben Tachowertes ...
100
12.6.2
weniger als 4/10 des halben Tachowertes ...
180
12.6.3
weniger als 3/10 des halben Tachowertes ...
240
Fahrverbot
1 Monat
12.6.4
weniger als 2/10 des halben Tachowertes ...
320
Fahrverbot
2 Monate
12.6.5
weniger als 1/10 des halben Tachowertes ...
400
Fahrverbot
3 Monate
- 60
Anhang
(zu Nrn. 198 und 199 der Anlag
e)
Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen
Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen
mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
Lfd. Nr.
Überschreitung in v. H.
Regelsatz in Euro
198.1
für Inbetriebnahme
198.1.1
2 bis 5
30
198.1.2
mehr als
5
80
198.1.3
mehr als 10
110
198.1.4
mehr als 15
140
198.1.5
mehr als 20
190
198.1.6
mehr als 25
285
198.1.7
mehr als 30
380
199.1
für Anordnen oder Zulassen der
Inbetriebnahme
199.1.1
2 bis 5
35
199.1.2
mehr als
5
140
199.1.3
mehr als 10
235
199.1.4
mehr als 15
285
199.1.5
mehr als 20
380
199.1.6
mehr als 25
425
b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t
für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
Lfd. Nr.
Überschreitung in v. H.
Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1
mehr als
5 bis 10
10
198.2.2 oder 199.2.2
mehr als 10 bis 15
30
198.2.3 oder 199.2.3
mehr als 15 bis 20
35
198.2.4 oder 199.2.4
mehr als 20
95
198.2.5 oder 199.2.5
mehr als 25
140
198.2.6 oder 199.2.6
mehr als 30
235
- 61
Anhang
(zu § 3 Abs. 3)
Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung
oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen,
erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkma
le nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz für den
mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
Grundtatbestand
von Euro
auf Euro
auf Euro
40
50
60
50
60
75
60
75
90
70
85
105
75
90
110
80
100
120
90
110
135
95
115
140
100
120
145
110
135
165
120
145
175
130
160
195
135
165
200
140
170
205
150
180
220
160
195
235
165
200
240
180
220
265
190
230
280
200
240
290
210
255
310
235
285
345
240
290
350
250
300
360
270
325
390
280
340
410
285
345
415
290
350
420
320
385
465
350
420
505
360
435
525
380
460
555
400
480
580
405
490
590
425
510
615
440
530
640
- 62
Bei einem Regelsatz für den
mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
Grundtatbestand
von Euro
auf Euro
auf Euro
480
580
600
500
600
720
560
675
810
570
685
825
600
720
865
635
765
920
680
820
985
700
840
1000
760
915
1000
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Er
höhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
mit Sachbeschädigung
von Euro
auf Euro
40
50
50
60
60
75
70
85
75
90
80
100
100
120
150
180